BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 60/11 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü scher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 120.000 Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterne h- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" d en Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Ausgaben der Zeitungen "Welt" und "Welt am Sonntag" auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Festste l- l ung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgr enzungsvereinbarung der Parteien gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Ansprüche aufgrund des Unte r- nehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 A bs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 100.000 1 2 3 - 3 - Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als die Klage aus dem Unte r- nehmenskennzeichen der Klä gerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 100.000 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufes t- setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revision s- instanz auf 120.000 1. Der Streitwert für das v orliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserte i- lung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemacht en weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftl i- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJWRR 2005, 506). Eine Zusammen rechnung hat dort zu e r- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ei n Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander b e- stehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen 4 5 6 - 4 - stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die A bweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 III ZR 115/02, NJWRR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/11 , juris Rn. 11). b) Die von der Klä gerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen - , Wettbewerbs - und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattg e- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen A n- träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 120.000 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Fran k- furt, GRURRR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Strei t- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassung s- a ntrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unt erlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge wie vorliegend d ie A n- träge auf Auskunfts erteilung und Feststellung der Schadensersatz pflicht ve r- folgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen. 7 8 9 10 - 5 - b) Im Str eitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überei n- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 100.000 i- teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht eine r- seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 10.000 Revisionsverfahren 120.000 Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 686/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 142 /10 - 11
Full & Egal Universal Law Academy