BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/09 Verk374ndet am: 28. Oktober 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja H UWG 247247 3, 4 Nr. 9 a) Die unmittelbare 334bernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist kei-ne Nachahmung im Sinne von 247 4 Nr. 9 UWG. b) Ein Fu337ballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angeh366renden Vereinen Amateurfu337ballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchf374hrt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus 247 3 UWG abzuleitenden ausschlie337lichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiederge-ben, auf einem Internetportal ver366ffentlicht werden. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 60/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. M344rz 2009 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2008 ab-ge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der W374rttembergische Fu337ballverband e.V., ist die Vereini-gung der den Fu337ballsport betreibenden Vereine des fr374heren Landes W374rt-temberg (einschlie337lich Hohenzollern). Er f374hrt den Spielbetrieb im Amateur-fu337ballbereich durch, stellt Spielpl344ne auf, organisiert die Sportgerichtsbarkeit und bildet Schiedsrichter aus. Nach 247 13 seiner Satzung "besitzt er das Recht, 374ber Fernseh- und H366rfunk374bertragungen von Verbands- und Freundschafts-spielen 205 Vertr344ge zu schlie337en und die Verg374tungen aus solchen Vertr344gen f374r die Vereine treuh344nderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen". 1 - 3 - Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, betreibt unter der Internet-Adresse "www.h" ein Internetportal, in das jedermann nach vorheriger Anmeldung Ausschnitte von Filmaufnahmen von Fu337ballspielen einstellen kann, die von jedem Internetnutzer kostenlos abgeru-fen und angesehen werden k366nnen. Die Filmausschnitte zeigen einzelne Sze-nen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbmin374tiger Dauer. Die Beklagte zu 1 finanziert das Internetportal durch Werbeeinnahmen. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Fu337ballspiele in seinem Verbandsgebiet die ausschlie337lichen Rechte an der gewerblichen Ver-wertung dieser Spiele zustehen. Er habe gegen die Beklagten daher unter den Gesichtspunkten der unzul344ssigen Leistungs374bernahme, der wettbewerbswidri-gen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und aus-ge374bten Gewerbebetrieb einen Anspruch auf Unterlassung. 3 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 4 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen von Fu337-ball-Verbandsspielen, Fu337ball-Verbandspokalspielen, Fu337ball-Auswahlspielen, Fu337ball-Freundschafts- und Turnierspielen sowie Fu337ball-Hallenspielen, die im Verbandsgebiet des Kl344gers ausgetragen werden und f374r die der Kl344ger oder seine Organe spielleitende Stelle sind, a) 366ffentlich zug344nglich zu machen, wie geschehen im Internet-Portal unter "www.h"; oder b) Dritten derart zur Verf374gung zu stellen, dass diese sie auf individuellen oder gesammelten Abruf bzw. mittels Fernseher, Mobiltelefon oder sonsti-gen Ger344ten empfangen bzw. wiedergeben und speichern k366nnen, insbe-sondere Television on Demand, Video on Demand, Streaming, WAP-Handy, UMTS-Dienste, insbesondere sofern dies entgeltlich erfolgt; oder c) auf Bild-/Ton-/Datentr344ger jeder Art zum Zwecke der nicht366ffentlichen oder 366ffentlichen Wiedergabe sowie zur interaktiven Wiedergabe zu vervielf344lti-gen und zu verbreiten, insbesondere durch Verkauf, Vermietung und Leihe, insbesondere auf audiovisuellen Systemen, wie z.B. Videokassetten, Video-b344nder sowie analoge und digitale Speichermedien aller Art, insbesondere DVD, CD-ROM, DCC, Disketten, Chips und Festplatten, insbesondere zum Zwecke der gewerblichen Auswertung - 4 - oder d) im Fernsehen oder im Kino zu nutzen, insbesondere zu Werbezwecken. Hinsichtlich der Klageantr344ge zu b) bis d) hat der Kl344ger sein Unterlas-sungsbegehren darauf gest374tzt, dass sich die Beklagte zu 1 in ihren Allgemei-nen Nutzungsbedingungen in diesem Umfang Nutzungsrechte einr344umen lasse und dies die Gefahr der Begehung derartiger Verwertungshandlungen begr374n-de. Ferner hat er die Zahlung von Abmahnkosten in H366he von 1.890,91 200 ver-langt. