BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 59/07 Verk374ndet am: 29. Mai 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 (Fa), 311 Abs. 2 a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, 374ber die sich die Anleger als k374nftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertrags-angebots 374ber ihr bekannte regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lekt374re des Emissionsprospekts erschlie337en. b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass - bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozents344tze f374r die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Ge-sch344ftsf374hrung betraute Komplement344rin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die f374r die Verg374tung - 2 - des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die f374r andere Aufgaben vorgesehen sind. c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplement344rin besondere Vereinbarungen 374ber die Gew344hrung von Vertriebsprovisionen an ein Unter-nehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplement344rin ma337geblich beteiligt ist und das von der Komplement344rin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treu-handkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. Januar 2007 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-richtete Erkl344rung vom 4. Dezember 1999 eine Beteiligung an der C. Dritte Medienbeteili-gungs KG (im Folgenden: C. III) in H366he von 50.000 DM zuz374glich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplement344rin der Beteiligungsge- 1 - 4 - sellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - 374ber die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittel-verwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1 war auch Gr374ndungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass f374r einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversi-cherungen abgeschlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erw374nschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsf344lle als zahlungsunf344hig. Insgesamt erhielt der Kl344ger aus der Beteiligung Aussch374t-tungen von 13.150 DM. Erstinstanzlich hat der Kl344ger die Treuhandkommanditistin und die Be-klagte zu 2, die unter dem 30. November 1999 ein Prospektpr374fungsgutachten 374ber den Emissionsprospekt erstellt hatte, Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung auf R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Ber374cksichtigung der Aussch374ttungen - noch 19.783,16 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat unter anderem behauptet, der Prospekt enthalte zur Erl366sprognose und zur Absicherung durch Short-Fall-Versicherungen un-richtige Angaben und die Auswahl des Versicherers sei fehlerhaft gewesen. Dar374ber hinaus habe die Beklagte zu 1 den mit ihr geschlossenen Mittelver-wendungskontrollvertrag verletzt, insbesondere nicht gepr374ft, dass Erl366sausfall-versicherungen mit einer namhaften Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechts-zug hat der Kl344ger weiter geltend gemacht, ihm seien Innenprovisionen von 20 %, die an die I. mbH gezahlt worden seien, nicht offenbart worden, und hat zus344tzlich die Feststellung be- 2 - 5 - gehrt, die Beklagten m374ssten ihm den Schaden ersetzen, der durch eine etwai-ge nachtr344gliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die gegen die Beklagte zu 2 zur374ckgenommen worden ist, verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge gegen die Beklagte zu 1 weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 3 I. Das Berufungsgericht verneint eine Prospektverantwortlichkeit der Be-klagten und h344lt Prospekthaftungsanspr374che im engeren Sinn f374r verj344hrt. Es verneint auch eine grunds344tzlich m366gliche Haftung, die sich wegen einer Verlet-zung von Aufkl344rungspflichten aufgrund der Stellung der Beklagten als Treu-h344nderin gegen374ber dem Kl344ger ergeben k366nnte. Die der Anlageentscheidung zugrunde gelegten Prospekte seien nicht fehlerhaft. Im Zusammenhang mit der Absicherung von Produktionskosten durch Erl366sausfallversicherungen werde in dem Prospekt nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte 374berpr374fe die Bonit344t des in Aussicht genommenen Versicherungsunternehmens. Der Anleger werde auf die Gefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals ausdr374cklich hin-gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass alle Ma337nahmen zur Ausfall-versicherung letztlich von der Bonit344t des Garantiegebers abhingen. Der Pros- 4 - 6 - pekt enthalte auch den Hinweis, dass Vertr344ge mit ausl344ndischen Unternehmen abgeschlossen w374rden und deshalb die Durchsetzung von Anspr374chen er-schwert sein k366nne. An keiner Stelle werde in dem Prospekt die Erwartung ge-weckt, nur besonders herausragende Unternehmen w374rden f374r die Erl366sausfall-versicherung bereit stehen. Dass bereits im Zeitpunkt der Beteiligung des Kl344-gers konkret absehbar gewesen w344re, dass der Abschluss von Erl366sausfallver-sicherungen nicht realisierbar gewesen sei, werde nicht substantiiert behauptet. Dass die I. IT GmbH f374r die Vermittlung der Beteiligung eine Provision von 20 % erhalten habe, sei nicht zu beanstanden, auch wenn der Prospekt f374r die Ver-mittlung des Eigenkapitals 7 % und das Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorsehe. Es handele sich dabei nicht um verdeckte Innenprovisionen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die im Gesellschaftsvertrag vor-gesehenen Mittel in H366he von 78,36 % der Anlagegelder seien in 334bereinstim-mung