BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6/06 Verk374ndet am: 2. Oktober 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Whistling for a train UrhG 247 97 Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Ver-letzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenz-geb374hr auf eine fr374here Vereinbarung zwischen den Parteien 374ber die Einr344u-mung eines entsprechenden Nutzungsrechts zur374ckgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgeb374hr dem objekti-ven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Dezember 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1. Ja-nuar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Musikagentur, die auch Tontr344ger herstellt. Sie nimmt die Beklagte, ein Mineral366lunternehmen, wegen unberechtigter Nutzung einer angeblich von ihr hergestellten Tonaufnahme zu Werbezwecken haupt-s344chlich auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch. 1 Die Beklagte suchte im Juni 1993 f374r ihren Werbespot "ESSO C-Store" eine Hintergrundmusik, die besser als die bereits vorhandene f374r den deut-schen Markt passen w374rde. Nach Gespr344chen zwischen dem Werbeleiter O. der Beklagten und dem Gesch344ftsf374hrer F. der Kl344gerin wurde diesem ein Re-chercheauftrag erteilt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Ge-sch344ftsf374hrer F. pers366nlich oder die Kl344gerin auf der einen und die Beklagte oder die Werbeagentur M. H. GmbH (im Weiteren: M. ) auf der anderen Seite als Vertragspartner beteiligt waren. Der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin legte dem Werbeleiter der Beklagten eine Musik-kassette mit zehn Vorschl344gen vor, aus denen dieser die Aufnahme "Whistling for a train" ausw344hlte. Im Anschluss daran kam es Ende Juni 1993 in Hamburg zu einem Treffen zwischen dem Werbeleiter der Beklagten und dem Gesch344fts-f374hrer der Kl344gerin, wobei streitig ist, ob bereits bei dieser Zusammenkunft eine Vereinbarung 374ber die Nutzung der Tonaufnahme durch die Beklagte geschlos-sen wurde. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 sandte M. an den Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin eine Auftragserteilung mit folgendem Inhalt: 2 - 4 - ESSO TV 30 C-Store 3/93 Musikrecherche f374r ESSO TV C-Store 900 DM Nutzungsrechte/Rechte am Werk 'Whistling for a train' TV-Musik f374r ESSO TV C-Store Einsatz Deutschland TV/93 10.000 DM Der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin stellte der Werbeagentur M. daraufhin am 3. Juli 1993 unter der Bezeichnung "Music Consultant" f374r die Musikrecherche einen Betrag von 900 DM und f374r die "Nutzungsrech-te/Rechte am Werk 'Whistling for a train' als TV-Musik f374r ESSO TV C-Store Einsatz Deutschland TV/93" einen Betrag von 10.000 DM zuz374glich Mehr-wertsteuer in Rechnung (Anlage B 12). 3 Die Beklagte nutzte einen Ausschnitt aus der Tonaufnahme "Whistling for a train" in den Jahren 1993 und 1994 als Hintergrundmusik f374r einen Fernseh-Werbespot, wobei im Jahre 1993 mindestens 102 Schaltungen und im Septem-ber 1994 zumindest 56 Schaltungen erfolgten. 4 Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie habe die streitgegenst344ndliche Tonauf-nahme "Whistling for a train" hergestellt. Die Vereinbarung 374ber die Einr344umung der Nutzungsrechte sei zwischen ihr und der Beklagten ohne Beteiligung von M. zustande gekommen. Ihr Gesch344ftsf374hrer sei nach dem Tref- fen mit dem Werbeleiter der Beklagten im Juni 1993 davon ausgegangen, dass der Werbespot im Jahre 1993 h366chstens zehn Mal geschaltet werde. Denn der Werbeleiter der Beklagten habe erkl344rt, dass die Aufnahme lediglich "f374r ein paar Schaltungen" genutzt werde. Nur f374r diese Anzahl von Schaltungen habe sie sich mit der Nutzungsverg374tung von 10.000 DM einverstanden erkl344rt. Sie habe der Beklagten weder f374r 1993 noch f374r das Jahr 1994 eine unbegrenzte Nutzung der Tonaufnahme gegen Zahlung einer Pauschalverg374tung von 10.000 DM einger344umt. 5 - 5 - Die Kl344gerin begehrt Schadensersatz auf der Grundlage einer Lizenz-analogie. Zur Berechnung ihres bezifferten Klageantrags hat sie ausgef374hrt, dass mit dem vereinbarten Entgelt von 10.000 DM zehn Schaltungen abgegol-ten gewesen seien, so dass pro Schaltung eine Verg374tung von 1.000 DM ver-einbart gewesen sei. Von 158 unstreitig vorgenommenen Schaltungen (102 im Jahre 1993 und 56 im September 1994) seien 148 ohne Erlaubnis vorgenom-men worden. Hieraus errechne sich eine Lizenzgeb374hr von 148.000 DM. Da durch die Nutzungsvereinbarung auch urheberrechtliche Nutzungsrechte h344tten abgegolten werden sollen und eine Relation dieser beiden Rechte von 50:50 vereinbart worden sei, mache sie den auf sie entfallenden Betrag von 74.000 DM geltend. 