BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 6/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin hat der Senat mit Be-schluss vom 27. Oktober 2005 die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2004 - 15 U 12/03 - zu-gelassen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 4. November 2005 zugestellt worden. Am 11. Januar 2006 hat der Berichter-statter, nachdem ein Revisionsbegr374ndungsschriftsatz nicht eingegangen war, die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin telefonisch auf eine m366gliche Fristver-s344umung hingewiesen. Mit am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof einge-gangenem anwaltlichen Schriftsatz hat die Kl344gerin einen Revisionsantrag ge-stellt und zur Begr374ndung auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung Be-zug genommen. Ferner hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bez374g-lich der abgelaufenen Revisionsbegr374ndungsfrist beantragt. Hierzu hat sie aus- 1 - 3 - gef374hrt, die ansonsten zuverl344ssig arbeitenden, sorgf344ltig ausgew344hlten, in-struierten und 374berwachten Angestellten ihrer Prozessbevollm344chtigten h344tten nach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats zwar die Revisionsbe-gr374ndungsfrist berechnet und diese sowie eine Vorfrist auf der Beschlussab-schrift notiert, jedoch entgegen den ihnen erteilten Weisungen die 334bertragung in den Fristenkalender und die Anbringung eines Vermerks hier374ber auf der Ab-schrift vers344umt. II. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. 2 1. a) Die Kl344gerin hat die Revisionsbegr374ndungsfrist (247 551 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) vers344umt. Nach diesen Bestimmungen beginnt die zweimonatige Frist zur Begr374ndung der Revision, wenn das Revisionsge-richt dieses Rechtsmittel aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelas-sen hat, mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen. Da der Se-natsbeschluss vom 27. Oktober 2005, mit dem die Revision zugelassen wurde, der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 4. November 2005 zugestellt worden war, lief die zweimonatige Revisionsbegr374ndungsfrist am 4. Januar 2006 ab. Der Schriftsatz, mit dem die Revision begr374ndet wurde, ging jedoch erst am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof ein. 3 b) Die Revision ist nicht bereits fristwahrend zusammen mit der Nichtzu-lassungsbeschwerde begr374ndet worden. Zwar kann eine den Anforderungen des 247 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO gen374gende Revisionsbegr374ndung auch schon vor Beginn der Revisionsbegr374ndungsfrist, insbesondere in dem Schriftsatz gege- 4 - 4 - ben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begr374ndet wird (BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). Die Nichtzulas-sungsbeschwerdebegr374ndung gen374gt hier jedoch - anders als in dem Fall, der durch das vorgenannte Urteil entschieden wurde - nicht den Anforderungen an eine Revisionsbegr374ndung. Dort trug der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulas-sungsbeschwerde begr374ndet wurde, die 334berschrift "Begr374ndung der Nichtzu-lassungsbeschwerde und der Revision". Es folgte unter der weiteren 334berschrift "A. Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde" der Antrag, die Revision zu-zulassen. Mit den anschlie337enden Ausf374hrungen wurden nicht nur Zulassungs-gr374nde, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts gel-tend gemacht. Darauf wurden in demselben Schriftsatz unter der 334berschrift "B. Revisionsbegr374ndung" die Revisionsantr344ge angek374ndigt und kurz begr374n-det, wobei im Wesentlichen auf die vorangegangene Begr374ndung der Nichtzu-lassungsbeschwerde verwiesen wurde. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Nichtzulas-sungsbeschwerdebegr374ndung ist weder ausdr374cklich insgesamt auch als Revi-sionsbegr374ndung bezeichnet noch enth344lt sie einen als Revisionsbegr374ndung 374berschriebenen Teil. Explizit formulierte Revisionsantr344ge fehlen ebenfalls. Es gen374gt nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung in einem eigen-st344ndigen Abschnitt Ausf374hrungen enth344lt, in denen die Kl344gerin Rechtsverlet-zungen durch das Berufungsgericht r374gt, und die inhaltlich auch als Revisions-gr374nde (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dienen k366nnten. Aus 247 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass auch in diesen F344llen eine gesonderte Revisions-begr374ndung unverzichtbar ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Begr374ndung der Revision auf die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genom-men werden. Die Revisionsbegr374ndung kann allein aus der Bezugnahme be-stehen (Z366ller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., 247 551 Rn. 16). Diese Bestimmung greift 5 - 5 - gerade dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung inhaltlich bereits die Revisionsgr374nde enth344lt. Das Gesetz erleichtert in diesen F344llen die Revisionsbegr374ndung nur in der Weise, dass es eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung erlaubt. Den vollst344ndigen Verzicht auf eine ausdr374ckliche Revisionsbegr374ndung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 5, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der 3. Kammer des Ers-ten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 1 BvR 1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden). 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegr374ndet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer vers344umten Frist zur Begr374ndung der Revision ist einer Partei zu gew344hren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (247 233 ZPO). Die Partei muss sich hierbei gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Bevollm344chtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevoll-m344chtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begr374ndung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des BGH, z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2004 - III ZB 58/04 - Umdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183; Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO 247 233 Fristenkontrolle 12 jeweils m.w.N.). Insbesondere darf ein Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis 374ber die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch die der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zur374ckgeben, wenn die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sicher-gestellt ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/00 - NJW 2003, 1528, 1529 m.w.N.). Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken 374ber die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr374ndungsfris-ten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand- 6 - 6 - akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (BGH, Beschl374sse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 je-weils m.w.N.). Die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin h344tte deshalb vor Un-terzeichnung des Empfangsbekenntnisses 374ber den Erhalt des Zulassungs-beschlusses vom 27. Oktober 2005 pr374fen m374ssen, ob in den Handakten die Notierung der Revisionsbegr374ndungsfrist im Fristenkalender vermerkt war. Ent-schlie337t sich ein Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor voll-st344ndiger Fristensicherung zur374ckzugeben, trifft ihn eine besondere Sorgfalts-pflicht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 aaO). Die Prozessbevollm344ch-tigte der Kl344gerin h344tte deshalb jedenfalls die Pr374fung des Erledigungsvermerks umgehend nach R374cksendung des Empfangsbekenntnisses nachholen m374s-sen. H344tte sie diesen Pflichten gen374gt, w344re es aufgefallen, dass dieser Ver-merk auf der Abschrift des Senatsbeschlusses fehlte. Die Eintragung der Frist im Kalender w344re dann 374berpr374ft und nachgeholt und so die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist vermieden worden. Schlick Wurm Streck Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.02.2003 - 5 O 247/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 15 U 12/03 -
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