BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 6/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein AktG 247 304 Abs. 3 Die Anfechtungsklage gegen den Beschluss 374ber die Zustimmung zu einem Beherr-schungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag kann nicht darauf gest374tzt werden, dass im Vertrag die F344lligkeit des festen Ausgleichs falsch angegeben sei. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 6/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 18. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Ob der j344hrliche feste Ausgleich (247 304 Abs. 2 Satz 1 AktG) zu Beginn des Folgejahres oder nach der vertraglichen Vereinbarung, sp344testens mit der Hauptversammlung nach dem jeweiligen Ge-sch344ftsjahr - wie das Berufungsgericht mit beachtlichen Gr374nden und in 334bereinstimmung mit der herrschenden Meinung (ebenso Koppensteiner in K366lner Komm.z.AktG 3. Aufl. 247 304 Rdn. 9; M374nchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 247 304 Rdn. 108; H374ffer, AktG 9. Aufl. 247 304 Rdn. 13; Krieger in M374nchHdbGesR IV AG 3. Aufl. 247 70 Rdn. 68; Veil in Spindler/Stilz, AktG 247 304 Rdn. 34; Tebben, AG 2003, 600, 601; a.A. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 5. Aufl. 247 304 Rdn. 42 b; Henze, - 3 - Konzernrecht Rdn. 363) angenommen hat - f344llig wird, kann auf die Anfechtungsklage gegen den Beschluss 374ber die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrag nicht gekl344rt werden. Die Anfechtung kann schon nicht darauf gest374tzt werden, dass der angebotene Ausgleich nicht angemessen ist (247 304 Abs. 3 Satz 2 AktG). Erst recht kann sie nicht darauf gest374tzt wer-den, dass im Vertrag eine Leistungsmodalit344t, wie hier die Leis-tungszeit, gesetzwidrig angegeben sei. Zwar kann die F344lligkeit nicht im Spruchverfahren festgesetzt werden, weil das Gericht im Spruchverfahren nach 247 304 Abs. 3 Satz 2 AktG nur den im Ver-trag bestimmten Ausgleich zu bestimmen hat. Die F344lligkeit des Ausgleichs betrifft aber nur noch die Leistungszeit (247 271 Abs. 1 BGB), damit einen die Leistungspflicht voraussetzenden und ihr nachgeordneten Gesichtspunkt. Die F344lligkeit bestimmt den Zeit-punkt, ab dem der Ausgleich verlangt und eingeklagt werden kann und ist Voraussetzung, dass Verzug eintreten und der Anspruch verzinst werden kann. Das kann aber einem dem Spruchverfahren nachfolgenden Leistungsprozess 374berlassen werden, in dem auch in anderen F344llen der nicht rechtzeitigen Leistung des Ausgleichs 374ber Verzinsung etc. zu entscheiden ist. Die F344lligkeit kann auch nicht auf den Hilfsantrag gekl344rt werden, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass 247 6 Abs. 2 Satz 1 des Beherrschungs- und Gewinnabf374hrungsvertrags ("Die Ausgleichs-zahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentli-chen Hauptversammlung der Organgesellschaft f374r das abgelau-fene Gesch344ftsjahr f344llig") unwirksam ist. Der Antrag ist unzul344s-sig, feststellungsf344hig ist nur ein Rechtsverh344ltnis, aber nicht eine abstrakte Rechtsfrage. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin zu 3 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 250.000,00 200 Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.05.2007 - 39 O 28/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.12.2008 - I-6 U 139/07 -
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