ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 60/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Badeunfall; Beweislastumkehr BGB § 823 Abs. 1 C und E, § 839 Abs. 1 Satz 1 B, D und K; GG Art. 34 Satz 1 a) Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind ve r- pflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasse r zu b e- obachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefa h- rensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm - und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für r a sche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. b) Wer eine besondere Berufs - oder Orga nisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtu r- säc h lichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizufü hren. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243). BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 60/16 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivi lsenats des Oberlandesge r ichts Koblenz vom 7. Januar 2016 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3 zurückgewi e- sen worden ist . In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten R echtszugs , s o- weit über sie nicht bereits im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 entschieden worden ist, an d as Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ma cht Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche nach einem Badeunfall geltend. Die be klagte Verbandsgemeinde (Beklagte zu 3) betreibt einen künstlich angelegten, jedoch naturnah gestalteten Badesee als öffentliche Einrichtung . § 10 A bs. 1 der Bade - un d Benutzungsordnung bestimmt, dass die Benutzung 1 2 - 3 - der Anlage auf eigene Gefahr und Verantwortung erfolge. Bei Unfällen trete eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässi g- keit nachgewiesen werde. Das Hauptbecken des Schwimmbad s beinhaltet einen etwa neun Meter breiten und 16 Meter langen Schwimmerbereich, in dem die Wassertiefe me h- rere Meter beträgt. An de ssen westlicher Seite befindet s ich ein Sprungfelsen mit einem umgebenden Sprungbereich . Diese r ist vo n de m übrigen Schwimm a- real mittels orangener Bojen abgegrenzt, deren Durchmesser etwa 15 cm b e- trägt . Die Bojen waren zum Unfallzeitpunkt jeweils einzeln an einer auf dem Beckengrund befindlichen Verankerung in einem Abstand von 2,5 m bis 3 m mit Hilfe von 6 bis 8 mm starken, fl exiblen Seilen befestigt und nicht miteinander verbunden. Am 9. J uli 2010 besuchte die damals zwölf jährige Klägerin das Natu r- schwimmbad . Beim Baden verfing sie sich aus ungeklärten Umständen mit e i- n em Arm in der Befestigungsschnur einer Boje , die hierd urch zumindest teilwe i- se unter die Wasseroberfläche gezogen wurde . Die Badeaufsicht am Unfalltag oblag de r vormaligen Beklagten zu 1 und dem vormaligen Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagte zu 1 und Beklagter zu 2), gegen die die Klägerin ihre A n- sprüche ni cht mehr weiterverfolgt . Als die B eklagte zu 1 , die sich auf einem Steg im Bereich des Sprungfelsens aufhielt, die abgesenkt e Boje bemerkt hatte , sprach sie oder ihr Kollege zunächst zwei in der Nähe befindliche Mädchen hi e- rauf an. In der Vergangenheit war es wiederho lt vorgekommen, dass Kinder und Jugendliche einzelne Bojen an den Befestigungsseilen unter Wasser gez o- gen oder verknotet hat ten . Da die Mäd chen erklärten, nicht an de r Boje gespielt zu haben, bat die Beklagte zu 1 einen ihr bekannten, damals 1 3 - oder 14 - jährigen Jungen , nach der Boje zu schauen. Dieser unternahm einen oder zwei 3 4 - 4 - Tauchgänge und bemerkte " etwas Glitschi ges " . Nach dem er eine Klärung der Situation nicht hatte herbeiführen können , holte der Beklagte zu 2 zunächst se i- ne Schwimmbrille i m Gerätehaus , begab sich sodann ebenfalls in das Wasser, überprüfte die Boje und fand die leb lose Klägerin unter Wasser vor . Er befreite sie aus dem Befestigungsseil und verbrachte sie an Land, wo sie reanimiert wurde. Aufgrund des Sauerstoffentzugs erlitt di e Klägerin massive, irreparable Hirnschädigungen. Sie ist infolgedessen schwerstbehindert und wird zeitlebens pflegebedürftig bleiben. Sie wurde über Monate hinweg stationär und ambulant behandelt und lebt aufgrund ihrer Behinderungen nunmehr in einem P fleg e- heim. Die Klägerin behauptet , durch rechtzeitiges und adäquates Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 , denen wesentlic he Qualifikationen für die von i hnen au s- geübte Aufsichtsfunktion gefehlt hätten , hätten die eingetretenen Gesundheit s- schäd igungen ve rmieden werden