BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/06 Verk374ndet am: 2. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 452b Abs. 2 Satz 2 Der Begriff der Verj344hrung in 247 452b Abs. 2 Satz 2 HGB erfasst auch Aus-schluss- und Erl366schungsregelungen (hier: Art. 29 Abs. 1 WA 1955), die in dem nach den 247247 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stel-le der Verj344hrungsregelung treten. Dementsprechend ist die Vorschrift auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen 334bereinkommen unterliegt. BGH, Urt. v. 2. April 2009 - I ZR 60/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der F. Z. GmbH in Birken- feld (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus 374bergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in zwei F344llen Schadensersatz geltend. 1 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 10. Januar 2001 zu festen Kosten mit der Bef366rderung eines Pakets per Luftfracht von Deutschland nach London. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Be- 2 - 3 - klagte zahlte an die Versicherungsnehmerin f374r den Verlust 160 DM als Ersatz. Den restlichen Schaden der Versicherungsnehmerin regulierte die Kl344gerin durch Zahlung von 475 DM (= 242,86 200). Am 18. Januar 2001 beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklag-te zu festen Kosten mit der Bef366rderung eines Pakets per Luftfracht von Deutschland nach Dallas/USA. Dieses Paket ging ebenfalls w344hrend des Transports verloren. Auch f374r diesen Verlust zahlte die Beklagte an die Versi-cherungsnehmerin 160 DM. Den restlichen Schaden regulierte die Kl344gerin durch Zahlung von 13.136 DM (= 6.716,33 200). 3 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte f374r den Verlust der beiden Pakete unbeschr344nkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Es gebe im Bef366rderungssystem der Beklagten keine Ausgangs-kontrollen. Bei den Eingangskontrollen finde vielfach keine k366rperliche Erfas-sung der Pakete statt, da die Daten der Sendungen nicht von den Paketen selbst, sondern von den von diesen getrennten Lieferpapieren gescannt w374r-den. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 6.959,19 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber vorgebracht, sie unterhalte ein vollst344n-diges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe f374r den Transport des am 18. Januar 2001 374bernommenen Pakets fest, dass dieses im gesondert abgegrenzten Bereich des Zolllagers im Umschlaglager in Memphis/ USA in der Zeit zwischen dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr abhandengekommen sei. Eine Fehlverladung sei auszuschlie- 6 - 4 - 337en. Das Paket sei dem Zolllager auch nicht im Rahmen einer stichprobenarti-gen 334berpr374fung durch die Zollbeh366rden entnommen worden. F374r einen Dieb-stahl durch Mitarbeiter der Beklagten gebe es keine Anhaltspunkte. Einer Haf-tung f374r den Verlust des am 18. Januar 2001 374bernommenen Pakets 374ber den von ihr gezahlten Ersatzbetrag von 160 DM hinaus stehe zudem ein mit der Versicherungsnehmerin geschlossener Abfindungsvergleich entgegen. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kl344gerin bean-tragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der beiden Paketsendungen bejaht. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches w374rden im ersten Schadens-fall (Verlust des am 10. Januar 2001 zur Bef366rderung 374bergebenen Pakets) trotz einer konkludent vereinbarten Luftbef366rderung nicht durch die Bestimmun-gen des Warschauer Abkommens (WA 1955) verdr344ngt. Es habe sich um einen Multimodaltransport gehandelt, so dass sich nur die reine Luftbef366rderung nach dem Haftungsregime des WA 1955 beurteile. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, k344men die Vorschriften des 10 - 5 - Handelsgesetzbuches gem344337 247 452a Satz 1, 247 452 Satz 1 HGB auch dann zur Anwendung, wenn der Verlust m366glicherweise bei der Luftbef366rderung einge-treten sei. Die Regelung in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 f374hre hier nicht zur Anwen-dung der Vorschriften dieses Abkommens. Gem344337 Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 geh366rten zwar sogenannte Zubringerdienste zum Bereich der Luftbef366rde-rung. Bei der Bef366rderung des Pakets vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main habe es sich jedoch nicht um einen solchen Zu-bringertransport gehandelt, weil das Gut nicht zum n344chstgelegenen Flughafen Stuttgart bef366rdert worden sei. Im ersten Schadensfall sei von einem qualifiziertem Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB auszugehen, weil sie ihrer sekund344ren Darle-gungslast nicht nachgekommen sei und weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen habe. Die zweij344hrige Aus-schlussfrist gem344337 Art. 29 WA 1955 greife nicht ein, da die Vorschriften des Warschauer Abkommens im ersten Schadensfall keine Anwendung f344nden. 11 Im zweiten Schadensfall (Transport vom 18. Januar 2001) ergebe sich der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets - ebenso wie im ersten Schadens-fall - nach den Grunds344tzen des Anscheinsbeweises aus der von der Kl344gerin vorgelegten Rechnung. 