ECLI:DE:BGH:2016:280116UIZR60.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/14 Verkündet am: 28 . Janua r 201 6 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Bj, Cl Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers, mit denen wie in Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der AGB - BSK Kran und Transport 2008 dem Auftraggeber einschränkungslos und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten des Kranunte rnehmers die Verantwortlichkeit für die Ei g- nung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz und die Verpflic h- tung, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen, auferlegt werden, benac hteiligen den Auftraggeber unangemessen und sind deshalb unwirksam. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - OLG Frankfurt a.M. LG Hanau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2015 durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Ric h ter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl ä- gerinnen wird das Grund - und Teilurteil de s 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2014 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat bestand: Die Klägerin zu 1 ist ein auf die Vermietung von Kränen und die Durc h- führung von Schwertransporten spezialisiertes Unternehmen. Die Klägerin zu 2 ist ihr Maschinenversicherer. Die Beklagte ist ein in den Niederlanden ansäss i- ges Demontage - und A bbruchunternehmen. Die Beklagte war damit beauftragt, an dem aufgegebenen Werksstandort ihrer Streithelferin in Offenbach ein industrielles Ofenhaus zu demontieren und zu verlagern. Aufgrund des Angebots der Klägerin zu 1 vom 18. April 2011, das 1 2 - 3 - auf der en Allgemeine Geschäftsbedingungen verwies , beauftragte die Beklagte die Klägerin zu 1 mit E - Mail vom 20. Mai 2011 als Subunternehmerin damit, zum Festpreis zuzüglich einer Schwergutumlage und der Umsat z- steuer einen Ofen und zwei Stahlkonstruk tion en mit einem Kran auszuheben, zum Mainufer zu transportieren und dort auf ein Binnenschiff zu heben. In den von der Klägerin zu 1 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen befindet sich unter der Überschrift "Pflichten des Auftraggebers und Haft ung" unter Ziffer 20 folgende Klausel: Darüber hinaus ist d er Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden - , Platz - und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtsw e- gen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordn ungsg e- mäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be - und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden B o- dendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabe l- schächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuf ahrtswegen beei n- trächtigen könn t en. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unau f- gefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinwei s- pflicht, haftet er fü r alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach - und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des U n- ternehmers sowie Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegende n Verpflichtungen bedient, gelten als E igenerklärungen des Au f- traggebers. Vor dem Kraneinsatz fand eine Besichtigung des vorgesehenen Kra n- standorts durch den Mitarbeiter L . der Klägerin zu 1 in Anwesenheit des Werkmeisters H . der Streithelfe rin der Beklagten statt. Der Inhalt der dabei geführten Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Am 13. Juli 2011 wurde der von der Klägerin zu 1 ausgewählte Kran am Einsatzort so platziert, dass sich sein linker hinterer Stützfuß zwischen vier 3 4 5 - 4 - Fu ndamenthöckern aus Beton befand . Wegen dieser Betonblöcke konnte k e ine Last verteilungsplatte unter den Stützfuß gelegt werden. Bei den darauffolge n- den Arbeiten brach der Kran mit diesem Fuß in einen über 20 m lan gen Kabe l- schacht ein, der mit einer nur etwa 11 cm starken Betonfläche überdeckt war. Da durch senkte sich der Kran bei nahezu senkrecht aufgerichtetem Hauptau s- leger nach hinten ab und wurde schwer beschädigt. Der Kranführer wurde leicht verletzt. D ies er Kabelschacht war zuvor während der Abbrucharbe iten unmitte l- bar neben der Einbruchstelle bereits eingestürzt und mit Recyclingmaterial b e- füllt worden, um ein Befahren mit Fahrzeugen zu ermöglichen. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen der von ihnen behaupteten Kosten für die Reparatur, die Berg ung, die Überführung und den Ausfall des beschädigten Krans sowie wegen der an den verletzten Kranführer gezahlten Lohnersatzleistungen auf Schadensersatz in Anspruch . Sie sind der Ansicht, n ach Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin z u 1 habe die Beklagte das Risiko für unerkannte unterirdische Hohlräume am Kranstan d- platz übernommen und hafte daher vollumfänglich für den eingetretenen Sch a- den. Die Klägerin zu 1 beansprucht die Zahlung eine s Betrag es von 207.832,93 und die Klägerin zu 2 nach anteiliger Regulierung des Schadens gegenüber der Klägerin zu 1 die Zahlung eines Betrag es von 87.257,80 , j e- weils zuzüglich Zinsen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rinnen hat das Berufungsgericht durch Grun d - und Teilurteil das landgerichtl i- che Urteil teilweise abgeändert und die Verpflichtung der Beklagten zur hälft i- gen Regulierung des den Klägerinnen durch den Kranunfall vom 13. Juli 2011 entstandenen Schaden s dem Grunde nach ausgesprochen ; wegen des hälft i- gen Betrages der Klageforderung nebst Zinsen hat es die Berufung der Kläg e- rinnen zurückgewiesen. 6 7 - 5 - Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die B e- klagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerinnen beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen und verfolgen mit ihrer Anschlussrev i- sion, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, die vollumfängliche Verurte i- lung der Beklagten nach ihrem jeweiligen Klageantrag. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat ang enommen, den Klägerin nen stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihres der Höhe nach noch fes t- zustellenden Schadens gemäß § 280 BGB gegen die Beklagte zu. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Dazu hat es ausgeführt: B ei dem Vertra g zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten handele es sich nicht um einen atypischen Mietvertrag mit Dienstleistungselementen , sondern um einen Subunternehmer - Werkvertrag. Der Unfall sei infolge mange l- hafter Herrichtung des Standplatzes geschehen. Die Parteien stritten allein da r- über, wer von ihnen die Sicherheit des Standplatzes zu gewährleisten habe. Die Beklagte habe gemäß Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kran arbeiten vom 1. August 2008 ( AGB - BSK Kran und Transport 2008 ) , die die Klägerin zu 1 zu ihren Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen gemacht habe, die Verantwortung für die geeign e- ten Bodenverhältnisse übernommen; sie sei verpflichtet gewesen, die Standfe s- tigkeit des Bodens an dem gewählten Standp latz vorbereitend zu prüfen und der Klägerin zu 1 das Ergebnis mitzuteilen . Die entsprechenden Regelungen in Ziffer 20 der AGB - BSK Kran sei en wirksam. Die Beklagte habe ihre Unters u- chungs - und Warnpflicht nicht durch die vorherige Übergabe von Plänen erfül lt, 8 9 10 - 6 - aus den en der Leitungsschacht zu erkennen gewesen wäre. S ie habe zwar a n- hand der vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen können, welchen Kran mit welchem Gewicht die Klägerin zu 1 an welcher Stelle platzieren wür de. Da s sei jedoch im Rahmen der Vor bereitung zu klären gewesen. Dies hätten die Parteien nur ansatzweise versucht. Die Beklagte habe die Aufstellung des Krans nicht koordiniert. Es könne dahinste hen , ob die Beklagte sich für die E r- füllung ihrer vertraglichen Pflicht zur Bodenprüfung des von der Klägerin zu 1 hinzugezogenen Zeugen H . von der Streitverkündeten bedient habe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob die Beklagte e i- nen Erfüllungsgehilfen zur Erledigung ihrer Vorbereitungspflichten eingesetzt habe, der mit der Aufgabe überfordert gewesen sei , oder ob sie untätig gebli e- ben sei. In beiden Fällen liege eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor. Die vertragliche Haftung der Beklagten sei durch ein hälftiges Mitve r- schulden der Klägerin zu 1 ein geschränkt. Nach dem Ergebnis der Beweisau f- nahme sei weder von einer bewusste n Inkaufnahme einer Schwachstelle am Aufstellplatz durch die Klägerin zu 1 noch von einem berechtigten Vertrauen der Klägerin zu 1 auf einen massiven druckfesten Untergrund auszug ehen. Die Mi t- arbeiter der Klägerin zu 1 hätten anhand der offenkundig verfüllten Einbruc h- ste l le, die sich unmittelbar neben dem später eingebrochenen Stützfuß des Krans befunden habe , nähere Erkundigungen zum Kranaufstellplatz einholen müssen. Die Klägerin zu 1 hätte darüber hinaus nicht davon ausgehen dürfen, dass es einer Lastverteilungsplatte unter diesem Stützfuß nicht bedurfte, weil sie wegen der in der Nähe befindlichen Einbruchstelle Bedenken gegen die Tragfähigkeit des Bodens hätte hegen müssen. B . Die Revision und die Anschlussrevision sind uneingeschränkt zulä s- sig. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit höchstrichterlich geklärt werden kann, ob die in Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 11 1 2 - 7 - der Klägerin zu 1 - die den A GB - BSK Kran und Transport 2008 weitgehend en t- spricht und damit von einem Fachverband stammt en - vorgesehene Haftung s- verteilung einer rechtlichen Prüfung standhält. Damit hat das Berufungsgericht keine Beschränkung der Zulassung der Revision ausgesprochen, sondern l e- di g lich deutlic h gemacht, welche Gründe für deren unbeschränkte Zulassung maßgeblich waren. C . Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägeri n- nen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve rweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch u n- ter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ( st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 14 = NJW 2014, 2504 - englischsprachige Pressemitteilung; Urteil vom 17. Septemb er 2015 - I ZR 212/13, Transp R 201 5 , 433 Rn. 18 jeweils mwN ), ergibt sich im Streitfall aus Art. 23 Abs. 1 der Veror d- nung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüssel - I - VO). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigke it und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Ha n- delssachen (Brüssel - Ia - VO), die am 9. Januar 2013 in Kraft getreten ist und mit Ausnahme ihrer Artikel 75 und 76 ab dem 10. Januar 2015 gilt (Art. 81 Unte r- abs. 1 und 2 Brüssel - Ia - VO) , ist im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbar, weil die Klage vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Brüssel - Ia - VO). 13 14 15 - 8 - Nach Ziffer 24 Satz 1 der A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläg e- rin zu 1, der inhaltlich Ziffer 24 Satz 1 AGB - BSK Kran und Transport 2008 en t- spricht, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck - und Wechselkl a- gen unter Kaufleuten ausschließlich der Sitz der Klägerin zu 1 ; das gilt auch für ausländische Auftraggeber. Die Geschäftsbedingungen der Kläg erin zu 1 sind gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a und Abs. 2 Brüssel - I - VO wirksam in den Vertrag der Parteien einbezogen. 