ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZR59.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 59/16 vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg beschlos sen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdever fahren wird a b- gelehnt . Gründe: I. Dem Kläger ist keine Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, we il die wirtschaftlichen Vorausse t- zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan sind. Zwar hat der Kläger behauptet, dass die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der Masse nicht gedeckt werden können. Er hat aber nicht dargelegt, dass den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darz u- legen und auf Verlangen des Gerichts glaubha ft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gi lt auch für die Umstände, wegen derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist ( BGH, Beschluss vom 22. November 2016 II ZR 319/15, juris Rn. 1 mwN ). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu e r- wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozes s- 1 2 - 3 - kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der Rechtsver folgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo r- schuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insb e- sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigers truktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 II ZR 319/15, juris Rn. 2 mwN) . I I. Der Kläger hat unter Vorlage einer Insolvenztabelle vorgetragen, es seien Insolvenzforderungen nach § 38 InsO von sechs Gläubigern in einem Gesamtvolum en von 183.854,05 120.570,99 Masse von 1.497,16 Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie der sons tige n Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) in Höhe von insgesamt mindestens 24.315,86 z- gläubiger existiere, dem die Finanzierung des Rechtsstreits zumutbar wäre. Der 3 - 4 - Kläger hat aber zu einer zu erwartenden Quotenverbesserung im Falle des O b- sieg ens oder zum Prozess - und Vollstreckungsrisiko keine näheren Angaben gemacht und auch keine Berechnung unter Berücksichtigung der veränderten Massekosten vorgelegt. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 01.08. 2014 - 2 O 138/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2016 - 10 U 1069/14 -
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