12 Auf der Grundlage des Sachvortrags der Kl344gerin, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte keine hinreichenden Schnittstellenkontrollen durchf374hre, hafte die Beklagte f374r den Verlust des Pakets gem344337 247 452a Satz 1, 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB unbeschr344nkt. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten folge die unbeschr344nkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlagla- 13 - 6 - ger in Memphis/USA abhandengekommen sei. Dieses geh366re zu einem Flug-hafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbef366rderung". Sofern der Sachvortrag der Beklagten zu ihren Sicherheitsma337nahmen im Lager Memphis zutr344fe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Paket entwendet worden sein m374sse, wobei einer der "Leute" der Beklagten als T344ter gehandelt haben m374sse oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe. Das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 und die anschlie337ende Einl366sung des Schecks 374ber 160 DM durch die Versicherungsnehmerin h344tten keine vergleichsweise Abgeltung des durch den zweiten Verlustfall entstande-nen Schadens bewirkt. 14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Kl344gerin im ersten Schadensfall f374r den Verlust des Pakets von der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1, 247 459 Satz 1, 247 435 HGB i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG a.F. vollen Schadensersatz beanspruchen kann. Im zweiten Schadensfall ist das Berufungsgericht mit Recht gleichfalls von einer unbeschr344nkten Haf-tung der Beklagten f374r den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-ge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Kl344gerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG a.F. 15 I. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 374bernommenen Pakets 16 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist aufgrund einer entsprechenden konkluden-ten Rechtswahl der Parteien des Bef366rderungsvertrags (Art. 27 Abs. 1 EGBGB) - unangegriffen - von der Geltung deutschen Rechts f374r den streitgegenst344ndli-chen Transportvertrag ausgegangen. Bei der streitgegenst344ndlichen Bef366rde-rung handelt es sich um einen Multimodaltransport, auf den gem344337 247 452 Satz 1 HGB die Vorschriften der 247247 407 ff. HGB anzuwenden sind, soweit in den 247247 452 ff. HGB oder in anzuwendenden internationalen 334bereinkommen nichts anderes bestimmt ist. Da nicht bekannt ist, auf welcher Teilstrecke (Luft-transport oder Stra337entransport) das Paket verlorengegangen ist, kommen nach 247 452a Satz 1 HGB die Vorschriften der 247247 407 ff. HGB zur Anwendung. Die Bestimmungen des Warschauer Abkommens gelten bei gemischten Bef366r-derungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrs-mittel ausgef374hrt werden, nach Art. 31 Abs. 1 WA 1955 nur f374r die Luftbef366rde-rung. Nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtf374hrer nur den Schaden zu ersetzen, der w344hrend der Luftbef366rderung eingetreten ist. Bei einem unbe-kannten Schadensort verbleibt es daher grunds344tzlich bei der Anwendung der 247247 407 ff. HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 38; M374ller-Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 18 WA Rdn. 23). 2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens im Streitfall nach der Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 er366ffnet ist. 17 a) Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 umfasst der Zeitraum der Luftbe-f366rderung i.S. von Art. 18 Abs. 1 und 2 WA 1955 zwar grunds344tzlich nicht die Bef366rderung zu Lande, zur See oder auf Binnengew344ssern au337erhalb des Flug-hafens. Erfolgt eine solche Bef366rderung jedoch bei Ausf374hrung des Luftbef366rde-rungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, 18 - 8 - so wird gem344337 Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 ausnahmsweise bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein w344hrend der Luftbef366rde-rung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Sind die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gegeben, so f374hrt diese Vorschrift als an-zuwendende andere Bestimmung eines internationalen 334bereinkommens i.S. des 247 452 Satz 1 HGB dazu, dass sich die Haftung des Frachtf374hrers an sich nach dem Warschauer Abkommen richtet (vgl. Koller, TranspR 2001, 69 f.). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Transport des Pa-kets vom Sitz Birkenfeld der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frank-furt/Main habe es sich nicht um einen Zubringertransport i.S. des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 gehandelt, weil die Bef366rderung nicht zum n344chstgelegenen Flughafen Stuttgart erfolgt sei. Es kann offen bleiben, ob die gegen diese Beur-teilung gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, da die Anwendung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und damit der f374r Schadensersatzanspr374che wegen Verlusts des Transportguts geltenden Vorschriften des Warschauer Ab-kommens im ersten Schadensfall zu keinem anderen Ergebnis f374hrte als die Beurteilung nach den 247247 407 ff. HGB. Das Berufungsgericht ist mit Recht von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von 247 435 HGB ausgegan-gen, weil die Beklagte hinsichtlich des Verlusts des am 10. Januar 2001 374ber-nommenen Pakets weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen und daher insoweit ihrer Darlegungslast nicht gen374gt hat (unten unter B I 4). Danach ist auch von einem qualifizierten Verschulden i.S. des Art. 25 WA 1955 auszugehen (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.). 19 Soweit sich die Beklagte auf die zweij344hrige Ausschlussfrist des Art. 29 Abs. 1 WA 1955 beruft, bliebe es auch im Falle der Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 nach 247 452b Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Verj344hrungs- 20 - 9 - frist von drei Jahren gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, die im Streitfall noch nicht abgelaufen war. Nach 247 452b Abs. 2 Satz 2 HGB verj344hrt der Anspruch wegen Verlusts des Transportsguts bei einem Multimodaltransport auch bei bekanntem Schadensort fr374hestens nach Ma337gabe des 247 439 HGB, bei qualifi-ziertem Verschulden (247 435 HGB) folglich nach drei Jahren (247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Vorschrift des 247 452b Abs. 2 Satz 2 HGB soll klarstellen, dass die allgemeine frachtrechtliche Verj344hrungsregelung des 247 439 HGB - unabh344n-gig davon, ob und wann der Schadensort bekannt wird - zur Gew344hrleistung einer Mindestverj344hrung im Interesse des Anspruchsberechtigten herangezo-gen wird (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 102). Sie ist daher auch bei unbekanntem Schadensort anzuwenden (Koller, Transportrecht aaO 247 452b HGB Rdn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume aaO 247 452b HGB Rdn. 11, 14). Der Begriff der Verj344hrung in 247 452b Abs. 2 HGB ist weit zu verstehen und erfasst auch Ausschluss- und Erl366schensregelungen, die in dem nach den 247247 452 ff. HGB anwendbaren Teilstreckenrecht funktional an die Stelle einer Verj344hrungsregelung treten (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 103). Die Vorschrift des 247 452b Abs. 2 HGB ist auch anwendbar, wenn die haftungsrelevante Teilstrecke einem internationalen 334bereinkommen unterliegt; im Verh344ltnis zu den v366lkerrechtlichen Regelungen soll gleichfalls eine Mindestverj344hrung nach Ma337gabe des 247 439 HGB gew344hr-leistet werden (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des TRG, BT-Drs. 13/8445, S. 102). Nach 247 452b Abs. 2 Satz 2 HGB greift die Verj344hrungs-regelung des 247 439 HGB allerdings nur ein, wenn sie zu einer sp344teren Verj344h-rung des Anspruchs f374hrt. Eine k374rzere nationale Verj344hrungsregelung kommt dagegen gegen374ber einer l344ngeren Ausschlussfrist nach einem internationalen 334bereinkommen grunds344tzlich nicht zur Anwendung (vgl. zu Art. 29 WA 1955 21 - 10 - BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 196/02, TranspR 2005, 317). Selbst wenn also die Vermutungsregelung des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 im ersten Scha-densfall eingreifen sollte und die Ausschlussfrist des Art. 29 WA 1955 schon abgelaufen ist, kann sich die Kl344gerin folglich nach 247 452b Abs. 2 Satz 2 HGB darauf berufen, dass der Anspruch wegen Verlusts des am 10. Januar 2001 zum Transport 374bergebenen Gutes nach 247 439 Abs. 1 Satz 2 HGB noch nicht verj344hrt ist (vgl. Koller, Transportrecht aaO 247 452b HGB Rdn. 4; ders., TranspR 2001, 69, 71). 3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die R374gen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhalt des in Verlust geratenen Pakets ergebe sich nach den Grunds344tzen des Anscheinsbeweises aus der von der Kl344gerin vorgelegten Rechnung vom 10. Januar 2001. 