BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/10 Verkündet am: 30. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät UrhG § 54 Abs. 1 (F: 25.7.1994) a) Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtl i- che PCs mit eingebauter Festplatte, die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF dazu g e- eignet und bestimmt waren, Bild - und Tonaufzeichnungen vo rzunehmen . b) Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Vornahme von Bild - und Tonaufzeichnungen geei g- net und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV - oder Audio - Karten ausgesta t- tet sind. - 2 - c) Soweit PCs als Multifunktionsgeräte bestimmungsgemäß nicht nur für Bild - und Tonaufzeichnungen, sondern auch zu anderen Zwecken g e- nutzt werden können, ist dies für die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF selbst dann un erheblich, wenn die Nutzung der anderen Funkt i- onen überwiegen sollte . d) Der Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesverband Informat i- onswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) über die Vergütung von CD - Brennern und DVD - Brennern steht einem Verg ü- tungsanspruch für PCs mit eingebauter Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht entgegen. e) Soweit PCs für Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, besteht auch bei einer Überlassung an Geschäftskunden die Ve r- mutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine widerlegliche Verm u- tung; sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erste l- lung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrschei n- lich ist. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10 - OLG München - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 30 . November 2011 durc h den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zi vil - senats des Ob erlandesgerichts München vom 4. März 2010 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutsche r Verwertungsgesel l- schaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild - und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen kö n- nen. Die Beklagte ist Hersteller, Importeur und Händler von P Cs mit eingeba u- ter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkeh r- bringens und der Veräußerung solcher P Cs i n den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunfts erteilung , Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zah lung der Vergütung geltend. Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b , § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ( vgl. Ein i- 1 2 - 4 - gungs vorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch - Urh 75/05, ZUM 2007, 767) - in de r erst en Stufe der Klage beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typen bezeich - nung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutsch land jeweils im Zei t- raum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. De zember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Pe r- sonal computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Note books, zu erteilen, sowie im Falle des Bezu gs im Inland als Händler die Be zugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebau ter Fes t- platte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von 18,42 % Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Gerä te wurden von der Beklagten als Händler i m Inland bezogen. Das Oberlandesgericht hat diesen Anträge n durch Teilurteil stattgeg e- ben . Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt d ie Beklagte ihren Klage abweisungs a n- trag weiter. Entsc heidungsgründe: I . Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne von der Beklagten nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die begehrte Auskunft verlangen, weil es sich bei einem PC mit Festplatte um ein nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütung s- pflichtiges Vervie lfältigun g sgerät handele . Die Beklagt e schulde der Klägerin für jeden in Verkehr gebrachten PC mit Festplatte nach § 54d Abs. 1 UrhG aF in Verbindu ng mit Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d UrhG aF eine Vergütung von 18,42 . Dazu hat es ausgeführt: Zur Beant wortung der Frage, ob der PC mit Festplatte für eine Ver - vielfältigung im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF technisch geeignet und erken n- 3 4 5 - 5 - bar bestimmt sei , sei nicht auf die einzelnen Modelle der Beklag ten abzustellen, sondern auf die Gerätegattung. Danach sei d ie technische Eignung zur Vo r- nahme von Vervielfältigungen zu bejahen, da mit der Festplatte eines PC s Bild - und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könn ten. Dem stehe nicht entg e- gen, dass hierzu Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise TV - Karte n erforderl ich seien . PCs mit Festplatte seien auch erkennbar für solche Vervielfältigungen bestimmt gewesen . Die Beklagte habe im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jeweils etwa 3% ihrer PCs mit TV - Karten ausgerüstet und für PCs mit TV - Karten gew orben. Dieser Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, d ass der PC noch eine Vielzahl anderer Aufgaben erfüllen könne . Die erhobenen Ansprüche seien nicht durch die Zahlung der Brennervergütung erledigt. Der PC mit Festplatte sei nicht Glied einer Gerätekette , in der der Brenner die vergütungspflichtige Vervielfältigung vornehme. Die Beklagte m a- che ohne Erfolg geltend, ihre Business - P C s würden nicht für die Anferti gung von Privatkopien verwendet . Sie habe nicht bewiesen, dass ihre Business - PCs nahezu ausschli eßlich urheberrechtsneutral verwendet würden. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verwirkt. II . Die Revision de r Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberla n- desger icht. 1 . Allerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, die Klageanträge seien un bestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine Mindestspeicherkapazität der in die PCs eingebauten Festplatten nennen . Die Frage, ob die von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs nur bei einer bestimmten Mindest speicher kapazität der eing e- bauten Festplatte dazu geeignet waren, vergütungspflichtige Vervielfältigungen 6 7 - 6 - vorzunehmen, ist k eine Frage der Zulässigkeit , sonder n d er Begründetheit der Klageanträge. 2 . Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftse r- teilung und Feststellung der Vergütungspflicht können jedoch mit der vom Obe r- landesgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. a) Es ist le diglich zu beurteilen, ob Ansprüche wegen PCs mit eingeba u- ter Festplatte begründet sind, die bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr g e- bracht wurden . Damit ist es nicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte durc h das am 1. Janu ar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (§ § 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist allein die alte Rechtslage maßgeblich. Danach gi lt Folge n- des : Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF ve r- vielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gegen den Hersteller ( § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler ( § 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild - oder To n- trägern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervi elfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Verä u- ßerung der Geräte sowie der Bild - oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, so l- che Vervielfältigungen vorzunehmen. Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG aF die in der Anlage b e- stimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Nach Ziffer I 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 8 9 10 - 7 - UrhG aF für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart keine gesonderten Träger erforder t , 18,42 . Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild - oder Tonträger verlangen ( § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF); die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich dabei auch auf die Benennung der Bezugsquellen ( § 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UrhG aF). b) Die Beklagte ist danach nur dann zur Auskunftserteilung und Z ahlung einer Vergütung verpflichtet, wenn es sich bei den von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte um vergütung s- pflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF handelte . Das setzt vo raus, dass die Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertr a- gungen von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar bestimm t waren . Die Kläg e- rin hat geltend gemacht, die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte seien für die Anfertigung von Bild - und Tonaufzeichnungen zum Pr i- vatgebrauch (§ 53 Abs. 1 UrhG aF) geeignet und bestimmt gewesen . Auf der Grundlage de r vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehenden PCs diese Vorausse t- zungen erfüllten. a a) E ntgegen der Ansicht des Oberlandes gerichts kann zur Beantwo r- tung der Frage , ob die von der Beklagt en in Verkehr gebrachten PCs mit eing e- bauter Festplatte zur Vornahme von Bild - und Tonaufzeichnungen geeignet und 11 12 13 - 8 - bestimmt waren, nicht auf die Gerätegattung PC mit eingebauter Festplatte abgestellt werden. Der Senat hat zwar in der vom Oberlandesger icht herangezogenen En t- scheidung Telefaxgeräte ausgeführt, dass die Frage, ob Telefaxg eräte zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt sind, grun d- sät z lich nicht nach der konkreten Bauweise einzelner Gerätetypen, sondern g e- ne rell be antwortet werden muss. In jenem Verfahren war aber nach dem z u- grundeliegenden Sachverhalt davon auszugehen, dass d ie von der dortigen Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte hinsichtlich ihrer Tauglichkeit für die Vervielfältigung geschützten Schriftgutes n icht anders beschaffen waren als andere Geräte ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte ). Eine nach Gerätegattungen generalisierende B e- trachtungsweise setzt daher voraus, dass alle Geräte der fraglichen Gattun g dazu geeignet und bestimmt sind, vergütungspflichtige Vervielfältigungen vo r- zunehmen . Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die se Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist. Es hat angenommen , die technische Eignung zur Vo r- nahme von Vervielf ältigungen sei zu bejahen, da mit der Festplatte eines PC s Bild - und Tonaufzeichnungen angefertigt werden könnten. Diese Feststellung lässt nicht erkennen , dass alle PCs mit eingebauter Festplatte, die in den hier in Rede stehenden Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebracht wurden, für Bild - oder Tonaufzeichn ungen verwendet werden konnten. Die Revision rügt mit Recht, das Oberlandes gericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berüc k- sic h tigt, bei den hier in Rede stehenden Geräten sei die Festplat tenkapazität zu gering gewesen , um derartige Vervielfältigungen vorzunehmen . Die Revision rügt weiter mit Recht, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Be klagten übergangen, PCs seien in den Jahren 2002 bis 2005 nicht zur Vornahme so l- 14 15 - 9 - cher Aufnahmen geeignet gewese n, weil es regelmäßig zu Systemabstürzen, verschwindenden Bil dern und Tonausfällen gekommen sei. b b) Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt , ob und inwieweit die einzelnen Modelle der von der Bekla g- ten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte für Bild - oder Tonau f- zeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF verwendet werden konnten. Es hat zwar festgestellt, dass die Beklagte im Jahr 2003 zumindest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 jewei ls etwa 3% ihrer PCs mit TV - Karten ausgerüstet hatte und dass im fraglichen Zeitraum mit von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über TV - Karten auch Bild - oder Tonaufzeichnungen vorgenommen wurden. Diesen Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, d ass sämtliche Modelle oder welche Modelle der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs als Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF genutzt werden konnten. III . Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlande s- geric hts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fes t- ste l lung der Vergütungspflicht auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen auch nicht verneint werden. 1. Die Klä gerin ist berechtigt, die erhobenen Ansprüche geltend zu m a- chen. Die Ansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF und § 54g Abs. 1 UrhG aF können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF nur durch eine Verwertungsgesellschaft 16 17 18 19 - 10 - geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütung s- ansprüche allerdings auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesel l- schaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - K o- pierläden II, mwN). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassoste l- le. Die Revision hält die nach § 13b Ab s. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF (jetzt § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG) hinsichtlich der geltend gemac h- ten Ansprüche begründete Vermutung, dass die Klägerin die Rechte aller B e- rechtigten wahrn immt, für w iderlegt. Die Klägerin nehme nicht sämtliche A n- sprüche wegen derartiger Vervielfältigungen wahr, weil wenigstens ei ne weitere Wahrnehmungsgesellschaft, die Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH (TWF), die nicht Gesellschafterin der Klägerin sei , die entsprechenden Rechte ihrer Mitglieder (Werbefilmer un d Werbefilmproduzenten) selbst vertrete. Damit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt , der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). 2. Ein PC mit Fest platte ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ang e- nommen hat, nicht deshalb für Bild - und Tonaufzeichnungen ungeeignet, weil solche Aufzeichnungen erst nach der Einrichtung von Zusatzgeräten wie be i- spielsweise TV - oder Audio - Karten möglich sind. Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen spricht nicht gegen die techn i- sche Eignung eines Gerätes zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfält i- gungen . Der Senat hat entschieden, dass Video - Geräte auch dann als geeignet 20 21 22 - 11 - zur Aufnahme von Fernsehsendungen auf V ideo - Band im Sinne des seinerzeit geltenden § 53 Abs. 5 UrhG aF (später § 54 Abs. 1 UrhG aF) anzusehen sind, wenn dazu Zusatzeinrichtun gen oder Umbauarbeiten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 f. - Video - Recorder). Für PCs gilt nichts anderes . PCs sind auch dann als geeignet zur Aufnahme von Funksendungen auf der Festplatte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF anzusehen, wenn dazu Zusatzgeräte oder Umbauarbeiten notwendig sind. Entgegen der Ansicht der Re vision kommt es nicht darauf an, ob sich der Sachverhalt der Entscheidung Video - Recorder vom Sachverhalt des vorli e- genden Rechtsstreits darin unterscheidet , dass dort der unveränderte Video - Recorder im Zusammenspiel mit einem Empfänger wie einem Fernseha pparat zur Aufzeichnung von Fe r nsehsendungen in der Lag e war, während hier der PC erst nach Einbau weitere r Bauteile zur Aufzeichnung von Funksendungen i m- stande ist. Der Senat hat bereits in der Entscheidung Video - Recorder deutlich gemacht, dass es für d ie Vergütungspflicht eines Aufnahmegeräts nicht darauf ankommt, ob es erst im Zusammenwirken mit anderen technischen Vorrichtu n- gen funktionsfähig ist und ob diese anderen technischen Vorrichtungen in das Aufnahmegerät einge baut werden müssen (vgl. BGH, GRU R 1981, 355, 357). 3 . Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Beklagten in Verkehr gebrachte n PCs mit Festplatte seien erkennbar für Bild - und Tonau f- zeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt gewesen. Die B e- klagte habe im Jahr 2003 zumin dest 2% und in den Jahren 2004 und 2005 j e- weils etwa 3% ihrer PCs mit TV - Karten ausgerüstet und für PCs mit TV - Karten geworben. 23 24 - 12 - Die Revision rügt ohne Erfolg, es lasse sich nichts daraus herleiten, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum in eine m sehr geringen Umfang PCs mit eingebauter TV - Karte hergestellt habe. Solche PCs seien in Bezug auf die in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Vergütungspflicht andere Geräte, als der bloße PC mit eingebauter Festplatte. Für die Frage, ob PCs mit eingebauter Festplatte für Bild - und Tonau f- zeichnungen geeignet und bestimmt sind, kommt es nicht darauf an, ob sie b e- reits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV - oder Audio - Karten ausgestattet sind. Ein PC ist für derartige Aufzeichnungen technisch geeig net, wenn diese auf seiner Festplat t e nach der Einrichtung solcher Zusatzgeräte vorgenommen werden können (vgl. oben Rn. 22 ff. ) . Ein PC ist für Bild - oder Tonaufzeichnungen erkennbar bestimmt, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er n ach Einrichtung von Zusatzgeräten für derartige Au f- zeichnungen verwendet werden kann. 4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend , der Annahme einer bestim m- ten Zweckbestimmung stehe entgegen, dass ein PC als Multifunktionsgerät vi e- len unterschiedlichen Z wecken diene, die von der Steuerung von Produktion s- anla gen über die Erstellung wissenschaftlicher Berechnun gen bis zur Erfüllung der Aufgaben einer schlichten Schreibmaschine reichten. Die Vergütungspflicht hängt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ang e- nommen hat, nicht davon ab, dass die Vervielfältigung der ausschließliche Zweck des Geräts ist . Das Erfordernis der Zweckbestimmung soll lediglich di e- jenigen Geräte von der Vergütungspflicht aus nehmen , die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, zu diesem Zweck aber nicht in Verkehr gebracht we r- den ( vgl. BGH, Urt eil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 21 9 - Readerprinter ; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = 25 26 27 28 - 13 - WRP 2002, 219 - Scanner ). Soweit PCs als Multifunkti onsge räte bestimmung s- gemäß nicht nur für Bild - und Tonaufzeichnungen , sondern auch zu anderen Zwecken genutzt werden können , ist dies daher selbst dann un erheblich, wenn die Nutzung der anderen Funktionen überwiegen soll te (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, GRUR 2008, 786 Rn. 29 = WRP 2008, 1229 - Multifunktionsgeräte) . 5. Die Revision macht geltend, nach dem vom Oberlandesgericht außer Acht gelassenen Vortrag der Beklagten hätten alle von der Beklagten zwischen 2002 und 2005 veräußer ten PCs nicht nur über eine Festplatte , sondern auch über einen CD - Brenner oder DVD - Brenner verfügt. Ein solcher Brenner könne nach dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vorbringen der Beklagten nur in einer Funktionseinheit mit einem PC, der zwingend übe r eine Festplatte ve r- fügen müsse, Kopien von Audio - oder Video - Dateien erstellen. Nachdem sich die Klägerin durch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Bundesve r- band Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. ( BI T- KOM ) für einen PC m it Festpla tte da für entschieden ha be , die Vergütungspflicht an der internen Komponente Brenner festzuma chen, sei der Vergütungsa n- spruch in Be zug auf den PC realisiert . Damit dringt die Revision nicht durch. Die Ausführungen der Revision beruhen auf de r unzutreffenden Anna h- me, die Klägerin nehme die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit wegen Ve r- vielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF in Anspruch, die durch eine aus einem Brenner und der Festplatte eines PC s bestehende Gerätekette vo r- genommen w erden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgericht s geht es im Streitfall allein um Bild - oder Tonaufzeichnungen auf der Festplatte, nicht aber um Bild - oder Tonaufzeichnungen auf CD oder DVD mit einer aus einem Brenner und der Festplatte zusammengesetzt en Gerätekette . Entgegen der Ansicht der Revision steht daher der Umstand, dass die Klägerin mit dem BI T- 29 30 - 14 - KOM Gesamtverträge für die Vergütung von CD - Brennern und DVD - Brennern geschlossen hat, einem Vergütungsanspruch für PCs mit eingebauter Festpla t- te nicht entgegen. Die neben die Brennervergütung tretende Vergütung für PCs mit Festplatte führt - anders als die Revision meint - zu k einer gesetzes - und systemwidrigen Doppelver gü tung. Die Frage, welches Gerät einer Gerätekette am deutlichsten dazu bestimmt ist , als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu we r- den und ob nur dieses Gerät als vergütungspflichtig angesehen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2011, 1007 Rn. 27 ff. = WRP 2 011, 1478 - Drucker und Plotter II, mwN), stellt sich nicht. Auch d en Gesamtverträgen lässt sich , wie das Oberlandesgericht zutre f- fend angenommen hat, nicht entnehmen, dass mit Zahlung der Brennerverg ü- tung zugleich Vergütungsansprüche wegen anderer Geräte - wie PCs - abg e- golten sein sollen . Mit Zahlung der Vergüt ung sind nach § 2 Abs. 2 der G e- samtverträge die Ansprüche gemäß §§ 54, 54a UrhG abgegolten, die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte entstehen. Unter Vertragsprodukten s ind nach § 1 der Gesamtverträge CD - Brenner bzw. DVD - B renner zum Ein bau oder Anschluss an P Cs zu verstehen. In der Präa m- bel des Gesamtvertrages für DVD - Brenner ist ausdrücklich festge halten, dass an dere Geräte als die genannten Vertragsprodukte durch die Vereinbarung nicht berührt werden. 