BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 60/08 vom 25. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 135 F374r 247 135 HGB reicht es aus, wenn - vor oder nach Zustellung des Beschlusses 374ber die Pf344ndung des Auseinandersetzungsguthabens - ein ernsthafter Vollstreckungs-versuch in das sonstige Verm366gen des Gesellschafters unternommen worden ist. Der Ausgang weiterer Vollstreckungsversuche, insbesondere in das unbewegliche Verm366gen, braucht nicht abgewartet zu werden. BGH, Hinweisbeschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 60/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Die Kl344gerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 852.452,42 200 festgesetzt (= 680.018,20 200 hinsichtlich der Revi-sion und 172.434,22 200 hinsichtlich der Anschlussrevision). Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere wirft der Fall entgegen der nicht n344her begr374nde-ten Auffassung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit 247 135 HGB keine grunds344tzlichen Rechtsfragen i.S. des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 135 HGB sind nicht unklar. Wann eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen erfolglos durchgef374hrt wor-den ist, l344sst sich nicht in allgemeing374ltiger Weise, sondern nur einzelfallbezo-gen feststellen. Deshalb bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Kl344rung. 1 - 3 - II. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kl344gerin verurteilt, an die Beklagte 680.018,20 200 nebst Zinsen zu zahlen. 2 3 1. Die Widerklage ist zul344ssig. 4 a) Die Kl344gerin ist rechts- und parteif344hig. 5 Dabei kann offenbleiben, ob sie aufgrund der vom Berufungsgericht an-genommenen, von der Kl344gerin aber in Abrede gestellten Verlegung ihres Sit-zes nach K. im Jahre 2000 nach den Regeln der im deutschen Recht in-soweit geltenden sog. Sitztheorie (Sen.Urt. v. 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, ZIP 2008, 2411 - Trabrennbahn) als aufgel366st gilt (so M374nch-KommHGB/Langhein 2. Aufl. 247 106 Rdn. 30; a.A. Wertenbruch in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 105 Rdn. 213, jeweils m.w.Nachw.). Denn dadurch h344tte sie ihre Rechtsf344higkeit nicht verloren, sondern best374nde als Li-quidationsgesellschaft i.S. der 247247 145 ff., 161 Abs. 2 HGB fort. b) Die Kl344gerin ist entgegen der Ansicht der Revision nicht durch die von der Beklagten erkl344rte K374ndigung und die dadurch ausgel366ste Anwachsung des Anteils des einzigen Kommanditisten an die pers366nlich haftende Gesellschafte-rin nach 247 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, 247 161 Abs. 2 HGB beendet worden (s. Sen.Urt. v. 7.7.2008 226 II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677, Tz. 9). 6 Zum einen streiten die Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit gerade um die Wirksamkeit dieser K374ndigung, so dass die Kl344gerin schon aus diesem Grunde als fortbestehend zu behandeln ist. Zum anderen hat die Beklagte erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2006 gek374ndigt, w344hrend die Widerklage der anwaltlich vertretenen Kl344gerin bereits am 5. Dezember 2006 zugestellt worden 7 - 4 - ist. Damit ist analog 247247 239, 246 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten (s. Sen.Urt. v. 15. M344rz 2004 - II ZR 361/02, ZIP 2005, 854, 855). 8 2. Die Widerklage ist begr374ndet. 9 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraus-setzungen des 247 135 HGB erf374llt waren, als die Beklagte die Gesellschaft ge-k374ndigt hat. Zu Unrecht meint die Revision, es liege kein Vollstreckungsversuch i.S. des 247 135 HGB vor. 10 Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass innerhalb der sechsmonatigen Frist des 247 135 HGB mindestens ein ernsthafter Versuch un-ternommen worden ist, im Wege der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen des Schuldners eine vollst344ndige Erf374llung der titulierten Forderung zu bewirken. 11 Dabei kann offenbleiben, ob f374r die Sechsmonatsfrist die Zustellung des Pf344ndungsbeschlusses (so M374nchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. 247 135 Rdn. 19) oder diejenige des 334berweisungsbeschlusses oder schlie337lich die F344l-ligkeit der Forderung ma337gebend ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte weniger als sechs Monate vor der Zustellung des 334berweisungsbeschlusses am 29. Mai 2006 - und erst Recht nach F344lligwerden der zu vollstreckenden Forderung - einen ernsthaften Vollstreckungsversuch unternommen. Sie hat am 27. Februar 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ri. bez374glich der etwaigen Anspr374che des Schuldners gegen die R. GmbH erwirkt. Dass dieser Vollstreckungsversuch erst nach der Zustel-lung des Pf344ndungsbeschlusses erfolgt ist, spielt keine Rolle (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 233/81, ZIP 1982, 1072). Er war auch ernsthaft. So hat die 12 - 5 - Beklagte - von der Kl344gerin unwidersprochen - vorgetragen, zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin habe urspr374nglich ein Hausverwaltungsver-trag bestanden, der erst geendet habe, als der Schuldner sein Hausgrundst374ck in Ri. auf die Kl344gerin 374bertragen habe. 13 Auf die weiteren Vollstreckungsversuche der Beklagten kommt es da-nach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts der "Einmann-Situation" bei der Kl344gerin und der Komplement344r-GmbH erleichterte Voraus-setzungen f374r eine K374ndigung nach 247 135 HGB bestehen. Die Beklagte musste auch nicht die begonnene Vollstreckung in das unbewegliche Verm366gen und den Anteil des Schuldners an der Komplement344r-GmbH zu Ende f374hren, bevor sie die K374ndigung erkl344rte. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass dem Schuldner ein Abfindungsanspruch in H366he der Klageforderung zusteht, den die Beklagte aufgrund der Pf344ndung und 334berweisung geltend machen kann. Den 14 - 6 - Ausf374hrungen des Berufungsgerichts dazu hat die Kl344gerin nichts Erhebliches entgegen gesetzt. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 5 O 213/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.02.2008 - 19 U 32/07 -
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