können . Bei einer angemessenen Beobac h- tung der Wasseroberfläche hätten Bewegungen der Boje und deren Abs i nken innerhalb von ein bis zwei Minuten auffallen müssen. Rettungsmaßnahmen hä t- ten dann innerhalb von einer Minute durchgeführt werden k önnen. Insgesamt hätte eine sachgerechte Rettung daher nicht mehr als drei Minuten in Anspruch genommen. D as nicht pflichtgemäße Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 nach dem Erkennen des Absinkens der Boje habe zu einer zeitlichen Verzögerung der Rettung vo n mindestens drei Minuten geführt. Überdies macht die Klägerin geltend, die verwendete Befestigung der Bojen am Beckengrund habe nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten in Schwimmbädern entspr o- chen. 5 - 5 - Die Klägerin begehrt Schmerzensgel d in Höhe von mindestens 500.000 Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 14.716,20 Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen zukünftig entst e- he nden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher auf den Unglück sfall zu rückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf einen Dritten, insbesondere auf Sozialversicherungsträger , übergegangen sind. Das Landgericht hat die Klage abgewies en. Die Berufung ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer von dem erkennenden S e- nat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die B e- klagte zu 3 weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entschei dung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d ie Verwendung der Bojen nebst ihrer Befestigung sei nicht pflichtwidrig . Insbesondere ergebe sich unter Z u- grundelegung der Ergebnisse des hierzu eingeholten Sachverständigen gutac h- tens aus der Unüblichkeit der gewählten Abgrenzung des Sprungbereichs keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Vielmehr trage jedwede Art der A b- grenzung jeweils eine spezifische Gefahr für die Schwimmer in sich. 6 7 8 9 - 6 - Zwar rüge die Klägerin zu Recht, dass sie früher hätte gerettet werden können, wenn die Beklagten zu 1 und 2 sofort gehandelt hätten. Selbst wenn man aber der Klägerin darin fo lge, dass die zu verantworten de Verzögerung drei Minuten betragen habe, führe dies nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 3. Ausgehend von der mitgeteilten und mögliche n Unterwasser - Liegezeit der Klägerin von drei bis zehn Minuten könne nicht festgestellt werden , dass die Hirnschädig ungen bei einer drei Minuten früheren Rettung ausgeblieben oder in geringerem Umfang eingetreten wären. Wäre die Klägerin drei Minuten früher ge rettet wo rden, hätte die dann no ch zugrunde zu legende Verweilzeit unter Was ser etwa sieben Minuten betragen und damit die Dauer von drei bis fünf Minuten deutlich überschritten , nach der den s achverständigen Ausführungen zufolge die konkreten Schädigungen der Klägerin bereits hätten eingetreten sein können. Auch die von der Klägerin behaupteten organisatorisch en Mängel und Pflichtwidrigkeiten begründeten k eine Haftung der Beklagten zu 3. Dass sich die von der Klägerin behauptete fehlende oder mangelhafte Qualität der Au s- wahl und Ausbildung des eingesetzten Personals , abgesehen von der verzöge r- ten Rettung, negat iv auf den Rettungsvorgang ausgewirkt habe, sei weder da r- getan noch ersicht lich. Auch bestehe keine Pflicht der Badeaufsicht, jeden der anwesenden Schwimmer ständig zu be o bachten. Dementsprechend müsse die Beklag te zu 3 den Ba debetrieb auch nicht in dieser Weise organisieren. Die abgesenkte Boje allein ha be nicht zu einer sofortigen eigenen Handlungspflicht der Bediensteten der Beklagten zu 3 gefü hrt, jedenfalls stehe einer Haftung der fehlende Kausalitätsnachweis entgegen. 10 11 - 7 - Beweiserleichterungen griffe n zugunsten der Klägerin nicht ein. Die Vor - aussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises seien nach den sach - verständigen Feststellungen nicht gegeben. Es fehle an einem pflichtwidrigen Handeln beziehungsweise an einem typischen Geschehensablauf. A uch liege kein erlei grob fahrlässiges Verhalten der Bediensteten der Beklagten zu 3 vor, was bei Hinzutreten weiterer Umstände gegebenenfalls zu einer Beweiserleic h- terung hätte führen können. II. Dies hält der rechtlichen Nach p rüfung nicht stand. Au f der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstandes ist ein Schadensersatzanspruch der Kläg e- rin gegen die Beklagte zu 3 nicht auszuschließen. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Forderung der Klägerin scheitere an der fehlenden Ursächlichkeit d er ihrem Vorbringen zufolge verzögerten Ei n- leitung und Durchführung ihrer Rettung für die eingetretenen gesundheitlichen Schäden. Bei dieser Würdigung hat es einen entscheidenden Punkt unberüc k- sichtigt gelassen. a) Zu Recht allerdings ist die Vorinsta nz davon ausgegangen , dass die Ursächlichkeit der der Badeaufsicht vorgeworfenen Versäumnisse für die bei der Klägerin infolge der Sauerstoffunterversorgung eingetretenen gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen nur besteht , wenn diese bei pflichtgemä ßer Erfül lung der Aufsichts - und Rettungspflich ten vermieden worden wären ( vgl. z . B . Senat, Urteile vom 25. September 1952 - III ZR 322/51, BGHZ 7, 198, 204 ; vom 29. November 1973 - III ZR 211/71, NJW 1974, 453, 455 und vom 21. Oktober 12 13 14 15 - 8 - 2004 - III ZR 254/03, NJW 200 5, 68, 71 ; Palandt/Sprau, BG B , 76 . Aufl., § 823 Rn. 2 ) , wobei d ie bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht aus reichen (Senatsurteile vom 29. November 1973 aaO und vom 21. Oktober 2004 aaO ). b) D as Berufungsgericht hat bei seiner Ka usalitätsbetrachtung jedoch allein die Be hauptung der Klägerin den Blick genommen , ihre Rettung sei um mindestens drei Minuten verzögert worden. Dabei ist ihr weiterer Sachvortrag unbe rücksichtigt geblieben, bei einer pflichtgemäßen Aufsicht hätte innerhal b von ein bis zwei Minuten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt gewesen sei, und die gebotenen Rettungsmaßnahmen hätten sodann innerhalb von einer Minute durchgeführt werden können. Die R ichtigkeit dieses beweisbewehrten Vortrags unterstellt, wären di e dauerhaften Hirnschäden der Klägerin bei en t- sprechendem Handeln der Beklagten zu 1 und 2 vermieden worden. Sie wäre dann insgesamt für maximal drei Minuten unter Wasser von der Sauerstoffz u- fuhr abgeschnitten gewesen . Nach dem ebenfalls unter Beweis geste llten Vo r- bringen der Klägerin, das von den in der Vorinstanz zugrunde gelegten, von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sac h- verständi gen im Ermittlungsverfahren jedenfalls im Ansatz gestützt wird, traten die von ihr erlitt enen Hirnschäden frühestens nach drei Minuten auf . Das Ber u- fungsgericht wird dementsprechend Feststellungen zu dem unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin nach z uholen haben. c) In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit dem Pflichtenkat alog der Beklagten zu 1 und 2 zu befassen haben, zu dem es - von seinem Recht s- standpunkt aus folgerichtig - bislang keine näheren Feststellungen getroffen hat. Hierbei wird Folgendes zu beachten sein: 16 17 - 9 - aa) D ie Badeaufsicht hat zwar, wie die Vorinstanz in anderem Kontext ausgeführt hat, nicht die Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eine s j e- den Schwimmers ( KG, KG R 1999, 384, 385 sowie MüKo BGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 654). Es kann und muss im Schwimmbadbetrieb nicht jeder abstra k- ten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Siche r- heit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946). Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet , den Badebe trieb und damit au ch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensitu ationen für die Badegäste auftre ten. Dabei ist der Beobac h- tungs ort so wäh len, dass der gesam te Schwimm - und Sprungbe reich übe r- wacht und au ch in das Wasser hinein geblickt werden kann , was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erforder t ( BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 aaO S. 1947; KG aaO; OLG Koblenz, OLGR 2001, 50, 53; BeckOK BGB/F örster, § 823 Rn. 547 [Stand: 15. Juni 2017]; Wag ner aaO ; vgl. auch Nr. 5 der Richtlinie R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zur Verkehrssicherungs - und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs in der Fa s- sung v on Februar 2008 ). Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bei Anwendung dieser Maßstäbe das Absinken der Boje, in deren Seil sich die Klägerin verfangen hatte, ihrem Vortrag entsprechend inne r- halb von ein bis zwei Minut en hätte b emerkt werden müssen. bb) Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in ein em Schwimmbad g e- hört es weiter , in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistun g zu sorgen (OLG Saarbrücken VersR 1994, 60, 61; vgl. auch Wagner aaO ). Die Auffa s- sung des Berufungs gerichts, eine " sofortige eigene Handlu ngspflicht " der B e- klagten zu 1 und 2 sei durch die abgesenkte Boje nicht begründe t worden, wird 18 19 - 10 - dem Pflichtenkreis