mit dem Prospekt direkt in die Filmproduktion geflossen. Der Gesell-schaftsvertrag benenne die f374r die Mittelverwendung aufgef374hrten "Weichkos-ten" im Einzelnen und weise neben der Eigenkapitalbeschaffung von 7 % auch einen Budgetanteil von ebenfalls 7 % f374r die Bereiche "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung" aus. Die Komplement344rin, die f374r diese Bereiche zust344n-dig sei und Dritte mit den beschriebenen Leistungen habe betrauen d374rfen, ha-be das Recht, die Leistungen der IT GmbH f374r Eigenkapitalvermittlung und Werbung aus dem ihr 374berlassenen Gesamtbudget zu honorieren. Der Beklag-ten falle auch im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle keine Pflichtverletzung zur Last, namentlich habe sie nicht die Aufgabe gehabt, das Management zu kontrollieren und daf374r einzustehen, dass Erl366sausfallversiche-rungen mit einer namhaften, von ihr auf ihre Bonit344t 374berpr374fte Versicherungs-gesellschaft abgeschlossen wurden. 5 - 7 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts zur Behandlung von Provisionen f374r die Eigenkapitalvermittlung, wie sie nach dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag zu erwarten war. 6 1. Ob die Beklagte allein aufgrund ihrer Stellung als Gr374ndungskommandi-tistin und Treuhandkommanditistin prospektverantwortlich ist, ist in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht entschieden worden. In den F344l-len, die den Urteilen vom 14. Januar 1985 (II ZR 41/84 - WM 1985, 533) und 10. Oktober 1994 (II ZR 95/93 - NJW 1995, 130) zugrunde lagen und in denen eine Prospektverantwortlichkeit bejaht wurde, war der Gr374ndungskommanditist - anders als hier - zugleich Herausgeber des Prospekts. In dem vom Beru-fungsgericht herangezogenen Urteil vom 14. Januar 2002 (II ZR 40/00 - NJW-RR 2002, 1711) ergaben die Feststellungen nicht, dass die in Anspruch genommene Treuhandkommanditistin zu den Gr374ndungsmitgliedern geh366rte. In dem Urteil vom 19. Januar 1987 (II ZR 158/86 - WM 1987, 425, 426), auf das sich die Revisionserwiderung bezieht und das eine Gesellschafterstellung des Treuh344nders nicht erw344hnt, wird nur ausgef374hrt, auf den Abdruck eines Treu-handvertrags im Prospekt lasse sich kein Vertrauen auf die Vollst344ndigkeit und Richtigkeit der 374brigen Prospektangaben gr374nden. Auch in dem Urteil vom 27. Januar 2004 (XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379), das die Revisionserwi-derung gegen eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten anf374hren m366chte, ging es nicht um die Verantwortlichkeit eines Gesellschafters, sondern einer namentlich bezeichneten Bank, die die Objektfinanzierung 374bernommen hatte. 7 - 8 - Die Frage bedarf auch hier keiner abschlie337enden Entscheidung, weil Pros-pekthaftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Be-teiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verj344hren (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senats-urteil vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05 - WM 2008, 725, 726 f Rn. 12). Dies war hier im Hinblick auf den Beitritt zur Gesellschaft im Dezember 1999 lange vor Klageerhebung der Fall. 2. Das Berufungsgericht zieht jedoch zu Recht in Betracht, dass die Beklag-te als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die k374nftigen Treuge-ber 374ber alle wesentlichen Punkte aufzukl344ren, die f374r die zu 374bernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f; Se-natsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15 m.w.N.), insbesondere diese 374ber regelwidrige Auff344lligkeiten zu informieren. Einer ent-sprechenden Pflicht war die Beklagte nicht - wie sie in den Vorinstanzen vertre-ten hat - deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen pers366nli-chen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer blo337en Abwicklungs- und Be-teiligungstreuh344nderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplement344rin (247 3 Abs. 4, 247 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Pr344ambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht m366glich. 8 - 9 - 3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagten im Zu-sammenhang mit der Darstellung von Chancen und Risiken in den Prospekttei-len A und B in Bezug auf den Abschluss von Erl366sausfallversicherungen keine Verletzung von Aufkl344rungspflichten vorzuwerfen ist. 9 a) Im Prospekt Teil A Seite 20 wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine "unternehmerische Beteiligung an einem Zukunftsmarkt (handelt), der mit gro337en Chancen, aber auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist", dass das wirtschaftliche Ergebnis von der Akzeptanz des Films beim Publikum ab-h344ngt und dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken ein Ver-lustrisiko besteht. Diesem Risiko werde durch eine Short-Fall-Garantie teilweise Rechnung getragen. Hierzu hei337t es weiter auf der in Bezug genommenen Sei-te 15, C. (gemeint ist die Gesch344ftsf374hrerin der Beteiligungsgesell-schaft) m374sse sicherstellen, dass f374r alle Filmvorhaben mindestens 80 % der aufgewendeten Produktionskostenanteile innerhalb von zwei bis drei Jahren nach Lieferung der Filme an die Fondsgesellschaft zur374ckflie337en. Diese Absi-cherung k366nne alternativ durch eine Bank (Letter of Credit/Treasury Bonds/Bankb374rgschaften), durch eine Major Company (Company-Garantie) oder eine Versicherung (Short-Fall-Garantie) geleistet werden. Die Seite enth344lt auch ein Berechnungsbeispiel, das - je nach Steuersatz - bei einer Beteiligung von 100.000 DM zu einer maximalen "Kapitalbindung/Worstcase" von 12,5 bzw. 9,5 % gelangt und in Kleinschrift mit der Bemerkung versehen ist, das ange-strebte Mindestergebnis sei bereits nach drei bis vier Jahren durch Garantien namhafter Versicherungen abgedeckt. 