BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 6/09 Verk374ndet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1908i Abs. 1 Satz 1, 247 1812 Abs. 1 Satz 2 Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Verg374-tung von Dienstleistungen verpflichtet (247 611 Abs. 1 BGB), bedarf keiner vor-mundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach 247 1908i Abs. 1 Satz 1, 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - III ZR 6/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger hat die Beklagte, die unter Betreuung steht, auf Zahlung von 8.000 200 mit der Begr374ndung in Anspruch genommen, der vormalige Betreuer der Beklagten habe ihn im Herbst 2004 damit beauftragt, f374r die Beklagte per-s366nliche Dienstleistungen verschiedenster Art zu erbringen. Vereinbart worden sei eine Pauschalverg374tung von 5.000 200 pro Monat zuz374glich Benzinkosten-erstattung. Abz374glich einer Teilzahlung durch den Betreuer in H366he von 2.500 200 stehe ihm f374r die Zeit von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2004 noch der geforderte Restbetrag zu. 1 - 3 - Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es zu einem Vertragsschluss nicht gekommen, ein solcher lediglich beabsichtigt gewesen sei. Im 334brigen hat sie sich unter anderem damit verteidigt, ein etwaiger Vertrag h344tte nach 247 1908i Abs. 1 Satz 1, 247 1812 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-durft. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr in H366he von 3.666 200 stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Kla-ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat nach Durchf374hrung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass der vormalige Betreuer der Beklagten f374r diese mit dem Kl344-ger den behaupteten Dienstvertrag mit einer Verg374tung von 5.000 200 pro Monat abgeschlossen hat, der Kl344ger aber nur in der letzten Oktoberwoche und im November f374r die Beklagte t344tig gewesen sei. Einer Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts habe es nicht bedurft. Der Abschluss des Vertrags stelle keine Verf374gung im Sinne des 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB und auch keine Ver-pflichtung zu einer solchen Verf374gung im Sinne des 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten k366nne nicht jedes Rechtsgesch344ft, 5 - 4 - zu dessen Erf374llung 374ber Verm366genswerte der zu betreuenden Person verf374gt werden m374sse, der Genehmigungspflicht unterstellt werden. Denn 247 1812 Abs. 1 BGB bezwecke, wie der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte der Norm deutlich machten, keinen umfassenden, sondern nur einen auf be-stimmte rechtsgesch344ftliche Vorg344nge beschr344nkten Schutz. Alle Verpflich-tungsgesch344fte des Betreuers einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, 374ber-schreite die Grenzen einer zul344ssigen Auslegung. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts zum Abschluss eines Dienstvertrags. 7 a) Nach 247 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Ber374cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier 334berzeugung zu entscheiden, ob eine tats344chliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese W374rdigung ist grunds344tzlich Sache des Tatrich-ters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dies kann lediglich 374berpr374fen, ob das Berufungsgericht die Vor-aussetzungen und die Grenzen des 247 286 Abs. 1 ZPO gewahrt hat. Damit un-terliegt der Nachpr374fung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die W374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. BGH, Urteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f; vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03 - 8 - 5 - NJW-RR 2005, 558; Senat, Urteil vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22). b) Diesen Anforderungen gen374gt die Beweisw374rdigung. 