BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 31. Okt ober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hambur g, 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13. November 2008 abgeändert. Die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht wi rd abgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unt ernehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensb ezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist mit ihren Filialen im Norden Deutschlands tätig. Die Bekla g- te, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist die Wirtschaftsräume Nord und Süd und eine Partei am Stando rt der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet. Die Beklagte ließ in dem Extraheft "Petra Style - Guide" der Zeitschrift "Petra" vom Sommer 2008 und in einem Sonderheft der Zeitschrift "InStyle" , Ausgabe März 2008 , bundesweit Werbung für Bekleidun g verbreiten. Die jewei - lige Werbung in dem Heft "Petra Style - Guide" enth ie lt unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" und der Ortsangabe "Düsseldorf" die Angabe: Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Haupt - sitzen in Düsseldo rf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine K ooperation (teilweise heißt es in dem Text auch Werbung oder Promotion) der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf , deren Standorte Sie der letzten Seite dieser Beilage entnehmen können. Vergleichbare Hinweise fan den sich in der Werbung im Sonderheft der Zeit schrift "InStyle". Die Werbung im Heft "Petra Style - Guide" war (stark ver - kleinert) wie folgt gestaltet: 1 2 3 - 4 - - 5 - Die Werbung im Sonderheft der Zeitschrift " InStyle " war (stark verklei - nert ) wie folgt gestaltet: Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die im nord - deutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre Unternehmens bezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage gestört. Die Kl ägerin hat die Werbung der Beklagten auch als irreführend beanstandet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen. 4 5 - 6 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurt eilen, es zu unterlassen, in Magazinen mit folgenden Kennzeichnungen aufzutreten: 1. ( vgl. Blatt 1 des P etra Style - Guides, Sommer 2008) oder (vgl. Blatt 2 des P etra Style - Guides, Sommer 2008), 2 . (vgl. Blatt 1 des Sonderhefts InStyle Ausgabe Mä rz 2008) oder (vgl. Blatt 2 des Sonderheft s InStyle Ausgabe März 2008) oder 6 - 7 - (vgl. Blatt 19 des Sonderheft s InStyle Ausgabe März 2008) oder (vgl. Blatt 35 des Sonderheftes InStyle Ausgabe März 2008), wenn die Verwendung der Kennzeich nungen gem äß Ziffern 1 und 2 vorstehend in/ oder zusammen mit Publikumszeitschriften erfolgt, die in den Bundesländern Schleswig - Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg - Vorpom - mern, im Wirtschaftraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel u nd Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost - Westfalen, gekennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ost - S ach s en, g e- kennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz , sowie im Wirtschaft s- raum des nördlichen Sachsen - Anhalts , gekennzeichnet durch die Stadt Magd e- burg , vertrieben werden. Die Klägerin hat weiter die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt . Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er folg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter . 7 8 9 - 8 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch u nd die Scha - densersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe in der beanstandeten Werbung ihr Unternehmens - kennzeichen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen unbefugt benutz t. Durch die Werbung im norddeutschen Raum habe sie die Ver - wechslungsgefahr zwischen den gleichlautenden Unternehmenskennzeichen der Parteien erheblich gesteigert und die kennzeichenrechtliche Gleichge - wichtslage gestört. Ein Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unter - nehmens auch in Form der Werbung in einer überregionalen Zeitschrift könne der Beklagten zwar nicht versagt werden. Jedoch habe sie nicht alles Erfor - derliche und Zumutbare getan, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzu wirken. Der Hinweis auf die verschiedenen Unternehmen mit der identischen Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" sei nach der ge - samten Gestaltung der Anzeige nicht ausreichend, um einer fehlerhaften Zu - ordnung der Werbung im norddeutschen Raum zur K lägerin effektiv ent - gegenzuwirken. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu b e- zeichnen, ist die Klägerin in der Revisionsinstanz dadurch nachgekommen, dass sie angegeben hat, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die ve r- 10 11 12 13 - 9 - schiedenen, im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Streitgegenstände (pr o- zessualen Ansprüche) stützt. a) Nach der ständigen Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in A n- spruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleit et (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 18 UHU; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungswei se zu dem durch den Klageantrag zur Entsche i- dung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. Novem - ber 2003 VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 VII ZR 25/11, NJW RR 2012, 849 Rn. 15). Bei einem einheitlichen Kla geb e- gehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die ma - teriell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Ve r- selbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich au s- gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einleitung Rn. 70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf e in wettb e- werbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus me h- reren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 OSCAR; Urteil vom 15. März 2012 I ZR 137/10, GRUR 201 2, 630 Rn. 14 = WRP 2012, 824 CONVERSE II). Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgege n- stände vor. Diese Maß stäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung etwa wegen Verletzung eines Schutzrec hts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist 14 - 10 - maßgeblich, ob aufgrund der materiell - rechtlichen Regelung die zusammentre f- fenden Ansprüche erkenn bar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Strei tgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt und fol g lich einem Klagegrund ist im Regelfall auszu gehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen h a- ben ( zu einer derartigen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. April 2003 I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 Internet - Reservie - rungssystem). b) Im Streitfall liegen insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Klägerin aus ihrem Unt ernehmenskennzeichen und wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gegen die Beklagte vorgeht. Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch bildet einen weiteren Streitgege n- stand, weil die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Bund esgebiets in zwei Wirtschaftsräume, in denen die jeweils andere Partei keine Bekleidungshäuser betreiben darf, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den in Rede stehenden gesetzlichen Verbotsansprüchen erkennbar unte r- schiedlich ausge staltet. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf ihre Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf die Abgrenzungsvereinbar ung stützt. Das folgt aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. Oktober 2012, in dem sie auf ihren Schriftsatz vom Vort ag in dem Rev i- 15 16 - 11 - sionsverfahren I ZR 61/11 Bezug genommen und die vorstehende Reihenfolge angegeben hat. 2. Die Annahme des Berufungsgeric hts, der Klägerin stehe der Unterla s- sungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG wegen Verletzung ihres U n- ternehmenskennzeichens zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend d a- von ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur B e- zeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskenn zeichens erworben h a- ben und dass zwischen ihnen wegen der seit Jahrzehnten unbeanstandet n e- beneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichn a- migen anzuwenden s ind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 Peek & Cloppenburg I). b) Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inh a- ber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vo r- rang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingre i- fen; vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prior i- tätsjünger en Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grund - sätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und dami t die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderl i- che und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weites t- 17 18 19 - 12 - gehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 41 /08, GRUR 2011, 623 Rn. 37 = WRP 2011, 886 Peek & Cloppenburg II; Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 16 = WRP 2011, 1171 Gartencenter Pötschke). c) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Rec ht angenommen, dass vorliegend aufgrund der bundesweiten Werbung der Beklagten von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleic h- gewic htslage auszugehen ist (dazu aa) und die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlic hen Werbung im ge samten Bundesgebiet hat (dazu bb). Dagegen hält die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entg e- genzuwirken, der rechtliche n Nachprüfung nicht stand (dazu cc). aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bekla g- te durch die beanstandete Werbung im norddeutschen Raum unter Verwe n- dung ihres Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg" die Verwech s- lungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehende kennzeiche n- rechtliche Gleichgewichtslage gestört hat. Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 Ma r- kenG kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen T ä- tigkeitsbereiche der Parteien ergeben, etwa aus einer Ausdehnung des sachl i- chen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer Parteien zu Lasten der and e- ren (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 22 Peek & Cloppenburg I). Im Streitfall liegt eine Ausdehnung der W erbemaßnahmen der Beklagten in den norddeu t- schen Raum vor, in dem nur die Klägerin Bekleidungshäuser betreibt. Dem al l- gemeinen Publikum ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht 20 21 22 - 13 - bekannt, dass voneinander unabhängige Unternehmen mit der gleich lautenden Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" existieren. Die Werbung der Beklagten in überregionalen, auch im norddeutschen Raum erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften begründet daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehr s- kreise diese Werbung fälsc hlicherweise der Klägerin