10 - 10 - Im Prospekt Teil B wird auf Seite 19 unter Bezugnahme auf das vorer-w344hnte Berechnungsbeispiel darauf hingewiesen, dass im Extremfall beim Zu-sammentreffen mehrerer Risiken das Verlustrisiko eines Teiles der Beteiligung besteht; auf Seite 20 wird zur Mindestr374ckflussgarantie zus344tzlich ausgef374hrt, sie werde nur wirksam, wenn der jeweilige Film fertig gestellt werde und wenn die f374r das Eingreifen der Short-Fall-Garantie erforderlichen Mittel von C. bzw. dem Koproduktionspartner aufgebracht w374rden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Erf374llung der Versicherungen und der Garantien von der Bonit344t der Garantiegeber/Versicherer abh344nge und dass es sich bei diesen vorrangig um ausl344ndische Gesellschaften handele; eine Geltendma-chung und Durchsetzung der Rechte im Ausland k366nne sich unter Umst344nden als schwierig und teuer gestalten. 304hnliche Hinweise enth344lt der Prospekt Teil A auf Seite 21, wo zus344tzlich herausgestellt wird, ein Verlust der investierten Mit-tel k366nne sich bei Zahlungsunf344higkeit oder Zahlungsverweigerung der Siche-rungsgeber ergeben. Dar374ber hinaus enth344lt auch der im Prospekt Teil B abge-druckte Treuhandvertrag in 247 14 Abs. 4 und 247 16 die Hinweise, dass die Beklag-te f374r die Bonit344t der Vertragspartner keine Haftung 374bernehme, dass das Ge-sch344ft der nationalen und internationalen Filmproduktionen risikoreich sei und dass es bei Zahlungsunf344higkeit der Garanten zum Verlust der Einlage des Treugebers kommen k366nne. 11 b) Der Senat kann offen lassen, ob dem Berufungsgericht in jeder Hin-sicht darin zuzustimmen ist, dass der Anleger im Prospekt ausreichend auf m366gliche Verlustrisiken hingewiesen werde. Wenn auch Passagen feststellbar sind, die den Eindruck einer Risikobegrenzung nahe legen, wird in diesem Prospekt - anders als bei dem Prospekt, der Gegenstand der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 gewesen ist (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) - das Berechnungsbeispiel 12 - 11 - nicht in der Art einer die Risiken zusammenfassenden Darstellung in den Vor-dergrund gestellt; vielmehr wird der Anleger in den betreffenden Zusammen-h344ngen und an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken und insbe-sondere auch auf Risiken hingewiesen, die sich aus der Eingehung von Vertr344-gen mit ausl344ndischen Unternehmen ergeben. Die Revision h344lt dem ohne Erfolg entgegen, das diesbez374gliche Risiko werde f374r den durchschnittlichen (deutschen) Anleger verharmlost, weil er man-gels nennenswerter einschl344giger Geschehnisse in Deutschland nicht ernsthaft damit rechne, dass eine Versicherung oder eine Bank insolvent gehen werde. Das 344ndert aber an der Richtigkeit des Hinweises nichts. Geht man - im redli-chen Gesch344ftsverkehr - davon aus, dass sich die Beteiligungsgesellschaft Partner sucht, die sich an ihre eingegangenen Verpflichtungen halten werden, ist die Verwirklichung eines solchen Risikos f374r alle gleicherma337en 374berra-schend und kein Anlass, den auf dieses Risiko hingewiesenen Anleger zu ver-schonen. Es bestand daher f374r die Beklagte, die mit der F374hrung der Gesch344fte nichts zu tun hatte, kein Anlass, in m374ndlicher oder - au337erhalb der Hinweise, die sich aus dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag ergaben - schrift-licher Form den Kl344ger vor seinem Beitritt noch einmal 374ber das Ausma337 der Risiken aufzukl344ren. 13 c) Eine andere Frage ist es, wie es zu beurteilen w344re, wenn das Kon-zept der Absicherung durch Abschluss von Erl366sausfallversicherungen von vornherein unrealistisch gewesen w344re. 14 Die Revision bezieht sich insoweit auf erstinstanzlichen Vortrag des Kl344-gers in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 8. Juni 2006 sowie auf das Pro-tokoll der Kriminalpolizeidirektion 2 (Kommissariat 242) M. vom 15 - 12 - 26. Januar 2005 374ber die Vernehmung des im Jahr 2006 verstorbenen Zeugen Kre. und f374hrt an, der Zeuge habe bekundet, dass ab der zweiten Jahres-h344lfte 1997 keine seri366se Versicherungsgesellschaft mehr derartige Erl366saus-fallversicherungen angeboten habe und dass dies den Gesellschaftern der Komplement344rin und dem Gesch344ftsf374hrer der Beklagten bekannt gewesen sei. Dass der Abschluss einer Erl366sausfallversicherung bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe unm366glich gewesen sei, hat das Landgericht dadurch als widerlegt angesehen, dass f374r alle Filme diese Versicherungen tats344chlich abgeschlossen worden seien. Die Revision macht auf kein Vorbringen aufmerk-sam, mit dem diese Feststellung des Landgerichts im Berufungsverfahren be-anstandet worden w344re. Auch wenn man das Vorbringen der Revision dahinge-hend versteht, es h344tten zum Abschluss dieser Versicherungen (jedenfalls) kei-ne namhaften und solventen Versicherungsgesellschaften zur Verf374gung ge-standen, f374hrt dies nicht - hier im Wege einer revisionsrechtlichen Unterstel-lung - zur Ber374cksichtigung des diesbez374glichen Vorbringens, das das Beru-fungsgericht zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Zwar w374rde die Aussage des Zeugen Kre. - als richtig unterstellt - f374r sich gesehen dagegen sprechen, Erl366sausfallversicherungen in der im Prospekt beschriebe-nen Weise als Sicherungsmittel herauszustellen. Der Zeuge steht aber f374r eine