BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 60/02 vom31. Oktober 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 1. HalbsatzDie Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach beiUnterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahme-tag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgeltzu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 31. Halbsatz BPflV.BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - III ZR 60/02 - LG Hagen - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa undDörrbeschlossen:Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivil-kammer des Landgerichts Hagen vom 16. Januar 2002 - 8 O216/99 - wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 85.000 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 554 bZPO a.F.). Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unddie Deutsche Krankenhausgesellschaft haben mittlerweile eine GemeinsameEmpfehlung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV zur Bemessung der Ent-gelte für die Wahlleistung Unterkunft ausgesprochen, wonach (Ziffer 7 der All-gemeinen Regelung) der Entlassungstag nicht berechnet wird. Es steht zu er-warten, daß die Träger von Krankenhäusern künftig bei der Festlegung ihreWahlleistungsentgelte dieser Gemeinsamen Empfehlung, die im Rahmen der - 3 -Angemessenheitsprüfung eines Wahlleistungsentgelts eine wesentliche Ent-scheidungshilfe darstellt (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 79), Rechnung tragen.Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg(BVerfGE 54, 277).I.Die Beklagte ist Trägerin dreier Krankenhäuser. Sie bietet ihren Patien-ten unter anderem die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer alsWahlleistung an. Macht ein Patient von diesem Angebot Gebrauch, so wirdnach dem Pflegekostentarif der Beklagten das Wahlleistungsentgelt Unterbrin-gung nicht nur - wie bei den tagesgleichen Pflegesätzen - für den Aufnahmetagund jeden weiteren (vollen) Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet, son-dern auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag.Der Kläger, der in dieser Abrechnungsweise einen Verstoß gegen § 22Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV sieht, verlangt von der Beklagten, daß diesemit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 den Aufnahmetag einerseits und den Ent-lassungs- oder Verlegungstag andererseits nur einmal berechnet. Das Landge-richt hat diesem Begehren entsprochen. Mit der Sprungrevision erstrebt dieBeklagte weiterhin Abweisung der Klage.II. - 4 -1.§ 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV gibt dem Kläger, wenn und soweit der Trägereines Krankenhauses ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztlicheWahlleistungen verlangt, wozu insbesondere die Wahlleistung Unterbringunggehört, einen materiellrechtlichen Anspruch auf Entgeltherabsetzung (Senats-urteil BGHZ 145, 66, 68 f).Dieser Anspruch kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht nurdie Höhe des für die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer ver-langten (Tages-)Entgelts erfassen. Auch eine Klausel, nach der das gesondertberechenbare Entgelt für diese Wahlleistung sowohl für den Aufnahme- alsauch für den Entlassungstag voll zu veranschlagen ist, regelt die Art und denUmfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlendenPreis unmittelbar; sie ist daher eine Preisregelung, die ohne weiteres dem An-wendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 BPflV unterfällt (vgl. Senats-beschluß vom 24. September 1998 - III ZR 219/97 - NJW 1999, 864 f).2.Das Landgericht hat bei seinen Erwägungen zur Unangemessenheit derstreitigen Pflegekostentarifregelung der Beklagten entscheidend darauf abge-stellt, daß danach bei der Wahlleistung Unterbringung der Entlassungs- oderVerlegungstag voll in Ansatz gebracht wird, während dieser Tag bei den tages-gleichen Pflegesätzen im Sinne des § 13 Abs. 1 BPflV (insbesondere Basis-pflegesatz und Abteilungspflegesätze) nicht berechnet wird. Indes führt dieunterschiedliche Behandlung des Entlassungs- und Verlegungstages für sichgenommen noch nicht zwingend die Unangemessenheit der