ECLI:DE:BGH:2017:110517UIZR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 59/16 Verkündet am: 11. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Ver - handlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesg e- ri chts Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat vom 8. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des B e- rufungsantrags zu 1 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth 4. Kammer für Handelssachen vom 14. Januar 2015 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird über die in Ziffer I 1 des Berufungsurteils entha l- tene Verurteilung hinaus unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Mon a- ten, oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftl i- chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim "G . " oder dem "K . " ge - schehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontakta n- schrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontakta n- schrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Ve r- braucherprodukt oder, sofern dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet si nd. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbest and: Die Parteien vertreiben über ihre On l ine - S hops Kopfhörer . Der Kläger erwarb Ende des Jahres 2013 bei einem Testkauf vo n der Beklagten Kopfhörer der Marke G . , bei denen weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung die Kontakt anschrift des Herste ller s noch eine sonstige Kennzeichnung ang e- bracht war, die eine Identifizierung des Herstellers ermöglichte. Weiterhin e r- warb der Kläger bei diesem Testkauf Kopfhörer K . , bei denen der Name und die Kontaktanschrift des Hersteller s fehlten . Der Kläger ist der Ansicht, d i e Beklagte hätte als Händlerin d ie Kopfhörer nicht ohne Angabe der erforderliche n Hersteller kennzeichnung in Verkehr bri n- gen dürfen . D urch das Inverkehrbringen der Ko pfhörer ohne die entspreche n- den A ngabe n habe si e gegen ihr e Kontroll - und Eingriffspflichten nach der Elektro - und Elektronikgeräte - Stoff - Verordnung und nach de m Produktsiche r- heits gesetz verstoßen und wettbewerbswidrig gehandelt . Der Kläger hat soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung (Ber u- fun gsantrag zu 1) beantragt, d i e Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer in den Verkehr zu bringen , wie beim " G . " oder dem " K . " geschehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, s o- fern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem N a- men und der Kontaktanschrift des Be vollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, sofern dies nicht möglich ist, auf der Verp a- ckung gekennzeichnet sind . Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Ber u- fung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg gebli eben. 1 2 3 4 - 4 - Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl ä- ger seinen Unterlassungsantrag weiter. D i e ordnungs gemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht ve r- treten. Der Kläger hat beant ragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag (Berufungsantrag zu 1) w e- der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes de r Beklagten gegen das Pr o- duktsicherheitsgesetz noc h unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen d ie Elektro - und Elektronikgeräte - Stoff - Verordnung als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die i n § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG best immte Verpflichtung, bei der Bereitstellung eines Verbraucherpro dukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - bei nicht im Europäischen Wirtschaft s- raum ansässig en Personen - des Bevollmächtigten oder des Einführers anz u- bringen, treffe nach dem Wortlaut dieser B estimmung allein den Herste ller und nicht den Händler . Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt w e rden, beziehe sich allein auf sicherheits relevante Umstände, zu denen di e Angabe der Kontaktanschrift des Hersteller s nicht g e- höre. Die Vorschriften der Elektro - und Elektronikgeräte - Stoff - Verord nung wi e- sen die gleiche Haftungsverteilung auf. II. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entsc heiden, weil d i e Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis de r Beklagten, sondern auf einer Sac h- 5 6 7 8 - 5 - prüfung ( st. Rspr. ; vgl. nur BGH, U rteil vom 1 2 . Januar 201 7 I ZR 25 8 /1 5 , GRUR 201 7 , 409 Rn. 1 0 = WRP 201 7 , 418 Motivkontaktlins en , mwN ). III. Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung de r Beklagten nach dem mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsantrag . Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Unterla s- sungsanspruch n i ch t nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist , die die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III 2 ) . Nicht zutreffend ist aber seine Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts , die insoweit für die Händler gelten (dazu I I I 3 ) . 1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten de r Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 201 7 , 409 Rn. 1 2 Motivkontaktlinsen ; BGH, Urteil vom 2 6 . Januar 201 7 I ZR 207 /1 4 , GRUR 201 7 , 422 Rn. 24 = WRP 201 7 , 4 26 A RD - Buffet , jeweils mwN). In der Zeit zwischen dem vom Kläger Ende des Jahres 201 3 durchgeführten Testkauf und der vorliegenden Entscheidung is t das Gesetz gegen den unlauteren Wettb e- werb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlaut e- ren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG en t- spricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettb e- werbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. BGH, GRUR 201 7 , 422 Rn. 25 A R D - Buffet , mwN). Die im St reitfall maßgeblichen Bestimmungen zur Ken n- zeichnung von Verbraucherp rodukt en sind in diesem Zeitraum nicht geändert worden. 