der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad nicht gerecht. Vielmehr hätte der Umstand, dass eine der Boj en jedenfalls teilweise unter die Wasseroberfläche ge raten war, die Badeaufsicht dazu veranlassen müs sen, sogleich selbst die Ursache hierfür zu klären und die Klägerin zu retten . Dies gilt unabhängig davon, ob - was zwischen den Parteien strei tig ist - di e schwi m- mende Markierung nur ein wenig herabgezogen war, oder sie sich vollständig unter Wasser befand, da sie auch nach dem Beklagten vortrag jedenfalls so weit herunter gezogen worden war, dass dies die Aufmerksam keit der Beklagten zu 1 er regte. D er A ufsic ht hätte gerade im Hinblick auf die vergleichsweise lockere Verbindung der Boje mit der Befestigung am Schwimmbadgrund b e- wusst sein müssen, d ass die Absenkung der Boje auch durch einen in Not g e- r a tene n Badegast verur sacht worden sein konnte . Dass in der V ergangenheit Befestigungsseile be reits häufiger von Kindern und Jugendlichen zusamme n- geknotet worden und die Schwimmkörper dadurch ganz oder teilweise unter die Wasseroberfläche geraten waren, rechtfertigte es nicht, davon abzusehen, s o- fort selbst die Situ ation zu klären . Da die abgesenkte Boje jedenfalls auch auf eine in Lebensgefahr befindliche Person hindeu ten konnte , mithin höchste G ü- ter auf dem Spiel standen, war die Badeaufsicht der Beklagten zu 3 auch dann zu einem sofortigen eigenen Eingreifen verpf lichtet, wenn sich in der Verga n- genheit die Ursache herabgezogener Schwimmkörper im Nachhinein immer wieder als vergleichsweise harmlos herausge stellt hatte und keine besondere Eile geboten gewesen war. Nachdem die Auffälligkeit der Boje bemerkt worde n war, hätte sich daher jeden falls einer der Beklagten zu 1 und 2 sofort selbst in das Wasser begeben müssen . Das Vorgehen, stattdessen zunächst zwei in der Nähe befindliche Mädchen zu befragen und sodann auf die Hilfe eines 13 - oder 14 - jährigen Ju n- gen zur ückzugreifen, den die Beklagte zu 1 bat, zu der Boje zu schwimmen und 20 - 11 - nach dem Befestigungsseil zu tauchen , war deshalb pflichtwidrig , zumal letzt e- rer hierdurch seinerseits einer Gefahr ausge setzt wurde. Dies gilt auch für das Verhalten des Beklagten zu 2 , der sich erst in das Wasser begab, nachdem er seine Schwimmbrille aus dem Gerätehaus geholt hatte. War die Schwimmbrille zur Rettung von in Not geratenen Personen erforderlich, hätte er sie ständig bei sich führen müssen. Demen t sprechend wird das Ber ufungsgericht auch Feststellungen dazu zu treffen haben, wie lange es gedauert hätte, wenn sich die Badeaufsicht s o- fort zur Unfallstelle begeben und die Klägerin gerettet hätte, nachdem die he r- abgezogene Boje bemerkt worden war. 2. Gelingt der Klägerin der Kausalitätsnachweis auf Grundlage der erforde r- lichen weiteren Feststellungen nicht, ist - wi e das Berufungsgericht nicht ve r- kannt hat - zug unsten der Klägerin das Eingreifen einer Beweis lastumkehr zu prüfen . a) Im Arzthaftungsrecht führt ein grob er Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 201 6 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kau salitätsnachweis 21 22 23 - 12 - nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder ve r- schoben worden is t (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 aaO mwN; siehe auch Koch, NJW 2016, 2461, 2462 f). Dabei ist ein Behandlungsfehler nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlu ngsregeln oder g e- sicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 14; Palandt/Weidenkaff aaO § 630h Rn. 9; jeweils mwN) . Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage gelten die vorgenannten Beweisgrundsätze entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufs - oder Organisationspflichten , sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufs - oder Organisationspflicht , andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewa h- ren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glau ben die Folgen der U n- gewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbü r- den. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachläss i- gende muss da her die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetr e- tenen herbeizuführen ( Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 24, für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteile vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f und vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243; siehe auch BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 182/99, 24 - 13 - NJW - RR 2002, 1108, 1112 zur Beweislastumkehr bei grob fahrlässigem Org a- nisati onsverschulden im Transportrecht; OLG Köln, VersR 1970, 229 zur Frage der Beweislastumkehr bei unterbliebener Überwachung der elektrischen Ve r- sorgungsanlage eines Verkaufskiosks auf einem Kirmesplatz; Palandt/Grüne - berg aaO § 280 Rn. 38a). Dies trifft auch auf die von den Beklagten zu 1 und 2 wahrgenommene Badeaufsicht zu. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Schwimmmeister, der durch grobe Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in ei ne Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen, beweisen muss, dass der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätte gerettet werden könn en (Urteil vom 13. März 1962 aaO ). Den Beklagten zu 1 un d 2 oblag als Schwimmmeister n am Unfalltag die Aufgabe, die Badegeäste durch eine ordnungsgemäße Überwachung des Ba debetriebs vor Schäden an Leben und Gesundheit - insbesondere aufgrund von Badeunfällen - zu bewa h- ren. Auch war eine nicht sachgerechte Ausüb ung dieser Berufs pflicht allgemein geeignet, Schäden nach A rt des bei der Klägerin eingetretenen Schadens (schwerste Hirnschädigungen durch Sauerstoffentzug aufgrund unfreiwillig la n- ger Verweildauer unter Wasser ) herbeizuführen. E ntgegen der in der mü ndlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsauffassung des Prozes sbevollmächtigten der B eklagten zu 3 ist die g e- gebene Interessenlage - ebenso wie in den der Senatsentschei dung vom 11. Mai 2017 (aaO Rn. 28) und dem Urteil des VI. Zivilsenats vom 13 . März 1962 (aaO) zugrunde liegenden Fällen - vergleichbar mit der im Arzthaf tung s- recht . Die Pflichten der Badeaufsicht dienen wegen der dem Schwimmbetrieb immanenten spezifischen Gefahren für die Gesundheit und das Leben der B a- 25 26 - 14 - degäste besonders u nd in ers ter Linie dem Schutz dieser Rechtsgüter . Sie h a- ben deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3 nicht den Charakter bl o- ßer, in jedweder Rechtsbeziehung bestehender Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB . Die Verletzung dieser Kernpflicht en de r Schwimmaufsicht ist, wenn ein Badegast einen Gesu ndheitsschaden erleidet - nicht anders als bei ärztlichen Pflichtverstößen - dazu geeignet, aufgrund der im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbaren Vorgänge im menschlichen Organismus erhebliche Aufk l ä- rungserschwernisse in das Geschehen hineinzutra gen, so dass es der Billigkeit entsp richt, für den Fall einer groben Pflicht verletzung dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastv erteilung nicht mehr zuzumuten. b ) Ob die Beklagten zu 1 und 2 die ihne n obliegenden P flichten grob ve r- nachlässigt haben, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung durch das Ber u- fungsgericht. Die bisher hie rzu angestellten Erwägungen der Vorinstanz g egen En de der G ründe des angefochtenen Urteils , " nach allem " liege " zur Überzeugung des Senats keinerlei grob fahrlässiges Verhalten der Be diensteten der Bekla g- ten " vor, enthalten noch nicht die gebotene Auseinandersetzung mit den b e- sonderen Umständen des Einzelfalls (siehe hierzu die vorläufige prognostische Würdigung im Sena tsbeschluss vom 11. Mai 2017, mit dem der Senat den Pa r- teien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat ) . Dies wird nachzuholen sein. 27 28 29 - 15 - 3. Gelang t das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen erneuten Beu r- tei lung der Sach - und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu 1 und 2 die ihnen übertragenen Pflichten zwar nicht grob, wohl aber einfach fah r- lässig verletzt haben, ist auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Strei t- standes entgegen der insoweit nicht näher begründeten Auffassung der Vor - inst anz zugunsten der Klägerin von einer Beweiserleichte rung für die Schade n- sursächlichkeit der Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 und 2 auszugehen . Nach der ständigen höchst - und obergericht lichen Rechtsprechung ist i n F ä lle n der Verletzung von Aufsi chts - und Überwachungspflichten eine tatsächl i- che Vermutung für die Schadensursächlichkeit bereits anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre , den Sch a- den zu verhindern , beziehungsweise sich gerade diejenige Gefahr v erwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte ( vgl. zum Amtshaftungsrecht Senatsurteile vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2831 f und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, NJW 2005, 68, 71 f; zur Ver letzun g bürgerlich - rechtlicher Verkehrssicherungspflichten vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; OLG Kob lenz aaO S. 54 ; OLG Köln, Urteil vom 15. April 20 03 - 7 U 122/02, j uris Rn. 12 f). Diese Vorau ssetzungen sind erfüllt. Di e den Beklagten zu 1 und 2 obliegende Überwachungs - und die darauf aufbauende Rettungspflicht waren an sich g e- eignet, gesundheitliche Schäden zu verhindern, die dadurch eintreten, dass ein Badegast nicht mehr auftauchen kann und unter Wasser bleibt. Bei de m vorli e- genden Badeunfall hat sich auch eben jene Gefahr verwirklicht, der durch die den Beklagten zu 1 und 2 obliegenden (Kern - )Pflichten entgegengewirkt we r- den soll te . 