BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peek & Cloppenburg III MarkenG § 15 Abs. 2, § 23 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unte r- schiedlichen Standorten im Bundesgebiet tätig sind, die zwischen ihnen b e- stehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage d urch eine bundesweite Werbung, muss es mit einem aufklärenden Hinweis deutlich machen, we l- chem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dieser Hinweis muss leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne we i- teres erfassbar un d geeignet sein, einem unzutreffenden Verkehrsverstän d- nis in ausreichendem Maße zu begegnen. b) Die Wertungen des Rechts der Gleichnamigen sind zu berücksichtigen, wenn sich die Frage stellt, ob die Gefahr der Verwechslung mit dem Kennzeichen eines Mitbewe rbers zu einer unlauteren Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG führt. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 31. Oktober 2012 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufg ehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 29. Juli 2010 wird insoweit zurück - gewiesen, als die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen worden ist. Im Üb rigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit me hreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg ist mit ihren Filialen im Norden Deutschlands tätig. Die Bekla g- te, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, be treibt Kaufhäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist die Wirtschafts - räume Nord und Süd und eine Partei am Standort der anderen Pa rtei keine Bekleidungshäuser eröffnet. Die Beklagte ließ am 25. Januar 2009 in der Zeitung "Welt am Sonntag" und am 28. Januar 2009 in der Zeitung "Welt" eine Anzeige bundesweit ver - öffentlichen, die zwei Personen zeigte und unter der Unternehmensbezeic h - nung "Peek & Cloppenburg" sowie der Ortsangabe "Düsseldorf" den Hinweis enthielt: Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Haupt - sitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Information der Peek & Cloppenburg K G Düsseldorf mit Häusern in folgenden Städten (es folgt eine Aufzählung der Städte, in denen die Beklagte Bekleidungshäuser betreibt). Die Anzeige ist folgendermaßen gestaltet: 1 2 3 - 4 - Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im nord - deutschen Raum erschienene Anzeige die zwischen den Parteien im Hinblick auf ihre Unternehmenskennzeichen bestehende Gleich gewichtslage gestört. Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten auch als irreführend beanstandet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Anzeige gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen. 4 - 5 - Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kennzeichnung "Peek & Clo p- penburg" in Werbeanzeigen zu verwenden oder ver wenden zu lassen, wenn dies wie in der Anlage 1 oder der Anlage 2 (die Anlagen entsprechen der vorstehend abgebildeten Anzeige) geschieht und wenn die Zeitschriften und/oder Zeitungen in den Bundesländern Schleswig - Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg - Vorpommern, im Wirtschaftsraum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost - Westfalen, g e- kennzeichnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaft s- raum Ost - S achsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz , sowie im Wirtschaftsraum des nördlichen Sachsen - Anhalts, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werden. Die Klägerin verfolgt weiter einen Auskunftsanspruch und die Feststel - lung der Schadensersatzp flicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge - rin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ers trebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerich t- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Aus - kunftsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe in den beanstandeten Anzeigen ihr Unternehmens - kennzeichen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen unbefugt benutzt. Durch die Werbung im norddeutschen Raum habe sie die Verwechs - 5 6 7 8 9 10 - 6 - lungsgefahr zwischen den gleichlautenden Unternehmenskennzeichen der Parteien erheblich gesteigert und die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört. Ein Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unternehmens auch in Form der Werbung in überregionalen Zeitungen könne der Beklagten zwar nicht versagt werden. Jedoch habe sie nicht alles Erforderliche und Zu - mutbare getan, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Der Hinweis auf die verschiedenen Unternehmen mit der identischen Unter - nehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" sei nach der gesamten Gestal - tung der Anzeige nicht ausreichend, um einer fehlerhaften Zuordnung der Wer - bung im norddeutschen Raum zur Klägerin effektiv entgegenzuwirken. II. Die Revision d er Beklagten hat Erfolg. 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Dem Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu b e- zeichnen, ist die Klägerin in der Revisionsinstanz dadurch nachgekommen, dass sie angegeb en hat, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die ve r- schiedenen, im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Streitgegenstände (pr o- zessualen Ansprüche) stützt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand du rch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in A n- spruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 195/06, BG HZ 180, 77 Rn. 18 UHU; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entsche i- dung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. Novem - ber 2003 VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 11 12 13 - 7 - VII ZR 25/11, NJWRR 2012, 849 Rn. 15). Bei einem einheitlichen Klageb e- gehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die mater i- ell - rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Ve r- selbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich au s- gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einleitung Rn. 70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettb e- werbswidriges Verhalten des Beklagten stützt od er seinen Anspruch aus me h- reren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 OSCAR; Urteil vom 15. März 2012 I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 14 = WRP 2012, 824 CONVERSE II). Dann liege n auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgege n- stände vor. Diese Maß stäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens un d aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell - rechtlichen Regelung die zusammentre f- fenden Ansprüche erkenn bar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtu ngsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt und fol g lich einem Klagegrund ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen h a- ben (zu einer derartigen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. April 2003 I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 Internet - Reservie - rungssystem). - 8 - b) Im Streitfall liegen insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen und wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gegen die Beklagte vorgeht. Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch bildet einen weiteren Streitgege n- stand, weil die vertraglich vereinbarte Aufteilung des Bundesgebiets in zwei Wirtschaftsräume, in denen die jeweils andere Partei keine Bekleidungshäuser betreiben darf, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den in Rede stehenden gesetzlichen Verbotsansprüchen erkennbar unte r- schiedlich ausgestaltet. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie ihr e Ansprüche in erster Linie auf ihre Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf die Abgrenzungsvereinbarung stützt. Das folgt aus dem Schriftsatz der Klägerin v om 2. Oktober 2012, in dem sie auf ihren Schriftsatz vom Vort ag in dem Rev i- sionsverfahren I ZR 61/11 Bezug genommen und die vorstehende Reihenfolge angegeben hat. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der Unterla s- sungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG wegen Verletzung ihres U n- ternehmenskennzeichens zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend d a- von ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenburg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur B e- zeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben h a- ben und dass zwischen ihnen wegen de r seit Jahrzehnten unbeanstandet n e- beneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichn a- 14 15 16 17 - 9 - migen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 I ZR 174/07, G RUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 Peek & Cloppenburg I). b) Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inh a- ber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vo r- rang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingre i- fen; vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prior i- tätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefa hr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeiche n- rechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwür diges Interesse an der Benutzung hat und alles E r- forderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 37 = WRP 2011, 886 Peek & Clopp e n- burg II; Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 16 = WRP 2011, 1171 Gartencenter Pötschke). c) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass vorliegend aufgrund der bundesweiten Werbung der Beklagten von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleic h- ge wichtslage auszugehen ist (dazu aa) und die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im ge samten Bundesgebiet hat (dazu bb). Dageg en hält die Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entg e- genzuwirken, der rechtliche n Nachprüfung nicht stand (dazu cc). 18 19 - 10 - aa) D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bekla g- te durch die beanstandete Werbung im norddeutschen Raum unter Verwe n- dung ihres Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg" die Verwech s- lungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehe nde kennzeiche n- rechtliche Gleichgewichtslage gestört hat. Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 Ma r- kenG kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen T ä- tigkeitsbereiche der Parteien ergeben, etwa aus einer A usdehnung des sachl i- chen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer Parteien zu Lasten der and e- ren (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 22 Peek & Cloppenburg I). Im Streitfall liegt eine Ausdehnung der Werbemaßnahmen der Beklagten in den norddeu t- schen Raum vor , in dem nur die Klägerin Bekleidungshäuser betreibt. Dem al l- gemeinen Publikum ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass voneinander unabhängige Unternehmen mit der gleichlautenden Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" existieren. Di e Werbung der Beklagten in überregionalen, auch im norddeutschen Raum erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften begründet daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehr s- kreise diese Werbung fälschlicherweise der Klägerin zurechnen. bb) Das Berufung sgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in mehreren Bundesländern tätiges Handel s- unternehmen, bei dem das Interesse an Werbemaßnahmen i n bundesweit ve r- triebenen Medien auf der Hand liegt. Dass eine Beschränkung der Werbung in derartigen Medien auf den Wirtschaftsraum, in dem die Beklagte tätig ist, mit vertretbarem Aufwand und ohne Einschränkungen der Wirkung der Werbung möglich ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. 