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Stuttgart, CR 2008, 528 = MMR 2008, 551). Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart, CR 2009, 386 = MMR 2009, 395). Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kl344ger die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr374che auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten aus Wettbewerbsrecht sowie nach 247247 1004, 823, 249 BGB zu-stehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Die Unterlassungsanspr374che folgten aus 247247 3, 4 Nr. 9 Buchst. b, 247 2 UWG. Zwischen den Parteien, die im gesch344ftlichen Verkehr handelten, beste-he ein Wettbewerbsverh344ltnis; der Kl344ger habe in der Berufungsinstanz unwi-dersprochen vorgetragen, er habe inzwischen einen Verwertungsvertrag 374ber Amateurspiele in seinem Verbandsspielbetrieb geschlossen. - 5 - Der Kl344ger mache zu Recht geltend, durch das angegriffene Internetpor-tal der Beklagten w374rden Leistungen, die er zu verwerten berechtigt sei, im Sin-ne von 247 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt. Ein Fu337ballspiel sei eine nachahmungsf344-hige Leistung im Sinne des 247 4 Nr. 9 UWG. Der Kl344ger, der den organisatori-schen Rahmen f374r den Wettkampfsport im Amateurbereich schaffe, sei Mitver-anstalter der Fu337ballspiele und geh366re daher in Bezug auf diese Leistungen zum Kreis der wettbewerbsrechtlich gesch374tzten Personen. Eine Nachahmung im Sinne von 247 4 Nr. 9 UWG k366nne auch darin bestehen, dass eine fremde Dienstleistung in eine gegebenenfalls umfassendere eigene Dienstleistung 374bernommen werde. Sie liege auch dann vor, wenn nicht das gesamte Produkt 374bernommen werde, sondern lediglich ein zeitlicher Ausschnitt, der aber einen R374ckschluss auf jenes erlaube, wie es bei den beanstandeten Verwertungsfor-men der Beklagten der Fall sei. 9 Die Nachahmung sei unlauter. Durch die Filmaufzeichnungen, deren Verwertung die Beklagten anb366ten, werde das jeweilige Ergebnis der Veranstal-terleistung des Kl344gers festgehalten. Die Beklagte zu 1 handele unlauter, weil sie die von Dritten ohne Erlaubnis vorgenommenen und daher rechtswidrigen Aufnahmen zu gesch344ftlichen Zwecken ausnutze. 10 Die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che best374nden auch nach 247247 1004, 823 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb des Kl344gers. Ob daneben inhaltsgleiche Anspr374-che aus 247247 3, 4 Nr. 10 UWG oder aus 247 3 UWG unmittelbar in Betracht k344men, k366nne offenbleiben. Der Beklagte zu 2 sei als deren Gesch344ftsf374hrer in gleicher Weise verantwortlich wie die Beklagte zu 1. 11 II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 - 6 - 1. Die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che ergeben sich nicht aus 247247 8, 3, 4 Nr. 9 Buchst. b UWG. Entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts bieten die Beklagten keine Dienstleistungen an, die als Nachahmung von Dienstleistungen des Kl344gers im Sinne von 247 4 Nr. 9 UWG anzusehen sind und durch die die Wertsch344tzung von dessen Dienstleistungen unangemessen ausgenutzt wird. 13 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stellt der Kl344ger in seinem Verbandsgebiet den organisatorischen Rahmen f374r den Fu337ball-Wett-kampfsport im Amateurbereich zur Verf374gung. Er erstellt insbesondere das Re-gelwerk und die Spielpl344ne, organisiert das Schiedsrichterwesen und h344lt eine Sportgerichtsbarkeit vor. Die Beklagten bieten keine Leistungen an, die als Nachahmung dieser Dienstleistungen des Kl344gers angesehen werden k366nnten. 14 b) Das Berufungsgericht hat die wettbewerbswidrige Handlung der Be-klagten allerdings auch nicht darin gesehen, dass sie die genannten organisato-rischen Leistungen des Kl344gers nachahmten. Die unlautere Nachahmungs-handlung der Beklagten im Sinne des 247 4 Nr. 9 UWG bestehe vielmehr darin, dass diese mit dem beanstandeten Angebot ihres Internetportals einen Teil der Leistung "Fu337ballspiel" in der Ausgestaltung 374bernehme, wie sich diese Leis-tung aus dem Zusammenwirken des Kl344gers mit den ihm angeh366rigen Vereinen ergebe. 