BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 59/11 vom 1 2. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü scher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 132.000 Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterne h- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" d en Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Zeitschriften "Petra" und "InStyle" auf Unterlassung in A n- spruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rec h- te aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß g e- gen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgre n- zungsvereinbarung der Parteien gestützt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterla s- sungsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 1 2 3 - 3 - 4 und 5 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 110.000 Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abg e- ändert und die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sach e zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 110.000 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufes t- setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revision s- instanz auf 132.000 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung und Schaden s- ersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wet t- bewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil ü ber sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben G e- genstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenr echtlichen Begriff, der eine wirtschaftl i- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJWRR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu e r- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaft lich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander b e- stehen können, dass d ie vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen 4 5 6 - 4 - stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 III ZR 115/0 2, NJWRR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/11 , juris Rn. 11). b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen - , Wettbewerbs - und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattg e- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen A n- träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 G KG zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 132.000 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Fran k- furt, GRURRR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Strei t- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassung s- a ntrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unt erlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge wie vorliegend die Fes t- stellung der Schadensersatzpflicht verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen. 7 8 9 10 - 5 - b) Im Streitfall bemisst der Senat den Strei twert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überei n- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 110.000 i- teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht eine r- seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 11.000 Revisionsverfahren 132.000 Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG H amburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 327 O 265/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 255/08 - 11
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