22 a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Kl344gerin keinen mit der Rechnung korrespondierenden Lieferschein vorgelegt hat, keine ma337gebli-che Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigef374gte Rechnung der Versi-cherungsnehmerin habe dieselbe Funktion erf374llt wie ein Lieferschein. Die Ver-sicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung f374r die Empf344ngerin dokumentiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein h344tte in einem solchen Fall keinen zus344tzlichen Beweis-wert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen k366nnen, dass die Sendung sp344ter in Verlust geraten w374rde. 23 b) Die Revision macht demgegen374ber vergeblich geltend, nach der Rechtsprechung des Senats k366nne ein Anscheinsbeweis f374r den Inhalt eines Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufm344nni- 24 - 11 - schen Versender erstellten Lieferschein aufgef374hrten Waren mit einer korres-pondierenden Rechnung 374bereinstimmten. Der Beweis f374r den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-weisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-mente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einw344n-de vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24; BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35). 4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde f374r den Paketverlust Scha-densersatz, ohne sich auf die in 247 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbe-schr344nkung berufen zu k366nnen, weil sie den in Rede stehenden Warenverlust i.S. von 247 435 HGB leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. 25 a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte ihrer sekund344ren Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat hinsichtlich des ersten Schadensfalls weder zu ihrer Organisation vorgetragen noch den konkreten Ablauf des Transports geschildert, um dadurch den Verlust in zeitlicher, r344umlicher und personeller Hinsicht einzugrenzen. 26 27 - 12 - b) Die Revision r374gt vergeblich, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Einlassungsobliegenheit nur dann bestehe, wenn der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte f374r ein qualifiziertes Verschulden b366ten. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass im ersten Schadensfall die Schadensursache v366llig ungekl344rt geblieben ist. Wenn der Spediteur/Frachtf374hrer in einem solchen Fall - wie hier - im Hinblick auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag 374ber sichernde Ma337nah-men seiner Organisation und zum Schadenshergang h344lt, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 f.). Die Revisionserwiderung weist im 334brigen zutreffend darauf hin, dass der Vortrag der Kl344gerin zur Begr374ndung der Darlegungsobliegenheit der Be-klagten ausreichte. Die Kl344gerin hat vorgebracht, dass die Beklagte nicht 374ber Ein- und Ausgangskontrollen verf374gt habe und den Schadenshergang daher in keiner Hinsicht habe eingrenzen und aufkl344ren k366nnen. Allein das Fehlen von durchg344ngigen Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportg374-tern reicht im Allgemeinen schon f374r die Annahme eines leichtfertigen Handelns i.S. von 247 435 HGB aus (BGH TranspR 2008, 122 Tz. 18 m.w.N.). 28 - 13 - II. Schadensersatzanspruch wegen Verlusts des am 18. Januar 2001 374bernommenen Pakets 1. Die Revision r374gt ohne Erfolg, es fehle an tragf344higen Feststellungen des Berufungsgerichts zum gesetzlichen Forderungs374bergang nach 247 67 Abs. 1 VVG a.F., weil die von der Kl344gerin vorgelegte Versicherungspolice grunds344tz-lich nur f374r in Europa eingetretene Sch344den gegolten habe. Die Revisionserwi-derung weist mit Recht darauf hin, dass die Revision damit neuen Sachvortrag h344lt, mit dem sie in der Revisionsinstanz gem344337 247 559 Abs. 1 ZPO ausge-schlossen ist. Die Revision ber374cksichtigt zudem nicht, dass die Reise- und Warenlagerversicherung "w344hrend s344mtlicher Transporte und den damit zu-sammenh344ngenden Lagerungen innerhalb der ganzen Welt" gilt. 29 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der von der Kl344gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des eigenen Vortrags der Beklagten, den sich die Kl344gerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 begr374ndet ist. 30 a) Die Kl344gerin hat sich ausweislich des Tatbestands des Berufungsur-teils in der Berufungsinstanz hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in Memphis/USA abhandengekommen ist. Das Berufungsgericht durfte daher das entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust des Paketes in ihrem Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Kl344gerin - und damit als unstreitiges Par-teivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGHZ 19, 387, 389 ff.; M374nchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., 247 138 Rdn. 12 m.w.N.). Dabei hat das Be-rufungsgericht ersichtlich angenommen, die Kl344gerin mache sich hilfsweise das 31 - 14 - gesamte Vorbringen der Beklagten zur Behandlung des Pakets in ihrem Um-schlaglager in Memphis und zu den dort vorhandenen Sicherheitsma337nahmen zu eigen. Die Revisionsbegr374ndung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-wertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Kl344gerin auf Verfah-rensfehlern beruht (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO). b) Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-sprechend dem Luftfrachtbrief vom 18. Januar 2001 ein Vertrag 374ber eine inter-nationale Luftbef366rderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Birkenfeld nach Dallas/USA geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Bef366rde-rung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtf374hrerhaftung (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gem344337 Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtf374hrer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, w344hrend der Luftbef366rderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "w344hrend der Luftbef366r-derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in deren Umschlaglager in Memphis/USA abhandengekommen ist. Dieses Um-schlaglager geh366rt zu einem Flughafen und damit gem344337 Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbef366rderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-mens. 32 c) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden unter Ber374cksichtigung der von der Beklag-ten bereits erbrachten Ersatzleistung noch 6.716,33 200 betr344gt. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des Anscheinsbeweises aus der von der Kl344gerin vorgelegten Rechnung der 33 - 15 - Versicherungsnehmerin vom 18. Januar 2001 ergibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden (siehe die Darlegungen unter B I 3). d) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte k366nne sich auf die Haftungsbeschr344nkungen gem344337 Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die "Leute" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Aus374bung ihrer Verrichtungen vorgenommen h344tten. 34 aa) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verst344ndnis des Begriffs der "Leute" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu diesen geh366rten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu dem Lager in Memphis gehabt h344tten oder in anderer Weise mit dem Trans-portgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Sub-unternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-arbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von staatlichen Zollbeh366rden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gr374nden der zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt h344tten. Dies m374sse zumindest f374r sch344digende Handlungen von Zollbediensteten im Zolllager gelten. Die Revisi-on macht demgegen374ber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfrachtf374hrer nur f374r diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur Ausf374h-rung der Bef366rderung bedient habe, komme eine Haftung f374r Reinigungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festgestellten Orga-nisationsverschuldens des Luftfrachtf374hrers in Betracht. 35 (1) Unter "Leuten" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtf374hrer zur Ausf374hrung der ihm aufgetrage- 36 - 16 - nen Luftbef366rderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-tonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-s366nlichen Anwendungsbereich der Vorschrift gro337z374gig zu bestimmen (BGHZ 145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis gel344ufigen Rechtsstellung des Erf374llungsgehil-fen nach 247 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989, 275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe 374bernimmt, deren Erf374llung im Verh344ltnis zum Gl344ubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der "Leute"-Begriff i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabh344ngigkeit des einge-schalteten Gehilfen. Anderenfalls w374rde die Entlastungsm366glichkeit des Luft-frachtf374hrers in einem gem344337 Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grunds344tzlich noch der Luftbef366rderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Gesch344digten, der insoweit weder Einflussm366glichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-engt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar w344-re (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19). (2) Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtf374hrer gegen-374ber zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Er-weiterung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch gerechtfertigt, dass es der Luftfrachtf374hrer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Ma337nahmen vor Verlust und Besch344digung zu sch374tzen (BGHZ 145, 170, 180). Daf374r reicht es aus, wenn dem Luftfrachtf374hrer rechtliche Einflussm366glichkeiten hinsichtlich des Umgangs der "Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den "Leuten" um selbst344ndige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zumindest 374berwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tats344chlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182). 