9 aa) Die Revision r374gt insoweit auch nur, das Berufungsgericht habe die Annahme eines Vertragsschlusses nicht darauf st374tzen d374rfen, dass der Zeuge R. - Leiter der Betreuungsbeh366rde - ein sofortiges T344tigwerden des Kl344-gers im Interesse der Betreuten f374r dringend erforderlich gehalten habe. Denn es komme nicht auf R. , sondern auf den damaligen Betreuer Rechtsan-walt S. und damit darauf an, dass dieser m374ndlich eine verbindli-che Regelung habe treffen wollen. Rechtsanwalt S. habe indes-sen ausgesagt, er habe dem Kl344ger mitgeteilt, dass der Vertrag durch das Vor-mundschaftsgericht genehmigt werden m374sse. Hieraus k366nne nur der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge noch keine Einigung habe herbeif374hren wol-len, vielmehr den Kl344ger nur darauf hingewiesen habe, dass dieser vor Ertei-lung der Genehmigung auf eigenes Risiko t344tig werde. 10 bb) Dem ist zun344chst entgegen zu halten, dass zum einen sich die For-mulierung im angefochtenen Urteil ("dass nach dem 374berzeugenden Bericht der Zeugen, insbesondere des Zeugen R. , ein sofortiges T344tigwerden zur Konsolidierung der 374beraus labilen psychischen Befindlichkeit der Beklagten dringend erforderlich war") auf beide Zeugen bezieht, wobei die Aussage des Zeugen R. lediglich hervorgehoben wurde, und zum anderen der von dem Zeugen S. bekundete Hinweis auf die Genehmigungsbe-d374rftigkeit des Vertrages sich nicht auf die Unterredung bezieht, bei der nach der 334berzeugung des Berufungsgerichts eine verbindliche Einigung erzielt wur-de, sondern eine zeitlich viel sp344tere Besprechung am 24. November 2004 be- 11 - 6 - trifft. Im 334brigen steht die etwaige Notwendigkeit einer Genehmigung nicht der Annahme entgegen, dass sich die Parteien des Vertrags bereits vorher mit Rechtsbindungswillen geeinigt haben. Insoweit hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung auch selbst deutlich gemacht, dass er mit einer entgelt-lichen Dienstleistungst344tigkeit des Kl344gers f374r die Beklagte einverstanden war. Dementsprechend hat er, worauf das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdr374cklich hinweist, als Bevollm344chtigter der Beklagten im PKH-Verfahren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 den Abschluss des Vertrags "unstreitig gestellt". Erst nach Betreuer- und Anwaltswechsel ist der Abschluss im Klageverfahren bestritten worden. 2. Eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts war nicht notwendig. 12 Nach 247 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenkreis den Be-treuten gerichtlich und au337ergerichtlich. Diese umfassende Vertretungsmacht wird in den nachfolgenden Bestimmungen f374r einige Bereiche eingeschr344nkt und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abh344ngig gemacht (247247 1904, 1905 BGB bei bestimmten 344rztlichen Ma337nahmen; 247 1906 bei der Unterbringung; 247 1907 BGB f374r die K374ndigung eines Mietverh344ltnisses sowie den Abschluss bestimmter mehrj344hriger Vertragsverh344ltnisse; 247 1908 BGB bei der Ausstattung). Dar374ber hinaus sind nach 247 1908i BGB verschiedene Vor-schriften des Vormundschaftsrechts auf die Betreuung sinngem344337 anzuwenden und f374hren zu einer weiteren Einschr344nkung der Vertretungsmacht des Betreu-ers. Nach dem insoweit gem344337 247 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend an-wendbaren 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Betreuer 374ber eine Forderung oder 374ber ein anderes Recht, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann, sowie 374ber ein Wertpapier des Betreuten nur mit Genehmigung des Ge-genbetreuers