ECLI:DE:BGH:2017:180917BIZR59.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 59/15 vom 18 . September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhof f, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverf ahren b e- trägt für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 jeweils s- Gründe: Die Beklagte n haben die Wertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwe r- deverfahren jeweils für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2 gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig. 1 - 3 - Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Beklagten entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017 und dem Senatsb e- sch luss vom 29. März 2017. Die Klägerin hat die Beklagten jeweils in gleichem U m- fang und hinsichtlich Herausgabe, Auskunft und Schadensersatzfeststellung als G e- samtschuldner in Anspruch genommen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2009 - 11 O 27/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.02.2015 - 13 U 107/09 - 2
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