37 - 17 - (3) Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jeden-falls w344hrend des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten zu deren "Leuten" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 geh366rten. Bei dem Zolllager handelt es sich um einen gesondert eingez344unten Bereich der Umschlaghalle, zu dem nach dem Vortrag der Beklagten nur deren mit der Verzollung befasste Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Eine Kontrolle ihrer Mitarbeiter in der Zollabteilung in Memphis habe rund um die Uhr stattgefun-den. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten Zugang zu dem Transportgut in deren Zolllager in Memphis verschaffen. Da sich Personen, die nicht zu den Mitarbeitern der Beklagten z344hlten, nur mit ihrem Einverst344ndnis in dem Umschlaglager aufhal-ten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager st344ndig kontrollieren sowie rechtlich und tats344chlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut in Ber374hrung kamen, hat das Be-rufungsgericht diese mit Recht jedenfalls f374r den Zeitraum ihres Aufenthalts in dem Zolllager der Beklagten als deren "Leute" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 angesehen. 38 bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-trags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede stehenden Pakets gef374hrt haben k366nne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn zu den "Leuten" der Beklagten geh366rige Person der T344ter gewesen sei oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen 39 - 18 - dem 19. Januar 2001, 1.42 Uhr und dem 22. Januar 2001, 9.46 Uhr aus dem gesondert eingez344unten Zolllager abhandengekommen, das rund um die Uhr mit Mitarbeitern der Zollabteilung der Beklagten besetzt war und zu dem grund-s344tzlich nur diese Mitarbeiter sowie die Zollbeamten vor Ort Zutritt hatten. Die Zollbeh366rden h344tten, so der weitere Vortrag der Beklagten, zwar die M366glich-keit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszunehmen und zu 374berpr374fen. Bei der streitgegenst344ndlichen Sendung habe eine derartige stich-probenartige 334berpr374fung jedoch nicht stattgefunden. Eine versehentliche Fehlverladung hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen ausgeschlossen. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umst344nden k366nne der Verlust des Transportguts unter Ber374cksichtigung der von der Beklagten vorgetragenen weiteren Organisation ihres Betriebsablaufs und der behaupteten Sicherheits-ma337nahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur f374r Mitarbeiter der Beklagten, st344ndige Kontrolle des Zugangs, st344ndige 334berwachung des Umschlaglagers durch Alarmanlage, Video-Anlage und Sicherheitsdienst) allein auf einen Dieb-stahl durch "Leute" der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zu-r374ckzuf374hren sein, da ein Dritter, der nicht zu den "Leuten" der Beklagten z344hle, die Warensendung nicht unbemerkt h344tte entwenden k366nnen, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transport-gut durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtf374hrers w344h-rend der Zwischenlagerung sei als Handlung "in Aus374bung der Verrichtungen" i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Beden-ken. Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtf374hrers handeln in Aus374bung ihrer Verrichtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der 374bertragenen Verrich-tung und der sch344digenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen 40 - 19 - Aufgabenbereichs geh366ren (vgl. zu Art. 29 Abs. 2 CMR BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebst344hlen durch Bediens-tete oder "Leute" des Frachtf374hrers ist ein solcher innerer Zusammenhang je-denfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der sch344digenden Handlung - wie im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs erm366glicht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Tz. 32 m.w.N.). dd) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt die tatrichterliche W374r-digung (247 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legenden Umst344nde des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu, dass der Transporteur immer unbeschr344nkt haftet. Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-teurs zur Folge, unabh344ngig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsma337-nahmen gen374ge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-nem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Gen374ge er seiner Einlassungsobliegenheit nicht, werde deshalb auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen. Die Revision l344sst insoweit jedoch au337er Acht, dass die Beurtei-lung des Berufungsgerichts sich auf die nach 247 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbe-denkliche tatrichterliche W374rdigung gerade der besonderen Umst344nde des kon-kreten Einzelfalles st374tzt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und zu den Siche-rungsma337nahmen hinsichtlich ihres Zolllagers in Memphis ergeben. Daraus l344sst sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Fracht-f374hrers gen374gendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstel-lenkontrollen und Sicherheitsma337nahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf 41 - 20 - der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der "Leute" des Frachtf374hrers beruhen k366nne. 