20 21 22 - 11 - cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um einer Verwechslungsgefahr weite stgehend entgegenzuwirken. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte müsse, um der zwangsläufigen Zuordnung der Werbung der Beklagten im norddeutschen Raum zum Unternehmen der Klägerin zu begegnen, auf die verschiedenen U n- ternehmen besonder s auffällig, unmissverständlich und unübersehbar hinwe i- sen. Diesen Anforderungen werde der Hinweis der Beklagten in der beansta n- deten Werbung nicht gerecht. Der Hinweis sei zu zurückhaltend gestaltet, um einer Fehlzuordnung des Firmenlogos effektiv entgege nzuwirken. Die Anzeige werde vom Durchschnittsverbraucher eher flüchtig betrachtet. Dabei fiele z u- nächst die Abbildung der zwei Personen auf. Erst danach nehme der Betrachter den Hinweis auf die "Fashionweek Berlin" sowie das Unternehmenslogo "Peek & Clopp enburg" wahr. Die weiteren kleingedruckten Hinweise seien gestalt e- risch derart untergeordnet, dass der Verkehr sie bei flüchtiger Betrachtung nicht zur Kenntnis nehme. Das Interesse des durchschnittlichen Betrachters gelte nicht der Lektüre eines kleingedr uckten Hinweises. Ein solches Interesse mü s- se vielmehr nachdrücklich geweckt werden. Die graphische Zuordnung des Textes zum Unternehmenslogo ändere hieran nichts. Der flüchtige Betrachter könne den Text nicht mit einem Blick erfassen. Ein Hinweis sei nur ausre i- chend, wenn er am Blickfang teilhabe und dadurch den herausgestellten Ang a- ben zugeordnet sei. Ein deutlicherer Hinweis sei der Beklagten auch zumutbar. (2) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zu strenge Maßstäbe an die erforde r- lichen und der Beklagten zumutbaren Maßnahmen angelegt, um einer Erh ö- hung der Verwechslungsgefahr durch die beanstandete bundesweite Werbung weitestgehend entgegenzuwirken. Der aufklärende Hinweis muss n icht beso n- ders auffällig gestaltet sei. Er muss in seiner Bedeutung auch nicht der Werb e- 23 24 25 - 12 - botschaft selbst entsprechen, die das Berufungsgericht in erster Linie in dem großformatigen Foto der beiden abgebildeten Personen und der Angabe "Fashionweek Berlin" g esehen hat. In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist a n- erkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsg e- fahr auszuschließen ode r auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Rn. 25 = WRP 2008, 1189 Hansen - Bau). Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Z u- sätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen (vgl. BGH, Urtei l vom 29. Juni 1995 I ZR 24/93, BGHZ 130, 134, 149 Altenburger Spielkartenfa b- rik). In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002 , 691 ). Dies kommt etwa dann in B e- tracht, wenn wie im vorliegenden Fall eine bereits bestehende kennzeiche n- rechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien g estört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sei n, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 Peek & Cloppe n- burg I). (3 ) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten in der Werbung angebrachte aufklärende Text. Dieser Text is t entgegen der Annahme des Berufungsgerichts leicht e r- kennbar, deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße gestaltet. Maßge b- 26 27 28 - 13 - lich ist in diesem Zusammenhang nicht die Modewerbung mit den zwei abgebi l- deten Personen und dem Zusatz "Fashionweek Berlin 20 09". Abzustellen ist vielmehr auf die Angabe der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppe n- burg". Dieser ist der aufklärende Hinweis leicht erkennbar zugeordnet. Dieser Eindruck wird durch die waagrechte Trennlinie verstärkt. Die Schrift ist ausre i- chend groß und kontrastreich gestaltet. Durch die unmittelbare Nähe zur Ang a- be "Peek & Cloppenburg" wird der Blick des Lesers der Anzeige auch unmitte l- bar auf den kurzgefassten Text gelenkt. Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopisch e Gutachten der Ipsos GmbH von Juli 2007 entgegen. Dieses hat eine anders gestaltete Werbung zum Gegenstand und gibt für die Frage, wie der durchschnittliche Leser die vorliegende Werbung auffasst, nichts her. Auch inhaltlich ist der aufklärende Zusatz nicht zu beanstanden. In ihm weist die Beklagte darauf hin, dass es zwei Unternehmen mit der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in Düsseldorf und Hamburg haben und welchem dieser Unterne h- men die fragliche Werbung zuzuordnen ist. Der Hinweis ist inhaltlich zutreffend ; sein Sinn ist ohne weiteres zu erfass en, er ist im gesamten Bundesgebiet g e- eignet, einer unrichtigen Zuordnung der Werbung zur Klägerin durch die ang e- sprochenen Verkehrskreise ent gegenzuwirken. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist für eine ausreichende Au f- klärung keine gesonderte Angabe erforderlich, dass die Parteien den Einze l- handel mit Bekleidungsstücken betreiben. Das ist weiten Teilen des Verkehrs ohnehin bekannt . Nach der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung der Ipsos GmbH aus März 2010 war Anfang des Jahres 2010 zwei Drittel der Befragten der Name "Peek & Cloppenburg" bekannt und 58,3% aller Befragten verknüpften den Namen mit Mode und Bekleidung. Die Revisionserwiderung 29 30 31 - 14 - geht in anderem Zusammenhang selbst davon aus, dass das Zeichen "Peek & Cloppenburg" in dem Gebiet, in dem die Klägerin tätig ist, über einen überr a- genden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung in der Öffentl ichkeit verfügt. Die übrigen Verkehrskreise, die die Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" im Zusammenhang mit der Bekleidung nicht bereits kennen, werden aufgrund der Anzeige ohne weiteres annehmen, dass es