15 c) Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang die Ver-anstaltung eines Fu337ballspiels eine nach 247 4 Nr. 9 UWG schutzf344hige Leistung darstellt. Die Beklagten bieten mit ihrem Internetportal selbst keine einem Fu337-ballspiel oder dessen Durchf374hrung vergleichbare Leistung an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts k366nnen auch die auf dem Portal der Beklag- 16 - 7 - ten abrufbaren Filmaufzeichnungen Dritter von Teilen von Fu337ballspielen nicht als von den Beklagten zu verantwortende Nachahmungen von Leistungsergeb-nissen angesehen werden, die in der Veranstaltung dieser Fu337ballspiele selbst bestehen. Die Filmaufzeichnung eines (Teils eines) Fu337ballspiels ist keine Nachahmung einer in dem Fu337ballspiel selbst oder in dessen Veranstaltung und Durchf374hrung bestehenden Leistung im Sinne von 247 4 Nr. 9 UWG; sie stellt vielmehr eine lediglich daran ankn374pfende eigenst344ndige Leistung dar (Ernst, jurisPR-WettbR 5/2009 Anm. 3; Feldmann/H366ppner, K&R 2008, 421, 424; Hoeren/Schr366der, MMR 2008, 553, 554; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 9.38; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., 247 4 Rn. 9/45; ders., GRUR 2010, 487, 492). Das in der Veranstaltung eines Fu337ballspiels bestehende Leistungsergebnis wird von den an dieser Sportveranstaltung Be-teiligten, also insbesondere von den Spielern, den Schieds- und Linienrichtern, den f374r die Organisation des betreffenden Spiels verantwortlichen Mitgliedern und Organen der beteiligten Vereine sowie gegebenenfalls von dem den betref-fenden Wettbewerb organisierenden Verband geschaffen. Sowohl die von die-sen Beteiligten erbrachten Teilleistungen als auch die dadurch bewirkte Ge-samtleistung unterscheiden sich ihrem Inhalt und ihrer Art nach grundlegend von der Leistung, die ein Dritter dadurch erbringt, dass er einen Teil des betref-fenden Fu337ballspiels in einer Filmaufzeichnung festh344lt. Soweit darin eine Ausnutzung der Leistungen der an der Durchf374hrung des Fu337ballspiels Beteiligten liegt, erfolgt sie nicht durch eine (identische oder ann344hernde) Nachahmung dieser Leistungen oder eines Teils von ihnen, son-dern allenfalls durch eine von der Nachahmung zu unterscheidende unmittelba-re 334bernahme des Leistungsergebnisses des Dritten (zu dieser Unterscheidung vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58, BGHZ 33, 20, 29 - Figaros Hochzeit; Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, BGHZ 37, 1, 20 - AKI; BGH, Urteil vom 24. Mai 1963 - I ZR 62/62, BGHZ 39, 352, 356 - Vor- 17 - 8 - tragsabend). Der unmittelbare Schutz des Leistungsergebnisses als solches ist - anders als die h344ufig gleichfalls als unmittelbare Leistungs374bernahme be-zeichnete identische Nachahmung fremder Leistungen - nicht Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach 247 4 Nr. 9 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 213 - Klemmbausteine III; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 9.4; Harte/Henning/Sambuc, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 9 Rn. 11 ff.; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 4 Rn. 9/3). d) Au337erdem fehlt es im vorliegenden Fall an einer unangemessenen Ausnutzung der Wertsch344tzung einer Dienstleistung des Kl344gers. Eine nach 247 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG unlautere Rufausnutzung setzt voraus, dass die Vorstellung der G374te oder Qualit344t eines bestimmten Produkts auf ein anderes 374bertragen wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil, mwN). F374r eine solche Ruf-374bertragung bestehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen des Kl344gers keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass Fu337ballspiele als solche sowie die mit ihrer Veranstaltung zusammenh344ngenden Leistungen beim Publikum eine gewisse Wertsch344tzung erfahren, reicht entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts f374r die Annahme einer unlauteren Rufausnut-zung nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, dass diese Wertsch344tzung auf die Dienstleistung der Beklagten 374bertragen wird. 18 2. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-setzungen unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage von 247 3 Abs. 1 UWG gew344hrt werden kann, wenn die Voraussetzungen der in 247 4 Nr. 9 UWG geregelten Unlauterkeitstatbest344nde nicht vorliegen. Dem Kl344ger steht jeden-falls zum Schutz seiner zur Durchf374hrung der Verbandsspiele erbrachten orga-nisatorischen Leistungen kein unmittelbar auf 247247 8, 3 Abs. 1 UWG zu st374tzen-der Abwehranspruch zu. 19 - 9 - a) Das Berufungsgericht ist bei seiner im Ergebnis gegenteiligen Beurtei-lung (im Rahmen der Pr374fung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge-374bten Gewerbebetrieb) davon ausgegangen, dass dem Kl344ger als Mitveranstal-ter der Fu337ballspiele in seinem Verbandsgebiet das ausschlie337liche Recht zu-steht, diese Fu337ballspiele oder Teile davon in der Weise zu vermarkten, dass er Filmaufzeichnungen dieser Spiele auf einem Internetportal wie demjenigen der Beklagten der 326ffentlichkeit zug344nglich macht oder Dritten (gegen Entgelt) das Recht zu einer entsprechenden Nutzung einr344umt. Nach Ansicht des Beru-fungsgerichts unterscheiden sich die Rechte, die dem Kl344ger als Mitveranstalter der Amateurfu337ballspiele in seinem Verbandsgebiet im Hinblick auf deren Ver-marktung zustehen, nicht von den ausschlie337lichen Verwertungsrechten des Veranstalters eines Fu337ballspiels im Profibereich oder einer vergleichbaren ge-werblichen Veranstaltung. Dem kann aus Rechtsgr374nden nicht gefolgt werden. 20 aa) Nach der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angef374hr-ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermarktung von Sportveran-staltungen durch die Einr344umung der Befugnis zur Fernseh374bertragung steht dem Veranstalter einer Sportveranstaltung anders als dem Veranstalter der Darbietung eines aus374benden K374nstlers (247 81 UrhG) kein verwandtes Schutz-recht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 14. M344rz 1990 - KVR 4/88, BGHZ 110, 371, 383 - Sport374bertragungen). Die Erlaubnis des Veranstalters zur Fernseh374ber-tragung einer Sportveranstaltung ist daher im Rechtssinn keine 334bertragung von Rechten, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter auf-grund ihm zustehender Rechtspositionen verbieten k366nnte. Eine solche Rechts-position ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Hausrecht, mit dessen Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschlie337en und sich bei bedeutsamen Sportereignissen somit die Verwertung der von ihm erbrachten Leistung sichern 21 - 10 - kann (BGH, Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 69 f. - "H366rfunkrechte"). 22 bb) Dabei stellt das Sportereignis als solches noch keinen wirtschaftli-chen Wert dar (BGHZ 165, 62, 73 - "H366rfunkrechte"). Der wirtschaftliche Wert besteht allein in der M366glichkeit, die Wahrnehmung des Ereignisses in Bild und Ton durch das sportinteressierte Publikum - sei es durch den Stadionbesucher oder sei es durch den Zuschauer oder H366rer, der sich mit Hilfe entsprechender Medien informiert - zu verwerten. Das Hausrecht dient in diesem Zusammen-hang der Sicherung dieser Verwertung der vom Veranstalter des Sportereignis-ses erbrachten Leistung. Das Berufungsgericht hat im Streitfall nicht festge-stellt, dass die Fu337ballspiele, die im Verbandsgebiet des Kl344gers gefilmt worden sind und im Internetportal der Beklagten in Ausz374gen angeschaut werden k366n-nen, unter Verletzung des Hausrechts des f374r den jeweiligen Veranstaltungsort Berechtigten gefilmt worden sind. Der Kl344ger hat dies auch nicht geltend ge-macht. b) In der angef374hrten Entscheidung "Sport374bertragungen" des Bundes-gerichtshofs (BGHZ 110, 371, 383 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. De-zember 1997 - KVR 7/96, BGHZ 137, 297, 307 - Europapokalheimspiele) ist nicht n344her ausgef374hrt, ob und in welchem Umfang dem Veranstalter eines Sportereignisses zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen neben