2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zw i- schen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, auf den gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - I - Verordnung) deutsches Sac h- recht anzuwenden ist. Nach Ziffer 24 Satz 2 der A llgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Klägerin zu 1 unterliegen alle von ihr abgeschlossenen Verträge dem deutschen Recht. Mit dieser Rechtswahl hat sich die Beklagte einversta n- den erklärt, indem sie das Angebot der Klägerin zu 1 , das auf die Geltung ihrer A llgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, angenom men hat. 3. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht z u- treffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen Werkvertrag in Form eines Frachtvertrages gemäß § 407 HGB handelt. a) Ein Vertrag über di e entgeltliche Überlassung eines Krans bei gleic h- zeitiger Gestellung von Bedienungspersonal kann je nach Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall als Mietvertrag verbunden mit einem Diens t- verschaffungsvertrag, als Mietvertrag verbunden mit einem D ienst - oder Wer k- vertrag oder in vollem Umfang als Mietvertrag, Dienstvertrag oder Werkvertrag anzusehen sein. Maßgeblich ist, welche der Leistungen dem Vertrag das G e- präge geben ( vgl. BGH, Urt eil v om 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, juris 16 17 18 19 - 9 - Rn. 8, insowei t nicht in BGHZ 93, 64 und NJW 1985, 798 abgedruckt ; Urteil vom 26. März 1996 - X ZR 100/94, NJW - RR 1996, 1203, 1204 ). E in mit einem Miet vertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag liegt vor, wenn die Durc h- führung der Arbeiten a usschließlich bei dem Bes teller liegt und das vom Ve r- mieter gestellte Bedienungspersonal den Weisun gen des Besteller s unterwo r- fen ist (BGH, NJW - RR 1996, 1203, 1204 ). Dieser Vertragstyp wird in den Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1, ebenso wie in den AGB - BSK Kran u nd Transport 2008 , als Krangestellung bezeichnet (Koller, Tran s- portrecht , 8. Aufl., Ziffer 2.1 AGB - BSK Kran und Transport 2008 Rn. 1 ). Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Mö g- lichkeit überlassen, dieses für sich zu nut zen, sondern ein Werk oder ein b e- stimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH, NJW - RR 1996, 1203, 1204 ; vgl. auch OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488 , 490 ; KG, BauR 2010, 470 f. ). Verträge über Kranarbeiten, die auf den Erfolg einer Or tsveränd e- rung von Gütern gerichtet sind, sind Frachtverträge (Koller aaO § 407 HGB Rn. 10 Fn. 25 ). Sie werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl ä- gerin zu 1, ebenso wie in den AGB - BSK Kran und Transport 2008, als Krana r- beit bezeichnet (Koller aa O Ziffer 2.2 AGB - BSK Kran und Transport 2008 Rn. 1 ). b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach den getroffenen Vereinbarungen der Schwerpunkt der von der Klägerin zu 1 geschuldeten Tätigkeit nicht in der Überlassung eines Kra ns, sondern in einem Arbeitserfolg zu sehen ist, so dass ein Werkvertrag vorliegt. Die Klägerin zu 1 schuldete das Ausheben eines Ofens aus dem stillgelegten Fabrikgebäude u n- ter Vornahme bestimmter Abbruchleistungen, seine Verladung auf ein geeign e- tes, von ihr zu stellendes Transportmittel, den Transport über die S traße zum Flussufer und das H eben des Ofens auf ein Binnenschiff. 20 - 10 - c) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin zu 1 in der Fortsetzung der von de r Beklagten gegenüber deren Auftraggeberin zu erbringenden Demontageleistungen und der Entso r- gung des abzubrechenden Ofens lag, so dass der Vertrag zwischen der Kläg e- rin zu 1 und der Beklagten als reiner Werkvertrag zu qualifizieren wäre. Nach den getroffe nen Vereinbarungen hatte die Klägerin zu 1 zwar den zu t ranspo r- t ierenden Ofen aufzunehmen und dabei die erforderlichen Demontagearbeiten durchzuführen . D er Schwerpunkt ihrer Verpflichtung lag jedoch auf dem Tran s- port des Ofens. Von der Klägerin zu 1 durchz uführende Entsorgungsleistungen, die die Qualifikation des Vertrags der Klägerin zu 1 mit der Beklagten als reine r Werkvertrag hätten rechtfertigen können, haben die Vertragsparteien nicht ve r- einbart. d) Im Streitfall stellt der Vertrag der Klägerin z u 1 und der Beklagten d a- her einen Frachtvertrag dar. Zwar lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen, dass die Klägerin zu 1 den abzubrechenden Ofen in ihre Obhut nehmen und vor Schäden bewahren sollte, wie dies im Regelfall für einen Frachtvertrag ty pisc h ist . Geht es jedoch wie im Streitfall darum, durch Kranarbeit eine Last von einem Ort zum anderen zu bringen, handelt es sich um ein Frachtgeschäft als Unterart des Werkvertrages (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 196/92, NJW - RR 1995, 415; Koller aaO § 407 HGB Rn. 10, 35; vgl. auch Ziffer I. 4. AGB - BSK Kran und Transport 2008 ). 4. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Krans un d der durch den Unfall verursachten Lohnersat z- lei s tungen für den bei der Klägerin zu 1 beschäftigten Kranführer grundsätzlich aus § 280 BGB ergeben können. 21 22 23 - 11 - a) Eine verschuldensunabhängige, summenmäßig begrenzte Haftung der Beklagten gemäß § 414 Abs. 1 HGB in der bis zum 2 4. April 2013 gelte n- den Fassung, die im Streitfall noch maßgeblich ist, kommt nicht in Betracht. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden ist nicht durch eine n der in § 414 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB genannten besonderen Umstände e ntstanden. b) Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 414 Abs. 1 HGB haftet der Absender wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten nach den allgemeinen Regeln der § 241 Abs. 2, §§ 280, 311 BGB (Koller aaO § 407 HGB Rn. 111 ; Pokrant in Pokrant/Gran , Transport - und Logistikrecht, 10. Aufl. Rn. 1006 ). 