sich um Werbung für Bekleidung handelt. Soweit di e Revisionserwiderung Angaben dazu vermisst, dass die beiden Unternehmen unter einem identischen Logo in räumlich vollständig verschied e- nen Gebieten im Verkehr auftreten und welches der Unternehmen in welchem Gebiet tätig ist, sind diese Angaben hinreichen d genau im aufklärenden Text der fraglichen Werbung enthalten. (4 ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht die Interesse n- abwägung auch nicht aus anderen Gründen zu Lasten der Beklagten aus. D a- bei ist mangels gegenteiliger Feststellungen im Re visionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Unterneh mensbezeichnung "Peek & Cloppen burg" in Alleinstellung besonders ei nprägsam ist, seit mehr als hu n- dert Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überrage n- den Bekannt heitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der Beklagten unter dem schlagwortartigen Zeichen "Peek & Cloppenburg" beeinträchtigt wird. Dies vermag di e erforderliche Interesse n- abwägung aber deshalb nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beei n- flussen, weil diese Faktoren überwiegend bereits die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage kennzeichnen und einer Beeinträchtigung des Unternehm enskennzeichens der Klägerin durch die aufklärenden Angaben in der Werbung der Beklagten in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird. 32 33 - 15 - (5 ) Die Revisionserwiderung beruft sich auch ohne Erfolg auf die Grun d- rechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG. Zu m Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ( BVerfGE 18, 1, 15). Die Berufsfreiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, di e sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Streitfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentumsgar antie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Da zu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (v gl. BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 59 Peek & Cloppenburg II). 3. Ist danach der aufklärende Hinweis ausreichend, u m der Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die fragliche Werbung auch im norddeutschen Raum im erforderlichen Umfang zu begegnen, stehen der Klägerin der begehrte Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadense r- satz gemäß § 15 Abs . 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB nicht zu. 34 35 36 37 - 16 - III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Sch a- densersatz gerichteten Ansprüche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 9 UWG, § 242 BGB) auch und zwar in zweiter Linie auf eine irreführende We r- bung der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG gestützt. 2. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung li egt jedoch nicht vor. a) Nach § 5 Abs. 2 UWG, der Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dien stleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch e i- ner geschäftlichen Bezeichnung in der Werbung kann danach unzulässig sein, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Untern ehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird. b) Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG g e- troffen. Der Senat kann über diese Frage auf der Gru ndlage des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst entscheiden. Im Streitfall ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen davon ausz u- gehen, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmensken n- zeichen "Peek & Cloppenburg" der Parteien durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausg e- schlossen wird. Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Verwechslungen zw i- 38 39 40 41 42 43 - 17 - schen den Unternehmenskennzeichen der Parteien kommen kann, vermag dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/ Rheinland - Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die lan g- jährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbu ng der Beklagten hing e- nommen werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 C482/09, GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 = WRP 2012, 1559 Budvar/Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeiche n- recht auch im Berei ch des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. Bornkamm in FS Loschelder, 2010, S. 31, 37). IV. Gleichwohl kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden. Die Klägerin hat die Klage auch damit begründet, dass die Parteien vertraglich ve r- einbart haben, dass in der Werbung das Zeichen "Peek & Cloppenburg" von der jeweiligen Partei nur in dem jeweils eigenen Wirtschaftsraum b enutzt we r- den darf. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt konsequent hie r- zu keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist die Sache an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht z ur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner Prüfung, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung z usteht, 44 45 46 - 18 - wird das Berufungsgericht auch die kartellrechtlichen Grenzen für die Wirksa m- keit derartiger Vereinbarungen zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 Rs. 35/83, GRUR Int. 1985, 399 Rn. 33 Toltecs/Dorcet II; BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. Thermal - quelle; Beschluss vom 12. März 1991 KVR 1/90, BGHZ 114, 40, 47 Ver - bandszeichen). Dabei gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der vertragl i- chen Vereinbarung der Vorzug, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verme i- det (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 26 = WRP 2011, 1302 KD). Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 686/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 142/10 -
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