BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/08 vom 2. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 3, 247 511 Abs. 2 Nr. 1 a) Greift der Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer einer GmbH mit der Klage nur den Be-schluss 374ber seine Abberufung als Gesch344ftsf374hrer und nicht auch zus344tzlich die Beendigung seines Dienstverh344ltnisses an, so richtet sich im Falle eines Rechts-mittels gegen ein klageabweisendes Urteil der Wert der Beschwer ebenso wie der Streitwert gem344337 247 3 ZPO nach seinem Interesse, weiterhin Gesch344ftsf374hrer der Gesellschaft zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten. b) Die Abberufung des Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrers von seinem Amt als Ge-sch344ftsleiter stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschlie337ung als Gesellschafter. Insofern kann der wirtschaftliche Wert seines Gesch344ftsanteils grunds344tzlich als geeignetes Kriterium f374r eine O-bergrenze der Bemessung auch hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegens-tandes im Rechtsstreit gegen seine Abberufung herangezogen werden. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2009 - II ZR 59/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Wert der Beschwer f374r das Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren 374bersteigt nicht 20.000,00 200. Gr374nde: I. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger, den Beschluss der Gesellschaf-terversammlung der Beklagten vom 15. September 2003 374ber seine sofortige Abberufung als Gesch344ftsf374hrer f374r nichtig zu erkl344ren. Am Stammkapital der Beklagten von 25.200,00 200 sind der Kl344ger und die zwei weiteren Gesellschaf-ter mit Anteilen in H366he von jeweils 8.400,00 200 beteiligt. Die Vorinstanzen ha-ben den Streitwert auf 8.400,00 200 festgesetzt. Das Berufungsgericht hat in Ab-344nderung des erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden Urteils die Klage ab-gewiesen und dagegen die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils; er meint, seine Beschwer durch das angefochtene Urteil sei auf mindestens 200.000,00 200 zu bemessen, w344hrend die Beklagte die vorinstanzli-che Wertbemessung mit 8.400,00 200 f374r zutreffend h344lt. 1 II. Der Wert der Beschwer f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren 374bersteigt - entgegen der Ansicht des Kl344gers - die in 247 26 Nr. 8 EGZPO festge-legte Zul344ssigkeitsgrenze von 20.000,00 200 nicht. 2 - 3 - 1. Im vorliegenden Fall, in dem Streitgegenstand nur die Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer und nicht auch zus344tzlich die Beendigung des Ge-sch344ftsf374hrer-Dienstverh344ltnisses ist, richtet sich der Wert der Beschwer eben-so wie der Streitwert gem344337 247 3 ZPO nach dem Interesse des Kl344gers, weiter-hin Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Lei-tungsmacht der Beklagten in der Hand zu behalten (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123, 1124; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, NJW-RR 1995, 1502). Unter Zugrundelegung dieses Ma337stabs ist der Wert der Beschwer auch f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - insoweit in 334bereinstimmung mit den Wertfestsetzungen in den Vorinstanzen, die einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen lassen und die zwischen den Parteien bis zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht streitig waren - auf lediglich 8.400,00 200 zu bemessen. 3 2. a) Zwar haben Land- und Oberlandesgericht ihre 374bereinstimmenden Wertfestsetzungen nicht n344her begr374ndet; jedoch liegt ihrer Wertbemessung in H366he des Gesch344ftsanteilswerts von nominal 8.400,00 200 offensichtlich das na-he liegende Vergleichskriterium zugrunde, dass die Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte darstellt als seine Ausschlie337ung als Gesellschafter. Insofern kann der wirt-schaftliche Wert des betreffenden Gesch344ftsanteils grunds344tzlich als geeigne-tes Kriterium f374r eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der Klage eines Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrers gegen seine Abberufung als Gesch344ftsf374hrer herangezogen werden. Danach haben bereits die vorinstanzlichen Gerichte den wirtschaftlichen Wert des betreffenden Anteils - in Ermangelung abweichenden Sachvortrags der Parteien - entsprechend dem Nennwert mit 8.400,00 200 er-messensfehlerfrei als Gegenstandswert f374r die Klage gegen die Abberufung als Gesch344ftsf374hrer festgesetzt. 4 - 4 - b) Entsprechend diesen vorinstanzlichen Wertbemessungen betr344gt auch der Wert der Beschwer des Kl344gers f374r das Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren 8.400,00 200. 5 6 Auf den Wert der Beschwer wirkt sich nicht etwa zus344tzlich werterh366hend aus, dass dem Kl344ger - wie er nunmehr geltend macht - durch seine Abberu-fung als Gesch344ftsf374hrer der Beklagten "umfassende Kontroll- und Mitwirkungs-rechte" an der N. energy "Windpark W. 223 GmbH & Co. KG, deren Komplement344rin die Beklagte ist, verloren gingen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei um au337erhalb der Beklagten liegende Umst344nde handelt, fungierte die Beklagte - unstreitig - gem344337 ihrem Unternehmensgegenstand in der Kommanditgesellschaft ausschlie337lich als Komplement344rin ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung; die Gesellschafterstellung des Kl344gers bei der Beklag-ten blieb im 334brigen uneingeschr344nkt bestehen. F374r eine zus344tzliche Ber374ck- - 5 - sichtigung des Wertes der Kommanditbeteiligung des Kl344gers - die dieser nun-mehr mit mindestens 200.000,00 200 in Ansatz bringen m366chte - ist danach kein Raum. Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 19.02.2007 - 52 O 158/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 59/07 -
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