Anspr374-chen aus seinem Hausrecht "je nach Fallgestaltung" wettbewerbsrechtliche Abwehranspr374che zustehen. Jedenfalls im Hinblick auf die hier in Rede stehen-den Handlungen der Beklagten ist eine entsprechende ausschlie337liche Verwer-tungsbefugnis des Kl344gers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gege-ben. 23 - 11 - aa) Ein anderes Ergebnis kann entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht schon daraus hergeleitet werden, dass der Kl344ger entsprechende Filmaufnahmen Dritter selbst 374ber ein Internetportal verwerten und dadurch Einnahmen erzielen k366nnte. Von der M366glichkeit, sich 374ber das Hausrecht der ihm angeh366rigen Vereine im Zusammenwirken mit diesen eine entsprechende Verwertung zu sichern, hat der Kl344ger, wie ausgef374hrt, keinen Gebrauch ge-macht. Zwar hat der Betrieb der Internetplattform der Beklagten zur Folge, dass dem Kl344ger jedenfalls ein Teil des angesprochenen Nutzerkreises als Abneh-mer entzogen wird, soweit der Kl344ger sich selbst auf diesem Gebiet bet344tigen oder Dritten eine solche T344tigkeit gegen Entgelt erlauben will. Die damit ver-bundene Beeintr344chtigung seiner wirtschaftlichen Bet344tigungsm366glichkeiten muss der Kl344ger als eine wettbewerbskonforme Auswirkung des Wettbewerbs um Kunden jedoch grunds344tzlich hinnehmen. 24 bb) W374rde die in Rede stehende Verwertungsbefugnis ausschlie337lich dem Kl344ger zugewiesen, so w344re damit eine Einschr344nkung der Wettbewerbs-freiheit verbunden, die im Hinblick auf die grundrechtlich gesch374tzten Interes-sen der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nur bei einem 374berwiegenden Interesse des Kl344gers gerechtfertigt werden k366nnte. Ein solches 374berwiegendes Interesse des Kl344gers kann jedoch nicht angenommen werden. Insbesondere ist der vom Kl344ger begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um f374r ihn ein Leistungsergebnis zu sch374tzen, f374r das er erhebliche Investitionen get344tigt h344tte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete (vgl. dazu Ehmann, GRUR Int. 2009, 659, 661, 664; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO 247 4 Rn. 9/80; Peukert, WRP, 2010, 316, 320 mwN). 25 Es ist nicht ersichtlich, dass durch das nachtr344gliche Einstellen von Film-aufzeichnungen auf dem Online-Portal der Beklagten die Durchf374hrung der 26 - 12 - Fu337ballspiele im Verbandsgebiet des Kl344gers als solche in irgendeiner Weise beeintr344chtigt w374rde und dass die Verwertungshandlungen der Beklagten ins-besondere der Nachfrage nach den unter Mitwirkung des Kl344gers angebotenen Fu337ballveranstaltungen abtr344glich sein k366nnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 39, 352, 357 - Vortragsabend). Es spricht auch nichts daf374r, dass der Kl344ger und die ihm angeh366rigen Vereine ohne die ausschlie337liche Zuweisung der in Rede stehenden Vermarktungsrechte nicht mehr in der Lage w344ren, die f374r die Durchf374hrung des Spielbetriebs notwendigen Investitionen zu t344tigen. Anders als bei Fu337ballveranstaltungen im Profibereich spielt die Vermarktung des Spiels durch Vergabe von "334bertragungs- und Aufzeichnungsrechten" im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverb344nden durch-gef374hrten Verbandsspiele auch nach Ansicht der Revisionserwiderung keine ma337gebliche wirtschaftliche Rolle. Die Erteilung von Erlaubnissen, die in Rede stehenden Verbandsspiele zu filmen, geh366rt nicht zu dem typischen T344tigkeits-bereich der Veranstalter solcher Spiele und damit nicht zum wesenseigenen gewerblichen T344tigkeitsbereich des Kl344gers als deren Mitveranstalter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/68, GRUR 1971, 46, 47 - Bubi Scholz, dort bezogen auf die Fernsehausstrahlung). cc) Das Verhalten der Beklagten kann demnach auch nicht deshalb als unzul344ssig angesehen werden, weil sie sich damit Leistungen Dritter, die erfah-rungsgem344337 nur gegen eine angemessene Verg374tung zur Verf374gung gestellt werden, ohne Erlaubnis aneigneten und kostenlos zur F366rderung des eigenen gewerblichen Gewinnstrebens ausnutzten (vgl. dazu BGHZ 33, 20, 28 - Figaros