verf374gen, sofern nicht nach den 247247 1819 bis 1822 BGB die Ge- 13 - 7 - nehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verf374gung (247 1908i Abs. 1 Satz 1, 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist ein Gegenbetreuer - wie hier - nicht vor-handen, so tritt an die Stelle seiner Zustimmung die des Vormundschaftsge-richts, sofern nicht die Betreuung von mehreren Betreuern gemeinschaftlich gef374hrt wird (247 1908i Abs. 1 Satz 1, 247 1812 Abs. 3 BGB). Einschr344nkend be-stimmt 247 1813 BGB, dass das Zustimmungserfordernis im Falle der Annahme einer geschuldeten Leistung - Verf374gung 374ber die zugrunde liegende Forderung auf Leistung im Sinne des 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB - in bestimmten F344llen entf344llt, so unter anderem wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht (Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der (Zahlungs-)Anspruch nicht mehr als 3.000 200 betr344gt (Abs. 1 Nr. 2). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der abge-schlossene Dienstvertrag nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Gegenstand war weder eine Verf374gung im Sinne von 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine Verpflichtung zu einer solchen Verf374gung im Sinne von 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB. 14 a) Unter einer Verf374gung versteht man ein Rechtsgesch344ft, durch das der Verf374gende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten 374bertr344gt oder mit einem Recht belastet oder das Recht aufhebt oder es sonstwie in seinem Inhalt 344ndert (vgl. nur BGHZ 1, 294, 304; 75, 221, 226; 101, 24, 26). Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den f374r die Be-teiligten obligatorische Rechte und Pflichten begr374ndet werden, f344llt hierunter nicht. 15 - 8 - b) Der vormalige Betreuer hat die Beklagte auch nicht zu einer der Ge-nehmigung bed374rftigen Verf374gung verpflichtet. Allerdings muss der Dienstbe-rechtigte nach 247 611 Abs. 1 BGB die vereinbarte Verg374tung zahlen. Zur Erf374l-lung des Vertrags ist deshalb die Verf374gung 374ber Verm366genswerte des Betreu-ten notwendig, sei es, dass das Entgelt aus dem vorhandenen Barverm366gen des Betreuten bezahlt wird, sei es, dass der Betreuer den geschuldeten Betrag von einem Konto des Betreuten an den Dienstverpflichteten 374berweist oder zum Zwecke der Weiterleitung abhebt. Inwieweit im Einzelfall entsprechende Hand-lungen ihrerseits nach 247247 1812, 1813 BGB genehmigungspflichtig sind, kann dahinstehen. Denn dies w374rde jedenfalls nicht zu einer Genehmigungsbed374rf-tigkeit des zugrunde liegenden Dienstvertrags f374hren. 16 aa) 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nach seinem Wortlaut nicht jede, sondern nur ganz bestimmte Verf374gungen 374ber das Verm366gen des M374ndels. So sind z.B. Verf374gungen 374ber bewegliche Sachen wie etwa Bargeld, Schmuck oder sonstige Kostbarkeiten vom Wortlaut nicht erfasst. 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt das Genehmigungserfordernis nicht allgemein auf die Begr374n-dung von Verpflichtungen zu Lasten des M374ndels, sondern nur auf die zu einer Verf374gung im Sinne von Satz 1. Eine unmittelbare Verpflichtung zu einer Verf374-gung "374ber eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der M374ndel eine Leistung verlangen kann, sowie 374ber ein Wertpapier des M374ndels" wird durch die mit dem Abschluss eines Dienstvertrags verbundene Pflicht zur Ver-g374tung (247 611 BGB) aber nicht begr374ndet. Wie der Dienstberechtigte seine Ver-g374tungspflicht erf374llt, steht ihm frei, wird mithin nicht bereits durch den Ver-tragsschluss rechtlich im Sinne einer Verf374gung 374ber eine Rechtsposition im Sinne des 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben. Insoweit spricht der Wortlaut der Norm eher dagegen, Vertr344ge der streitgegenst344ndlichen Art unter 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu subsumieren. 