6 Im Jahre 1994 seien erheblich mehr Schaltungen des in Rede stehenden Werbespots erfolgt, als die Beklagte zugestanden habe. Dies werde durch eine Liste der Media Intensiv (Anlage K 14) belegt, aus der allein f374r das Jahre 1994 insgesamt 414 Schaltungen hervorgingen. 334ber die genaue Anzahl der Schal-tungen m374sse die Beklagte Auskunft erteilen. 7 Die Kl344gerin hat beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 37.755 200 nebst Zinsen zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl344gerin Auskunft dar374ber zu erteilen, wie oft sie den Werbespot "ESSO TV C-Store 3/93" insgesamt geschaltet hat, und zwar unter detaillierter Angabe des jeweiligen Schaltungszeitpunkts, aufge-schl374sselt nach Medien (TV, Radio, Kino) und Sendeanstalten, sowie ent-sprechend Rechnung zu legen und die gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schaltungen gem344337 Zif-fer 2 auch insoweit angemessen zu verg374ten, als die Nutzung den bislang eingeklagten Betrag in H366he von 37.755 200 374bersteigt, wobei die bislang nicht Iizenzierten Schaltungen in doppelter H366he zu verg374ten sind. - 6 - Die Beklagte hat demgegen374ber vorgebracht, die Kl344gerin sei nicht als Herstellerin der Tonaufnahme "Whistling for a train" anzusehen. Die Nutzungs-vereinbarung, die zwischen dem Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin pers366nlich und M. geschlossen worden sei, enthalte keine Begrenzung des Schaltvolumens. Der Werbespot mit der neuen Hintergrundmusik habe nur bis zum Einsatz eines neuen Werbespots gesendet werden sollen, der f374r das Jahr 1994 konkret geplant gewesen sei. Die von der Kl344gerin erhobenen Anspr374che seien zudem verj344hrt. 9 Das Landgericht hat der Kl344gerin unter Abweisung der Klage im 334brigen f374r die Nutzung von Teilen der Tonaufnahme "Whistling for a train" als Hinter-grundmusik f374r ihren Werbespot im Jahre 1994 einen Anspruch auf Zahlung von fiktiven Lizenzgeb374hren in H366he von 5.112,92 200 zuerkannt und die Beklag-te des Weiteren verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass sie ihre im Laufe des Verfahrens gegebenen Ausk374nfte 374ber vorgenommene Schaltungen nach bestem Wissen erteilt habe. 10 Die gegen die Teilabweisung gerichtete Berufung der Kl344gerin ist erfolg-los geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen den von der Kl344gerin geltend ge-machten Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. 11 12 Der Senat hat die Revision der Kl344gerin insoweit zugelassen, als das Be-rufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" verneint hat. In diesem Umfang verfolgt die Kl344gerin mit der - 7 - Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin wegen unlizenzierter Nutzung von Ausschnitten aus der Tonaufnahme "Whistling for a train" im Jahre 1994 unter dem Gesichtspunkt einer Lizenzanalogie einen Schadensersatzanspruch aus 247 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) in H366he von 5.112,92 200 zuerkannt. Die weiterge-hende Klage hat es f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 13 Die Kl344gerin sei Inhaberin der Tontr344gerherstellerrechte an der streitge-genst344ndlichen Aufnahme, von der die Beklagte in den Jahren 1993 und 1994 Ausschnitte f374r ihren Werbespot benutzt habe. F374r die Nutzung im Jahre 1993 st374nden der Kl344gerin keine Anspr374che mehr zu, weil die Parteien des Nut-zungsvertrages - der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin pers366nlich und M. - eine Pauschalverg374tung von 10.000 DM f374r alle im Jahre 1993 vor-genommenen Schaltungen vereinbart h344tten. 14 Die Nutzungsvereinbarung habe sich dagegen nicht auf Schaltungen des Werbespots mit der streitgegenst344ndlichen Hintergrundmusik im Jahre 1994 erstreckt. Der Kl344gerin stehe daher wegen der unlizenzierten Nutzung der Ton-aufnahme "Whistling for a train" der zuerkannte Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Lizenzanalogie zu. Daneben sei auch ein Schadensersatz- 15 - 8 - anspruch auf Bezahlung fiktiver Lizenzen f374r 1994 aus 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. gegeben. Ma337stab f374r die H366he des Zahlungsanspruchs der Kl344gerin sei die f374r das Jahr 1993 getroffene Nutzungsvereinbarung. Diese sei in der Weise auszu-legen, dass f374r das Jahr 1993 eine Pauschalverg374tung von 10.000 DM f374r eine unbeschr344nkte Nutzung geschuldet gewesen sei. Demgem344337 h344tten verst344ndi-ge Vertragspartner auch f374r das Jahr 1994 eine entsprechende Verg374tung - unabh344ngig von der Anzahl der vorgenommenen Schaltungen - getroffen. 