9 10 - 6 - 2. D i e Beklagte hat allerdings nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG h aben der Hersteller, sein B e- vollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäisc hen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevol l- mächtigten oder des Einführers anzubringen. Die Regelung dient der Umse t- zung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Pr o- duktsicher heit (im Weiteren: P roduktsicherheitsrichtlinie) geregelten Verpflic h- tungen des Herstellers eines Produkts und ist daher richtlinienkonform auszul e- gen. Gemäß Art. 2 Buchst. e Ziffer ii der Produktsicherheitsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck " Hersteller " den Vertreter des Her stellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Union hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Union vorhanden ist, den Importeur des Produkts. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG g eregelte Pflicht zur Angabe des Namen s und der Kontaktanschrift allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigte n sowie den Ei n- führer und damit nicht d i e Beklagte als Händler in trifft . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ei ne Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e der Produktsicherheitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art. 2 Buchst. f d ieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 30. April 2008 C 132/08, Slg. 2009, I3841 Rn. 39 - Lidl / Hatóság ). D anach können die Verpflichtungen, die sich aus der Produktsicherheitsrichtlinie und den entspr e- 11 12 13 14 - 7 - chenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes für den Hersteller e r- geben, nicht ohne weiteres dem Händler auferlegt wer den. 3 . Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger v erfolgte Unterlassungs anspruch sei nicht aus §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG begründet. Mit der vom Berufungsgericht geg ebenen B e- gründung kann ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht ve r- neint werden. a) Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anford e- rungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsg e- mäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anford e- ru ng en entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere se i- ne Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. b) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltene n Bestim mungen stell en Marktverhaltensregelung en im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. S ie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt we r- den sollen, mit uns icheren Produkten in Berührung zu kommen ( vgl. BGH, GRUR 2017, 409 Rn. 2 4 - Motivkontaktl insen, mwN ). 15 16 17 - 8 - c) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht e i- ner Anwendung von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht entgegen. Sie hat zwar i n ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu eine r vollständigen Harmonisierung des Laute rkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie) und regelt die Frage der Unlauterkeit von G e- schäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbra u- chern daher grundsätzlich abschließend. Sie lässt abe r die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits - und Sicherheit s- aspekte von Produkten unberührt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Dementspr e- chend ist die Anwendung des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) auf Bestimmu n- gen zulässig , die Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten in un i- ons rechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 201 7 , 40 9 , Rn. 25 - Motivkontaktlinsen, mwN ). D ie s ist bei den in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Regelungen der Fall. d) B ei der Angabe des Namen s und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind ( BGH, GRUR 2017, 409 Rn. 26 - Motivkontaktlinse n ). aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur s i- chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, sei an § 3 Abs. 1 ProdSG zu messen. Danach dür fe ein entsprechendes Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die in der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG vorgesehenen Anforderungen erfülle und zudem die Siche r- heit und Gesundheit von Personen oder bestimmter in der Verordnung aufg e- führter Rechtsgüter nicht gefährde. Der Gesetzgeber habe ein Vertriebsverbot für den Nur - Händler mithin lediglich bei der Verletzung von Prüfpflichten vorg e- sehen, welche die genannten Rechtsgüter bei der Verwendung der Geräte d i- 18 1 9 20 - 9 - rekt beträfen. Dem entsprec he auch der vom Kläger angeführte Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie , wonach unsicher nur ein Produkt sei, das hinsichtlich seiner Aufmachung, seiner Etikettierung sowie sonstiger Ang a- ben bei normaler oder vernünftigerweise vorher sehbarer Verwendung Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen berge. Es sei nicht zu er ke n- nen , in wie weit eine solche Gefährdung der Produktsicherheit durch das Fehlen der Kontaktdaten des Herstellers eintreten könne. Dass die Prüf - und Überw a- chungspflichten nicht im Umfang der den Hersteller treffenden Pflichten ausg e- weitet werden dürften, ergebe sich weiter aus § 6 Abs. 5 Satz 3 ProdSG, w o- nach für den Händler zwar § 6 Abs. 4 ProdSG entsprechend gelte, nicht aber auch § 6 Abs. 2 ProdSG. bb ) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziff er iii der Pr o- duktsicherheitsrichtlinie und sind dem entsprechend richtlinienkonform auszul e- gen . N ach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hän d- ler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsa n- forderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte li efern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informat i- onen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie di e- sen Anforderungen nicht genügen. Als " sicher " gilt nach Art. 2 Buchst. b der Produktsicherheitsric htlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernünftige r- weise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwe n- dung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gef ahren birgt , und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Aufm a- chung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine G e- brauchs - und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung s o- wie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen . 21 - 10 - cc ) Das Berufungsgericht hat bei den Erwägungen, mit denen es die A b- weisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag b e- gründet, die Systematik de s Produktsicherheitsgesetzes und der Pro dukts i- cherheitsrichtlinie nicht zutreffend erfasst. (1 ) Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG verweist lediglich be i- spielhaft und nicht abschließend auf § 3 ProdSG. Der vom Kläger mit der Rev i- sion weiterverfolgte Klageantrag ist daher nicht deshal b unbegründet, weil die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe des Namen s und der Ko n- taktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien gehört (vgl. BGH, GRUR 2017, 409 Rn. 30 - Motivkontak t- lins en) . (2 ) Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die vo n diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erke n- nen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Ang a- be des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Ve r- packung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Pr o- duktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung die ser Angabe ist gerechtfertigt. D em nach gehört d ie Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu d e- ren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheit s- richtlinie - und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - mit der gebot e- 22 23 24 25 - 11 - nen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkt e li e- fern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben sollen es dem He r- steller ermöglich en, die zur V ermeidung etwaiger von den Produkten ausg e- hender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (BGH, GRUR 2017, 409 Rn. 32 - Motivkontaktlinsen). (3) Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro - päischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 Doc Generici, mwN). IV. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es hin sichtlich des in der Revisionsinstanz noch interessierenden Klageantrags zum Nachteil des Klägers e rgangen ist ; es ist daher in diesem Umfang aufz u- heben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit stat t- zugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). D i e Beklagte hat dadurch, dass si e die Ko pfhörer ohne Angabe de r Kontaktdaten des Herstellers , Bevollmächtigten oder Einfü h- rers in Verkehr gebracht hat, gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verstoßen . 1. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG setzt voraus, d ass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, " dazu beizutragen " , dass nur s i- chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Ve r- pflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem 26 27 28 - 12 - er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfa h- rung wissen muss, dass es nicht sicher ist. 2. Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei e i- nem Ge werbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. D i e Beklagte mus s te daher als Händler in wissen, dass die von ih r auf dem Markt bereitg e- stellten Ko pfhörer nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher waren , weil weder die Ko pfhörer selbst noch die V erpackungen , in denen sie enthalten waren, mit dem Name n und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen w a- ren . Soweit d i e Beklagte dies e Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte , mag si e sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum b e- funden haben. Dies könnte sie allerdings grundsätzlich nur vor verschulden s- abhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung g e- mäß § 8 UWG bewahren (vgl. BGH, GRUR 20 17, 409 Rn. 36 - Motivkontakt - linsen, mwN ). 3. Verstöße gegen Vorschriften, die - wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2 01 7 , 409 Rn. 37 - Motivkontaktlinsen, mwN ). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. 29 30 31 - 13 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisu rteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.01.2015 - 4 HKO 4439/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.03.2016 - 3 U 154/15 -
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