Vernehmung vor Gericht nicht mehr zur Verf374gung. Andere geeignete Beweis-antr344ge hat der Kl344ger nicht gestellt. Soweit er in das Wissen des Zeugen Kra. gestellt hat, Kre. habe bereits vor dem Vertrieb des C. Me-dienfonds II darauf hingewiesen, dass es keine seri366sen Versicherungsgesell-schaften gebe, die das Short-Fall-Versicherungsgesch344ft 374bernehmen w374rden, und er - der Zeuge Kra. - habe diese Warnungen zum damaligen Zeitpunkt nicht ernst genommen, hat sich die Beklagte zu Recht auf die mangelnde Substantiierung dieses Beweisanerbietens berufen. Denn es 16 - 13 - wird nicht deutlich, wer der Zeuge ist, wer - gegebenenfalls au337er dem Zeu-gen - Adressat dieses Hinweises gewesen sein soll und inwiefern dies f374r eine entsprechende Kenntnis der Beklagten sprechen soll. Die Revision weist inso-weit auf keinen n344heren Beweisantritt hin, obwohl dem Kl344ger nach dem Inhalt seines Vortrags andere Beweismittel zur Verf374gung standen. Die grunds344tzlich nicht verschlossene urkundenbeweisliche Verwertung der Aussage des Zeugen Kre. vor der Kriminalpolizei (nicht vor der Staatsanwaltschaft) f374hrt ebenfalls zu keiner revisionsrechtlichen Unterstellung, weil sich angesichts der Komplexi-t344t des hier zu beurteilenden Vorgangs, der einerseits hohe Kenntnisse in ei-nem m366glicherweise engen und speziellen Marktsegment verlangt, andererseits von erheblicher finanzieller und auch strafrechtlicher Tragweite sein kann, eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage des Vernehmungsprotokolls allein nicht st374tzen lie337e. Dies beruht zum einen darauf, dass der Zeuge insoweit nur auf Kenntnisse zur374ckgegriffen hat, die ihm von - namentlich nicht genannten - Anw344lten und Mitarbeitern in Los Angeles vermittelt wurden, so dass eine n344he-re W374rdigung nicht m366glich ist. Zum anderen ist im Verfahren ein Schreiben der G. Versicherungs-AG vom 24. M344rz 2004 vorgelegt worden, nach dessen Inhalt der G. -Konzern (erst) seit dem Jahr 2000 keine Erl366s-ausfallversicherungen mehr gezeichnet habe. Das mindert den Beweiswert der diesbez374glichen Angaben des Zeugen Kre. f374r eine urkundenbeweisliche Verwertung seiner Aussage entscheidend. 4. Hingegen war die Beklagte nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen verpflichtet, den Kl344ger dar374ber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierf374r eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. 17 - 14 - a) 247 6 des Gesellschaftsvertrags enth344lt einen so bezeichneten "Investiti-onsplan", auf dessen Grundlage der Gesellschaftszweck verwirklicht werden soll. Die dort vorgesehene Mittelverwendung ist f374r den Fall prozentual anzu-passen, dass das in 247 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags in Aussicht genom-mene Beteiligungskapital von 150 Mio. DM nicht erreicht wird; es bleibt also auch in einem solchen Fall bei den Prozents344tzen f374r im Einzelnen aufgef374hrte Gegenst344nde der Mittelverwendung. In Produktionskosten und den Erwerb von Filmrechten sollten 78,36 %, in Produktauswahl und -absicherung 1,5 %, in Konzeption, Werbung, Prospekt, Gr374ndung 7 %, in Haftung und Gesch344ftsf374h-rung 3,9 % und in Eigenkapitalbeschaffung 7 % flie337en. Daneben waren weitere hier nicht ins Gewicht fallende Prozents344tze f374r die Geb374hr f374r die Treuhand-kommanditistin sowie die Steuer- und Rechtsberatung und Abschlusspr374fungen vorgesehen. Dem Prospekt Teil B lie337 sich im Abschnitt "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investition" entnehmen, dass die Komplement344rin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, hierf374r zus344tzlich das Agio von 5 % erhalten sollte. Damit ergab sich f374r die Vermittlung des Eigenka-pitals insgesamt eine Verg374tung von 12 %. 18 b) Demgegen374ber hat der Kl344ger vorgetragen, dass an die IT GmbH je-weils 20 % der Beteiligungssumme des von ihr geworbenen Anlegers als Ver-triebsprovision gezahlt worden sei. Er hat diesen Vortrag mit einem an den Ge-sellschafter O. der IT GmbH gerichteten Schreiben des Gesch344ftsf374hrers K. der C. GmbH vom 19. Januar 1998 belegt, aus dem einer-seits zu entnehmen ist, dass die IT GmbH Provisionserwartungen in dieser Gr366337envorstellung hatte, andererseits, dass empfohlen wird, von einer diesbe-z374glichen festen Vereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft abzusehen und die Honorierung einer noch abzuschlie337enden Vereinbarung zwischen K. und O. vorzubehalten. Der Kl344ger hat ferner durch Vorlage einer Verneh- 19 - 15 - mungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts M. vom 4. Juli 2002 auf die Aussage des als Zeugen vernommenen O. aufmerksam gemacht, wonach die IT GmbH seit vielen Jahren von der C. f374r die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals erhalte. Schlie337-lich hat der Kl344ger ein Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1999 vorge-legt, mit dem diese gegen374ber der Komplement344rin die Berechnungsgrundlage f374r die erste Mittelfreigabe mitgeteilt hat. In dieser Abrechnung f344llt auf, dass zwischen den Umsatzanteilen unterschieden wird, die auf einer Eigenkapital-vermittlung durch die Komplement344rin einerseits und durch die IT GmbH ande-rerseits beruhen. Sie enth344lt zugleich eine Berechnung der Verg374tungsbetr344ge auf der Grundlage eines Anspruchs von 20 %, die auf die IT GmbH entfallen. Insgesamt werden aber nur Mittel zur Zahlung freigegeben, die sich bei Anwen-dung der im Investitionsplan f374r die einzelnen Kostensparten vorgesehenen Prozents344tze ergeben. c) Der Auffassung des Berufungsgerichts, gegen