5 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Sch a- densersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden. Eine Schadensersatzpflicht resultiert nicht aus der i n Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 statuierten Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhäl t- nisse für den vereinbarten Kraneinsatz und aus d er dort festgelegten Verpflic h- tung der Beklagten, auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Hohlräumen am Einsatzort unaufgefordert hinzuweisen. Die se Regelung en , auf die das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten gestützt hat und die zu einer einschränkungslosen Verpflicht ung der Beklagten führen, den Grund und Boden am Kraneinsatzort auf für Schwerfahrzeuge gefährliche Hohlräume zu überprüfen, benachteiligen die Beklagte unangemessen und sind deshalb u n- wirksam ( § 307 Abs. 1 BGB ) . a) Das Berufungsgericht ist - ohne dass die Revision dies beanstandet - davon ausgegangen, dass die A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten einbezogen sind . 24 25 26 27 - 12 - b) Vergeblich macht die Revision geltend, die Vereinbarung der Klägerin zu 1 mit der Beklagten, mit einem von der Klägerin zu 1 auszuwählenden Kran einen abzubrechenden Ofen zu versetzen, stelle eine individuelle Vertragsa b- rede über die Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1 für die Auswahl und die Pr ü- fung des Aufstellplatzes d ar, die gemäß § 305b BGB Vorran g vor den Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 habe. Über die Verantwortlichkeit für den Standplatz des Krans haben die Parteien keine Individualvereinbarung getroffen. Das Angebot der Klägerin zu 1 vom 18. Apri l 2011 enthält hierzu ke i- ne ausdrücklichen Regelungen . I n der E - Mail vom 2 0 . Ma l 2011, mit der die Beklagte die Klägerin zu 1 beauftragt hat, wird die Frage der Bodentragfähigkeit und der Verantwortlichkeit hierfür nicht angesprochen. Dass das Berufungsg e- r icht Vortrag der Beklagten zu einer außerhalb dieser Urkunden liegenden ind i- viduellen Vertragsabrede über die Zuordnung des Risikos der fehlenden Bode n- tragfähigkeit an die Klägerin zu 1 übergangen hätte, zeigt die Revision nicht auf. c) Ohne Erfolg ma cht die Revision geltend, zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten sei stillschweigend eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der die Klägerin zu 1 das Risiko der Standsicherheit des Aufstellplatzes übernommen habe. N ach den Feststellungen des Beruf ungsgerichts hat die Klägerin zu 1 zwar im Vorfeld des Krane insatzes die Baustelle inspiziert, ihr Krandisponent und der Werk meister der Streitverkündeten haben vorbereitende Gespräche geführt und mögliche Standorte besprochen. Allerdings ist die B e- klagte an diesen Gesprächen nicht beteiligt gewesen. Die Klägerin zu 1 hat den von ihr selbst ausgewählten Kran am Einsatztag an dem vorgesehenen Stan d- ort aufgestellt, ohne der Beklagten zuvor mitzuteilen, welchen Kran mit we l- chem Gewicht sie benutzen wollte und welche Anforderungen daraus für die Sollbeschaffenheit des Stellplatzes folgten. Bei dieser Sachlage ist weder e r- kennbar, dass die Klägerin zu 1 durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, das Risiko der Standfestigkeit des Aufstellplatzes des Krans zu überne h- 28 29 - 13 - men, noch kann in der Untätigkeit der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Z u- stimmungserklärung liegen. d) Bei der Regelung in Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision nich t um eine überraschende Klausel , die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsb e- standteil geworden ist . aa) Eine Klausel in A llgemeinen Geschäftsbedingungen ist überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt oder nach den Umstände n, insbesondere nach dem äußer en Erscheinungsbild des Vertrag s, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Ein Überraschungseffekt im Sinne von § 305c BGB kann sich auch aus der Stellung der Klausel im G esamtwerk der allgemeinen G e- schäftsbedingungen ergeben. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bes t immungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzi e- run g einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. In der Stellung der Klausel kann ein Überraschungseffekt vielmehr dann liegen, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erw arten braucht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.; Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/09, NJW 2010, 3152 Rn. 27). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedi ngungen der Klägerin zu 1 im Geschäftsverkehr pr o- fessioneller Bau - und Abbruchunternehmen bei der Ausführung von Aufträgen auf industriellen Großbaustellen nicht überraschend ist. 30 31 32 - 14 - (1) E ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1 a llerdings die AGB - BSK Kran und Transport 2008 nicht vollständig zu ihren Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen gemacht. Die von ihr verwendete Klausel Ziffer 20 ist nicht in vollem Umfang identisch mit Ziffer 20 der AGB - BSK Kran und Transport 2008 , die das Beru fungsgericht seiner Beurteilung zugrunde g e- legt hat . Die ersten drei Sätze des ersten Absatzes der Klausel Ziffer 20 der Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 und der zweite Abs atz sind wortgleich mit den ersten drei Sätzen des ersten Abs atzes und dem zweiten Abs atz von Ziffer 20 AGB - BSK Kran und Trans port 2008. Nach dem ersten A b- satz der jeweiligen Ziffer 20 ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Verhältnisse am Einsatzort eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des A uftrages gestatten (Satz 1). Insbesondere ist der Auftraggeber dafür ve r- antwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken gewachsen sind (Satz 2). Außerdem ist der Auftraggeber ve r- antwortlich für alle Angaben über unte rirdische Kabelschächte, Versorgungsle i- tungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des B o- dens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtwegen beeinträchtigten könnten (Satz 3). Nach dem jeweils zweiten Absatz gelten Angaben und Erklärunge n Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflic h- tungen bedient, als Eigenerklärungen des Auftraggebers. Ziffer 20 Abs. 1 Satz 4 der AGB - BSK Kran und Transport 2008 und Zi f- fer 20 Abs. 1 Satz 4 der A llgemeinen Geschäfts bedingungen der Klägerin zu 1 , die jeweils für den Au ftraggeber die Pflicht begründen , auf bestimmte Risiken des Einsatzortes beim Kraneinsatz hinzuweisen, entsprechen einander inhal t- lich , soweit es im Streitfall darauf ankommt; Satz 4 des ersten Absatzes von Ziffer 20 AGB - BSK Kran und Transport 2008 begrün det gegen über den Allg e- 33 34 35 - 15 - meinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 noch weitergehende Pflichten für den Auftraggeber. Für den fünf ten Satz im ersten Absatz von Ziffer 20 der Allgemeinen G e- schäftsbe dingungen der Klägerin zu 1 , der eine Schadensersatzpflicht des Au f- traggebers bei einer schuldhaften Verletzung seiner Hinweispflicht vorsieht, gibt es in Ziffer 20 AGB - BSK Kran und Transport 2008 keine Entsprechung . E ine vergleichbare Regelung für die sch uldhafte Verletzung von Hinweispflichten findet sich jedoch - zusammen mit der Regelung von weiteren , eine Schaden s- ersatzpflicht des Auftraggebers begründenden Pflichtenverletzungen - in Ziffer 22 AGB - BSK Kran und Transport 2008 . (2) Da die von der K lägerin zu 1 verwendeten Allgemeinen Geschäft s- bedingungen in ihrer Struktur und ihrem Inhalt, ebenso wie die hier maßgebl i- che Klausel, weitgehend den AGB - BSK Kran und Transport 2008 entsprechen, begegnet die Annahme des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken , professionelle Bau - und Abbruchunternehmen als Auftraggeber von Kranarbe i- ten müssten auf industriellen Großbaustellen mit der Verwendung entspreche n- der Klauseln rechnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198 ff.) . cc) Die Regelungen in Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 sind infolge ihrer Stellung im Gesamtwerk ebenfalls nicht überraschend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 sind, ebenso wie die AGB - BSK Kr an und Transport 2008, denen sie weitgehend en t- sprechen, in einen Allgemeinen Teil (I.) und einen Besonderen Teil (II.) gegli e- dert. Sie unterscheiden in ihrem Allgemeinen Teil zwischen zwei Regellei s- tungstypen und zwar zwischen der Krangestellung (I. 1.) u nd der Kranarbeit (I. 2.). Den beiden Regelleistungstypen entsprechend unterteilt sich der Beso n- 36 37 38 - 16 - dere Teil der AGB - BSK Kran und Transport 2008 in zwei mit "Krangestellung" und "Kranarbeiten und Transportleistungen" überschriebene Abschnitte. Die Ziffer 20 b efindet sich im zweiten Abschnitt des Besonderen Teils unter der Überschrift "Kranarbeiten und Transportleistungen." Dieser Abschnitt ist wied e- rum in zwei Teile unterteilt, die mit "Pflichten des Auftragnehmers und Haftung" und "Pflichten des Auftraggebers und Haftung" überschrieben sind. Die in Rede stehende Klausel der Ziffer 20 findet sich systematisch richtig in dem mit "Pflic h- ten des Auftraggebers und Haftung" überschriebenen Untera bschnitt; der Au f- traggeber kann sie hier erwarten. e) Die Sätze 1, 2 und 4 des ersten Absatzes von Ziffer 20 der Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 halten jedoch der Inhaltskontrol le nach § 307 Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch bei Ve r- wendung gegenüber einem Unternehmer Anwendung findet, n icht stand. Zi f- fer 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen d er Klägerin zu 1 weisen dem Auftraggeber das Risiko der Tragfähigkeit des Bodens beim Kranein satz zu. S ie seh en eine Verantwortlichkeit des Auftraggeber s dafür vor , dass die Bo denverhältnisse am Be - und Entladeort und am Kranstandplatz s o- wie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Bea n- spruchungen gewachsen sind. Satz 4 der Regelung bestimmt, dass der Au f- traggeber insoweit auf Gefahren unaufgefordert hinzuwe isen hat. Die se Reg e- lungen benachtei ligen die Beklagte unangemessen, soweit sie ihr uneing e- schränkt und ohne Festlegung von Mitwirkungspflichten der Klägerin zu 1 Ris i- ken im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Grund und Bodens und ei n- schränkungs - und a nlasslos Hinweispflichten aufer legen . aa ) Allerdings ist es grundsätzlich nicht unangemessen, dem Auftragg e- ber die Verantwortlichkeit für die Boden beschaffenheit im Verhältnis zu einem von ihm beauftragten , auf einer Baustelle tätigen Unternehmer aufzu erlegen. 39 40 - 17 - (1) I n der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Besteller einer Werkleistung alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unte r- nehmen hat , um den Werkunternehmer bei der Erfüllung seiner Vertragspflic h- ten vor Schaden zu bewah ren, und zwar auch vor Schäden an seinem Arbeit s- gerät (BGH, U rteil vom 9. Juli 1959 - VII ZR 149/58, VersR 1959, 948; Urteil vom 3. Oktober 1974 - VII ZR 156/72, VersR 1975, 41). Dieser Grundsatz gilt a uch im Frachtrecht (vgl. Koller aaO § 407 HGB Rn. 111) . (2) Im Regelfall wird der Auftraggeber einer Leistung, die an einem Bauwerk zu erbringen ist, Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks sein. Er wird aus diesem Grund die örtlichen Gegebenheiten besser kennen als der Au f- tragnehmer. Dazu zählen nicht erkennbare unterirdische Risiken. Deshalb e r- scheint es gerechtfertigt, ihm das Risiko der Eignung der Bodenbeschaffenheit für die Ausführung des Auftrags zuzuweisen. Ist der Auftraggeber nicht der Grundstückseigentümer oder der Besitzer, sondern - wie im S treitfall - der für die Baustelle verantwortliche