BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/05 Verk374ndet am: 8. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nachlass bei der Selbstbeteiligung UWG 247 4 Nr. 11 Der Rechtsbruchtatbestand des 247 4 Nr. 11 UWG setzt die Erf374llung aller Merk-male des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vor-schrift voraus. UWG 247 4 Nr. 1 Soweit ein Versicherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzuneh-men hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten eine unan-gemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des 247 4 Nr. 1 UWG darstellen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzugeben. BGH, Urt. v. 8. November 2007 - I ZR 60/05 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Hamm vom 1. M344rz 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Kosten der ersten Instanz unter Ab344nderung der Kostenentscheidung im Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Essen vom 22. September 2004 der Kl344gerin zu 26% und dem Beklagten zu 74% auferlegt werden. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice f374r Sch344den an Autoglas-scheiben. Er warb im M344rz 2004 mit dem nachstehend verkleinert wiedergege-benen Gutschein: 1 - 3 - Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, h344lt diese Werbung f374r wettbewerbswidrig. Der Rabatt in H366he von 50% der Selbst-beteiligung locke die Kunden 374bertrieben an. Zudem werde zum Vertragsbruch verleitet, da der versprochene Nachlass zu Lasten des Versicherers gehe. Selbst wenn der Beklagte mit einigen Versicherern Abmachungen 374ber die Zu-l344ssigkeit des beworbenen Preisnachlasses getroffen habe, sei die beanstande-te Werbung jedenfalls gegen374ber denjenigen Kunden irref374hrend, mit deren Versicherern keine solche Vereinbarung bestehe. 2 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 3 - 4 - den Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbe-werbszwecken in der an Letztverbraucher gerichteten Werbung mit dem Hinweis "Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50% Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 Euro)" zu werben, insbesondere wenn diese Ank374ndigung wie ein Gutschein aufgemacht ist, es sei denn, der Beklagte hat zuvor eine Zustimmung der jeweiligen Ver-sicherungsgesellschaft zu der Reduzierung der Selbstbeteiligung einge-holt, und/oder entsprechend der Ank374ndigung zu verfahren. Der Beklagte hat behauptet, er habe sich in Rahmenvertr344gen mit ver-schiedenen Versicherern dazu verpflichtet, nur bestimmte Preise in Rechnung zu stellen. Im Gegenzug h344tten die Versicherer sich damit einverstanden er-kl344rt, dass er den Kunden deren Selbstbehalt zur H344lfte erstatte. Die Gutschei-ne seien ausschlie337lich in Agenturen von Versicherern hinterlegt worden, mit denen entsprechende Vereinbarungen bestanden h344tten. Sie seien so gestaltet, dass sie im Falle ihres Abhandenkommens nicht von Kunden anderer Versiche-rer verwendet werden k366nnten. Die Wettbewerbswidrigkeit folge auch nicht dar-aus, dass die Gutscheine in einem Fall bei einer Agentur der H. , mit der keine entsprechende Vereinbarung bestanden habe, ausgelegen h344tten. Die betreffenden Gutscheine seien von der -Autoglas E. in Verkehr ge- bracht worden; an ihr sei der Beklagte nicht beteiligt. 4 Das Landgericht hat der Klage mit dem vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag stattgegeben (LG Essen WRP 2005, 523). Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm Schaden-Praxis 2006, 439). 5 - 5 - Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin geltend gemachten Un-terlassungsanspruch f374r gem344337 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 263 StGB, 247 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, 247 1 UWG a.F. begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 7 Die Vorschrift des 247 263 StGB sei eine Marktverhaltensregelung i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Ein Wettbewerber, der auf das Wettbewerbsgeschehen betr374-gerisch einwirke, begehe daher zugleich einen Wettbewerbsversto337. Dies sei bei dem in Aussicht gestellten f374nfzigprozentigen Nachlass auf die Selbstbetei-ligung der Fall. Der Versicherer reguliere den Schaden abz374glich des Selbstbe-halts. Das Verschweigen des Rabatts stelle daher einen Betrug zu Lasten des Versicherers dar. Dieser sei ein gesch374tzter Marktteilnehmer, weil er wegen der Besonderheiten der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die Rolle des Kunden r374cke. 8 Der Beklagte sei anspruchsverpflichtet, weil er sich durch das Inverkehr-bringen des Gutscheins an dem Betrug beteiligt habe. Die Gestaltung des Gut-scheins stelle nicht sicher, dass dieser nur bei solchen Schadensf344llen verwen-det werde, in denen zwischen dem Versicherer des Kunden und dem Beklagten eine entsprechende Absprache bestehe. Das beanstandete Verhalten sei auch 9 - 6 - schon nach dem fr374heren Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wettbe-werbswidrig gewesen. 10 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Der Kl344gerin steht der streitgegenst344ndliche Unter-lassungsanspruch zwar nicht wegen eines vom Beklagten zu verantwortenden Rechtsbruchs i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG zu. Die Entscheidung des Berufungsge-richts stellt sich aber jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (247 561 ZPO). Denn die von der Kl344gerin beanstandete Werbung ist geeignet, die Entscheidungs-freiheit der mit ihr angesprochenen Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeintr344chtigen (247247 3, 4 Nr. 1, 247 8 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., Abs. 3 Nr. 2 UWG; 247247 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). 