17 - 9 - bb) Diese eingeschr344nkte Reichweite des 247 1812 Abs. 1 BGB entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers. 18 (1) Bei der Gestaltung des Vormundschaftsrechts des B374rgerlichen Ge-setzbuchs hat die Preu337ische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 (Ge-setz-Sammlung f374r die K366niglich-Preu337ischen Staaten, 1875, S. 431) als Vor-bild gedient. Diese sah - ausgehend von der dem Vormund obliegenden Sorge f374r die Person sowie die Verm366gensangelegenheiten des M374ndels (247 27) und unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes, dass der M374ndel durch in seinem Namen vom Vormund vorgenommene Rechtsgesch344fte berechtigt und ver-pflichtet wird (247 29) - in 247 41 eine Genehmigung des Gegenvormunds nur zur Ver344u337erung von Wertpapieren, zur Einziehung, Abtretung oder Verpf344ndung von Kapitalien (sofern dieselben nicht bei Sparkassen belegt waren) und zur Aufgabe oder Minderung der f374r eine Forderung bestellten Sicherheit vor. Das B374rgerliche Gesetzbuch hat insoweit das preu337ische Prinzip der Selbst344ndigkeit des Vormunds, das lediglich in einigen konkret im Gesetz aufgef374hrten, nach Meinung des Gesetzgebers wichtigen Einzelf344llen eingeschr344nkt ist, bewusst 374bernommen und sich nicht zuletzt aus Gr374nden der Praktikabilit344t sowie im Hinblick auf die Bed374rfnisse des Rechtsverkehrs gegen einen allumfassenden Schutz des M374ndels vor etwaigen unzweckm344337igen oder b366swilligen Handlun-gen des Vormunds durch Einf374hrung allgemeinerer Genehmigungserfordernis-se entschieden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum B374rgerlichen Ge-setzbuch f374r das Deutsche Reich, Bd. IV, Motive, S. 1010; 1022 ff; 1082 ff; 1122 ff). Hierbei zielte das Genehmigungserfordernis in 247 1812 Abs. 1 BGB auf die vom Gesetzgeber als besonders schutzbed374rftig angesehenen Leistungs-anspr374che des M374ndels ab und sollte der Gefahr entgegenwirken, dass mit der Erf374llung der Obligation der Gegenstand der Leistung im Verm366gen des M374n- 19 - 10 - dels an die Stelle des aufgehobenen Anspruchs tritt und dass nach der Natur dieses Gegenstands eine Sch344digung des M374ndels durch Verf374gungen des Vormunds erleichtert wird. Das Erfordernis der Genehmigung hatte vornehmlich die praktische Bedeutung, dass dem Vormund die Umsetzung des Anspruchs in ein leichter entziehbares Objekt ohne die Kenntnisnahme des Gegenvormunds verwehrt wird, wobei eine erhebliche Gef344hrdung des M374ndels insoweit gese-hen wurde, als Geld oder Wertpapiere Gegenstand der Leistung waren (Mug-dan, aaO, Motive S. 1125). Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht in 247 1813 BGB wurden vor diesem Hintergrund deshalb als notwendig empfunden, da anderenfalls die Regelung geeignet sei, dem Vormund die Verm366gensver-waltung unn366tig zu erschweren, und dies auch im Rechtsverkehr als l344stig emp-funden werde (Mugdan, aaO, Motive S. 1125). Dagegen sollte die Verf374gung 374ber bewegliche Sachen des M374ndels - auch Geld und Kostbarkeiten - als sol-che nicht vom Genehmigungserfordernis erfasst werden (Mugdan, aaO, Motive S. 1128 f; Protokolle S. 6394), hier der Schutz des M374ndels nur 374ber die Rege-lungen zur allgemeinen zivil- und gegebenenfalls strafrechtlichen Verantwort-lichkeit des Vormunds erfolgen (siehe auch Mugdan, aaO, Motive S. 1086). (2) Der historische Gesetzgeber ist in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht von der Genehmigungsbed374rftigkeit schuldrechtlicher Vertr344ge ausgegan-gen, durch die der M374ndel