diese Verwendung der Anlegergelder best374nden deshalb keine Bedenken, weil das f374r die Produkti-onskosten und den Erwerb von Filmrechten vorgesehene Investitionsvolumen nicht durch "weiche" Kosten verdeckt verringert worden sei, vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en. 20 aa) Richtig ist zwar, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der-jenigen unterscheidet, 374ber die der Senat zum Thema "Innenprovisionen" durch Urteil vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110) entschieden hat. In jener Sache hatte der Ver344u337erer von Immobilien an eine von ihm beauftragte Vertriebsge-sellschaft Provisionen gezahlt, die im Prospekt des Immobilienfonds nicht aus-gewiesen waren. Hierzu hat der Senat befunden, 374ber Innenprovisionen dieser Art sei ab einer gewissen Gr366337enordnung aufzukl344ren, weil sich aus ihnen 21 - 16 - R374ckschl374sse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts ergeben k366nnten (aaO S. 118 f). Zugleich hat er jedoch unabh344ngig von ihrer Gr366337enordnung betont, diesbez374gliche Angaben im Prospekt m374ssten zutreffend sein; eine Irre-f374hrungsgefahr d374rfe nicht bestehen (aaO S. 118, 121). Vor allem unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat Bedenken, ob die Anleger durch den Prospekt zu-treffend informiert werden (zur Notwendigkeit hinreichend klarer Darstellung von 204weichen Kosten223 vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 9). Der Umstand, dass sich bei einem Medienfonds Provisionen nicht in den Filmen "verstecken" lassen, weil diese Filme in der Regel erst mit Mitteln der Gesellschaft produziert werden sollen und nicht als fertige Produkte dem Fonds - gewisserma337en als Anlagegegenst344nde - zur Verf374gung gestellt werden, be-deutet indes nicht, dass es dem Anleger nicht auf ein vern374nftiges Verh344ltnis zwischen den Mitteln, die f374r Produktionen vorgesehen sind, und Aufwendun-gen f374r andere Zwecke ank344me. Angesichts der h366heren Risiken, die er mit dem Beitritt zu einem Medienfonds eingeht, wird es ihm vor allem auch im Be-reich der sogenannten, aber im Prospekt nicht so bezeichneten 204Weichkosten223 darauf ankommen, dass die - aus seiner Sicht von vornherein verlorenen - Kos-ten f374r den Vertrieb nicht zu hoch ausfallen und dass auch der Einsatz von Weichkosten f374r die damit verbundenen Aufgaben gesichert ist. Ber374cksichtigt man im vorliegenden Fall, dass - unter Einschluss des Agios - etwa 276 der vom Anleger aufgebrachten Mittel in die Produktionen flie337en sollen, dann liegt es auf der Hand, dass es f374r die Gesamtbetrachtung einen wesentlichen Unter-schied macht, ob f374r die Vermittlung des Eigenkapitals (nur) 12 % oder 20 % aufgebracht werden. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie der Kl344ger behaup-tet hat - die Beteiligung nicht h344tte vermittelt werden k366nnen, wenn Vertriebs-provisionen von 20 % offen gelegt worden w344ren. 22 - 17 - bb) Vor diesem Hintergrund lie337e sich die Abrechnung einer Provision von 20 % f374r die Eigenkapitalvermittlung zugunsten eines bestimmten, in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Unternehmens, wie sie hier nach dem 344u-337eren Anschein der vorgelegten Unterlagen vorgenommen wurde, mit der Re-gelung in 247 6 des Gesellschaftsvertrags nicht vereinbaren. Denn es ist offenbar, dass der Anleger nach dem Inhalt dieser Regelung und den weiteren Prospekt-angaben davon ausgehen muss, dass der Eigenkapitalvertrieb mit 7 % und dem Agio von 5 % verg374tet wird. Die Regelung in 247 4 Abs. 3 des Treuhandver-trags ist in 334bereinstimmung mit 247 6 des Gesellschaftsvertrags dahin ausge-staltet, dass die Beklagte die mit der Gr374ndung der Gesellschaft zusammen-h344ngenden Geb374hren jeweils bezogen auf den Zeichnungsbetrag des einzelnen Treugebers nach Ablauf der auf der Beitrittsvereinbarung vorgesehenen Wider-rufsfrist und Einzahlung der ersten Rate der gezeichneten Einlage sowie des Agios durch den Treugeber auf das Anderkonto - ohne weitere Pr374fung - frei-gibt. Dies ist, soweit es um die H366he des Zahlungsflusses geht, offenbar ge-schehen. Der Treuhandvertrag enth344lt jedoch keine Regelung, die die Beklagte im Verh344ltnis zu den Anlegern berechtigen w374rde, im Rahmen der hiernach ge-schuldeten Freigabe Verg374tungsanteile zu berechnen, die einem dritten Unter-nehmen - m366glicherweise aufgrund einer Vereinbarung mit der Komplement344-rin - f374r seine Vertriebst344tigkeit zustehen m366gen. Die Informationen f374r eine sol-che Abrechnung k366nnen und m374ssen hier au337erhalb der mit den Anlegern ge-schlossenen Treuhandvertr344ge erteilt worden sein. Der Prospekt, der die Be-klagte im Teil B unter dem Kapitel "Die Partner" nur als Treuhandkommanditis-tin ausweist, enth344lt 374ber eine Wahrnehmung weiterer Aufgaben f374r die Beteili-gungsgesellschaft oder deren Komplement344rin indes keine Angaben. 