Wahlleistungsent-geltregelung herbei. - 5 -§ 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV, wonach der Entlassungs- oder Verlegungstaggrundsätzlich (Ausnahme: teilstationäre Behandlung) nicht berechnet werdendarf, gilt unmittelbar nur für die Vergütung der allgemeinen Krankenhauslei-stungen in Form tagesgleicher Pflegesätze (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1BPflV) und nicht (auch) für das Wahlleistungsentgelt nach § 22 BPflV. Diesändert freilich nichts daran, daß, wie sich aus der in § 22 Abs. 1 Satz 32. Halbsatz BPflV enthaltenen Verweisung auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflVergibt, die Höhe des Wahlleistungsentgelts Unterkunft an den Basispflegesatz"angekoppelt" ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 145, 66,80 f). Infolgedessen kommt,wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, der Regelung des § 14Abs. 2 Satz 1 BPflV, in der in pauschalierender Weise dem Umstand Rechnunggetragen wird, daß das Krankenhaus seine Leistungen nicht jeweils am Auf-nahme- und Entlassungstag in vollem Umfange erbringt, jedenfalls eine Indiz-wirkung bei der Beantwortung der Frage zu, wie die an diesen Tagen vomKrankenhaus erbrachten Pflege- und Unterkunftsleistungen im Rahmen einerWahlleistungsvereinbarung angemessen zu vergüten sind.3.Aufgrund des Vorbringens der Beklagten ist in Übereinstimmung mitdem Landgericht davon auszugehen, daß am Aufnahme- und Entlassungstaghinsichtlich Pflege und Unterbringung nur Teilleistungen in Anspruch genom-men werden, die insgesamt mit der vollen Vergütung für den Aufnahmetag an-gemessen abgegolten werden. Mit ihrer Rüge, aufgrund der vorgetragenenGepflogenheiten zur Verweildauer am Aufnahme- und Entlassungstag hättedas Landgericht berücksichtigen müssen, daß ein am Entlassungs- oder Verle-gungstag eines Patienten frei werdendes Zimmer im Regelfalle nicht am glei-chen Tage wieder neu belegt werden könne, zeigt die Revision keinenRechtsfehler auf. - 6 -Die Frage der Angemessenheit eines (Wahlleistungs-)Entgelts läßt sichnur dadurch beantworten, daß die Höhe der Vergütung in Beziehung zum ob-jektiven Wert der Gegenleistung gesetzt wird (Senatsurteil BGHZ 145, 66, 69).Gegenüberzustellen sind daher allein die dem Patienten am Aufnahme- undEntlassungstag erbrachten Leistungen und der dafür verlangte Preis. Wennund soweit hierbei nur Teilleistungen erbracht werden, ist es für die Feststel-lung eines Mißverhältnisses zwischen den (nur teilweise) erbrachten Leistun-gen und dem hierfür verlangten (vollen) Entgelt nicht von entscheidender Be-deutung, ob und inwieweit es dem Träger eines Krankenhauses gelingt, ein amTage der Entlassung oder Verlegung eines Patienten frei werdendes Zimmerneu zu belegen, um auf diese Weise hinsichtlich des vorgehaltenen Wahllei-stungsangebots Unterbringung so weit wie möglich an jedem Tage voll auf sei-ne Kosten zu kommen.4.Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Zugangeines eindeutigen Herabsetzungsverlangens der frühestmögliche Zeitpunkt, abdem im Wege einer Verbandsklage nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV eine Preis-korrektur verlangt werden kann. Ein "rückwirkendes" Herabsetzungsverlangenist nicht anzuerkennen. Andererseits wäre es wenig sinnvoll anzunehmen, einHerabsetzungsverlangen könne erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündungfür die Zukunft Rechtswirkungen entfalten, da ansonsten ein Krankenhausträ-ger sich dazu veranlaßt sehen könnte, sich auch einem offensichtlich berech-tigten Herabsetzungsverlangen zu widersetzen und sich auf eine Klage einzu-lassen, um durch eine hinhaltende Prozeßführung den Eintritt der bei einerHerabsetzung der Wahlleistungsentgelte zu erwartenden Einnahmeverluste soweit wie möglich hinauszuzögern. - 7 -Da vorliegend der Kläger die Beklagte aufgefordert hat, bis zum 23. De-zember 1998 verbindlich zu erklären, daß sie in Zukunft von der Berechnung - 8 -der Wahlleistung Unterkunft auch für den Entlassungstag absehen werde, istdie - so beantragte - Verurteilung "mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999" nichtzu beanstanden.RinneStreckSchlickKapsa Dörr
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