Hochzeit). Zwar mag im Einzelfall wegen eines besonderen Zuschauerinteres-ses auch eine Fernseh- oder sonstige 334bertragung von Teilen eines Verbands-spieles des Kl344gers in Betracht kommen. In diesem Fall kann sich der Kl344ger die ausschlie337liche wirtschaftliche Verwertung jedoch dadurch sichern, dass er 374ber das Hausrecht des Berechtigten Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder 27 - 13 - nur gegen Entgelt zul344sst. Die dem Kl344ger danach im Einzelfall offenstehende M366glichkeit der ausschlie337lichen Verwertung wird durch das Angebot der Be-klagten als solches nicht beeintr344chtigt. Neben dieser M366glichkeit des Kl344gers, sich die in Rede stehende Verwertung im Zusammenwirken mit den ihm ange-h366rigen Vereinen 374ber deren Hausrecht zu sichern, ist bei der Abw344gung der beiderseitigen Interessen ma337geblich zu ber374cksichtigen, dass auf der anderen Seite - wie die Inanspruchnahme des Angebots der Beklagten zeigt - gerade auch im Amateurbereich ein Informationsinteresse der Allgemeinheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besteht, das angesichts der Vielzahl der Spiele durch die Medien nicht befriedigt werden kann (vgl. dazu Ohly, GRUR 2010, 487, 493). dd) Der Umstand, dass die gewerbliche Leistung der Beklagten 374ber-haupt erst durch die Planung und Durchf374hrung der betreffenden Fu337ballspiele - also zumindest auch durch den in diesem Rahmen erbrachten organisatori-schen Beitrag des Kl344gers - erm366glicht wird, f374hrt gleichfalls als solcher nicht zur Unzul344ssigkeit des Verhaltens der Beklagten. Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebnissen von Mitbewerbern aufbauen, ist, wie beispielsweise die Zul344ssigkeit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubeh366r zu den Waren eines anderen zeigt, grunds344tzlich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 22. April 1958 - I ZR 67/57, BGHZ 27, 264, 267 f. - Box-Programmheft). Es ist weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb geboten, denjeni-gen, der eine Leistung erbringt, grunds344tzlich auch an allen sp344teren Auswer-tungsarten seiner Leistung zu beteiligen (vgl. BGHZ 37, 1, 21 - AKI). Dazu kann zwar Anlass bestehen, wenn die betreffende Leistung Dritten ohne weiteres zug344nglich ist und sich durch die diesen dadurch gegebene M366glichkeit der un-gehinderten Ausbeutung die wirtschaftliche Position des Leistenden verschlech-tert (vgl. BGHZ 37, 1, 21 - AKI). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden 28 - 14 - Fall jedoch nicht gegeben, weil die in Rede stehende Verwertung Dritten ge-gen374ber durch die Aus374bung des Hausrechts abgegrenzt werden kann. 29 c) Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Beurteilung unter Be-rufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (auch) damit begr374ndet hat, bereits die Aufnahme von Teilen von Fu337ballspielen im Verbandsgebiet des Kl344gers sei unlauter und damit rechtswidrig, wenn sie ohne Erlaubnis vor-genommen werde, kann dem gleichfalls nicht zugestimmt werden. Bei der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angef374hrten Senatsentscheidung "Vortragsabend" (BGHZ 39, 352) ging es um die wettbewerbsrechtliche Beurtei-lung der Tonbandaufnahme des Vortragsabends eines Kabarettisten, die von einer Rundfunkanstalt f374r eine Rundfunksendung angefertigt worden war. Der Senat hat darin eine nach 247 1 UWG 1909 unlautere Wettbewerbsma337nahme der zum Veranstalter des Vortragsabends in einem Wettbewerbsverh344ltnis ste-henden Rundfunkanstalt gesehen, weil bereits die Festlegung der Veranstal-tung auf einem Tonband die Gefahr begr374ndet, dass die Leistung des Veran-stalters zu Zwecken ausgewertet wird, die der Nachfrage nach den von ihm an-gebotenen Unterhaltungsdarbietungen in Form von Vortragsabenden abtr344glich sein k366nnten (BGHZ 39, 352, 356 f. - Vortragsabend). Damit ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Nachfrage nach den vom Kl344ger (mit)veranstalteten Amateur-Fu337ballspielen in seinem Verbandsgebiet wird - wie dargelegt (oben Rn. 26) - nicht dadurch ber374hrt, dass einzelne Pri-vatpersonen Teile davon aufnehmen