ECLI:DE:BGH:2019:220119UIIZR59.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 59/18 Verkündet am: 22. Januar 20 19 Ginter J ustiz angestellte als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 256 Abs. 1 Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürd i- ges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussa b- rechnung nich t vorliegen. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richte r Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers en tschieden worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Wirtschaftsprüfer und Steuerber a- ter. Beide Beklagten sind Rechtsanwälte und waren Anfang 2009 mit einem weiteren Gesellschafter in einer Sozietät verbunden. Nach dessen Ausscheiden kam es nach einem Gespräch zwischen den Parteien am 10. März 2009 zu e i- ner Zusammenarbeit, deren Einzelheiten streitig sind. In der Folgezeit traten die 1 - 3 - Parteien unter der Bezeichnung "B . G . H . Rechtsanwälte Steue r- berater Wirtschaftsprüfer" auf. Es wurde ein Briefkopf verwandt, in dessen Fu ß- zeile die Parteien sowie der Zeuge B . als Gesellschafter der GbR b e- zeichnet werden. Am 14. Dezember 2010 erhielt der Kläger von dem Beklagten zu 1 eine Überweisung in Höhe von 15.000 Im Frühjahr 2011 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Kläger verlangte die Vorlage der Gewinnermittlungen für die Jahre 2009 und 2010, welche er für das Jahr 2009 erhielt. Der Beklagte zu 1 lud zu einer G e- sellschafterversammlung am 19. August 2011 u.a. mit dem Tagesordnung s- punkt " Ausschluss des (Schein - )G esellschafters H . G . " , d . h . des Klägers, ein. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sein Ausschluss aus der Sozietät sei auf der Gesellschafterve r- sammlung einstimmig beschlossen worden. Danach t raten die Beklagten unter der Bezeichnung "B . und H . Rechtsanwälte" auf. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 kündigte der Kläger den Vertrag über die Sozietät mit sofortiger Wirkung, um die Auflösung der Sozietät herbe i- zuführen. Zugleich for derte er die Beklagten auf, an der Ermittlung des ihm z u- stehenden Auseinandersetzungsguthabens mitzuwirken. Das Landgericht hat festgestellt, dass der in der außerordentlichen G e- sellschafterversammlung der Sozietät vom 19. August 2011 gefasste B e- schluss, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen, nichtig ist, sowie, dass die Sozietät infolge der Kündigung des Klägers vom 29. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Den Antrag, festzustellen, dass der Kläger an dem bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Gewinn der Sozietät neben den Beklagten zu gleichen Teilen beteiligt ist, hat es als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der B e- 2 3 4 - 4 - klagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urtei l teilweise abgeä n- dert und die Klage hinsichtlich der Anträge auf Feststellung der Auflösung der Sozietät und der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen als unzulässig abgewi e- sen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Klageantr äge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat soweit für das Revisionsverfahren von B e- d eutung zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der auf Feststellung der Gewinnbeteiligung gerichtete Klageantrag sei mangels Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig. Es gelte der Vorrang der Leistungsklage. Der Kläger sei nach seiner Kündigung vom 29. Dezember 2011 in der Lage, von den Beklagten die Liquidation der Gesellschaft nebst E r- stellung einer Auseinandersetzungsbilanz sowie Auszahlung eines Überschu s- ses zu verlangen. Er verfolge gegen die beiden Beklagten auch ein e ntspr e- chendes Leistungsbegehren in einem beim Landgericht Hamburg noch an - dauernden Rechtsstreit, in dem er seinen Anteil am Abrechnungsüberschuss im Sinne von § 734 BGB ohne weiteres klären lassen könne. Es sprächen auch keine Gründe der Prozesswirtschaft lichkeit dafür, dem Kläger ausnahmsweise ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zuzubilligen. Auch für den Antrag auf Feststellung der Sozietätsauflösung fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse. Ihm drohe keine gegenwärtige Gefahr oder 5 6 7 8 - 5 - Unsicherhei t. Er habe sich für sein Feststellungsinteresse auf das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2012 gestützt, mit dem er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei. Das Schreiben habe sich nach seinem eindeuti gen Wortlaut aber nicht auf die B e- hauptung bezogen, die gemeinsame Sozietät sei aufgelöst, sondern auf die Behauptung, die aus beiden Beklagten bestehende Sozietät sei aufgelöst. Z u- dem fehle es an einem "ernstlichen Bestreiten" der Auflösung. Die Beklagten hätten von Beginn an vorgetragen, dass zwischen ihnen und dem Kläger keine Sozietät im Sinne einer GbR begründet worden sei, und die Auflösung der G e- sellschaft aufgrund der Kündigung des Klägers unstreitig gestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagten über den 29. Dezember 2011 hinaus der Fortsetzung der gemeinsamen Sozietät berühmt hätten. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers für seine Klageanträge nicht verneinen. 1. Der auf die Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen g e- richtete Antrag betrifft e in Rechtsverhältnis der Parteien i . S . v . § 256 Abs. 1 ZPO. An dessen Feststellung ist dem Kläger schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erste l- lung einer Schlussabrechnung ( § 734 BGB ) nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Rn. 14). Des Weiteren ist das vom Kläger hier verfolgte Feststellungsbegehren auch nicht deckungsgleich mit d em in einem weiteren, später rechtshängig gewordenen Rechtsstreit vor dem Landgericht gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage verfolgten Lei s- 9 10 - 6 - tungsbegehren auf Gewinnermittlung und Liquiditätsabschlussrechnung zum 29. Dezember 2011. 2. Ebenfalls rech tsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung der Auflösung der Sozietät abgesprochen. Der Kläger hat entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts ein rechtli ches Interesse an der Feststellung, dass die Sozietät infolge seiner Kündigung vom 29. Dezember 2011 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rech t- liches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtb e- stehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Ur teil vom 25. Juli 2017 II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16; Urteil vom 28. April 2015 II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 20). Eine solche Gefahr besteht in der Regel schon dann, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestre i- tet (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16; Urteil vom 25. Oktober 2004 II ZR 413/02, ZIP 2005, 42, 44). b) Die Beklagten haben das Recht des Klägers bestritten, weil sie den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags in Abrede gestellt haben und ihre Pflicht zur Erstellung der Liquidationsbilanz damit nicht zweifelsfrei feststeht. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre geklärt, dass die Sozietät zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig gestellt, dass die " Sozietät mittlerweile beendet ist " . Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem in Bezug genommenen Tatbestand des lan d- 11 12 13 - 7 - gerichtlichen Urteils haben die Beklagten aber eine Auflösung der Gesellschaft nicht unstreitig gestellt, sondern vielmehr streitig vorgetragen, eine Gesellschaft zwischen den Parteien liege nicht vor, weshalb auch ihre Auflösung nicht in B e- tracht komme, hilfsweise einen wirksamen Ausschluss des K lägers aus der S o- zietät behauptet und nur weiter hilfsweise die Auflösung der Gesellschaft au f- grund der Kündigung des Klägers unstreitig gestellt. III. Das Berufungsurteil ist danach, soweit es angefochten ist, aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache i st in diesem Umfang, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k ann der Antrag auf Feststellung der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen nicht zurückgewi e- sen werden. Einer anderen Bemessung als mit der vom Kläger beantragten Gewinnbeteiligungsquote von 1/3 steht § 308 Abs. 1 ZPO nicht per se entg e- gen. Sollte das Berufu ngsgericht eine Gewinnbeteiligung des Klägers zu einem Bruchteil nicht feststellen können und sieht es sich wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer anderen Feststellung der Höhe der Gewinnbeteiligung gehindert, hat es 14 15 16 - 8 - auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuw irken. Es entspricht erkennbar dem Interesse des Klägers, seine ihm am Gewinn der Sozietät zustehende B e- teiligung feststellen zu lassen. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2014 - 329 O 335/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2018 - 3 U 88/14 -
Full & Egal Universal Law Academy