Bauunternehmer oder Abbruchunternehmer, ist diese Risikozuweisung ebenfalls angemessen. Der Unternehmer, der aufgrund eines Auftrags des Eigentümers oder Besitzers tätig wird, kann sich erforderl i- che Inform ationen über die Bodenverhältnisse vom Eigentümer oder Besitzer aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses beschaffen. Deshalb ist es gerechtfertigt, ihm als Besteller einer mit Gefahr verbundenen Arbeit im Ve r- hältnis zu einem Subunternehmer die Verant wortlichkeit für die auf der Bauste l- le vorhandenen Bodenverhältnisse zuzuweisen (vgl. BGH, VersR 1975, 41). ( 3 ) Für eine Verantwortlichkeit des Bestellers von auf einer Baustelle auszuführenden Werkleistungen für den Baugrund spricht die Regelung des § 645 BGB . Wenn es Sache des Bestellers ist, den Stoff für die Herstellung des Werks zu liefern, muss er auch die Verantwortung dafür tragen, dass der Stoff 41 42 43 - 18 - zur Herstellung des Werks tauglich ist, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwa i- ges Verschulden. Der sich aus der Beschaffenheit des Stoffs ergebenden G e- fahr für das Gelingen des Werks steht der Besteller, wenn er den Stoff zur Ve r- fügung stellen soll, näher als der Unternehmer. Der Bundesgerichtshof hat dem Werkunternehmer deshalb unter Heranziehung des i n § 645 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens einen Anspruch auf Vergütung für von ihm erbrachte Werkleistungen zuerkannt, wenn seine Werkleistung infolge von Umständen untergeht, die in der Person des Bestellers liegen (BGH, Urteil vom 21. Aug ust 199 7 - VII ZR 17/96, BGHZ 136, 303, 308 ; Palandt/Sprau, BGB, 75 . Aufl., § 645 Rn. 8 f.), auch wenn es an einem Verschulden des Bestellers fehlt. Dabei ist der Begriff des Stoffs im Sinne von § 645 Abs. 1 BGB weit auszul e- gen. E r umfasst alle Gegenstände , an denen oder mit denen das Werk herz u- stellen ist. Die für beide Vertragsteile nicht erkennbare Schwierigkeit des Ba u- grundes wird deshalb nach verbreiteter Ansicht gemäß § 645 BGB dem Beste l- ler zugewiesen (Staudinger/Peters/Jacoby , BGB, Neubearbeitung 20 14, § 645 Rn. 12 mwN). ( 4 ) Diese Wertung findet sich auch in § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A (Lausen in Heiermann/Zeiss, jurisPK - Vergaberecht, 4. Aufl., § 7 VOB/A Rn. 69). Danach hat der Auftraggeber die für die Ausführung der Bauleistung wesentlichen Ve r- hält nisse der Baustelle, zu der insbesondere die Bodenverhältnisse gehören, so zu beschreiben, dass der sich um einen Bauauftrag bewerbende Unternehmer ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. bb ) Die Zuo rdnung des R isikos der Bodenverhältnisse auf den Besteller stellt allerdings eine Ausnahme dar. Nach § 644 Abs. 1 BGB trägt grundsätzlich de r Unternehmer die (Vergütungs - ) Gefahr bis zur Abnahme des Werks. D er Werkunternehmer erhält keine Vergütun g, wenn di e Ausführung des Werk s vor 44 45 - 19 - der Abnahme unmöglich wird oder das Werk sich verschlechtert oder untergeht. Hieraus folgt, dass der Werkunternehmer selbst dafür verantwortlich ist, wenn seine für die Herstellung oder die Ausführung des Werks eingesetzten Gerä t- schaften zu Schaden kommen. Dies entspricht der Billigkeit, weil der Einsatz der Geräte in der Sphäre des Werkunternehmers erfolgt. Dies gilt auch bei der Beauftragung von Kranarbeiten. Dem Auftragnehmer sind die spezifischen Merkmale der Fahrzeuge, wie et wa die Achslasten, die Gesamtgewichte und die Stützdrücke bekannt, die in seinen Risikobereich fallen. Er kennt die auftr e- tenden und vom Fahrzeug ausgehenden Bodenbelastungen und ist deshalb in der Lage, die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit für ein en sicheren Kranbetrieb einzuschätzen. Aus diesem Grund hat der Kranunternehmer als Auftragnehmer eines Werk vertrag s die Frage der Tragfähigkeit des Grund und Bodens des Standplatz es in eigener Verantwortung zu prüfen (OLG München, TranspR 1996, 312, 315). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kranunte r- nehmer durch den Kraneinsatz - eben so wie ein Abbruchunterneh mer, der mit schwerem Gerät ein Gebäude abbricht - neue, vom Auftraggeber nicht b e- herrschbare Gefahren schafft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Septem ber 1978 - VI ZR 150/77, NJW 1979 , 309, 310). cc ) Ziffer 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 weichen von der gesetzlichen Risikoverteilung in den §§ 644, 645 BGB insoweit ab, als sie das Risiko des Kranunterneh mers infolge typ i- scherweise durch den Kraneinsatz verursachte r Mehrbelastungen des Bodens auf den Auftraggeber ve r lager n . Damit wird die auf einer Ausnahmeregelung beruhende Zuordnung der Eignung des Grund und Bodens für die Ausführung des Auftrag s auf den Auftraggeber ausgeweitet. In der hier zur Überprüfung stehenden Form benachteiligt eine solche Risikoverlagerung den Bestel ler u n- angemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. 46 - 20 - Nach den Regelungen in den A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 i st es Sache des Auftragnehmers, das für die Durchführung des konkreten Auftrags geeignete Gerät auszuwählen ( Ziffer 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 , entspricht Ziffer 14 AGB - BSK Kran und Transport 2008 ). Eine Verpflichtung des Kra nunternehmers, den Auftra g- geber in die Auswahl des Krans einzubeziehen und ihn vor dem Arbeitseinsatz des Geräts über die dabei auftretenden Bodenbelastungen und die hieraus r e- sultierenden Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit aufzuklären , se hen die All gemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 nicht vor. Insbesondere wird die Risikoverlagerung für die Stabilität des Baugrunds durch die Beanspr u- chung durch den Kran nicht von einer vorherigen Abstimmung mit dem Auftra g- geber abhängig gemacht. Wird