zurechnen. bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in mehreren Bundesländern tätiges Hand el s- unternehmen, bei dem das Interesse an Werbemaßnahmen in bundesweit ve r- triebenen Medien auf der Hand liegt. Dass eine Beschränkung der Werbung in derartigen Medien auf den Wirtschaftsraum, in dem die Beklagte tätig ist, mit vertretbarem Aufwand und ohne Einschränkungen der Wirkung der Werbung möglich ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Erforderliche und Zumu tbare unternommen hat, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte müsse, um der zwangsläufigen Zuordnung der Werbung der Beklagten im norddeutschen Raum zum Unternehmen der Klägeri n zu begegnen, auf die verschiedenen Unternehmen besonders auffällig, unmissverständlich und unübersehbar hin - weisen. Diesen Anforderungen werde der Hinweis der Beklagten in der beanstandeten Werbung nicht gerecht. Der Hinweis sei zu zurückhaltend ge - stalt et, um einer Fehlzuordnung des Firmenlogos effektiv entgegenzuwirken. Die Anzeige n w ü rde n vom durchschnittlichen Verbraucher eher flüchtig betrach - t et . Dabei fiele n zunächst das große Zeitschriften - Logo und d ie großformatige n 23 24 25 - 14 - Modef otos sowie die Zwischenüb erschriften ins Auge. Die weiteren kleinge - druckten Hinweise seien gestalterisch derart untergeordnet, dass der Verkehr sie bei flüchtiger Betrachtung nicht zur Kenntnis nehme. Das Interesse des durchschnittlichen Betrachters gelte nicht der Lektüre eines kleingedruckten Hinweises. Ein solches Interesse müsse vielmehr nachdrücklich geweckt werden. Die graphische Zuordnung des jeweiligen Textes zum Unternehmens - logo ändere hieran nichts. Der flüchtige Betrachter könne den Text nicht mit einem Blick erfassen. Ein Hinweis sei nur ausreichend, wenn er am Blickfang teilhabe und dadurch den herausgestellten Angaben zugeordnet sei. Ein deutlicherer Hinweis sei der Beklagten auch zumutbar. (2) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zu strenge Maßstäbe an die erforderlichen und der Beklagten zumutbaren Maßnahmen angelegt, um eine r Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die beanstandete bundesweite Wer - bung weitestgehend entgegenzuwirken. Der aufk lärende Hinweis muss nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen, die das Berufungsgericht in erster Linie in den großformatigen Modefotos, den Zeitschriften - Logos und den Zwischenü ber - schriften gesehen hat. In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist a n- erkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsg e- fahr aus zuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 25 = WRP 2008, 1189 Hansen - Bau). Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Z u- sätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 I ZR 24/93, BGHZ 130, 134, 149 Altenburger Spielkartenfa b- 26 27 - 15 - rik). In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 ). Dies kommt etwa dann in B e- tracht, wenn wie im vorliegenden Fall eine bereits bestehende kennzeiche n- rechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in best immten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar u nd geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 Peek & Cloppe n- burg I). (3 ) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten in der Werbung angebrachte aufklärende Text. Dieser Text ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts leicht e r- kennbar, deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße gestaltet. Maßge b- lich ist in diesem Zusammenhang nicht die Modewerbung mit den abgebildeten Personen und den weiteren Werbetexte n . Abzustellen ist vielmehr auf die A n- gabe der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg". Dieser ist der au f- klärende Hinweis leicht erkennbar zugeordnet. Dieser Eindruck wird durch die waagrechte Trennlinie verstärkt. Die Schrift ist ausreichend groß un d kontras t- reich gestaltet. Durch die unmittelbare Nähe zur Angabe "Peek & Cloppenburg" wird der Blick des Lesers der Anzeige n auch unmittelbar auf den kurzgefassten Text gelenkt. Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopische Gutachten der Ipsos GmbH von Juli 2007 entgegen. Dieses hat 28 29 30 - 16 - eine anders gestaltete Werbung zum Gegenstand und gibt für die Frage, wie der durchschnittliche Leser die vorliegende Werbung auffasst, nichts her. Auch inhaltlich ist d e r aufklärende Text ni cht zu beanstanden. In ih m weist die Beklagte darauf hin, dass es zwei Unternehmen mit der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in Düsseldorf und Hamburg haben und welchem dieser Unterne h- men die fragliche Werbung zuzuordnen ist. D e r Hinweis ist inhaltlich zutreffend ; sein Sinn ist ohne weiteres zu erfass en; er ist im gesamten Bundesgebiet g e- eignet, einer unrichtigen Zuordnung der Werbung zur Klägerin durch die ang e- sprochenen Verkehrskreise entgeg enzuwirken. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist für eine ausreichende Au f- klärung keine gesonderte Angabe erforderlich, dass die Parteien den Einze l- handel mit Bekleidungsstücken betreiben. Das ist weiten Teilen des Verkehrs ohnehin bekannt. D ie Revisionserwiderung geht in anderem Zusammenhang selbst davon aus, dass das Zeichen "Peek & Cloppenburg" in dem Gebiet, in dem die Klägerin tätig ist, über einen überragenden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung in der Öffe ntlichkeit verfügt. Die übrigen Verkehrskreise, die die Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" im Z u- sammenhang mit der Bekleidung nicht bereits kennen, werden aufgrund der Anzeige ohne weiteres annehmen, dass es sich um Werbung für Bekleidung handelt. Soweit die Revisionserwiderung Angaben dazu vermisst, dass die beiden Unternehmen unter einem identischen Logo in räumlich vollständig verschied e- nen Gebieten im Verkehr auftreten und welches der Unternehmen in welchem Gebiet tätig ist, sind diese Angaben hinreic hend genau im aufklärenden Text der fraglichen Werbung enthalten. 