ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZR59.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 59/15 vom 29 . März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr . Koch und Feddersen beschlossen: Von dem Gesamtstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahren in Höhe von 100.000 n- sprüche folgende Streitwerte: Unterlassung 80.000 Herausgabe 10.000 Auskunft 5.000 Schadensersatzfeststellung 5.000 Gründe: Die Klägerin hat die Wertfestsetzung für die einzel nen Ansprüche gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt. Der Antrag ist zulässig. 1 - 3 - Die Festsetzung der Streitwerte für die einzelnen Ansprüche entspricht dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2017 , die der S e- nat auch für das Nichtzulassungsbesch werdeverfahren als zutreffend ansieht. Die Klägerin wollte mit der beabsichtigten Revision ihr Begehren in vollem U m- fang weiterverfolgen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2009 - 11 O 27/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.02.2015 - 13 U 107/09 - 2
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