BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/13 Verkündet am: 2. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Springender Pudel MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 51 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 14; EU - Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 17 Abs. 2 a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenb e- st andteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort - Bild - Marke ide n- tisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sei n. b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisions zeichen aber so groß sind , dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedan k- lich verknüpfen. c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren b egründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gege n das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. März 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein weltweit tätiger Hersteller von Sport - Artikeln . Sie ist Inhaber in der am 3. Juni 1991 eingetragenen deutschen Wort - Bild - Marke Nr. 200 16 32 . Die Klagem arke genießt unter anderem Schutz für folgende Waren : 1 2 - 3 - Papier, Pappe (Karton); Waren aus Papier und Pappe; Schreibwaren; Druck e- reierzeugnisse; Taschen; Handtasche n; Beutel; Kopfbedeckungen; Bade - und Strandbekleidungsstücke; Sport - und Freizeitbekleidungsstücke (einschlie ß- lich gewirkter und gestrickter), auch für Trimm - , Jogging - und Gymnastikzw e- cke, Sporthosen, Trikots, Pullis, T - Shirts, Sweatshirts, Tennis - und S kibekle i- dungsstücke, Freizeitanzüge. Der Beklagte ist Inhaber der am 26. Januar 2006 eingetragenen deu t- schen Wort - Bild - Marke Nr. 305 67 514 . D ie Streitmarke ist für eine Reihe von Waren der Klassen 16, 18 und 25 eing e- tragen worden, unter anderem f ür: Klasse 16: Papierblätter; Blöcke (Papier - und Schreibwaren) - und Papierwaren Klasse 18: Tragetaschen , ; Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Damen - und Herren oberbekleidung, insb e- sondere Baby - und Kinderwäsche; Badeanzüge; Badehosen; Bademäntel ; Hemden; Hüte; Jacken; Jersey kleidung; Kapuzen; Kopfbedeckungen; Mützen; Schirmmützen; Pullover; Stirnbänder; Sweater; T - Shirts. Die Klägerin ist der Ansicht, der B ek lagte nutze da mit die Untersche i- dungskraft und Wertschätzung ihrer b ekannt en Marke in unlauterer Weise aus . Das Landgericht (LG Hamburg, Urte il vom 10. Februar 2009 312 O 394/08, juris ) hat den Beklagten verurteilt , in die Löschung der Strei t- marke geg enüber dem Deutschen Patent - und Markenamt einzuwilligen. Das 3 4 5 - 4 - Berufungsgericht hat d ie Berufung des Beklagten durch Versäumnisurteil z u- rückgewiesen und das Versäumnisurteil nach Einspruch des Beklagten au f- rechterhalten (OLG Hamburg, Urteil vom 7. März 2013 5 U 39/09, BeckRS 2015, 01706). Mit sein er vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seine n Antrag auf Abweisung der Kla ge weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d er Klägerin stehe der auf die prioritäts älte re bekannte Klagemarke gestützte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung d er Streitm arke nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1 i n V e r- bindung m it § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu . Hierzu hat es ausgeführt: D ie Klägerin könne die Löschung der Streitmarke unter dem Gesicht s- punkt des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG verlangen. Bei der Klagemarke handele es sich um eine bekannte Marke. Die für entspreche n- de Waren eingetragene Streitm arke sei der Klagemarke ähnlich und nutze d e- ren Unterscheidungskraft und Wertschätzung aus . Die Marken der Parteien gl i- chen sich in allen für die Wiedererkennung maßgeblichen Strukturmerkmalen . Zwar erkenne der Verkehr bei näherem Hinsehen , dass es sich bei d er Strei t- m arke nicht um die Klagemarke handele. Z u diesem Zeitpunkt sei d as bea b- sichtig t e Erschleichen von Aufmerksamkeit , die d er Beklagte für seine Produkte ansonsten ni cht erzielen könnte , aber bereits vollendet und damit die Verle t- zun g der bekannten Klagemarke eingetreten . Ein rechtfertigender Grund für die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Klagemarke liege nicht vor. Die Grund rechte der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG des Beklagten k önnten den Eingriff in 6 7 - 5 - das Markenrecht der Klägerin, die Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG in A n- spruch nehmen könne , nicht rechtfertig en. B . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revi sion haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin auf grund ihrer bekannten Marke gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Ei n- willigung in die Löschung der Streitmarke ( § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1 i . V . mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG analog ) zu Recht bejaht . I. Das Ber ufungsgericht hat zu Recht angenommen , bei der Klagemarke handele es sich um eine im Inland bekannte Marke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. 1. Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publi kums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestim m- te Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C 301/07, Slg. 2009, I 9429 = GRUR 2009, 115 8 Rn. 24 Pago/Tirolmilch; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). Erforderlich ist eine B e- kanntheit als Kennzeichnungsmittel für bestimmte Waren oder Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Ok tober 2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Vorau s- setzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Mark t- anteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unterne h- men zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, U r- teil vom 14. September 1999 - C 375/97, Slg. 1999, I 5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff. - Chevy; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BG H, Urteil vom 17. A u- 8 9 10 - 6 - gust 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 42 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 31. Oktober 2013 I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 22 = WRP 2014, 445 OTTO Cap). Die Feststellung der Bek anntheit der Klagemarke o b- liegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Tatsachen, aus denen sich die Bekann t- heit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines län geren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 49 TÜV II; GRUR 2014, 378 Rn. 27 OTTO Cap ). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, nahezu jedem volljährigen Deutschen, der sich auch nur am Rande für Sportereignisse interessiere, sei die Klagemarke seit langem als eine der bekanntesten Marken in Deutschland vertraut. Dieser Umstand sei im Sinne von § 291 ZPO in einer Weise offenku n- dig, dass er keines Beweises bedürfe. Ersichtlich gehe der Beklagte selbst von einer Bekanntheit der Klagemarke aus. Er berufe sich zur Rechtfertigung des beanstandeten Verhaltens auf eine Parodie der Klagemarke. Dies setze voraus, dass dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise die par o- dier te Marke bekannt sei und er die Bezugnahme sofort und unschwer erkenne. Die Klägerin habe die Konzernumsätze und Marketingaufwendungen dargelegt. Angesichts des den Mitgliedern des Berufungsgerichts bekannten Umstands, dass ein Großteil der Aktivitäten der Klägerin am Markt unter Verwendung der Klagemarke stattfinde, habe sich der Beklagte nicht darauf beschränken dürfen, deren Bekanntheit pauschal zu bestreiten. Soweit der Beklagte den Einwand erhebe, die Bekanntheit der Klagemarke beschränke sich auf Spor tartikel und sei für weitere Produkte nicht gegeben, treffe d iese Auffassung nicht zu. Bei T Shirts mit auf der Brust abgedruckten Produktmarken handele es sich um Waren , die große Ähnlichkeit mit Sportkleidung aufwiesen . Im Übrigen pflegten bekannte Marke nhersteller ihre Kennzeichen auf einer Vielzahl unterschiedl i- 11 - 7 - cher Produkte und auf komplementären Waren ( etwa Taschen, Stirnbändern, Gürteln, Geldbörsen, Mützen) anzubringen. Hierd urch strahle die Bekanntheit d er Klagem arke auf weitere Beklei dungsgegenstän de und andere Artikel zu m persönlichen Gebrauch aus. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen . II . Die Klägerin kann sich auf den Bekanntheitsschutz in entsprechender Anwendung vo n § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich der Warenidentität oder ähnlichkeit berufen . 1. Mit der Frage der Waren identität oder ähnlichkeit hat sich das Ber u- fungsgericht nicht befasst. Es hat aber auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genomme n. Das Landgericht ist unter Heranziehung des Warenve r- zeichnisses , für die die Klagemarke und die Streitmarke eingetragen sind, von Warenidentität ausgegangen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Marke nG kann unmittelbar anz u- wenden sein, soweit es um die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich solcher Waren geht, die nicht denen ähnlich sind, für die die Klagemark e Schutz genie ßt . Soweit die angegriffene Marke Schutz für Waren beansprucht, die unt er das Warenverzeichnis der Klagemarke fallen oder den dort aufgefüh r- ten Waren ähnlich sind, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG entsprechend anwendbar. Der Markeninhaber ist in diesen Fällen noch schutzbedürftiger als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfassten Fällen der Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, Urteil vom 9. Ja nuar 2003 C - 292/00, Slg. 2003, I - 389 = GRUR 2003, 240 Rn. 30 Davidoff/Gofkid; Urteil vom 23. Oktober 2003 C - 408/01 , Slg. 2003, I - 12537 = G RUR 2004, 58 Rn. 13 ff., 22 Adidas/ Fitnessworld; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2004, 235, 238 Da vidoff II; BGH, Ur teil vom 29. April 2004 I ZR 191/01, 12 13 14 - 8 - G RUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 Zwilling/Zweibrüder ; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 61 TÜV II ) . Die Revision erhebt insowei t keine Rügen. III . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Streitmarke sei der Klagemarke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ähnlich. 1. Der Schutz der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt ebenso wie § 14 A bs. 2 Nr. 3 MarkenG eine Ähnlichkeit zwischen den Kollis i- onszeichen voraus. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatb estandsmerkmals im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG . Bei Zeichenunähnlichkeit scheidet ein Bekanntheitsschutz aus (vgl. zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, Urteil vom 24. März 2011 C - 552/09, Slg. 2011, I - 2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 51 und 54 TiMi KINDERJOGHURT/ KINDER; z u § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGH, Beschluss vom 27. April 2000 I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 878 = WRP 2000, 1142 Davidoff I; Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 596 f. = WRP 2004, 909 Ferrari - Pferd; Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 OSTSEE - POST). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beiden Marken glichen sich in allen für die Wiedererkennung maßgeblichen Strukturmerkmalen, und zwar in der Komposition des Gesamterscheinungsbil des, der Anordnung der einzelnen Markenbestandteile, der sprunggleichen Bewegungsrichtung der Ti e- re, der hierdurch erzielte n Dynamik sowie der Schriftart, der Schriftattribute, der Silbenzahl, der Wortlänge und dem Wortanfang. Der identische Wortanfang sow ie die Körperhaltung und die Sprungrichtung des Tieres in der Streitmarke zögen die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise auf sich, weil diese unmittelbar an die bekannte Marke der Klägerin erinnerten. D ie auffällige 15 16 17 - 9 - Schrifttype wirke bei unbefa ngener Betrachtungsweise identisch . Dabei sei zu beachten, dass die Klagemarke und die angegriffene Marke nicht nebeneina n- der im Einzelnen analysiert, sondern aus dem undeutlichen Erinnerungsbild miteinander verglichen würden. D er angesprochene Verkehr erk enne , dass es sich - entgegen dem ersten undeutlichen Eindruck - bei der Streitmarke nicht um die Marke der Klägerin handeln könne. Ihm blieben bei näherem Hinsehen die Unterschiede zwar nicht verborgen. Das ändere aber nichts an der Ze i- chenähnlichkeit. 3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Die Revision rügt vergeblich , das Berufungsgericht sei bei der Beurte i- lung der Zeichenähnlichkeit von einem unzutreffenden Verbraucherleitbild au s- gegangen und habe maßgeblich darau f abgestellt, welchen Gesamteindruck gerade der flüchtige Verkehr von den einander gegenüberstehenden Ken n- zeichnungen gewinne; es habe außerdem nicht, wie dies erforderlich sei, auf die Marke in ihrer den Schutz begründenden eingetragenen Form abgestellt. a a ) Beim Zeichenvergleich kommt es entscheidend darauf an, wie die jeweiligen Marke n auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistun gen wirken . Dabei ist auf einen durchschnittlich info r- mierten, aufmerksamen und vers tändigen Durchschnittsverbraucher abzuste l- len, dessen Aufmerksamkeit allerdings je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Zu berück sichtigen ist , dass der V erbraucher nur selten die Möglichkeit hat, versch iedene Marken u n- mittelbar miteinander zu vergleichen, und er sich sonst auf das unvollkommene Bild ver lassen muss , das er von ihnen im Ged ächtnis behalten hat. Deshalb fallen die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungsei n- druck regelmäß ig stärker ins Gewicht als die Unterschiede (vgl. EuGH, Urteil 18 19 20 - 10 - vom 22. Juni 1999 C342/97, Slg. 1999, I - 3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 26 = WRP 1999, 806 - Lloyd; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 ATTACH É/TISSERAND; BGH, GRUR 2004, 235, 237 Davidoff II). Abzustellen ist bei dem Zeichenvergleich auf die eingetragene Form der Klagemarke und d es angegriffenen Zeichens ( zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZB 4/02, GRUR 2005, 326 , 3 27 = WRP 2005, 341 il Padrone/Il Portone; Büscher in Büscher/ Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 1 4 MarkenG Rn. 303 und 307; zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 12. Juni 2008 C - 533/06, Slg. 2008, I - 4231 = GRUR 2008, 698 Rn. 66 O2/Hutchison). b b ) Mit diesen Grundsätzen stehen die Erwägungen des Berufungsg e- richts in Einklang. E s ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angespr o- chene Verkehr geschäftliche Kennzeichen im Regelfall nicht gleichzeitig wah r- nimmt und dass deshalb der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher seine Auffassung aufgrund eines unvollkommenen Erinnerungsb ildes gewinnt . Das Berufungsgericht ist, anders als die Revision mein t, auch nicht davon ausgegangen, dass im Modesektor Marken nur flüchti g und undeutlich wahrgenommen we rden. Es hat im Gege n- teil festgestellt, dass die sich an die Struktur der Klagemarke anlehnende Streitmarke vom angesprochenen Verkehr nach dem ersten Ein druck als äh n- lich er kannt wi r d . Darauf, ob der Verkehr die Streitmarke der Klägerin als Inh a- berin der älteren Marke zurechnet, kommt es nicht an. Die Zeichenähnlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG muss keinen Grad erreichen, der eine Ve r- wechslungsgefahr begründet. b ) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine für die Anwe n- dung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausreichende Zeichenähnlichkeit ang e- 21 22 - 11 - nommen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei von Zeichenunäh n- lichkeit auszugehen und deshalb k ein auf den Bekanntheitsschutz gestützter Unterlassungsanspruch der Klägerin gegeben. aa) Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebra cht wird; erforderlich ist dabei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich sind (zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 Ma r- kenG BGH, GRUR 2004, 779, 783 Zwilling/Zweibruder). Die Zeichenä hnlic h- keit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Sch rift - )Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben (zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, GRUR Int. 1999, 734 Rn. 27 Lloyd; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 28 Adidas/ Fitnessworld; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 52 TiMi KINDERJOGHURT/KINDER ; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV BGH, Urteil vom 11. April 2013 I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 31 = WRP 2013, 1601 VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06 , GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 airdsl ). Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche; es genüg t daher, wenn die Ze i- chen einander entweder im (Schrift - )Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ä hnlich sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 I ZR 223/01, GRUR 20 04, 783, 784 = WRP 2004, 1043 NEURO - VIBOLEX/NEURO - FIBRAFLEX; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 a irdsl ). b b ) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall Zeichenähnlichkeit vor . (1) Von einer klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen kann nicht ausgega n- gen werden. Im Allgemeinen benennt der Verkehr eine Wort - Bild - Marke nach 23 24 25 - 12 - dem Markenwort. Das lie gt hier besonders nahe, weil Wort und Bild überei n- stimmen. Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Wortb e- standteile der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihren Anfangsbuchst a- ben übereinstimmen und eine identische Silbenzahl aufweise n. Diese Überei n- stimmung ist jedoch zu gering, um von einer klanglichen Zeichenähnlichkeit von PUMA und PUDEL auszugehen. (2) Auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit kann nicht angenommen werden. Beide Zeichen haben in ihrem Wortbestandteil einen e rkennbar unte r- schiedlichen Bedeutungsgehalt, den der Verkehr ohne weiteres er fasst. Der im W ort bestandteil der Klagemarke bezeichnete Puma ist ein Tier, dem Kraft, Stärke und Dynamik zugeschrieben werden. Dabei handelt es sich um Eige n- schaften, die die Trä ger von Sportschuhen und Sportbekleidung an streben. Die Streitmarke zeigt in Wort und Bild einen Pudel , bei dem es sich um ein Haustier handelt, das nicht mit Athleten und ihren Leistungen in Verbindung gebracht wird. Der im Wortbestandteil hervortreten de U nterschied der kollidierenden Ze i- chen wird durch die dieser unterschiedlichen Bedeutung entsprechende n Bil d- bestandteile verstärkt. (3) Allerdings weisen die Zeichen ein e ( schrift - ) bildliche Ähnlichkeit auf , die zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausreicht . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts werden in den einander gegenüberstehenden Zeichen ähnliche Schrifttypen in einem äh n- lichen Druckbild verwendet. Der Wortanfang beider Zeichen ist identisch. Ide n- tisch sind die Komposition des Gesamterscheinungsbildes und die Anordnung der einzelnen Markenbestandteile. I n beiden Zeichen wird ein Wortbestandteil mit einem Bildbestandteil kombiniert, wobei die Bildbestandteile ein Tier im Sprung aus derselben Perspe ktive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrich tung zeigen . 26 27 - 13 - cc ) Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist alle r- dings zu gering, um die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu begründen. (1) Der Schutz der bekannten Marke s etzt nicht voraus, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem von dem Dritten b e- nutzten Zeichen so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Ve r- wechslungsgefahr besteht. Es genügt vielmehr ein bestimmter Grad der Äh n- lic hkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Ve r- kehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, das heißt die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (zu Art. 4 Abs. 4 Buchst . a MarkenRL EuGH, Urteil vom 27. November 2008 C - 252/07, Slg. 2008, I - 8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 30 Intel/CPM; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 29 und 31 Adidas/Fitnessworld; EuGH, Urteil vom 10. April 2008 C102/07, Slg. 2008, I24 39 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 adidas/Marca; Urteil vom 18. Juni 2009 C 487/07, Slg. 2009, I - 5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 36 L'Oréal/Bellure; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 53 TiMi KINDER - JOGHURT/KINDER; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BG H, Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 = WRP 2005, 896 Lila - Postkarte; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 TÜV II). (2) Von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann im Streitfall trotz Warenidentität und Bekanntheit der Klag emarke nicht ausgegangen werden, weil die Zeichenähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht fehlt und die bildliche Ähnlichkeit zu gering ist . (3) Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheidet aus. E i- ne Verwechslungsgefahr im wei teren Sinne kann gegeben sein, wenn der Ve r- 28 29 30 31 - 14 - kehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilwe i- sen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Z u- sammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Ve r- wechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, GRUR 2004, 779, 783 - Zwilli ng/Zweibrüder; BGH, Beschluss vom 3. Ap ril 2008 - I ZB 61/07, GRUR 2008 , 903 Rn. 31 = WRP 2008, 1342 SIERRA ANTIGUO ; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 VOLKSW AGEN/ Volks.Inspektion ). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 43 = WRP 2010, 1046 - MIXI ; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion ). Dass der angesprochene Verkehr bei der Betrachtung der Streitmarke anne h- men könnte, dass es zwischen den Unternehmen des Beklagten und der Kläg e- rin eine wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenarbeit geben könnte, erscheint angesichts der Unterschiede in der Bedeutung der einander gege n- überstehenden Zeichen ausgeschlossen. dd) Die bildliche Zeichenähnlichkeit rechtfertigt trotz fehlender Verwech s- lungsgefahr die Annahme , dass die angesprochenen Verkehrs kreise das Ze i- chen des Beklagten mit der Klagemarke gedanklich verknüpfen. Das angegri f- fene Zeichen stellt nicht lediglich allgemeine Assoziationen zu der bekannten Klagemarke her. ( 1 ) Die Frage, o b eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Ken n- zeich en stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Fall e s zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistu n- gen einschließlich des Grades i hrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidung s- 32 33 - 15 - kraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 Adidas/Fitnessworld; GRUR 2008, 503 Rn. 41 adidas/ Marca; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. Intel/CPM ; GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 TiMi KINDERJOGHURT/ KINDER ). Einem Zeichen kann allerdings kein vom Markenrecht grundsätzlich nicht umfasster allgemeiner Motivschutz zukommen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 342). Darauf liefe es hinaus, wenn eine Zeichenähnlichkeit losgelöst vom konkreten Schut z- umfang der Marke allein durch Oberbegriffe oder Motive, die den zu beurteile n- den Zeichen zugrunde liegen, begründet würde (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. März 2007 28 W (pat) 93/05, juris Rn. 19 ff.; OLG Hamburg, MarkenR 2008, 209, 212 ; OLG Koblenz, GRUR - RR 2009, 230, 233; Hacker in Ströb e- le/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 14 Rn. 302, 365; vgl. auch österr. OGH, GRUR Int. 2007, 82, 84 Red Bull/Red Dragon). Der Inhaber einer Marke hat grun d- sätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein allgemeines Prinzip, welches der Bi l- dung seines Zeichens zugrunde liegt, ausschließlich seiner Nutzung vorbeha l- ten bleibt und von Dritten nicht aufgegriffen werden darf. S o kann die sinng e- mäße Übereinstimmung eines Zeichenbestandteils nicht zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit herangezogen werden, wenn der Verkehr rein assoziative gedankliche Verbindungen über einen den beiden Zeichen gemeinsamen Oberbegriff oder ein bei den Zeichen zugrunde liegendes Zeichenbildungspri n- zip herstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 Springende Raubkatze; BGH, GRUR 2004, 779, 783 Zwilling/ Zweibrüder; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2 008 I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 71 = WRP 2009, 971 Augsburger Puppenkiste). Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (vgl. BGH, GRUR 2004, 779, 783 Zwilling/Zweibrüder). Die Beurteilun g der Frage, ob der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung herstellt, obliegt im W e- sentlichen dem Tatrichter (BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 TÜV II). - 16 - ( 2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, das a ngegriffene Zeichen und die Klagemarke glichen sich in ihren Strukturmerkmalen. Gleich seien die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der einzelnen Markenbestandteile, die Darstellung eines Tiers im Sprung aus derselben Pe r- spektive und i n dieselbe Richtung, die Haltung der springenden Tiere sowie Schriftart, Schriftattribute, Silbenzahl, Wortlänge und der Wortanfang. D er B e- klagte erreiche mit der Streitmarke die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise. Breiten Bevölkerungskreisen in Deutschland seien der bekan n- te PUMA - Schriftzug und das über die Schrift von rechts nach links springende Tier bekannt. Sie würden nur deshalb auf die abweichende Darstellung der Marke des Beklagten aufmerksam. (3) Die vom Berufungsgericht getroff enen Feststellungen rechtf er tigen die