dem Auftraggeber mit einer vertraglichen Ve r- einbarung die Verantwortlichkeit für eine zur Ausführung des Auftrages ausre i- chende Bodenstabilität auch insoweit aufgebürdet, als es um die beim Betrieb eines Krans typischer weise auftretenden erhöhten und im Einze l fall extremen Bodenbelastungen geht , wird ihm damit ein durch ihn weder beherrschbares noch beeinflussbares Risiko auferlegt. Dies wird im Streitfall besonders deu t- lich. Ausweislich des von der Beklagten erteilten Auftrags waren die abzubr e- chenden beiden Stahlkonstruktionen jeweils 45 Tonnen schwer, der auszuh e- bende Of en hatte ein Gewicht von 80 Tonnen. Der von der Klägerin zu 1 eing e- setzte Kran hatte ein Eigengewicht von 350 Tonnen, er trug außerdem ein Ko n- tergewicht von 105 Tonnen. Das Gesamtgewicht des Krans einschließlich Tra g- last betrug zum Unfallzeitpunkt mithin rund 500 Tonnen. Wird dem Besteller bei solchen außergewöhnlichen Bodenbelastungen e ine einseitige , durch keine Mitwirkungspflichten des Kranbetreibers gemilderte Verantwortlichkeit für die Bo denstabilität auferlegt, widerspricht dies einerseits dem Haftungsgefüge des Werkvertragsrechts, andererseits der von der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung ausnahmsweise angenommenen Haftung des Bestellers für in seiner Sphäre liegende Umstände. 47 - 21 - dd ) Ziffer 20 Abs. 1 Satz 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 erlegt dem Auftraggeber die Verantwortlichkeit für das Vorha n- densein von Hohlräumen im Boden an der Einsatzstelle des Krans und die Pflicht auf, auf deren Vorhandensein unaufgef ordert hinzuweisen. Auch diese Regelung benachteiligt die Beklagte als Auftraggeberin unangemessen. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weist dieses Risiko dem Auftraggeber unabhängig davon zu , ob er auf die Auswahl der Einsatzstelle Einfl uss nehmen kann und ob er überhaupt von der vorgesehenen Einsatzstelle Kenntnis erlangt. Für den Auftraggeber des Kranunternehmers ist deshalb nicht erkennbar, auf welche Örtlichkeiten sich seine Untersuchungs - und Mitteilung s- pflichten beziehen. f) Da s Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf die Ve r- letzung der in diesen Regelungen begründeten Pflichten gestützt. Das Ber u- fungsurteil kann danach keinen Bestand haben, weil die fraglichen Regelungen unwirksam sind. II . Da die Erwägungen des Berufungsgerichts zu einer die Schadense r- satzpflicht der Beklagten begründenden Pflichtverletzung auf der rechtlich unz u- treffen den Annahme der Wirksamkeit von Satz 1, 2 und 4 des ersten Absatzes der Ziffer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der K lägerin zu 1 ber u- hen, können auch die von der Anschlussrevision angegriffenen Erwägungen zum Gewicht der wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Klägerin zu 1 und der Beklagten keinen Bestand haben. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur 48 49 50 51 - 22 - Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage des vom Ber u- fungsgerich t festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt we r- den, ob und in welchem Umfang den Klägerinnen gegen die Beklagte ein A n- spruch auf Schadensersatz zusteht. D. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Fo l- gendes hi n: I. Rechtsfolge der Ni chtigkeit der Regelung en in Satz 1, 2 und 4 des er s- ten Absatzes von Ziffer 20 der A llgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 1 ist, dass der gesetzliche Haftungsmaßstab eingreift. Danach muss d er Kranunternehmer grundsätz lich in eigener Verantwortung die Tragfähigkeit des Bodens am Standplatz des Krans überprüfen . Dies muss jedenfalls dann ge l- ten, wenn der Kranunternehmer den Einsatzort auswählt, ohne den Auftragg e- ber bei der Auswahl des Einsatzortes hinzuzuziehen. Im Stre itfall muss nicht entschieden werden, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Auftraggeber den Einsatz ort vorgibt, weil eine solche Fallgestaltung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt. II. Wenn die Klägerin zu 1 die Beklagte a ls die für die Baustelle veran t- wortliche Abbruchunternehmerin in die Auswahl des Einsatzortes einbezogen hätte , kommt eine Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines der Klägerin zu 1 zur Last falle n- den Mitverschuldens, in Be tracht, wenn d ie Beklagte dabei ihr obliegende P flichten schuldhaft verletzt haben sollte. 1. Bei einem Frachtvertrag trifft den Absender - ebenso wie den Werk b e- steller beim allgemeinen Werkvertrag - die Pflicht, vor und nac h dem Vertrag s- schluss in zumutbarem Umfang dafür zu sorgen, dass Rechtsgüter und Verm ö- 52 53 54 55 - 23 - gen des Frachtführers (Unt e rnehmers) nicht beei nträchtigt werden (Koller aaO § 407 HGB Rn. 111). Hierzu gehört die Pflicht, über bekannte Risiken für die Ausfüh rung des v om Frachtführer geschuldeten Werks aufzuklären. Ein Sch a- densersatzanspruch kommt danach in Betracht, wenn der Auftraggeber von Kranarbeiten infolge seiner besseren Kenntnisse von den Bodenverhältnissen am vorgesehenen Aufstellungsort des Krans weiß oder wi ssen muss, dass der Boden nicht erkennbare Gefahrstellen birgt und dies für den Kranunternehmer von Bedeutung ist. In einem solchen Fall können den Auftraggeber Hinwei s- pflichten treffen, wenn er Erkenntnisse über Gefahr en stellen im Umkreis der möglichen Pl atzierung des Krans hat. 2. Die Frage, o b die Beklagte in die Auswahl des Einsatzortes des Krans einbezogen war, lässt sich den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fes t- stellungen nicht entnehmen. Danach gibt es keine Vereinbarung der Klägerin zu 1 und der Beklagten über den Ort, an dem der Kran zum Einsatz kommen sol l- te. Die Klägerinnen machen nicht geltend, die Klägerin zu 1 habe mit einem verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten den Einsatzort des Krans verabr e- det. Die Klägerin zu 1 hat vielme hr allein den Werkmeister H . der Streithelf e- rin der Beklagten bei der Besichtigung des geplanten Aufstellungsortes des Krans hinzugezogen , wie das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der durc h- geführten Beweisaufnahme festgestellt hat. Die Klägerinnen hab en behauptet, die Klägerin zu 1 habe zahlreiche Kraneinsätze für die Beklagte auf dem G e- lände der Streitverkündeten ausgeführt und sei hinsichtlich der Kranstandorte an den Leiter der Werksinstandhaltung bei der Streitverkündeten, den Zeugen H . , verwi esen worden. Ob der Zeuge H . für die Beklagte als Erfüllung s- gehilfe tätig geworden ist und sich die Beklagte dessen Erklärung nach allg e- meinen Grundsätzen oder nach Ziffer 20 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen der Klägerin zu 1 zurechnen lass en muss, hat das Berufungsgericht 56 - 24 - offen gelassen. Es wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderl i- chen Feststellungen hierzu nachzuholen haben. 3. Selbst wenn der Zeuge H . für die Beklagte als Erfüllungsgehilfe t ä- tig geworden sein so llte, kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte nur in Betracht, wenn der Zeuge H . dem Zeugen L . entweder zugesichert hätte, dass der Kran an der vorgesehenen Stelle aufg e- stellt werden könne , oder auf eine Mitteilun g über den vorgesehenen Kra n- standort hin einen gebotenen Hinweis auf den weiteren Verlauf des teilweise eingebrochenen Schachts unterlassen hätte . a ) Das Berufungsgericht hat dem Zeuge n L . , der bekundet hat, der Zeuge H . habe ihm versichert, a uf dem vorgesehenen A ufstellplatz für den Kran habe sich ein massives Betonfundament befunden, welche s unbegrenzt Gewicht tragen könne, keinen Glauben geschenkt. b ) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Zeuge H . nach einem konkreten Hinweis auf den geplanten Aufstel l- ort auf den weiteren Verlauf des teilweise eingebrochenen Schachts hingewi e- sen hat. Der Zeuge H . hat ausweislich seiner Zeugenaussage von dem Ve r- lauf des Kabelschachts, von der vorhandenen Einb ruchstelle und deren Verfü l- lung gewusst. War dies der Fall und musste er davon ausgehen, dass die Kl ä- gerin zu 1 einen Kranstandplatz in der Nähe dieser Einbruchstelle für die Au f- stellung des Krans in Betracht ziehen würde, kommen insoweit Hinweispflichten in Betra cht, wobei an Inhalt und Umfang dies er Hinweispflichten angesichts der Sachkunde des Zeugen L . keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Welche konkreten Angaben der Zeuge H . hierzu gemacht hat, lässt sich dem Berufungsurteil n icht mit Sicherheit entnehmen. Hierüber wird das Berufungsgericht gegebenenfalls erneut Beweis erheben müssen und dabei 57 58 59 - 25 - den Vortrag der Streitverkündeten zum Verlauf des Gesprächs zwischen dem Zeugen H . und dem Zeugen L . zu berücksichtigen haben. 4. Auch wenn der Zeuge H . als Erfüllungsgehilfe der Beklagten der Klägerin zu 1 keinen unmissverständlichen Hinweis auf den weiteren Verlauf des in der Nähe des in Aussicht genommenen Einsatzortes teilweise eingebr o- chenen Schachts gegeben haben soll te und dies angesichts der Umstände des Streitfalls als eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung anzusehen wäre , wird zu prüfen sein, ob der Klägerin zu 1 an dem ihr entstandenen Sch a- den ein Mitverschulden zur Last fällt. Dabei könnte der vom Beru fungsgericht angenommene hälftige Mitverschuldensanteil der Klägerin zu 1 als zu niedrig bemessen anzusehen sein . Zum eine n ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1 Zweifel an der Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle hegen mus s- te, weil die Unf allstelle unmittelbar neben einer Stelle lag, die für das Überfa h- ren von Baufahrzeugen verfüllt war , und nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts der Zeuge H . dies gegenüber dem Zeugen L . erwähnt hat. Wenn die Klägerin zu 1 e ine hierauf be zogene Nachfrage unterlassen hat, kann dies allein bereits die Annahme ein es hälfti gen Mitverschulden s rechtfertigen. Zum anderen hat die Klägerin zu 1 nicht dafür Sorge getragen, dass am Au f- stellplatz des Stützfußes , der später eingebrochen ist, die Funda menthöcker entfernt und damit die Voraussetzungen für die Aufbringung einer Lastverte i- lungsplatte geschaffen w u rden. Wenn eine solche Maßnahme den Schaden s- eintritt verhindert hätte, wäre das Mitverschulden der Klägerin zu 1 mit deutlich mehr als der Hälfte zu bemessen. III. Wenn die Beklagte oder ein von ihr hinzugezogener Erfüllungsgehilfe dagegen nicht in die Auswahl des Einsatzortes einbezogen gewesen sein sollte und die Klägerin zu 1 den Ste llplatz des Krans allein ausgewählt hä tte, würde eine Veran twortlichkeit der Beklagten wegen der Verletzung einer vert raglichen 60 61 - 26 - Nebenpflicht aus scheiden . Dasselbe würde gelten, wenn die Beklagte den Ze u- gen H . als Erfüllungsgehilfen eingeschaltet hätte und dieser der Klägerin zu 1 in ausreichendem Maße Hinweis e zur mangelnden Tragfähigkeit des Bodens an der späteren Einsatzstelle erteilt hätte. Die Beklagte würde auch nicht als die für die Baustelle verantwortliche Abbruchunternehmerin aufgrund einer allg e- meinen Verkehrssicherungspflicht für den Schaden der Klägerin zu 1 haften , der durch das mit ihr nicht abgesprochene Aufstellen eines Schwerlastkrans entstanden ist. Die Beklagte ist zwar für die Sicherheit der Verkehrs - und Transportwege auf der Baustelle verantwortlich gewesen . Auf einem Zufahrt s- weg ist der Kran der Klägerin zu 1 aber nicht beschädigt worden. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 O 5/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheid ung vom 20.02.2014 - 2 U 288/12 -
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