BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/14 Verkündet am: 22. Januar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten für Abschlussschreiben I I BGB §§ 677, 683, 670; RVG - VV Nr. 2300 a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das di e einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat. b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die A b- schlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte und Erkl ä- rungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf. c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angeme s- sene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt. d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3 - fachen Geschäftsg e- bühr nach Nr. 2300 RVG - VV zu vergüten. BGH, Urte il vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. Januar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird d as vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 18. Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gef asst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.841 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin n immt die Beklagte im Anschluss an eine wettbewerbsrech t- liche Auseinandersetzung auf Erstattung der Kosten ein es Abschlussschreiben s in Anspruch. Die Klägerin ließ der Beklagten am 6. September 2012 eine als B e- schluss ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zu ste l- len , durch die der Beklagten sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verb o- ten wurden . Nach Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Ha m- burg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. November 2012, das der B e- klag ten am 11. Januar 2013 zugestellt wurde . Mit per Telefax am 28. Januar 2013 übersandtem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserkl ä- rung auf. Darin setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 7. Febr uar 2013, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 gab die Beklagte eine Abschlusse r- klärung hinsichtlich fünf der sieben Unterlassungsansprüche ab. Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterl assungsansprüche legte sie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Unter dem 31. Januar 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kostenrechnung für das Abschlussschreiben über insgesamt 2.841 auf Grundlage einer 1,3fachen Gesch äftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 285.000 Nach Zurückweisung d i e se r Zahlungsforderung durch die Beklagte b e- gehrt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 2.841 Rechtsh ängigkeit zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage auf der Grun d- 1 2 3 4 5 6 - 4 - lage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756 stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten ke i- nen Erfolg (OLG Hamburg, GRUR - RR 2014 , 229 = WRP 2014, 483) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Reduzierung des zuerkan nten Betrags auf eine 0,3 fache Geschäftsgebühr weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussr evision, die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.085 Die Beklagte beantragt, die Anschlussrev i- sion zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsantrag der Kl ä- gerin sei auf der Grundl age einer 0,8 fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756 Der Zahlungsanspruch ergebe sich im zuerkannten Umfang aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Versendung des A b- schlussschreibens am 28. Januar 2013 sei e rforderlich gewesen und habe dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Dies setze zwar voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des Abschlussschreibens au s- reichend Zeit gewähre, um die Abschlusserklärung von sich aus abge ben zu können. Die angemessene Wartefrist habe die Klägerin aber eingehalten, da sie der Beklagten das Abschlussschreiben erst 17 Tage nach Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 29. November 2012 übersandt ha b e. Eine gen e- relle Erstreckung der Wartefr ist auf den Ablauf der Berufungsfrist komme nicht in Betracht. 7 8 9 - 5 - Auch die von der Klägerin im Abschlussschreiben nur bis zum 7. Februar 2013 gesetzte Antwortfrist stehe ihrem Erstattungs anspruch nicht entgegen. Zwar sei dem Schuldner im Abschlussschreiben eine angemessene Frist zu setzen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Im Streitfall erweise sich die mit zehn Tagen bemessene Antwortfrist aber noch als angemessen. Selbst wenn sie aber zu kurz bemessen gewesen sein sollte , we il sie noch während laufender Berufungsfrist abgelaufen sei, wäre an die Stelle der zu kurzen Frist jedenfalls eine angemessene Frist getreten. Da die Kosten des Abschlussschreibens bereits zuvor mit dessen Übersendung nach Ablauf der angemessenen Wartefri st entstanden seien, wirke sich die Angemessenheit der gesetzten Antwortfrist nicht auf die Verpflichtung zur Kostentragung für das Abschlussschreiben aus. Die zu erstattenden Kosten sei en auf der Grundlage einer 0,8fachen Geschäftsgebühr zutreffend be rechnet. Weder liege ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG - VV vor , noch habe d ie Klägerin Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, statt der regelmäßig anzusetzenden 0,8fachen Geschäftsgebühr eine 1,3fache Gebühr in Ansat z zu bringen. II . Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist ve r- pflichtet, der Klägerin die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten (dazu I I. 1). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht auf eine 0,3 - fache Geschäftsg e- bühr gemäß Nr. 2300 RVG - VV beschränkt (dazu I I. 2). Hingegen ist die A n- schlussrevision der Klägerin begründet , weil sie Kostene rstattung auf Grundl a- ge einer 1,3 - fachen Geschäfts gebühr verlangen kann (dazu I II.). 1 . Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annah me des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten Kostene rstattung für das Abschlussschreiben verlange n . 10 11 12 13 - 6 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschluss sch reiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zusteht (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 Kosten für A b- schlussschreiben I ). Da keine R egelungslücke besteht, bedarf es insoweit nicht der analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 181; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfa h- ren, 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30). b ) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § § 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. aa ) Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss de r Unte r- lassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden , b e- vor er Hauptsacheklage erhebt. Denn die zwischenzeitliche mündliche Ve r- han d lung und die schriftliche Urteilsbegründung können einen Auffassung s- wandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben ( OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRURRR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7 . Aufl., Kap. 58 Rn. 42; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 1 82 ; jurisPK - UWG/Hess, 3. Aufl., § 12 Rn. 156). bb ) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach W i- derspruch bestätigt, so ist d as kostenauslösende Abschlussschreiben nur erfo r- derlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB) , wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu kö n- nen (KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRURRR 2003, 294; Teplitzky aaO 14 15 16 17 - 7 - Kap. 43 Rn. 31; Kö hler in Köhler/Born kamm, UWG, 3 3 . Aufl., § 12 Rn. 3.73). Außer diese r Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt. Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entspr e- chender Zeitraum zur Verfügung steh en , um zu entscheiden, ob er den Unte r- lassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182 ). Dem stehen keine überwiege n- den Gläubigerinteressen entgegen. Der Unterlassungsanspruch des Gläubigers ist durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt. Es besteht daher keine bes ondere Eile, den Verbotsanspruch im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Auf Se i- ten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er sich durch Abgabe der A b- schlusserklärung endgültig unterwerfen soll. Unter diesen Umständen ist es geboten, ihm nach Kenntn is der Begründung des die Verfügung bestätigenden Urteils ausreichend Zeit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur Einh o- lung anwaltlichen Rats zu gewähren. Es ist daher im Regelfall sachgerecht, den Gläubiger mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO zu belas ten, wenn dem Schuldner für die Abgabe der Abschlusserklärung insgesamt nur eine kürzere Frist als die Berufungsfrist des § 517 ZPO zur Verfügung stand , der Gläubiger innerhalb d i e se r F rist Hauptsacheklage erhebt und der Schuldner den Anspruch sofort anerk ennt. cc ) Nach diese n Grundsätze n hat das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen , dass die der Beklagten von der Klägerin vor Übersendung des A b- schlussschreibens gewährte Wartefrist angemessen war . (1 ) F ür den Beginn der Wartefrist ist die Zustellun g des U rteils , durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene eins t- weilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form 18 19 20 - 8 - maßgeblich . D er Schuldner kann nur auf der Grundlage der schriftlichen U r- teilsbeg ründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer A b- schlusserklärung treffen (OLG Köln, WRP 1987, 188, 191; OLG Frankfurt, GRURRR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rn. 45). (2 ) Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils des Landge richts, durch das die einstweilige Verfügung bestätig t worden ist , 17 Tage abgewartet, bevor sie der Beklagten das Abschlussschreiben übersandt hat. Diese Wartefrist war angemessen . Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Wide r- spruch bestäti gten einstweiligen Verfügung ist es i m Regelfall geboten und au s- reichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen , gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. OLG Frankfurt, GRUR RR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 R n. 3 .73; MünchKomm . UWG/ Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 557) . Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wäre eine längere Wartefrist mit den berechtigten Interessen des Gläub i- gers nicht vereinbar. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, a lsbald Klarheit zu erlangen, ob e r zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Haup t- sacheverfahren einleiten muss . Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisiko s aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgea n- sprüche, deren Verjährung n icht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage , ob die Kosten für ein Abschlussschrieben, das nach einer durch Beschluss erlassenen eins tweiligen Verfügung abgesandt worden ist, grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür kön n- te sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Ent scheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht , und dass der Wi derspruch nach §§ 935, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene und erforderliche 21 22 - 9 - Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nic ht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 VI ZR 176/07, GRUR - RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805 ). dd ) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat , ist dem Schul d- ner eine Erklärungsfr i st von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Pr ü- fung einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.71). Die Erklärungsfrist hat die Klägerin zu kurz bemessen. Sie hat der B e- klagten im Abschlussschreiben vom 28. Januar 2013 eine Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung lediglich bis 7. Februar 2013 eingeräumt. Diese Frist betrug weniger als zwei Wochen. Umstände im Verhalten des Schuldners, die au s- nahmsweise eine kürzere Erklärungsfrist ausreichend erscheinen lassen kön n- ten, hat das Berufungsgerich t nicht festgestellt und sind auch sonst nicht e r- sichtlich. ee ) Das steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen. Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie d ie Hauptsacheklage vor Ablauf ein er angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen . Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang , während deren Lauf d er Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenb e- lastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist (KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRURRR 2002, 344; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321) . Anders als die Revision meint, werden dadurch Schuldnerrechte nicht unangemessen beschnitten. 23 24 25 26 - 10 - Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die d er Beklagten gesetzte zu kurze Erklärung s- frist den Kostenerstattungsanspruch de r Klägerin für das Abschlussschreiben unberührt lässt. Die Übersendung des Abschlussschreibens ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn de r Gläubiger die angeme s- sene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätig t word en ist, an den Schuldner abgewartet hat. Seine Funktion, dem Schuldner durch Abgabe einer Abschl usserklärung die Kostenbelastung ein es Hauptsacheverfahren s zu e r- sparen, erfüllt das Abschlussschreiben, wenn an stelle einer zu kurzen die a n- gemessene Erklärungsfrist tritt. Der Gebührentatbestand für das Schreiben wird schon mit dessen Übersendung an den Schuldner verwirklicht. Das spätere Verhalten des Schuldners ist für die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens dagegen ohne Bedeutung. Gibt der Schuldner nach Übersendung des A b- schlussschreibens innerhalb der angemessene n Frist keine Abschlusserklärung ab, so hat er durch sein Verhalten Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben, ohne dass es auf die Angemessenheit der im Abschlussschreiben gesetzten Erklärungsfrist ankommt. 2. Die Revision dringt auch nicht mit ihrem hilfsweisen Begehren auf R e- du zierung der Geschäftsgebühr durch . Der Kostenerstattungsanspruch der Kl ä- gerin beschränkt sich nicht auf eine 0,3 - fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVG VV . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Abschlussschreiben i n der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG VV (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 f. Kosten für A b- schlussschreiben I ). Dies kann im Einzel fall zwar anders zu beurteilen sein . Von einer solchen Fallkonstellation ist der Senat ausgegangen, wenn de r Antrag s- 27 28 29 - 11 - gegner seinen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung im Verfügungsve r- fahren zurückgenommen und dort bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht ge stellt hat (BGH , GRUR 2010, 1038 Rn. 32 - Kosten für A b- schlussschreiben I ). Da s Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angeno m- men, dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Abschlussschreiben bestehe zwar aus Standardformulierungen und enthalte den kbar knappe Rechtsa usfü h- rungen. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Wide r- spruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden sei . Zudem habe sich das A bschluss schreiben auf insgesamt sieben verschiedene Werbeauss a- gen bezogen , die nicht notwendig einheitlich zu beurteilen gewesen seien . Das zeig e sich auch in der Abschlusserklärung der Beklagten vom 29. Januar 2013, die sich lediglich auf fünf der sieben von der Klägerin noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezog en habe . Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht auf eine 0,3 fache Geschäftsgebühr beschränkt. b) Ohne Erfolg mac ht die Revision geltend, eine Herabsetzung der G e- bühr auf den 0,3 fachen Satz sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Anwälte der Klägerin nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern auch im Interesse der Klägerin erfolgte (vgl. Bärenfänger , GRUR 2012, 461, 465 f . ). Mit dem Abschlussschreiben führt der Gläubiger ungeachtet seines Eigenintere s- ses ein objektiv fremdes Geschäft , so dass ei ne zum Aufwendungsersatz gem. § 683 BGB berechtigende Geschäftsbesorgung für den Schuldner vorliegt (vgl. B GH, Urteil vom 26. September 2006 VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27; MünchKomm . BGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 9). Ebenso wie Abmahnk osten (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 12 30 31 - 12 - Tigerkopf) hat der Schuldner d aher auch die Kosten eines ihm nach Ablauf der Wartefrist zugegangene n Abschlussschreiben s in der erforderlichen Höhe vol l- ständig zu erstatten (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 13 ff . Kosten für A b- schlussschreiben I ). I II. Die Anschlussrevision der Klägerin i st begründet. Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben in Höhe einer 1,3 fachen G eschäftsg ebühr zu. Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus der Senatsr ech t- sprechung nicht, dass für ein Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV als angemessen anzusehen ist. Vie l- mehr hat der Senat auf den von Nr. 2300 RVG VV vorgesehenen Gebühre n- rahmen von 0, 5 bis 2,5 verwiesen und in diesem Zusammenhang die Rech t- sprechung der Instanz gerichte angeführt, die im Regelfall teils eine 1,3 fache Geschäftsgebühr (etwa OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 4 U 39/09, juris), teils eine 0,8 fache Gebühr (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 5 U 75/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Okto ber 2007 20 U 52/07, juris) für angemessen halten (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 Kosten für A b- schlussschreiben I ) . In jenem Senatsurteil bestand kein Anlass, diesen Me i- nungsstreit der Oberlandesgerichte zu entscheiden, weil das Abschlussschre i- ben ausnahm sweise als Schreiben einfacher Art zu qualifizie ren und daher nur mit einer 0,3 - fachen Gebühr zu vergüten war (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 Kosten für Abschlussschreiben I ). Wie der Bundesgerichtshof aber zwischenzeitlich auch für das seit 1. Jul i 2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durc h- schnittlichen Rechtssachen die 1,3 - fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfan g- reich und schwierig und daher " ü berdurchschnittlich " war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 32 33 34 - 13 - 2012 VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8; vgl. Gesetzentwurf für ein G e- setz zur Modernisierung des Kostenrechts, BT - Drucks. 15/1971, S. 207). Aus dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 RVG - VV ergibt sich rechnerisch eine Mi t- telgebühr von 1,5, die jedoch durch die in Nr. 2300 RVG VV vorgesehene " Kappungsgrenze " auf eine 1,3 fache Gebühr abgesenkt worden ist. Ein A n- lass, diese Regelgebühr bei durch schnittlichen Fällen weiter abzusenken, ist nicht zu erkennen und besteht auch im Fall des Abschlussschreibens nicht. Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1,3 fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens , die einer die Hauptsache vorb e- reitende n Abmahnung vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR RR 2008, 368 Rn. 9). Auch für berechtigte Abmahnungen ist regelmäßig eine Gebühr von 1,3 ang e- m essen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 31 = WRP 201 0, 1495 Vollmachts nachweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Abschlussschreiben in der Regel nicht in einer bloßen Bezu g- nahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung erschöpft, sondern mit ihm das Ziel verfolgt wird , einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich , ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtss chutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010 , 1038 Rn. 31 - Koste n für Abschlussschreiben I ). Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht der Klägerin auferlegt, Umstände vorzutragen, die ausnahmsweise eine 1,3fache Geschäftsgebühr rechtfertigen. Da es sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsg e- richts um den Regelfall eines Abschlussschreibens handelte, steht der Klägerin die 1,3 fache Regelgebühr zu. 35 36 - 14 - I V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Richterin am BGH Dr. Schwonke ist urlaubsbedingt gehindert zu unter - schreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2013 - 327 O 173/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2014 - 3 U 119/13 - 37
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