und diese Filmausschnitte 374ber das Inter-netportal der Beklagten der 326ffentlichkeit zug344nglich machen. Ob - wie das Berufungsgericht weiter gemeint hat - durch derartige Film-aufnahmen bereits als solche und st344rker noch durch deren Ver366ffentlichung das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht oder das Grundrecht auf Ehrenschutz von Spielern und Zuschauern verletzt werden, indem sie ungefragt und oft in unvor- 30 - 15 - teilhaften Posen oder Szenen aufgenommen und zur Schau gestellt werden, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung, weil etwaige Rechtsver-letzungen dieser Art nicht vom Kl344ger geltend gemacht werden k366nnten. Au-337erdem r374gt die Revision mit Recht, dass es sich bei der Annahme des Beru-fungsgerichts, die Aufnahmen und deren Weiterverbreitung stellten h344ufig Per-s366nlichkeitsrechtsverletzungen der abgebildeten Personen dar, um eine blo337e Vermutung handelt. Die rechtliche Beurteilung, ob Pers366nlichkeitsrechte Dritter im Einzelfall verletzt werden, setzte Feststellungen zu konkreten Einzelheiten der auf der Internetplattform der Beklagten eingestellten Filmaufnahmen, insbe-sondere zu deren genauem Inhalt und zu einem m366glichen (ausdr374cklich oder konkludent erkl344rten) Einverst344ndnis der betroffenen Personen voraus. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. 3. Die auf Unterlassung gerichteten Klageanspr374che sind auch nicht nach 247 823 Abs. 1, 247 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs der Be-klagten in einen eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb des Kl344gers begr374ndet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greifen die Beklag-ten mit dem Angebot ihres Internetportals, in das Filmaufzeichnungen von Fu337-ballspielen im Verbandsgebiet des Kl344gers ohne dessen Erlaubnis eingestellt und Dritten zum Abruf zug344nglich gemacht werden k366nnen, aus den vorstehend genannten Gr374nden nicht in den rechtlichen Zuweisungsbereich eines einge-richteten und ausge374bten Gewerbebetriebs des Kl344gers ein. 31 4. Da dem Kl344ger die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts demnach weder nach 247247 8, 3, 4 Nr. 9 UWG noch nach 247247 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in das Recht aus ei-nem eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb zustehen, kann das Beru-fungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als die Beklagten zur Erstat-tung von Abmahnkosten verurteilt worden sind. 32 - 16 - III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Aus den vorstehenden Ausf374hrungen folgt, dass die Klageanspr374che ferner nicht nach 247247 3, 4 Nr. 10 UWG begr374ndet sind. Die in dem Angebot der Beklagten liegende Ausnutzung (auch) der (Vor-)Leistungen des Kl344gers ist keine gezielte Behinderung im Sinne des 247 4 Nr. 10 UWG; viel-mehr stellt sie sich aus den oben (Rn. 19 ff.) angef374hrten Gr374nden lediglich als eine dem Wettbewerb eigene Beeintr344chtigung der wettbewerblichen Entfal-tungsm366glichkeiten des Kl344gers dar, die dieser als solche wie jeder Wettbewer-ber hinzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 216/99, BGHZ 148, 1, 5 - M; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, BGHZ 171, 73 Rn. 21 - Au337endienstmitarbeiter). Sonstige besondere Umst344nde, die die Unlauterkeit eines Verhaltens wie des in Rede stehenden Angebots der Be-klagten begr374nden k366nnen, wie etwa eine Irref374hrung der angesprochenen Ver-kehrskreise 374ber die Herkunft dieses Leistungsangebots (vgl. BGHZ 27, 264, 268 f. - Box-Programmheft; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1961 - I ZR 117/60, GRUR 1962, 254, 255 - Fu337ball-Programmheft), sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. 33 IV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat ge-m344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klage ist unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. 34 - 17 - 35 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 41 O 3/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 U 47/08 -
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