6 . Das Oberlan desgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass d ie Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann , ihre Business - PCs würden nicht für die Anfer ti gung von Privatkopien verwendet. a) Soweit PCs der Beklagten d azu geeignet und bestimmt waren, Ve r- vie lfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Privatgebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF vorzunehmen, besteht - wie das Oberlandesgericht zutre f- 31 32 33 - 15 - fend angenommen hat - auch bei einer Überlassung solcher PCs an Geschäft s- kunden die Vermu tung, dass mit diesen PCs tatsächlich solche Vervielfältigu n- gen vorgenommen worden sind. Dabei handelt es sich allerdings um eine w i- de r leg liche Vermutung. Sie kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang Privatkopien ange fertigt worden sind . Im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütung s- pflicht eine Nutzung der Geräte noch bevor steht, geht es dabei um den Nac h- weis, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater K opien über einen geringen Umfang hinaus unwah r- scheinlich ist . aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob be stimmte Gerät e oder Bild - und Tonträger vergütung s- pflichtig i m Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind , nicht auf den Umfang der u r- heberrechtsrelevanten Verwendung an . Der Gesetzgeber hat die Vergütung s- pflicht in dieser Rege lung an die durch die Veräußerung geschaffene Möglic h- keit geknüpft , solche Vervielfältigungen vorzuneh men . Dies rechtfertigt die A n- nahme , dass bei einer entsprechenden Zweckbestimmung auch eine Verwe n- dung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF führt , die - insgesamt g e- sehen - nur einen geringen Umfang einnimmt ( vgl. zu § 54a Abs. 1 UrhG aF BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m wN ). Einer unangemessenen Auswe i- tung der Vergütungspflicht beugt § 54c UrhG aF vo r. Danach entfällt der A n- spruch, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Geräte oder die Bild - und Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden. Diese Au s- nahmebest immung ist - trotz der im Jahr 1994 eingefügten amtlichen Übe r- schrift Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr - nicht auf Geräte b e- schränkt, die für die Ausfuhr bestimmt sin d (BGHZ 121, 215, 220 f. - Reade r- printer; 140, 326, 332 - Telefaxgeräte). 34 - 16 - D anach besteht die gesetzliche Vermutung, dass Geräte oder Bild - und Tonträge r, die zur Vervielfältigung von Werken durch Aufnahme von Funkse n- dungen auf Bild - oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild - oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, tatsächlich für solche Vervielfältigungen benutzt werden. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine w i- derleg liche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die den Gegenbeweis in vo l- lem Umfang zulässt (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, mwN). Beruht die Vermutung a uf der Zweckbestimmung der Gerä te oder der Bild - und Tonträger, mit ihnen Vervielfältigun g en im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Pri vatg e- brauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF anzufertigen, lässt der Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung die Verg ü- tungspflicht entfallen (vgl. BGH, GRUR 1981, 355, 360 - Video - Recorder). b b ) Diese Grundsätze stehen mit dem Union srecht und der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. Die in § 53 Abs. 1 UrhG aF vorgesehene Schranke des Vervielfältigung s- rechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf Vergütung ber u- h en auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsge sellschaft. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimm ung auszul e- gen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Vervielfält i- gungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten G e- brauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung (vorsehen), dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich e r- 35 36 37 38 - 17 - halten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG auf das betreffende Werk od er den betreffenden Schut z- gegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union verlangt diese Bestimmung ein en Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs b e- stimmten Abga be auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfälti gung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen , Geräte und Medien für pr i- vate Vervielfältigungen ( vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C - 467/08, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - 50 - Padawan/SGAE) . (1 ) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus der Padawan - Entschei - dung des Gerichtshofs nicht, dass eine Abgabe für Pri vatkopien auf Geräte, die Unternehmen überlassen werden, unzulässig ist. Nach der Padawan - Entscheidung ist eine unterschiedslose Anwe ndung der Abgabe für Pri - vatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung dann nicht mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar , wenn die Geräte nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig ande ren Verwendungen als der A n- fert igung von Privatkopien vorbe halten sind ( EuGH , GRUR 2011, 50 Rn. 43 - 50 - Padawan/SGAE). Danach ist eine Vergütung für Privatkopien auf Geräte, die nicht privaten Nutzern überlassen werden, mit der Richtlinie 2001/29/EG ve r- einbar, wenn die Geräte nicht ein deutig ande ren Verwendungen als der Anfert i- gung von Privatkopien vorbe halten sind. Die Überlassung der Geräte an natürl i- che Personen ist nach der Padawan - Entscheidung entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspr uchs , sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleg liche n ) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt we r- den ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 - 58 - Padawan/SGAE ). 39 - 18 - (2) D ie Annahme , bei Geräten oder B ild - und Tonträger n , die für Bild - oder Tonaufzeichnungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch eine natürl i- che Person zum privaten Gebrauch n ach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind, bestehe eine gesetzliche V ermutung, dass sie tatsächlich für s olche Aufzeichnungen b enutzt werden , steht gleichfalls mit der Richtlinie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Das gilt nicht nur für den Fall, dass diese Geräte natürlichen Personen überlassen we r- den, sondern auch dann , wenn die se Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen werden. Letzteres bedarf beim derzeitigen Stand des Verfahrens a l- lerdings keiner abschließenden Entscheidung. Werden die fraglichen Geräte natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlas sen, ist es nach der Padawan - Entscheidung des Gerichtshofs nicht e r- forderlich nachzuweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte tatsächlich Privatkopien angefertigt worden sind und de r Urheber des geschützten Werkes insofern e i- nen Nachteil erl eidet . Denn bei natürlichen Pe rsonen w ird unwiderleglich ve r- mutet, dass sie diese Überlassung vollständig aus schöpf en, dass sie also säm t- liche mit diese m Gerät verbundenen Funktionen, einschließlich der Vervielfält i- gungsfunkti on nutz en ( vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 f. - Padawan/ SGA E ) . Das folgt daraus, dass der Vergütungsanspruch für Privatkopien bereits au f- grund der mit der Überlassung der Geräte an natürliche Personen begründete n Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien besteht und nicht voraussetzt, dass die Erstellung von Pr ivatkopien tatsächlich nachgewiesen wird ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 56 - 58 - Padawan/SGAE ) . Werden Geräte, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und b e- stimmt sind, anderen als natürlichen Personen überlassen, ist nach der Richtl i- nie 2001/29/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls die Ve r- mutung gerechtfertigt, dass diese Geräte auch zur Anfertigung von Privatkopien 40 41 42 - 19 - verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erleg t die R e- g e lung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Erwägungsgr und 35 der Richtlinie 2001/29/EG dem Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in seinem nation a- len Recht einführt, eine Er folg spflicht in dem Sinne auf, dass er im Rahmen se i- ner Zuständigkeiten eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs g e- währleiste n muss, der den Ur hebern den ihnen entstandenen Schaden insb e- sondere dann ersetzen soll , wenn er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist . Denn andernfalls wäre diesen Bestimmungen jede Wirksam keit genommen ( EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/09, GRUR 2011, 909 Rn. 34 - Stichting/Opus). Würde de n Urhebern bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeignete n und bestimmte n Geräte n an andere als natür liche Personen die Darlegungs - und Beweislast dafür auferlegt, dass diese Ge räte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, w äre nicht gewährleistet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten . Sie könnten dieser Darlegungs - und Beweislast nämlich in der Regel nicht genügen , weil sie d ie End nut zer de r Geräte nicht kennen . Bei dieser Vermutung handelt es sich allerdings um eine widerleg liche Vermutung. Werden solche Geräte anderen als natürlichen Personen überlassen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die se Geräte zu r Anfe r- tigung von Privatkopien genutzt werden. Deshalb kann d ie Vermutung durch den Nachweis widerlegt werden, dass diese Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind . ( 3 ) M it der Richtlinie 2001/29/EG ist es f erner