einen Anspruch auf eine Leistung - z.B. auf 334bereig-nung eines Kaufgegenstands, auf eine Dienst- oder Werkleistung - erwirbt, im Gegenzug notwendigerweise aber auch die Verpflichtung zu deren Bezahlung 374bernimmt. Es ging nicht um den Schutz vor gegebenenfalls unwirtschaftlichen Rechtsgesch344ften, sondern um den Schutz vor m366glichen Untreuehandlungen des Vormunds bez374glich des von ihm verwalteten M374ndelverm366gens (vgl. auch Erman/Saar, BGB, 12. Aufl., 247 1812, Rn. 1; Lafontaine in jurisPraxisKommentar, BGB, 4. Aufl., 247 1812, Rn. 1; Palandt/Diederichsen, 20 - 11 - BGB, 68. Aufl., 247 1812, Rn. 1; RGRK-Dickescheid, BGB, 12. Aufl., 247 1812, Rn. 6; Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2004, 247 1812, Rn. 2). Diese sollten dadurch erschwert werden, dass der Vormund nicht ohne Zustimmung des Gegenvormunds die in 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Rechte in leichter entziehbare Objekte, d.h. vor allem in Geld, umsetzen k366nnen sollte. Die Ver344nderung bestimmter Verm366gensrechte in Geld, nicht aber die Begr374n-dung von Anspr374chen auf Leistung gegen Geld sollte erfasst werden. Hierbei spielte auch nicht so sehr die M366glichkeit der Versagung der Genehmigung ei-ne Rolle - dem Gesetzgeber war durchaus bewusst, dass z.B. in den F344llen, in denen der M374ndel zur Leistung verpflichtet ist, das Erfordernis der Genehmi-gung nur die Bedeutung hat, dass der Gegenvormund pr374fen kann, ob das Recht des Vertragspartners tats344chlich besteht (Mugdan, aaO, Motive, S. 1124) - als vielmehr die dem Gegenvormund zu erm366glichende Kontrolle des Verbleibs von eingezogenem Geld (vgl. auch Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., 247 1812, Rn. 1, Staudinger/Engler, aaO, Rn. 32). Damit dieser Zweck nicht vereitelt wird, stellt 247 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB dem dinglichen das obligatorische Rechtsgesch344ft, das eine Verpflichtung zum dinglichen Rechtsgesch344ft begr374ndet, gleich (Mugdan, aaO, Motive, S. 1124). Der f374r ganz bestimmte Verf374gungsgesch344fte vorgesehene Schutz in Satz 1 soll nicht umgangen werden dadurch, dass der Vormund sich zu einer solchen Verf374gung schuldrechtlich verpflichtet und 374ber den Weg einer Zwangsvollstre-ckung des Gl344ubigers ein Zustand hergestellt wird, der einer genehmigungsbe-d374rftigen Verf374gung entspricht (vgl. Erman/Saar, aaO, Rn. 12; M374nchKomm/ Wagenitz, BGB, 5. Aufl., 247 1812, Rn. 37; Palandt-Diederichsen, aaO, Rn. 9; RGRK-Dickescheid, aaO, Rn. 16; Soergel/Zimmermann, aaO, Rn. 10; Staudin-ger/Engler, aaO, Rn. 55). Der Regelung liegt somit eindeutig nicht der Wille des Gesetzgebers zugrunde, alle Verpflichtungen des Vormunds mit Wirkung f374r 21 - 12 - das M374ndel einer umfassenden Genehmigungspflicht zu unterstellen oder all-gemein Zwangsvollstreckungen von Gl344ubigern in nach 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB gesch374tzte Rechte zu verhindern und insoweit die Wirksamkeit jeglichen Verpflichtungsgesch344ftes des Vormunds von der Zustimmung des Gegenvor-munds abh344ngig zu machen. cc) Dieser nur auf bestimmte rechtsgesch344ftliche Vorg344nge begrenzte Anwendungsbereich des 247 1812 Abs. 1 BGB wird auch verdeutlicht durch die systematische Stellung der Norm im Rahmen der Regelungen 374ber die Verm366-gensverwaltung in 247247 1802 ff BGB. Die Bestimmung ist inmitten der Vorschrif-ten 374ber die Anlegung von M374ndelgeld sowie die Behandlung von Inhaber- so-wie sonstigen Wertpapieren verortet. Soweit im Rahmen der Verm366gensverwal-tung nach 247247 1821, 1822 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden muss, bezieht sich diese Regelung ebenfalls nur auf nach Meinung des Gesetzgebers besonders wichtige Rechtsgesch344fte. 22 dd) Auch wenn daher der Normzweck des 247 1812 Abs. 1 BGB im Schutz des M374ndelverm366gens besteht (vgl. nur Bamberger/Roth/Bettin, BGB, 2. Aufl., 247 1812, Rn. 1; Erman/Saar, aaO, Rn. 1), handelt es sich hierbei nur um einen bewusst sehr eingeschr344nkten Schutz. 