BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/12 vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 5. Februar 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder be schlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das U r- teil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Pa r- teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erford ert er e i- ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet. Offen bleiben kann, ob die Formulierung "Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dessen Beteiligung an der Grun d- stücksgesellschaft G . GbR" der Sache nach anders zu verstehen ist als die vom Kläger in seinem Zahlungsantrag g e- wählte Formulierung "Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft G . GbR". Offen bleiben kann weiter, ob die vom Berufungsgericht g e- wählte Formulierung geeignet ist, den mit einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Übertragung de r Gesellschafterstellung auf die Beklagte angemessen zu begegnen . Denn jedenfalls ist die Beklagte - 3 - durch die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung nicht beschwert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine Entsche i- dung vom 18. Dezember 2012 hin (II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2007 - 4a O 316/05 - KG, Entscheidung vom 09.01.2012 - 26 U 56/07 -
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