23 - 18 - cc) Die Abrechnung einer Vertriebsprovision von 20 % lie337e sich auch nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, die Komplement344rin habe 374ber die ihr zu-flie337enden Mittel frei verf374gen d374rfen. Richtig ist allerdings, dass nach der Dar-stellung im Prospekt Teil B im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der In-vestition" die Komplement344rin mit der Entwicklung eines Konzepts f374r eine Me-dienbeteiligung (Konzeptionsvertrag), der Vermittlung des Zeichnungskapitals (Eigenkapitalvermittlungsvertrag), der inhaltlichen Auswahl der Filmobjekte, der 334berwachung der Produktion und der Vermittlung von Banken oder Short-Fall-Versicherungen zur 334bernahme von Garantien bzw. zur Versicherung der Pro-duktionskostenbeteiligung (Vertrag 374ber die Produktauswahl, Produktions374ber-wachung/-absicherung) und der Haftung und Gesch344ftsf374hrung betraut war und die Vertr344ge hierf374r Verg374tungen vorsehen, die den im Investitionsplan des Ge-sellschaftsvertrags ausgewiesenen Prozents344tzen der Beteiligung entsprechen. Es mag auch sein, dass sich die Komplement344rin in gewissem Umfang Dritter bedienen durfte, um diese Aufgaben zu erf374llen, was im Prospekt allerdings nur f374r die Eigenkapitalvermittlung ausdr374cklich hervorgehoben wird. Mit den Erwar-tungen der Anleger lie337e sich eine beliebige Verwendung der ihr zuflie337enden Verg374tungen indes nicht vereinbaren. Denn die Regelung 374ber den Investiti-onsplan in 247 6 des Gesellschaftsvertrags versteht der Anleger in erster Linie als eine Vereinbarung 374ber die Verwendung der von ihm aufzubringenden Mittel. Mit seinem Beitritt stimmt er also einer Regelung zu, nach der in einer sehr ausdifferenzierten Weise 374ber die Verwendung der Mittel befunden wird. Die Regelung wird dieses Sinngehalts entleert und das Verst344ndnis des durch-schnittlichen Anlegers wird verlassen, wenn man sie so deuten wollte, sie sehe lediglich Investitionen im eigentlichen Sinne in H366he von 78,36 % f374r die Pro-duktionskosten und den Erwerb von Filmrechten vor, w344hrend es sich im 334bri-gen nur um pauschale Verg374tungss344tze f374r geleistete oder noch zu leistende 24 - 19 - Dienste handele, ohne dass damit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben verbunden sei, die der Investitionsplan auff374hrt. dd) Ob der Prospekt mit der angesprochenen Regelung im Investitions-plan auch deshalb zu beanstanden ist, weil er 374ber der Komplement344rin ge-w344hrte Sondervorteile nicht umfassend aufkl344rt, wie es der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374nchen in seinem - nicht rechtskr344ftigen - Urteil vom 7. Februar 2008 (WM 2008, 581, 583) entschieden hat, bedarf hier keiner ab-schlie337enden Beantwortung. Dagegen k366nnte sprechen, dass dies im Kapitel "Die Vertr344ge zur Durchf374hrung der Investitionen" offen gelegt wird. Unerw344hnt bleibt freilich, dass mit der IT GmbH, worauf das vorgelegte Schreiben des Ge-sch344ftsf374hrers K. vom 19. Januar 1998 hindeutet und was durch die Aus-sage des Zeugen O. vor der Steuerfahndungsstelle vom 4. Juli 2002 nahe gelegt wird, offenbar 374ber deren Honorierung Sondervereinbarungen getroffen worden sind. Da ein Prospekt wesentliche kapitalm344337ige und personelle Ver-flechtungen zwischen einerseits der Komplement344r-GmbH, ihren Gesch344ftsf374h-rern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Gesch344ftsf374hrern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzu-f374hrenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, offen zu legen hat (vgl. BGHZ 79, 337, 345; Urteile vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. M344rz 1987 - IVa ZR 122/85 - WM 1987, 495, 497), h344tten auch diese Verbin-dungen angesprochen werden m374ssen. O. geh366rte nach den Angaben des Prospekts im Kapitel "Die Partner" mit K. zu den Gesellschaftern der Kom-plement344rin mit Anteilen von mehr als 25 %. An der IT GmbH war er nach dem Vorbringen des Kl344gers ebenfalls beteiligt. Da nach dem weiteren Vorbringen 25 - 20 - des Kl344gers die IT GmbH f374r die C. Fonds I bis V 47,69 % und f374r den hier betroffenen Fonds III 36,02 % der Beteiligungssumme akquirierte, handelt es sich um eine nicht zu vernachl344ssigende Gr366337enordnung, die eine Offenlegungspflicht begr374nden w374rde. d) Da die Beklagte, wie sich aus ihrer ersten Mittelfreigabe vom 14. De-zember 1999 ergibt, Provisionsanteile f374r die IT GmbH ber374cksichtigt hat, war ihr deren Sonderbehandlung offenbar bekannt. Es spricht daher alles daf374r, dass sie diese Kenntnis auch f374nf Tage zuvor bereits hatte, als sie das Angebot des Kl344gers auf Abschluss eines Treuhandvertrags unterzeichnete. Dann aber h344tte sie den Kl344ger 374ber diesen Umstand, der nach dem n344chstliegenden Ver-st344ndnis mit den Prospektangaben nicht in Einklang stand, informieren m374ssen. Dass die IT GmbH ihre Gesamtverg374tung auch aufgrund des Umstands bean-spruchen durfte, dass sie auf vertraglicher Grundlage an der Konzeption des Projekts mitwirkte, ist vom Kl344ger - wie die Revision zu Recht r374gt - zul344ssiger-weise mit Nichtwissen bestritten und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Im 334brigen gibt der Prospekt auch 374ber eine solche Zusammenarbeit miteinander verflochtener Unternehmen keine Auskunft. 26 e) Ein m366glicher Schadensersatzanspruch des Kl344gers wegen der man-gelnden Aufkl344rung 374ber die Verwendung der Provisionen ist nicht verj344hrt. 27 aa) Nach den gesetzlichen Bestimmungen verj344hrten im Zeitpunkt des Beitritts Schadensersatzanspr374che von Kapitalanlegern gegen den Treuhand-kommanditisten einer Publikums-KG wegen eines Verschuldens bei den Bei-trittsverhandlungen in 30 Jahren und nicht nach den besonderen Verj344hrungs-bestimmungen f374r bestimmte Berufstr344ger (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 Rn. 8; Senatsurteil vom 13. Juli 2006 28 - 21 - - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 408 Rn. 13; jeweils zu 247 68 StBerG). F374r die f374r Anspr374che von Wirtschaftspr374fern geltende Verj344hrungsvorschrift des 247 51a WPO a.F. kann insoweit nichts anderes gelten. Seit dem 1. Januar 2002 gilt die Regelverj344hrung des 247 195 BGB, deren Lauf allerdings nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetzt, dass