247 1812 Abs. 1 BGB stellt insoweit eine begrenzte Ausnahmevorschrift zu der im Prinzip unbeschr344nkten Vertretungs-macht des Vormunds dar. Der Hinweis der Beklagten auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz ihres Verm366gens kann daher nicht als Rechtfertigung dienen, um die in 247 1812 BGB angelegten Begrenzungen auf bestimmte Rechtsgesch344fte zu 374berspielen. Entgegen der Auffassung der Revision ent-spricht ein weiter Anwendungsbereich der Norm weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. Es ist nicht Ziel des 247 1812 BGB, einen umfassenden Schutz des M374ndels dergestalt zu erreichen, dass nach 247 1812 Abs. 1 Satz 2 23 - 13 - BGB alle Verpflichtungen des M374ndels einer umfassenden Genehmigungs-pflicht zu unterstellen sind. ee) Die Beklagte 374bersieht im 334brigen bei ihrer in der m374ndlichen Ver-handlung vertretenen Auffassung, aus 247 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit 247 1812 Abs. 1 BGB lasse sich ableiten, dass Verpflichtungsgesch344fte bis 3.000 200 genehmigungsfrei, dar374ber hinaus aber genehmigungspflichtig seien, dass sich 247 1813 Abs. 1 BGB nur auf bestimmte F344lle der Annahme einer ge-schuldeten Leistung bezieht, die als Verf374gung 374ber den zugrunde liegenden Anspruch auf Leistung nach 247 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zustimmung bed374r-fen. Mit der Frage, ob der Abschluss eines Dienstvertrags genehmigt werden muss, hat dies nichts zu tun. Genauso geht die Argumentation der Beklagten fehl, die in 247 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte lediglich "sinngem344337e" An-wendung der Vorschriften 374ber die F374hrung der Vormundschaft lasse Raum, sich von den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers des 19. Jahrhun-derts zum Vormundschaftsrecht zu l366sen und im zeitlich sp344ter entstandenen Betreuungsrecht dem "moderneren" Gedanken des Verm366gensschutzes des Betreuten eine gr366337ere Bedeutung beizumessen. Denn auch das Betreuungs-recht ist in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich dadurch gekennzeichnet, dass dem Betreuer im Grundsatz eine umfassende Vertretungsmacht einge-r344umt wird (247 1902 BGB), die lediglich f374r nach Auffassung des Gesetzgebers besonders wichtige Bereiche eingeschr344nkt ist. Dementsprechend ist die Ge-nehmigungsbed374rftigkeit eines schuldrechtlichen Vertrags, wie z.B. auch 247 1907 Abs. 3 BGB zeigt, die Ausnahme. Es besteht insoweit kein Grund, 247247 1812, 1813 BGB unterschiedlich zu interpretieren, je nachdem ob ein Vor-mund oder ein Betreuer betroffen ist. 24 - 14 - ff) Da der streitgegenst344ndliche Vertrag nicht unter 247 1812 Abs. 1 BGB f344llt, bedarf es keiner Entscheidung der im Schrifttum diskutierten Frage, ob der Wortlaut der Norm zu weit gefasst und deshalb deren Anwendungsbereich be-schr344nkt werden sollte (vgl. etwa M374nchKommWagenitz, aaO, Rn. 13; Erman/ Saar, aaO, Rn. 6, beide zur Begrenzung des Genehmigungserfordernisses auf Gesch344fte der Verm366genssorge; Damrau, Das 304rgernis um 247247 1812, 1813 BGB, FamRZ 1984, 842; Palandt/Diederichsen, aaO, Rn. 4; Staudinger/Engler, aaO, Rn. 39 ff zur Begrenzung auf Wertpapiere und Rechte, die auf eine Geld-leistung gerichtet sind; vgl. zu weiteren Eingrenzungsversuchen auch Lafon-taine, aaO, Rn. 6 ff). 25 Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.06.2006 - 4 O 790/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 U 36/06 -
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