16 Ein Anspruch der Kl344gerin auf Auskunftserteilung 374ber die im Jahre 1994 vorgenommenen Schaltungen bestehe nicht, da die Beklagte die begehrte Aus-kunft w344hrend des Rechtsstreits erteilt habe. 334ber Schaltungen im Kino und H366rfunk brauche die Beklagte keine Auskunft zu erteilen, da es keine Anhalts-punkte gebe, dass sie den Spot auch in diesen Medien verbreitet habe. Hin-sichtlich der f374r das Jahr 1994 erteilten Auskunft brauche die Beklagte nicht die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, da ihr nicht vorgeworfen werden k366nne, dass sie die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe. 17 II. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin wegen der seit dem 1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" haben Erfolg. Sie f374hren insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 18 - 9 - 1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagte wegen der im Jahre 1994 vor-genommenen Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" dem Grunde nach aus 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. (247 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG n.F.) ein Schadensersatzanspruch nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie zusteht. 19 Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht fest-gestellt, dass die Kl344gerin Inhaberin der Tontr344gerherstellerrechte gem344337 247 85 UrhG an der Tonaufnahme "Whistling for a train" ist. Unstreitig hat die Beklagte in den Jahren 1993 und 1994 Ausschnitte aus dieser Aufnahme als Hinter-grundmusik f374r den hier in Rede stehenden Werbespot benutzt. Nach den wei-teren Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte hierzu im Jahre 1994 nicht (mehr) berechtigt, da die zwischen dem Gesch344ftsf374hrer der Kl344ge-rin und M. vereinbarte Nutzungsrechtseinr344umung sich nicht auf den Zeitraum ab 1. Januar 1994 erstreckt hat. 20 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin. 21 a) Die Kl344gerin ist als Gl344ubigerin des Schadensersatzanspruchs aus 247 97 Abs. 1 UrhG a.F. berechtigt, Schadensersatz nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie zu verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der H366he des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vern374nftige Vertragspartner als Verg374tung f374r die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen ver-einbart h344tten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen w344re, f374r seine Nutzungshandlungen eine Verg374tung in dieser H366he zu zahlen (BGH, Urt. v. 22 - 10 - 6.10.2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Presse-fotos, m.w.N.). b) Die H366he der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgeb374hr hat der Tatrichter gem344337 247 287 ZPO unter W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls nach seiner freien 334berzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist nur zu pr374fen, ob die tatrichterliche Sch344tzung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erw344gungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung be-dingende Tatsachen au337er Acht gelassen worden sind, insbesondere ob sch344t-zungsbegr374ndende Tatsachen nicht gew374rdigt worden sind, die von den Partei-en vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGHZ 77, 16, 24 - Tolbutamid; 97, 37, 50 - Filmmusik; BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2006, 136 Tz. 24 - Pressefotos). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemessenen Lizenzgeb374hr ist nicht frei von solchen Fehlern. 23 c) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass zwischen den Partei-en f374r das Jahr 1993 eine Nutzungsvereinbarung gegolten hat, die eine Pau-schalverg374tung in H366he von 10.000 DM - unabh344ngig von der Anzahl der Schaltungen - vorgesehen hat. Es hat angenommen, eine entsprechende Pau-schalverg374tung stelle auch f374r das Jahr 1994 jedenfalls so lange eine ange-messene Grundlage f374r eine Schadenssch344tzung dar, als nicht eine deutliche Ausweitung der Nutzung nach Anzahl der Schaltungen und Art der Medien 374ber diejenige des Jahres 1993 hinaus gegeben sei, was im Streitfall nicht ange-nommen werden k366nne. Vern374nftige Vertragsparteien h344tten die Lizenzberech-nung nicht auf eine St374cklizenz umgestellt oder sonst g344nzlich andere Bedin-gungen vereinbart, wenn sich die Erstellung des neuen Werbespots, der den streitgegenst344ndlichen Spot ersetzt h344tte, lediglich verz366gert h344tte und die bis- 24 - 11 - herige Nutzung nach Art und Umfang lediglich noch eine Zeitlang fortgesetzt worden w344re. Dadurch h344tte sich an der Grundkonstellation nichts ge344ndert, dass der Spot nur 374bergangsweise habe zum Einsatz kommen sollen. d) Bei diesen Erw344gungen hat das Berufungsgericht wesentliche sch344t-zungsbegr374ndende Tatsachen, die insbesondere von der Kl344gerin vorgetragen worden sind, nicht gen374gend ber374cksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung des ob-jektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der f374r die Bemessung der Lizenz-geb374hr ma337gebend ist, m374ssen die gesamten relevanten Umst344nde des Einzel-falls in Betracht gezogen und umfassend gew374rdigt werden (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 26 - Pressefotos). Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsge-richt dieser Anforderung nicht gerecht geworden ist. 25 Das Berufungsgericht hat die H366he der angemessenen Lizenzgeb374hr in der Weise berechnet, dass es die f374r das Jahr 1993 vereinbarte Pauschalverg374-tung auf das Jahr 1994 fortgeschrieben hat, da nicht anzunehmen sei, dass im Jahre 1994 eine deutliche Ausweitung der Nutzung nach Anzahl der Schaltun-gen und Art der Medien stattgefunden habe. Die Revision weist mit Recht dar-auf hin, dass eine "Fortschreibung" der f374r 1993 geltenden Vertragsbedingun-gen auf die im Jahre 1994 erfolgten unberechtigten Nutzungen nur dann ge-rechtfertigt w344re, wenn davon ausgegangen werden k366nnte, dass die f374r 1993 getroffene Lizenzvereinbarung dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen h344tte. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts auch nicht angenommen werden. 26 27 Die Kl344gerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine Pauschalver-g374tung von 10.000 DM f374r das restliche Jahr 1993 (Juli bis Dezember) ohne - 12 - Beschr344nkung auf eine bestimmte Anzahl von Schaltungen erheblich unter dem objektiven Wert einer solchen Nutzungserlaubnis liege. Sie hat die Ansicht ver-treten, eine Verg374tung in dieser H366he sei derart unangemessen, dass bereits die Grenze zur Sittenwidrigkeit 374berschritten sei. H344tte die Kl344gerin - wie sie geltend gemacht hat - die Nutzungsberechtigung f374r das Jahr 1993 zu einer deutlich unter ihrem objektiven Wert liegenden Verg374tung erteilt, so stellte das vereinbarte Entgelt keine geeignete Grundlage f374r die Bemessung der Lizenz-geb374hr f374r die im Jahre 1994 erfolgte unberechtigte Nutzung von Ausschnitten aus der Tonaufnahme "Whistling for a train" dar. Die Kl344gerin ist nach ihrem - f374r die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Vortrag bei Abschluss der Li-zenzvereinbarung davon ausgegangen, dass der Werbespot der Beklagten mit der in Rede stehenden Hintergrundmusik h366chstens zehn bis zwanzig Mal im Jahre 1993 geschaltet werde und nicht - wie unstreitig geschehen - 102 Mal. Trifft dies zu, kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ange-nommen werden, dass sie - h344tte sie Kenntnis von der Anzahl der tats344chlich vorgenommenen Schaltungen des Werbespots gehabt - f374r das Jahr 1994 (noch einmal) einen Vertrag gleichen Inhalts abgeschlossen h344tte. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht einen weiteren Schadensersatzanspruch wegen der seit dem 1. Januar 1994 im Fernsehen erfolgten Schaltungen des Werbespots "ESSO TV C-Store 3/93" f374r unbegr374ndet erachtet hat. Im wiederer366ffneten Be-rufungsverfahren wird das Berufungsgericht den objektiven Wert der hier in Re-de stehenden Benutzungsberechtigung gem344337 247 287 ZPO unter W374rdigung aller relevanten Umst344nde des Streitfalls zu ermitteln haben. Hierzu weist der Senat noch auf Folgendes hin: 28 - 13 - Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgeb374hr liegt es nahe, branchen374bliche Verg374tungss344tze und Tarife als Ma337stab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche 334bung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2006, 136 Tz. 23 - Pressefotos). Es wird deshalb zu pr374-fen sein, ob es f374r die einschl344gige Nutzungsart - die Verwendung einer Ton-aufnahme in einem Fernsehwerbespot - Tarifwerke von Verwertungsgesell-schaften oder Verg374tungss344tze anderer Organisationen gibt, die als allgemein 374bliche Verg374tungss344tze anzusehen sind oder zumindest als Anhaltspunkt die-nen k366nnen. Dabei wird die von der Kl344gerin genannte Empfehlung des Deut-schen Musikverlegerverbandes zu w374rdigen sein. Lassen sich keine 374blichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgeb374hr gem344337 247 287 ZPO unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde in freier Beweisw374rdigung zu sch344tzen (BGH, 29 - 14 - Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-R344hmchen II). Da-bei sind der Umfang der Nutzung, der Wert des verletzten Ausschlie337lichkeits-rechts sowie Umfang und Gewicht des aus dem gesch374tzten Werk 374bernom-menen Teils zu ber374cksichtigen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 97 UrhG Rdn. 63). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2004 - 308 O 392/98 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2005 - 5 U 180/04 -
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