Annahme eines ausreichenden Grad es an Ähnlichkeit der einander gege n- überstehenden Marken für eine gedankliche Verknüpfung der sich gegenübe r- stehenden Zeichen . Das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf den hohen Grad de r Bekanntheit der Klagemarke abgestellt. Hinzu kommt der vom Berufung s- gericht in anderem Zusammenhang festgestellte Umstand , dass der Beklagte die Streitmarke für solche Waren angemeldet hat, die mit Waren hochgradig ähnlich oder identisch sind, für die di e Klagemarke Schutz beansprucht. Für die Richtigkeit der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit durch das Berufungsgericht und der von ihm deshalb angenommenen gedanklichen Verknüpfung der Streitmarke mit der Klagemarke spricht auch der Umstand, dass der Bekla gte sich zur Rechtfertigung der Eintragung seines Zeichens auf eine parodistische Auseinandersetzung mit der Klagemarke beruft . Eine solche Auseinanderse t- zung käme von vornherein nicht in Betracht, wenn der Verkehr die Streitmarke wegen zu großer Unterschi ede nicht mit der bekannte n Marke gedanklich in Verbindung br ächte . 34 35 - 17 - (4 ) Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das angesproch e- ne Publikum an nimmt , dass mit dem angegriffenen Zeichen gekennzeichnete Waren in irgendeiner Verbindung zu r Klägeri n stehen könnten, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an . Anders als beim Verwechslungsschutz ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion beim Schutz der bekannten Marke nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 56 Rn. 58 Intel/CPM; GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure ; BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 60 TÜV II ) . I V . Das Berufungsgericht ist zu Recht da von ausgegangen, dass der B e- klagte die Wertschätzung und Unterscheidungskraft der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. 1. Die Frag e, o b die Unterscheidungskraft einer Marke in unlauterer We i- se ausgenutzt wird, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen, zu denen das Ausmaß der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad de r Ähnlichkeit der einander g e- genüberstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstlei s- tungen und der Grad ihrer Nähe gehören (vg l. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 L'Oréal/Bellure). Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekan n- ten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der So g- wirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanz ielle Gegenleistung und ohne eigene Anstre n- gungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuh a- ben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 L'Oréal/Be llure; BGH, GRUR 2013, 1239 Rn. 54 VOLKSWAGEN/ Volks.Insp ektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 OTTO Cap). 36 37 38 - 18 - 2. D ie Waren, für die die Streitmarke und die Klagemarke Schutz bea n- spruchen , sind hochgradig ähnlich oder identisch . Außerdem besteht zwischen der bekannt en Marke und der Streitmarke Zeichenähnlichkeit. Schließlich ve r- fügt die Klagemarke über ein hohes Maß an Bekanntheit und Kennzeichnung s- kraft . Bei einer solchen Sachlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte nutze die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagema r- ke aus, in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3 . Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wer t- schätzung de r Klagemarke durch den Beklagten ohne rechtfertigenden Grund erfolgt sei . Die Eintragung der Streitmarke ist nicht aufgrund einer Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte der Parteien gerechtfertigt. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu ropäischen Union müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Richtlinienb e- stimmungen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 C275/06, Slg. 2008, I271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 C557/07, Slg. 2009, I1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 LSG - Gesellschaft; Urteil vom 19. April 2012 C461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 56 = WRP 2012, 699 Bonnier Audio). Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt Art. 4 Abs. 3 MarkenRL um. Zudem ha t der deutsche Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG von der Option des Art. 4 Abs. 4 Buchst. a MarkenRL Gebrauch gemacht. Betroffen sind im Stre itfall auf Seiten der Klägerin ihr Grundrecht aus Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU - Grundrechtec harta) auf Schutz des geistigen Eigentums und auf Seiten des Beklagten die Grundrechte 39 40 41 - 19 - aus Art. 11 Abs. 1 EU - Grundrechtec hart a auf Freiheit der Meinungsäußerung und aus Art. 13 EU - Grundrechtec harta auf Freiheit der Kunst. Keine andere Abwägung hat aufgrund des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz zu erfolgen. Hier stehen sich ebenfalls auf Seiten der Klägerin die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie, die auch ein Markenrecht u m- fasst (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.) , und auf Seiten des Beklagten die Me i- nungsfreiheit und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) gegenüber. b) D ie durch Art. 13 EU - Grundrech tec harta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit rechtfertigt nicht die Ausnutzung der Untersche i- dungskraft und Wertschätzung der Klagemarke . aa) Dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen nicht nur Werke, die über eine gewisse Gestaltun gshöhe verfügen. Nach der Rechtsprechung des Bu n- desverfassungsgerichts ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wer den, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 31, 229, 238). Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Es ist unzulässig, die G arantie der K uns t- freiheit durch werten de Einengung des Kunstbegriff s, durch erweiternde Ausl e- gung oder durch Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfa s- sungsbestimmungen einzuschränken (BVerfGE 30, 173, 188 f.). In den Schut z- bereich der Kunstfreiheit fallen deshalb auch Darstellungen, bei denen der Künstler fremde Marken oder Produkte humorvoll - satirisch aufgreift ( BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila - Postkarte). D er Umstand, d ass die Freiheit der künstlerischen Betätigung in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos geschütz t ist, bede u- tet allerdings nicht zwangsläufig, dass die Gerichte diesem Grundrec ht immer Vorrang einräumen müss en. Die Kunstfreiheit findet ihre Grenzen in entgege n- 42 43 - 20 - stehenden Grundrechten Dritter (vgl. BVerfGE 81, 278, 292; BVerfG, NJW 2006, 596, 598). Dies en Grundrechten ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem die kollidierenden Grundrechtspos i- tionen so zu begrenzen sind, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214, 232; BVerf G, NJW 2006, 596, 598). Im Streitfall steht dem Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG das durch die Eigentumsga rantie in Art. 14 GG geschützte Markenrecht der Kläg e- rin gegenüber (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.) , dem im Streitfall der Vorrang z u- kommt. b b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Klägerin an ihrer Marke und dem Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit führe zu einer Verpflichtung des Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der angegrif fenen Marke. Der Beklagte könne das Grundrecht der Kunstfreiheit für sich in Anspruch nehmen, obwohl er die bildliche Darstellung nicht selbst geschaffen habe , sondern nur ausschließlicher Lizenznehmer sei. Die Gestaltung der Marke des Beklagten könne als witzig und humorvoll ang e- sehen werden. Ihr fehle jedoch die notwendige Distanz und die kritische Ause i- nandersetzung mit der Klagemarke. Dies sei für die Annahme einer schützen s- werten Markenparodie unverzichtbar. Es bedürfe eines deutlich erkennbaren innere n Abstands des auf die bekannte Marke anspielenden Zeichens , an dem es hier fehle. Die Marke des Beklagten sei nicht wesentlich mehr als eine Kopie des Originals unter Übertragung von deren Gestaltungselementen auf eine a n- dere Tiergattung. Maßgebliche Antr iebsf eder für die Verwendung der angegri f- fenen Markengestaltung sei das kommerzielle Interesse, ein originelles, leicht zu vermarktendes Motiv zu schaffen, das die Verkehrskreise wegen seiner o f- fensichtlichen Anlehnung an eine bekannte Marke als witzig emp fänden und deshalb kauften. Gegenüber einem derartigen Interesse müsse das Marke n- recht der Klägerin nicht weichen. 44 - 21 - c c ) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im E r- gebnis stand. (1 ) Das Berufungsgericht hat o hne Rechtsfehler an genommen , dass der Beklagte sich auch auf das Grundrecht de r Kunstfreiheit aus Art. 13 EU - Grundrechtec harta und Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, wenn er nicht Urheber des in Streit stehenden Zeichens ist, sondern dieses aufgrund lizenzvertragl i- cher Vereinbar ungen lediglich nutzt und verbreitet (BGH, GRUR 2005, 583, 584 Lila - Postkarte). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszug e- hen, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Gestaltung der Streitmarke grundsätzlich auf de n Schut z der Kunstfreiheit nach Art. 13 EU - Grund - rechtec harta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann . Der Gestaltung der Streitmarke kann der Charakter einer durch dieses Grundrecht geschützten Markenparodie nicht abgesprochen werden. Wesentliches Merkmal einer Par o- die ist es, an ein bekanntes Werk, an bekannte Personen oder an bekannte Umstände und Ereignisse durch Nachahmung zu erinnern, den nachgeahmten Gegenstand jedoch wahrnehmbar zu verändern . Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand humorv oll und nicht notwendig spöttisch (vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der Parodie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C - 201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn/ Vandersteen). Dies trifft auf die Streitmarke zu. Es ha n- delt sich dabei um eine humorvolle und witzige Anspielung auf die Klagemarke. 