1. Die streitgegenst344ndliche Werbung verst366337t entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 263 StGB. Sie stellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als solche nicht strafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegen374ber die Erf374llung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden gesetzlichen Vorschrift voraus (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbs-recht, 25. Aufl., 247 4 UWG Rdn. 11.50; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rdn. 81). 11 2. Die streitgegenst344ndliche Werbung verst366337t aber gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Markteilnehmer unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.39a). 12 a) Das Werben mit Preisnachl344ssen ist nach der Aufhebung des Rabatt-gesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grunds344tzlich zul344ssig. Entsprechen- 13 - 7 - de Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-lass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Verg374nstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalit344t der Nachfrageent-scheidung auch bei einem verst344ndigen Verbraucher vollst344ndig in den Hinter-grund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, 960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf). Da die Anlockwir-kung, die von einer besonders g374nstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; GRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein f374r Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-brille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Un-lauterkeit nicht begr374nden. b) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in Betracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-fen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-cherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das Versprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen 247 4 Nr. 1 UWG versto-337en, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der Streitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen "Kleidersack" (Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und "Quer-subventionierung von Laborgemeinschaften" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, GRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhal-ten vergleichbar (vgl. auch K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann jurisPK-UWG 247 4 Nr. 1 Rdn. 71; M374nch-Komm.UWG/Heermann, 247 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.). 14 - 8 - aa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellun-gen die Halter von Kraftfahrzeugen an, f374r die eine Kaskoversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt f374r den Abschluss eines Vertrags, f374r dessen Kosten sie selbst nur in H366he des Selbstbehalts und im 334brigen die Versicherer auf-kommen m374ssen. Nach 247 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schlie337t neben der Ver-pflichtung, die Kosten f374r die Reparatur niedrig zu halten (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 247 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in Feyock/Jacob-sen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 247 13 AKB Rdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegen374ber zutreffende Angaben zu den Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene objektive Ent-scheidung wird durch die vom Beklagten versprochene Barverg374tung eines Teils des Selbstbehalts beeintr344chtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauftragung einer g374nstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Dem-gegen374ber profitiert er von dem vom Beklagten versprochenen Rabatt unmittel-bar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschweigen. 15 bb) Das Angebot des Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher somit veranlassen, den Beklagten unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschla-gung eines gleichwertigen oder g374nstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein deshalb zu beauftragen, weil er den vom Beklagten versprochenen Vorteil er-langen m366chte. Von der zugesagten Einsparung in H366he von 75 200 geht, da es sich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichen-des Ma337 an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versiche-rungsvertrag beachten und daher den ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung besteht jedoch bei einem 16 - 9 - nicht unerheblichen Teil der Bev366lkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hinreichend zu wahren. 17 cc) Die Revision weist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend darauf hin, dass es an einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung fehlte, wenn der Beklagte ausschlie337lich an Kunden von Versicherern herantr344te, die 374ber die Art der Abrechnung unterrichtet und mit ihr einverstanden w344ren. Der Kunde w374rde in diesen F344llen nicht unsachlich in seiner Entscheidung beein-flusst, da er aufgrund des Einverst344ndnisses den Interessen seines Versiche-rers nicht zuwiderhandelte (vgl. auch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, Zif-fer II 2 b der Entscheidungsgr374nde). Dieser Vortrag verhilft der Revision jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg. (1) Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten von seinem Vortrag auszugehen, er habe mit bestimmten Versicherern entsprechende Vereinba-rungen getroffen und seine Gutscheine auch nur bei Agenturen dieser Versi-cherer hinterlegt. Des Weiteren ist zu unterstellen, dass der Beklagte nicht be-reit ist, den Rabatt anderen Kunden zu gew344hren. Beides 344ndert jedoch nichts daran, dass sein Verhalten gegen 247 4 Nr. 1 UWG verst366337t. 18 (2) Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass die Gutscheine auch Personen zug344nglich waren, die ihr Fahrzeug bei anderen Versicherern versichert hatten. Frei von Rechtsfehlern ist auch seine Annahme, die Gestaltung der Gutscheine habe nicht erkennen las-sen, dass der Vorteil nur dann gew344hrt werde, wenn f374r das Fahrzeug eine Kaskoversicherung bei einem Unternehmen bestehe, das mit dem Beklagten eine entsprechende Vereinbarung getroffen habe. Der Umstand, dass in die Gutscheine auch die Versicherungsagentur einzutragen war, steht dem nicht 19 - 10 - entgegen, da die entsprechende Angabe auch vom Versicherungsnehmer ge-macht werden konnte. Die Gutscheine waren damit geeignet, auch solche Kun-den anzulocken, die ihr Fahrzeug bei einem Unternehmen versichert hatten, mit dem der Beklagte keine Vereinbarung geschlossen hatte. Da es f374r die Beurtei-lung, ob ein Versto337 gegen 247 4 Nr. 1 UWG vorliegt, auf die Anlockwirkung an-kommt, ist es im 334brigen unerheblich, inwieweit der Beklagte bereit war, diesen Kunden den in Aussicht gestellten Vorteil gleichwohl zu gew344hren. 3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Be-klagte f374r die beanstandete Werbung wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist. 20 Die Haftung als T344ter einer i.S. des 247 3 UWG unzul344ssigen Wettbe-werbshandlung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Bestimmung ad344quat kausal verwirklicht (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 8 UWG Rdn. 2.5). So verh344lt es sich im Streitfall. Der Beklag-te hat die streitgegenst344ndlichen Gutscheine mit in den Verkehr gebracht. Zwar w344re sein Vorgehen nicht wettbewerbswidrig, wenn die Werbung sich auf Per-sonen beschr344nkt h344tte, die ihr Fahrzeug bei Versicherungsunternehmen versi-chert hatten, die mit dem Gesch344ftsmodell des Beklagten einverstanden waren. Der Beklagte hat aber eine Gefahrenlage geschaffen, da es - wie das Beru-fungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - nahelag, dass die Gutschei-ne auch Kunden von Versicherern, mit denen keine entsprechenden Abkom-men geschlossen waren, zug344nglich wurden und auf diese Weise eine unlaute-re Anlockwirkung entfalteten. Eine solche Verhaltensweise rechtfertigt die Beja-hung einer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung, wenn der Gef344hrdung nicht entgegengewirkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 130/94, GRUR 1997, 139, 140 = WRP 1997, 24 - Orangenhaut). Auch 21 - 11 - der Beklagte hat hier keine ausreichenden Vorkehrungen dagegen getroffen, dass die Gutscheine nicht in die H344nde Unbefugter gelangten. Wie bereits oben unter II 2 b cc (2) dargelegt, ergab sich aus den Gutscheinen nicht, dass der Preisnachlass nur dann gew344hrt werden sollte, wenn eine Fahrzeugversiche-rung bei einem Unternehmen bestand, das mit dem Beklagten eine entspre-chende Vereinbarung getroffen hatte. 4. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, sein Verhalten sei als be-rechtigte wettbewerbliche Abwehr zu beurteilen, da einzelne Versicherer den Erlass einer Selbstbeteiligung anb366ten, wenn die Reparatur in einer von ihnen empfohlenen Werkstatt durchgef374hrt werde. Soweit der Beklagte hierin einen Versto337 gegen das Kartellrecht erblickt, kann er gegen ihn gem344337 247 33 GWB vorgehen. Au337erdem darf durch eine Abwehrma337nahme grunds344tzlich nicht in die Rechte oder berechtigten Interessen Dritter eingegriffen werden (vgl. BGHZ 111, 188, 191 - Anzeigenpreis I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., 247 18 Rdn. 8, jeweils m.w.N.). 22 5. Entgegen der Auffassung der Revision reicht die ausgesprochene Verurteilung auch nicht zu weit. Es ist anerkannt, dass bei einem wettbewerbs-rechtlichen Unterlassungsantrag und entsprechend bei einer Verurteilung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zul344ssig sind, sofern das Charakteristische der konkreten Verletzungsform auch in dieser Form zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratsl374cken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummerbeseitigung I). Das Charakteristische der im Streitfall zu beurteilenden konkreten Verletzungsform besteht darin, dass die 334bernahme eines Teils der Selbstbeteiligung gegen374ber Versicherungsneh-mern angeboten wird, mit deren Versicherern keine Absprachen 374ber die Zu- 23 - 12 - l344ssigkeit entsprechender Rabatte bestehen. Insoweit kommt es daher nicht ma337geblich darauf an, ob f374r ein solches Gesch344ftsmodell mittels eines Gut-scheins oder in anderer Form geworben wird. 24 6. Die streitgegenst344ndliche Werbung war auch schon im M344rz 2004 wettbewerbswidrig. Der Versto337 ergab sich seinerzeit aus 247 1 UWG a.F. Eine 304nderung der Rechtslage ist daher insoweit durch das Gesetz gegen den un-lauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 nicht eingetreten (vgl. auch BGH GRUR 2003, 624, 626 - Kleidersack). III. Danach hat die Revision des Beklagten in der Sache keinen Erfolg. 25 Das Landgericht hat dem Beklagten allerdings zu Unrecht die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt. Es hat dabei nicht ber374ck-sichtigt, dass es die F344lle, in denen eine Zustimmung der Versicherer vorlag, vom Unterlassungsgebot ausgenommen hat. Die Kosten der ersten Instanz sind daher gem344337 247 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Verh344ltnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. 26 - 13 - Die Kostenentscheidung f374r die Rechtsmittelinstanzen folgt aus 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 ZPO. 27 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 22.09.2004 - 41 O 93/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 174/04 -
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