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Scha-densersatzanspruch der Kl344gerin nicht durch einen Vergleich oder einen Er-lassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausge-schlossen ist. 42 a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme ma337geblich darauf gest374tzt, dass aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht davon ausgegangen werden k366nne, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einl366sung des Schecks ihr Einverst344ndnis mit einer Schadensregulierung in H366he von 160 DM habe erkl344-ren wollen. Einer solchen Annahme stehe bereits das Missverh344ltnis zwischen dem Schaden (13.296 DM) und dem angebotenen Betrag (160 DM) entgegen. Die Scheckeinl366sung sei aus der Sicht eines Dritten vielmehr dahingehend zu deuten, dass die Versicherungsnehmerin sich lediglich eine Teilzahlung auf einen wesentlich h366heren Schadensersatzanspruch habe sichern wollen. Zu ber374cksichtigen sei auch, dass bei der Versendung eines Pakets, dessen Zoll-wert im Luftfrachtbrief mit 13.296 DM angegeben worden sei, jedenfalls im ge-sch344ftlichen Verkehr mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Absender eine Transportversicherung abgeschlossen habe. Im Hinblick auf m366gliche Nachteile gegen374ber dem Versicherer, 247 67 Abs. 1 Satz 3 VVG (a.F.), k366nne normalerweise nicht angenommen werden, dass der Absen-der mit der Scheckeinl366sung seine Zustimmung zu einer endg374ltigen Scha-densregulierung durch einen Bagatellbetrag habe erkl344ren wollen. Gegen einen Vergleich spreche ferner der Umstand, dass dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2001 keine anderweitigen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten vorausgegangen seien. Unter diesen Umst344nden sei es f374r die Versicherungs- 43 - 21 - nehmerin eher fernliegend gewesen, von einem Vergleichsangebot der Beklag-ten auszugehen, das sie ohne Best344tigung habe annehmen sollen. b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die 304u337erung der Beklagten in dem Schreiben vom 22. Juni 2001 "Zur Regulierung des unter der obigen Frachtbriefnummer bezeichneten Schadens erhalten Sie anbei einen Verrech-nungsscheck in H366he von 160 DM. Da auf dem Frachtbrief kein Transportwert angegeben wurde, wird der Schaden gem344337 unseren Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen mit unserem Haftungsh366chstbetrag beglichen" ein Angebot zum Abschluss eines Vergleichs enthalten hat. Mit Recht hat es jedoch angenom-men, dass die Beklagte die Scheckeinl366sung durch die Versicherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Bet344tigung eines Annahmewillens i.S. des 247 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grunds344tzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 293/00, NJW 2002, 1788, 1790; Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Tz. 9; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 17). Bereits das krasse Missverh344ltnis zwischen der von der Versicherungsnehme-rin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von nur etwa 1,2 % dieser Forderung stellt ein starkes Indiz daf374r dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einreichung des ihr 374bersandten Schecks nicht zugleich erkl344ren wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - XII ZR 60/99, NJW 2001, 2324 f.). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen im Falle ihrer summenm344337igen Beschr344nkung entsprach, 344nderte nichts an dem groben Missverh344ltnis zwischen der geleisteten Entsch344digung und der von der Versi-cherungsnehmerin geforderten Entsch344digung. Die Beklagte hatte um so weni- 44 - 22 - ger Anlass anzunehmen, die Versicherungsnehmerin wolle mit der Einl366sung des Schecks auf den weitaus gr366337ten Teil des von ihr angenommenen Scha-densersatzanspruchs verzichten, als sie dieser mit dem Schreiben vom 22. Juni 2001 lediglich den Entsch344digungsbetrag angeboten hatte, den sie wegen des Verlusts des Transportguts im Fall der summenm344337igen Beschr344nkung der Haftung ohnehin h344tte leisten m374ssen (BGH TranspR 2007, 466 Tz. 17). C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 45 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 15 O 67/02 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 5/04 -
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