vereinbar, wenn die Verg ü- tungspflicht beim Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit einer privaten Nutzung auch für Geräte entfällt , die zur Vornahme von Vervie l- fältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF durch natürliche Person en zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG aF geeignet und bestimmt sind . Dies ergibt sich aus Satz 6 des Erwägungsgrund es 35 der Richtlinie 2001/29/EG , 43 - 20 - wonach die Zahlungsverpflichtung in bestimmten Situationen entfallen kann , in denen dem Rechtsinhab er nur ein geringfügiger Nachteil entstünde ( vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 - Padawan/SGAE ) . b ) Nach diesen Maßstäben ist a ufgrund der vom Oberlandesgericht g e- troffenen Feststellungen davon auszugehen, dass mit den von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 , § 53 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Bi ld - und Tonaufzeichnungen angefertigt worden sind , soweit die Speicherkapazität der Festplatte dieser PCs solche Aufzeichnungen ermöglichte. aa) Die Revision rügt ohne Erfolg , das Oberlandesgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei PCs klar zwischen pri vat genutzten PCs ( Consumer PCs ) und g e- schäftlich ge nutzten PCs ( Busines s - PCs ) unterschieden werde und die B e- klagte in den fraglichen Jahren weniger als 1% ihrer PCs an Endkunden geli e- fert ha be. Es kann offenbleiben, ob aufgrund dieser Behauptungen der Bekla g- ten - die mangels abweichender Feststellungen des Oberlandesgerichts für die Beurteilung in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen sind - davon au s- zugehen ist, dass in den Jahren 2002 bis 2005 nur 1% der PCs der Beklagten als Consumer - PCs von Privatkunden und 99% der PCs der Beklagten als Business - PCs von Ges chäftskunden als End nutzern erworben worden sind. Das ist zwar deshalb zweifelhaft, weil zu den Kunden der Beklagten unstreitig Zwischenh ändler gehör t en, die die PCs der Beklagten auch an Privatkunden als Endnutzer weiterver äußer te n . Darauf kommt es aber n icht an, weil auch die an Geschäftskunden als Endnutzer veräußerten Business - PCs der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgericht s als nach § 54 Abs. 1 U rh G a F vergütungspflichtige Vervielfältigungs geräte anzusehen sind. 44 45 - 21 - bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die von ihr in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten Business - PCs nahezu ausschließlich urheberrechtsneutra l verwendet worden seien. Diese tatrichterliche Feststel lung ist in der Revisions instanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Oberlandesgericht gegen Verfahrensrecht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf. (1 ) Entgegen der Ansicht der Revision k ann nicht angenommen werden, dass Business - PCs erfahrungsgemäß nur in einem nic ht ins Gewicht falle n- den Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG aF ve r- wendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, G e- werbetreibe nde oder Freiberufler geliefert werden und für Bild - und Tonau f- zeichnungen genutzt werden können, können dafür am Arbeitsplatz auch zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 28 7 ff. ). Hinzu kommt, d ass solche PCs in einer Vie l- zahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpers o- nen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung pri vater Vervielfältigungen nutzen (vgl . Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772 ) . (2 ) Das Oberlandesgericht hat angenommen, aus der von der Beklagten vorgelegten P resse mitteilung des BITKOM zu einer vo n ih m in Auftrag gegeb e- nen Studie ergebe sich nicht, dass mit PCs nur in einem recht lich unerheblichen Umfang urheberrechtlich geschütz te V orlagen vervielfäl tigt wü rden . Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe dabei außer Acht gelassen, dass die vo m BITKOM in Auftrag gegebene Studie aus dem Jahr 2008 stamme und sich damit auf Geräte beziehe , die hinsichtlich ihrer techni schen Möglichkeiten nicht mit den hier in Rede stehenden Geräten de r 46 47 48 49 - 22 - Jah re 2002 bis 2005 verglichen werden könn ten , sondern anders als diese weitgehend zur Aufzeichnung von Audio - und Video - Dateien geeignet gewesen seien. Berücksichtige man dies, ergäben sich für die Geräte der Jahre 2002 bis 2005 urheberrechtsreleva nte Kopiervorgänge in einer Grö ßenordnung von deu t lich unter 1% bei privater Nutzung und im einstelligen Promillebereich bei geschäftlicher Nutzung. Entgegen der Darstellung der Revision ha t das Oberlandesgericht b e- rücksichtigt, dass die vo m BITKOM in Auftrag gegebene Studie nicht die Jahre 2002 bis 2005, sondern das Jahr 2008 betrifft. Es hat jedoch angenommen, die - nach der Studie anzunehmende - geringe Dauer der Nutzung privat und g e- schä ftlich angeschaffter Computer für Privatkopien lasse nicht darauf schließen, dass die Computer praktisch nicht in urheberrechtlich relevanter Weise genutzt würden. Für die Frage des Umfangs der urheberrechtsrelevanten Nutzung komme es nämlich nicht auf die Nutzungsdauer des Computers, sondern auf die absolute Zahl der angefertigten Kopien an. Solches Zahlenmaterial enthalte die Studie nicht. Die se Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 7 . Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , d ie geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt . Soweit die Revision vorbringt , e ine Gesamtbetrachtung der Umstände führ e zu dem Ergebnis, dass der Durchse t- zung etwaiger An sprüche der Klä gerin der Einwand rechts missbräuchlichen Verhaltens entgegensteh e, versucht sie lediglich, die Beurteilung des Tatric h- ters durch ihre abweichende eigene Ansicht zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen . a) Die Revision macht vergeblich geltend, aufgrund von Äußerungen des Verhan dlungsführers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und dem Branchen verband BITKOM über die Brennervergütung sei für die Beteili g- 50 51 52 - 23 - ten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für Brenner kein Raum für eine Vergütung für PCs bestehe. Das Ober landesgericht hat rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass die behaupteten Äußerung en des Verhandlungsführers der Kl ä- gerin keinen Vertrau enstatbestand zugunsten der Beklagten begründen kon n- ten , weil die Beklagte zu m fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM war . Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Äußeru n- gen des Verhandlungsführers der Klägerin nicht nur gegenüber den Mitgliedern des BITKOM, sondern in der gesamten Bran che kommuniziert wurden. Die b e- haupteten Äußerungen eines V erhandlungsführers der Klägerin konnten bei unbeteiligten Dritten auch dann kein schützenswertes Vertrauen begründen, wenn diese derselben Branche angehörten wie d ie Mitglieder des BITKOM . b) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein rechtsmissb räuchl i- ches Verhalten der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass in dem von ihr im Februar 2005 herausgegebenen Hinweisblatt Die Vergütungspflicht für Au f- zeich nungsgeräte und unbespielte Bild - oder Tonträger (Leermedien) keine PCs aufgeführt sind . D a s Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf diesen Umstand berufen , weil das Hinweisblatt die vergütungspflichtige n Aufzeichnungsgeräte - wie die Formulierung u.a. zeige - nicht abschließend, sondern beispielhaft auf g ezählt und PC s daher nicht aus geschlossen habe . Die Revision rügt ohne Erfolg, die Annahme, das Hi n- weisblatt führe ausgerechnet de n PC, also das umstritten st e Gerät mit dem größten Vergütungspotential, versehentlich nicht auf , erscheine in hohem Maße erfah rungswidrig. Das Oberlandesgericht ist nicht davon ausgegangen, dass PCs nur versehentlich nicht im Hinweisblatt genannt sind . Es hat vielmehr d a- rauf verwiesen, dass die Frage, ob PCs zu den vergütungspflichtige n Aufzeic h- nungsgeräte n zählen, offen war und die Beklagte daher keinen Grund zu der Annahme hatte, diese Frage sei in ihrem Sinne geklärt. 53 - 24 - c ) Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig , weil die Beklagte die Ve rgü tung nachträglich nicht mehr a uf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Impor teuren und Händlern von verg ü- tungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den End nutzer weiter zugeben , dass sie den B e- trag der Vergütung in den vom Endnutzer zu ent richte nden Preis einfließen la s- sen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 43 - 50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18 - 29 - Stichting/Opus ; BGH, GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II ). D ie Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer A b- gabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütung s- pflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG aF umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergüt ung fordert e . Sie handelte daher, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie die se Vergütung bei der Bemessung des Kaufpre ises nicht berücksichtigt hat. d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kläge rin habe als mark t- beherrschendes Unternehmen nicht, wie es kartellrechtlich geboten gewesen sei, alle Hersteller, Importeure und Händler von PCs , sondern nur 25 von knapp 200 Marktteilnehmern in gleicher Weise wie die Beklagte in Anspruch geno m- men . Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt , dass die Klägerin dadurch, dass sie die vergütungspflichtigen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gleichzeitig, sondern nacheinander in Anspruch nimmt, nicht g e- gen das kartellrechtliche Diskr iminierungsverbot verstößt. Für eine solche Vo r- gehensweise sprechen Gründe der Prozess ökonomie. Eine Begünstigung der erst später in Anspruch genommenen Unternehmen ist nach den Feststellu n- gen des Oberlandesgericht s nicht zu erwar ten. Insbesondere ist nich t ersich t- lich, dass die Forderungen gegen diese Unternehmen verjährt sein könnten. 54 55 - 25 - D er Umstand, dass die Klägerin mit einigen Unter nehmen (vorsorglich) Verjä h- rungsverzichtsvereinbarungen abgeschlossen hat , lässt entgegen der Ansicht der Revision nicht dar auf schließen, dass Forderungen der Klägerin gegen a n- dere Unternehmen bei deren Inanspruchnahme verjährt sind. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 04.03.2010 - 6 WG 6/08 -
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