45 46 47 - 22 - (3) D as Berufungsge richt ist jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis g e- langt, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls das Grundrecht der Kunstfreiheit des Beklagten aus Art. 13 EU - Grundrechtec harta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sich nicht gegenüber dem durch die E igentumsgarantie in Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtec harta und Art. 14 GG geschützten Markenrech t der Klägerin durchsetzen kann. Ausschlaggebend dabei ist , dass es der Kläg e- rin nicht darum geht, dem Beklagten die Benutzung des in Rede stehenden Wort - Bild - Moti vs untersagen zu lassen . Zu entscheiden ist vielmehr die Frage, ob die klagende Inhaberin der bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für das ihr Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird . Dies ist zu verneinen. D ie Klägerin betreibt als Inhaberin einer bekannten Marke einen erheblichen Werbeaufwand zum Absatz der Waren, für die die Klagemarke Schutz beansprucht. Der Beklagte, der unter Ausnutzung diese r Aufwendungen identische, mit der Streitmarke versehene Waren vertreiben will, verschafft sich mit einem originel len, an die Klagemarke angelehnten Motiv im selben Markt Vorteile, die ohne die Existenz der bekannten Klagemarke nicht denkbar wären . I nsofern weicht der Streitfall von dem vom Senat entschied e- nen Fall " Lila - Postkar te " (BGH, GRUR 2005, 583, 585) ab . Zu Recht hat das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen, dass einem derartigen Intere s- se des Beklagten das Markenrecht der Klägerin nicht weichen mu ss . Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, dass der Beklagte unabhängi g von der konkreten Art der Verwendung dauerhaft ein Registerrecht an einem Produktkennzeichen begründet, das in den Schutzbereich der Klagemarke eingreift und das der B e- klagte übertragen und lizenzieren kann. Zum Schutz der Leistung, die in der Schaffung der humorvollen Abbildung eines Pudels liegt, ist nicht die Begrü n- dung eines Markenrechts erforderlich. Hierfür steht unter den Voraussetzungen des § 2 UrhG urheberrechtlicher Schutz zur Verfügung. 48 - 23 - c) D ie Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke durch den Beklagten ist auch nicht durch das Grundrecht der Me i- nungsfreiheit ( Art. 11 Abs. 1 EU - Grundrechtec harta und Art. 5 Abs. 1 GG) g e- rechtfertigt. aa ) Das Berufungsgericht ha t angenommen, maßgebliche Motivation für die Verwendung der angegriffenen Markengestaltung sei das kommerzielle I n- teresse des Beklagten, ein originelles, leicht zu vermarktendes Motiv zu scha f- fen, welches die angesprochenen Verkehrskreise wegen einer offen sichtlichen Anlehnung an eine bekannte Marke als witzig wahrnähmen. D urch den hohen Wiedererkennungswert der bekannten Klagemarke erziele der Beklagte ein Maß an Aufmerksamkeit und Kaufbereitschaft für ein T - Shirt, welches andere n- falls nicht herzustellen w äre . Gegenüber einem derartigen kommerziellen Int e- resse müsse das Markenrecht der Klägerin nicht weichen. Ein au f Art. 5 und Art. 2 GG gestütztes Recht zur Kritik könne ein anderes Ergebnis nicht rechtfe r- tigen. Die konkrete Gestaltung der Streitmarke und i hre Verwendung im Ve r- kehr gelangten als Kritik an den Produkten der Klägerin nicht hinreichend ins Bewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise . bb ) Diese Ausführungen , die die Revision nicht angegriffen hat, halten einer revision srechtlichen Prüfung stand. N ach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist nicht erkennbar , dass der Beklagte über eine Parodie hinaus die mit de r Klagemarke gekennzeichneten Waren und ihre Herstellungsweise einer Kritik unterziehen wollte. Nach den weiteren Feststellungen des Ber u- fungsgerichts hat der Beklagte eine fremde angesehene Marke rein kommerz i- ell zu dem Zweck genutzt, ein sonst kaum verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen. Bei einer solchen Sachlage ist schon zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich de s Art. 11 Abs. 1 EU - Grundrechtec harta und des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3342, 3343). Jedenfalls kann 49 50 51 - 24 - der Schutz der Meinungsfrei heit nicht so weit reich en, dass der Inhaber einer bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für ein s ein Markenrecht verle t- zendes Zeichen seinerseits markenrechtlicher Registerschutz begründet wird. V . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, ohne den Streitfall dem Gerichtshof de r Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Voraben t- scheidung v orzulegen. Die Auslegung der im Streitfall betroffenen Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 und 4 Buchst. a MarkenRL ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt und deren Anwe n- dung im Einzelfall den Gerichten der M itgli ed staaten vorbehalten. Dies gilt auch für die Notwendigkeit der Abwägung der wechselseitigen Grundrechte, deren Gewichtung im Einzelfall Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten ist. 52 - 25 - C . Danach ist die Revision des Bekl agten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Richter am BGH Feddersen ist im Urlaub und daher g e- hindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2009 - 312 O 394/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vo m 07.03.2013 - 5 U 39/09 - 53
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