31 32 33 - 17 - (4 ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht die Interesse n- abwägung auch nicht aus anderen Gründen zu Lasten der Beklagten aus. D a- bei ist mangels gegenteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppen burg" in Alleinstellung besonders ei nprägsam ist, seit mehr als hu n- dert Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überrage n- den Bek anntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der Beklagten unter dem schlagwortartigen Zeichen "Peek & Cloppenburg" beeinträchtigt wird. Dies verma g die erforderliche Interesse n- abwägung aber deshalb nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beei n- flussen, weil diese Faktoren überwiegend bereits die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage kennzeichnen und einer Beeinträchtigung des Unter nehmenskennzeichens der Klägerin durch die aufklärenden Angaben in der Werbung der Beklagten in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird. (5 ) Die Revisionserwiderung beruft sich auch ohne Erfolg auf die Grun d- rechte de r Klägerin aus Art. 12 und 14 GG. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ( BVerfGE 18, 1, 15). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten , die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätig keit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem 34 35 3 6 - 18 - Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentum sgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert . Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 59 Peek & Cloppenburg II). 3. Ist danach der aufklärende Hinweis ausreichen d, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die fragliche Werbung auch im norddeutschen Raum im erforderlichen Umfang zu begegnen, stehen der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch und d er Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 15 Abs. 2, 4 und 5 Ma rkenG nicht zu. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung und Schadensersatz gericht e- ten Ansprüche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 un d Abs. 3 Nr. 1, § 9 UWG) auch und zwar in zweiter Linie auf eine irreführende Werbung der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG gestützt. 2. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt jedoch nicht vor. 37 38 39 40 41 - 19 - a) Nach § 5 Abs. 2 UWG, der Art. 6 Abs. 2 Bu chst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch e i- ner geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird. b) Das Be rufungsgericht hat von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG g e- troffen. Der Senat kann über diese Frage auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst ent scheiden. Im Streitfall ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen davon ausz u- gehen, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmensken n- zeichen "Peek & Cloppenburg" der Parteien durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Tei l der angesprochenen Verkehrskreise ausg e- schlossen wird. Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Verwechslungen zw i- schen den Unternehmenskennzeichen der Parteien kommen kann, vermag dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/ Rheinland - Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei). Danach müssen nur g e- 42 43 44 45 - 20 - ring ins Gewicht fa llende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Se ptember 2011 C482/09, GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 = WRP 2012, 1559 Budvar/ Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. Bornkamm in FS Loschelder, 2010, S. 31, 37). IV. Gleichwohl kann die Klage nicht insgesamt abgewiese n werden. Die Klägerin hat die Klage auch damit begründet, dass die Parteien vertraglich ve r- einbart haben, dass in der Werbung das Zeichen "Peek & Cloppenburg" von der jeweiligen Partei nur in dem jeweils eigenen Wirtschaftsraum b enutzt we r- den darf. Das Be rufungsgericht hat von seinem Standpunkt konsequent hie r- zu keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist die Sache an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht z ur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner Prüfung, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung zusteht, wird das Berufungsgericht auch die kartellrechtlichen Grenzen für die Wirksa m- keit derartiger Vereinbarungen zu berücksichtigen haben (vgl. Eu GH, Urteil vom 30. Januar 1985 Rs. 35/83, GRUR Int. 1985, 399 Rn. 33 Toltecs/Dorcet II; BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. Thermal - quelle; Beschluss vom 12. März 1991 KVR 1/90, BGHZ 114, 40, 47 Ver - bandszeichen). Dabei gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der vertragl i- chen Vereinbarung der Vorzug, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermei - 46 47 - 21 - det (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 26 = WRP 2011, 1302 KD). Bornkamm Pokrant Büsc her Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - 327 O 265/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 255/08 -
Full & Egal Universal Law Academy