30 31 - 16 - 4 . Sollte das Beruf ungsgericht lediglich ein einfach fahrlässiges Verschu l- den der Beklagten zu 1 oder 2 annehmen, kann sich die Beklagte zu 3 nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs. 1 der Bade - und Benutzungsordnung enthaltene B e- schränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit berufen . a) Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung , ob sich die Haftung der Beklagten zu 3 nach den Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 Satz 1 GG) richtet, was das Berufungsgericht angenommen hat (so bereits in seinem vorgenannten Urteil aaO) , oder ungeachtet der öffentlich - rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses von einer privatrechtl i- chen Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist, deren Verlet zung dem allg e- meinen Delikts recht (§§ 823, 831 BGB) unterfällt (siehe in Bezug auf kommunal betriebene Schwimmbäder mit öffentlich - rechtlichem Benutzungsverhältnis OLG München, VersR 1972, 472, 473 und OLG Saarbrücken aaO S. 60 ; wohl auch OLG Düsseldorf NVwZ - RR 1995, 65) In beiden Fällen ist der Haftung s- ausschluss unwirksam. b) Für eine etwaige Haftung nach den Grunds ätzen des Amtshaftung s- rechts gilt dies bereits deshalb, weil nach ständiger Senatsrechtsprechung Sa t- zungen, wie sie die Bade - und Benutzungsordnung darstellt, nicht geeignet sind, die gemäß Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder eine entspr e- chende Körpersch aft treffende Haftung einzuschränken . Ein Ausschluss oder eine Besc hränkung der Amtshaftung bedürf en vielmehr einer besonderen g e- setzlichen Grundlage ( Senat su r teile vom 17. Mai 1973 - III ZR 68/71, BGHZ 61, 7, 14 f und vom 7. Juli 1983 - III ZR 11 9/82, NJW 1984, 615, 617 , insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85 ; Ossen bühl/Cornils aaO S. 97 ; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 711 f [Stand: 1. Juli 2017 ] , jew. mwN ) , die hier nicht ersichtlich ist. 32 33 34 - 17 - Auch eine etwaige Haftung nach §§ 823, 831 BGB konnte durch die B a- de - und Benutzungsordnung nicht be schränkt werden . Die s gilt bereits deshalb, weil die darin enthaltenen Regelungen ausschließlich d as zwischen der G e- meinde und den Badegästen zustande kommende öffentlich - rechtliche Benu t- zungsverhältnis gestal ten . Rechtsfolgen für eine allgemeine deliktische Haftung, welche an die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht anknüpf t, können sich hieraus nicht ergeben. Sollte der Haftungsausschluss in der Bade - und Benu t- zungsordnung indessen in Richtung auf die p rivatrechtliche Verkehrssich e- rungspflicht (auch) als Allgemeine Geschäftsbedingung auszulegen sein, sche i- tert seine Wirksamkeit für die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls daran, dass eine Kardinalpflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit in Rede steht (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB; siehe auch O LG Hamm VersR 1996, 717, 729; BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - VII ZR 27 4/82, NJW 1985, 3016, 3018; MüKo BGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 307 Rn. 74 mwN). 2. Da die Sache nicht zur Endentsche idung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der neuen Tatsacheninstanz wird auch Gelegenheit für das Ber u- fungsgericht bestehen, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Revis i- on , in sbesondere gegen die Ablehn ung einer (Verkehrssicherungs - ) Pflichtver - letzung aufgrund der gewählten Art der Befestigung der zur Abgrenzung des 35 36 37 - 18 - Sprungbereichs verwendeten Bojen , auseinan derzusetzen. Hierauf einzugehen, hat der Senat im vorliegenden Verfa hrensstadium keine Veranlassung. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2014 - 1 O 2/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.01.2016 - 1 U 862/14 -
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