BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 60/02 vom2. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant,Dr. Büscher und Dr. Schaffertbeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in demUrteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg -vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.Streitwert: 18.534,33 Gründe: I.Die Klägerin ist die für den Bereich Südbaden zuständige Steuerberater-kammer. Sie nimmt den Beklagten, der Leiter einer Beratungsstelle einesLohnsteuerhilfevereins ist, wegen Aussagen, die dieser in einem in der Ausga-be des "F. Stadtkurier" vom 2. Februar 2000 veröffentlichten Interviewgemacht hat, und deswegen, weil er sich dort ohne Hinweis auf die gesetzli-chen Einschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG als "Steuerfachmann" hat be-zeichnen lassen, auf Unterlassung in Anspruch. Weiterhin verlangt die Klägerinvom Beklagten die Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,-- DM(= 127,82 nrn - 3 -Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. In den Gründen der Ent-scheidung hat es ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Zulassungder Revision nicht vorlägen. Außerdem hat es den Streitwert auf 18.534,33 36.250,-- DM) festgesetzt. Hierbei ist es - entsprechend der Bezifferung in derKlageschrift und der Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - von ei-nem Streitwert für die Unterlassungshauptanträge in Höhe von insgesamt30.000,-- DM (= 15.338,76 rrr! #"$%r&(')*,+-n .gestellten Hilfsanträge hat es mit jeweils 3.000,-- DM (= 1.533,88 /."$0-&1Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerdeeingelegt, mit der sie geltend macht, der Wert ihrer durch die Klageabweisungverursachten Beschwer übersteige bei weitem 100.000,-- DM (= 51.129,19 Denn der Lohnsteuerhilfeverein, für den der Beklagte tätig sei, unterhalte bun-desweit mehr als 2.000 Beratungsstellen, davon sechs allein in F. undseiner näheren Umgebung, betreue 300.000 Mitglieder und nehme jährlichmindestens 22,5 Mio. DM an Mitgliedsbeiträgen ein.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nichtglaubhaft gemacht hat, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machen-den Beschwer 20.000,-- 203n-r.34 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).1. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPOsetzt voraus, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung glaub-haft macht, daß der Wert der Beschwer über dem genannten, aufgrund derÜbergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO derzeit maßgeblichen Betrag liegt(vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - V ZR 118/02, Umdr. S. 3 ff.). - 4 -2. Der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung der Kläge-rin genügt dem genannten Erfordernis nicht.Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsge-richt nicht. Der Vortrag der Klägerin gibt aber für eine von der Wertbemessungdes Berufungsgerichts abweichende höhere Festsetzung des Werts der mit derRevision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) keinen Anlaß.a) Die Umstände, die für das Vorliegen einer 20.000,-- 2503n-r5Beschwer angeführt sind, waren in dem am 2. Februar 2000 veröffentlichtenInterview angesprochen und damit der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhe-bung bekannt. Dessen ungeachtet hat sie seinerzeit den Streitwert für die Un-terlassungsanträge "wie bei Verbandsklagen üblich" mit 30.000,-- DM angege-ben.b) Die in Rede stehenden Zahlen relativieren sich im übrigen, wenn manberücksichtigt, daß sich in F. und seiner näheren Umgebung lediglichsechs der bundesweit insgesamt 2.000 Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfe-vereins befinden, durch die, geht man - mangels gegenteiligen Vortrags derKlägerin - von einer jeweils durchschnittlichen Größe aus, weniger als1.000 Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins betreut werden. Im übrigen ist auchweder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch aus den vorinstanzli-chen Urteilen zu ersehen, welche Auflagenhöhe und Reichweite der "F. Stadtkurier" im Februar 2000 besaß.c) Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß bei der Bewertung von Ver-bandsklagen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach der nunmehrigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes das Interesse des Verbandes regelmäßig we- - 5 -der nach dem Allgemeininteresse noch nach der Summe der Interessen allerbetroffenen Verbandsmitglieder, sondern ebenso zu bewerten ist wie das Inter-esse eines gewichtigen Mitbewerbers der beklagten Partei (vgl. BGH, Beschl. v.5.3.1998 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741 - Verbandsinteres-se; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. Einl. UWG Rdn. 515;Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. Vor §§ 23a, 23b Rdn. 13; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 49 Rdn. 20a; Melul-lis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. Rdn. 865-867; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl. Kap. 44 Rdn. 36). Es kannnicht angenommen werden, daß im Streitfall ein besonderes Interesse vorliegt,das die Erhöhung des Werts über das bei Verbandsklagen Übliche hinausrechtfertigt.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannStarckPokrantBüscherSchaffert
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