der Gl344ubiger von den den Anspruch be-gr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste. Da der Kl344ger hiervon erst im Jahr 2006 w344hrend der Anh344ngigkeit des Verfahrens Kenntnis erlangt hat, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Verj344hrung eingetreten. bb) Verj344hrung ist auch nicht nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandver-trags eingetreten, wie die Revisionserwiderung in der m374ndlichen Verhandlung vertreten hat. Nach dieser Bestimmung verj344hren Schadensersatzanspr374che gegen die Treuhandkommanditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - f374nf Jahre nach ihrer Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine k374rzere Verj344hrung gilt. 29 (1) Dabei bestehen im Ansatz keine Bedenken gegen die Herabsetzung der Dauer der Verj344hrungsfrist auf f374nf Jahre. Nach 247 225 Satz 2 BGB a.F. war eine Abk374rzung der Verj344hrungsfrist durch Vereinbarung zul344ssig. Namentlich unter der Geltung der fr374heren regelm344337igen Verj344hrungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesgerichtshof - auch mit R374cksicht auf k374rzere Verj344hrungsfristen, die f374r Angeh366rige bestimmter Berufsgruppen gelten - eine Abk374rzung auch durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen f374r m366glich gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - NJW-RR 2004, 780). Hier lehnt sich die Verj344hrungsregelung an die zum 1. Januar 2004 au337er Kraft getretene Bestim-mung des 247 51a WPO an, die die Anspr374che des Auftraggebers aus dem mit 30 - 22 - einem Wirtschaftspr374fer bestehenden Vertragsverh344ltnis betrifft. Der Bundesge-richtshof hat zu dieser Vorschrift (wie zu 247 68 StBerG und 247 51 BRAO) befun-den, sie entspreche nicht nur Zweckm344337igkeitserw344gungen, sondern beruhe auf einem Gerechtigkeitsgebot, indem sie das Interesse des Leistenden an ei-ner baldigen Klarstellung der gegenseitigen Beziehungen hinter das Interesse des Auftraggebers zur374cktreten lasse, Anspr374che des Auftraggebers aus M344n-geln der Leistung noch l344ngere Zeit nach Durchf374hrung des Auftrags geltend machen zu k366nnen (vgl. BGHZ 97, 21, 25 f). Da die von der Beklagten nach dem Treuhandvertrag geschuldete T344tigkeit einen hinreichend engen Bezug zu den Pflichten hat, die zum Inhalt ihrer T344tigkeit nach 247 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO ge-h366ren, bestehen gegen eine 334bernahme dieser Verj344hrungsregelung in den Treuhandvertrag keine Bedenken. Sie tr344gt auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Gesellschaftsrechts - auch bei Publikumsgesellschaften der hier in Rede stehenden Art - eine Verk374rzung der Verj344hrung f374r Schadensersatzanspr374che auf weniger als f374nf Jahre der Inhaltskontrolle nicht stand h344lt (vgl. die zum fr374-heren Verj344hrungsrecht ergangenen Urteile BGHZ 64, 238, 244; vom 20. M344rz 2006 aaO S. 2411 Rn. 9; vom 13. Juli 2006 aaO S. 408 Rn. 14). Dass sie kenntnisunabh344ngig l344uft, war auch ein Charakteristikum anderer - auch k374rze-rer - Verj344hrungsbestimmungen des fr374heren Rechts und ist kein hinreichender Grund, sie f374r die nach fr374herem Recht begr374ndete Vertragsbeziehung als nach 247 9 AGBG unwirksam anzusehen, mag auch nach dem jetzt geltenden 247 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB die regelm344337ige Verj344hrung eines vergleichbaren Schadens-ersatzanspruchs ohne R374cksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl344ssige Un-kenntnis erst nach zehn Jahren eintreten. (2) Die Anwendung der Verj344hrungsregelung des Treuhandvertrags ist aber aus anderen Gr374nden ausgeschlossen. 31 - 23 - (a) Der Senat muss nicht abschlie337end entscheiden, ob sich die genann-te Bestimmung des Treuhandvertrags auch auf konkurrierende deliktische An-spr374che bezieht, was eine Frage der Auslegung der Gesch344ftsbedingungen insgesamt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - VI ZR 188/91 - NJW 1992, 2016, 2017 unter II 1 b aa). Wollte man die Frage verneinen, k366nnte der Kl344ger deliktische Anspr374che nach Ma337gabe der Verj344hrungsregelung des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. verfolgen. Indes fehlt es, da der Kl344ger lediglich in seinem Verm366gen ber374hrt ist, an den subjektiven Voraussetzungen f374r einen Anspruch nach 247 826 BGB oder wegen der Verletzung eines etwa in Betracht kommen-den Schutzgesetzes. 32 Mehr spricht wegen des Wortlauts (204gleich aus welchem Rechtsgrund223) daf374r, dass sie auch konkurrierende deliktische Anspr374che erfasst. Allgemein wird auch f374r solche Anspr374che eine Freizeichnung oder Haftungsbeschr344n-kung f374r zul344ssig erachtet, wenn anderenfalls die f374r die vertragliche Haftung vorgesehene Freizeichnung die ihr zugedachte Funktion nicht erf374llen k366nnte (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 - NJW 1979, 2148; vom 12. M344rz 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596; Brand-ner, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, 247 9 Rn. 159). Dies ist vor allem in Fallgestaltungen von Bedeutung, in denen der Verwender mit seinen vertraglichen Leistungen mit dem Eigentum seines Vertragspartners in Ber374hrung kommt. Ob dies auch f374r das vorliegende Treuhandverh344ltnis anzu-nehmen ist, in dem sich die vom Treuh344nder wahrzunehmenden Aufgaben zwar auf das Verm366gen des Anlegers auswirken k366nnen, aber nur unter engen subjektiven Voraussetzungen zu einer deliktischen Haftung f374hren w374rden, mag zweifelhaft erscheinen. H344lt man dies f374r m366glich, w344re gegen die Verj344hrungs-frist von f374nf Jahren f374r konkurrierende deliktische Anspr374che nichts einzuwen- 33 - 24 - den. Hielte man indes die Einbeziehung deliktischer Anspr374che f374r unangemes-sen im Sinn des 247 9 AGBG, weil deliktische Anspr374che in Fallkonstellationen der hier zur Entscheidung stehenden Art nur bei einer groben Verletzung beruf-licher Pflichten vorstellbar w344ren, w374rde dies dazu f374hren, dass jedenfalls der f374r die Einbeziehung deliktischer Anspr374che verantwortliche Teil der Klausel ("gleich aus welchem Rechtsgrund") unwirksam w344re. (b) Ob die Klausel unter solchen Umst344nden f374r vertragliche oder vorver-tragliche Anspr374che bestehen bleiben k366nnte oder ob dem das Verbot der gel-tungserhaltenden Reduktion entgegenst374nde, kann offen bleiben. Denn die zi-tierte Verj344hrungsbestimmung im Treuhandvertrag ist nach 247 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Hiernach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung f374r einen Schaden, der auf einer grob fahrl344ssigen Vertragsverletzung des Ver-wenders oder auf einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf374llungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen unwirksam. 34 Zwar befasst sich die angef374hrte Verj344hrungsbestimmung nicht unmittel-bar mit der Frage des Haftungsma337es. Indem sie hierzu nichts sagt, ist im Ge-genteil davon auszugehen, dass f374r jede Art von Verschulden zu haften ist. Mit-telbar f374hrt die Verk374rzung der Verj344hrungsfrist aber dazu, dass nach Ablauf dieser Frist - wiederum im Prinzip f374r jede Art von Verschulden, also unabh344n-gig vom Haftungsma337stab - nicht zu haften ist. Auch wenn dies dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar zu entnehmen ist, zeigt der Zusammenhang aller unter dem Titel "Haftung" in 247 14 des Treuhandvertrages aufgenommenen Be-stimmungen, die eine nur subsidi344re Haftung der Beklagten, eine nur kurze Ausschlussfrist f374r die Geltendmachung von Anspr374chen sowie eine summen-m344337ige Beschr344nkung der Haftung vorsehen, dass es sich insgesamt um Re- 35 - 25 - gelungen handelt, die die m366gliche Haftung der Beklagten ausschlie337en oder beschr344nken sollen. Dies rechtfertigt ihre Einordnung und Beurteilung nach 247 11 Nr. 7 AGBG. Insoweit ist in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend 374bereinstimmend anerkannt, dass in der Abk374rzung von Verj344hrungsfristen eine unzul344ssige Haftungserleichterung zu sehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - MDR 1983, 552, 553; vom 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f; BGHZ 129, 323, 326 ff; LG D374sseldorf NJW-RR 1995, 440 441; Hensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, 247 11 Nr. 7 Rn. 21, Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl. 1999, 247 11 Nr. 7 Rn. 23; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, 247 11 AGBG Rn. 37). Der Ge-setzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat diese Rechtspre-chung aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 156, 159) und sie auch sei-nem Verst344ndnis der Regelung in 247 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt. Dem ent-spricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verk374rzung von Verj344hrungsvorschriften (auch) an 247 309 Nr. 7 BGB zu messen (vgl. BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 1922621; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 10. Aufl. 2006, 247 309 Nr. 7 Rn. 28; Kieninger, in: M374nchKomm-BGB, 5. Aufl. 2007, 247 309 Nr. 7 Rn. 23; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2006, 247 307 Rn. 649; Berger, in: Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, 247 309 Rn. 42). Das f374hrt zur Unwirksamkeit der Klausel, weil sie nach Verj344hrungsein-tritt eine Haftung generell ausschlie337t, ohne hiervon ausdr374cklich F344lle eines groben Verschuldens auszunehmen, und ihre Fassung es nicht zul344sst, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zur374ckzuf374hren (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-RR 2001, 342, 343). Dass nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nichts f374r ein grobes Verschulden der Beklag-ten hervorgetreten ist, ist im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unerheblich. Da es sich bei dem Treuhandvertrag um ein einseitig gestelltes Bedingungswerk handelt, liegen auch keine besonderen Gr374nde vor, - 26 - die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, f374r die Verj344hrungsregelungen in 247 26 AGNB und 247 64 ADSp die Annahme einer Gesamtnichtigkeit abzulehnen (vgl. BGHZ 129, 323, 327 ff). Da sich die Verj344hrung deshalb nicht nach 247 14 Abs. 3 Satz 1 des Treu-handvertrags richtet, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verj344hrung durch die Zustellung des am 6. Dezember 2004 beantragten Mahnbescheids ge-hemmt worden ist, in dem erkl344rt wurde, der Anspruch h344nge von einer Gegen-leistung nicht ab, und die Hauptforderung mit "Schadensersatz wg. Geldanlage CIN. 3. KG am 04.12.1999: Fehlerhafte Mittelverwendungskontrolle bzw. Pros-pektpr374fung" bezeichnet wurde. 36 5. Ob der Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle Fehler un-terlaufen sind, ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen. 37 - 27 - III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die not-wendigen Feststellungen nachgeholt werden k366nnen. 38 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.07.2006 - 6 O 16661/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.01.2007 - 17 U 4537/06 -
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