BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 61/01Verkündet am: 27. November 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja CMR Art. 27 Abs. 1Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Zinszahlungspflicht in Höhevon 5 % gilt auch für Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB und Art. 37,34 CMR.BGH, Urt. v. 27. November 2003 - I ZR 61/01 - OLG KölnLG Köln - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant undDr. Büscherfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2001 aufgehoben,soweit die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zinsen seit dem7. Oktober 1999 aus einem 246.035,34 DM übersteigenden Betragverurteilt worden ist.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer fürHandelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2000 imUmfang der Aufhebung weiter abgeändert. Die Klage wird auch in-soweit abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Das klagende Speditionsunternehmen erhielt Ende 1987 auf Fixkosten-basis von der B. GmbH in Braunschweig den Auftrag, die Lieferungeiner Mühlenanlage von Deutschland nach Teheran/Iran abzufertigen. Mit derDurchführung des Transports mittels Lastkraftwagen betraute die Klägerin dieBeklagte, die ihrerseits ein türkisches Transportunternehmen beauftragte. Derfür die Beförderung ausgestellte internationale Frachtbrief weist die Klägerin alsAuftraggeberin, die Beklagte als Frachtführerin sowie ein Unternehmen in Tehe-ran als Empfängerin auf.Der mit Anlageteilen beladene LKW des türkischen Frachtführers verun-glückte am 5. November 1987 im Iran. Die Empfängerin der Mühlenanlage be-zifferte den an der Ladung entstandenen Schaden auf 385.347,50 DM. IhreTransportversicherung, die A. Ltd. (im folgenden: A. ),nahm die Klägerin und die Beklagte aus abgetretenem Recht als Gesamt-schuldner vor dem Landgericht Limburg (5 O 110/88) auf Ersatz des Transport-schadens in Anspruch. Im Rahmen dieses Verfahrens verkündete die Klägerinder Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 den Streit. Das LandgerichtLimburg verurteilte die Parteien dieses Rechtsstreits als Gesamtschuldner zurZahlung von 246.035,34 DM nebst Zinsen an die A. . Gegen dieses Urteil legtedie Beklagte Berufung ein, die sie in eigener Sache und zugleich als Streithelfe-rin der Klägerin begründete. Soweit die Berufung der Beklagten für die Klägerineingelegt worden war, wurde sie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Maindurch Beschluß vom 23. Februar 1999 (10 U 122/98) rechtskräftig wegen Un- - 4 -zulässigkeit verworfen. Die Berufung der Beklagten in eigener Sache führte zurAbweisung der gegen sie gerichteten Klage.Die Versicherung der Klägerin, die D. ,zahlte am 7. Oktober 1999 aufgrund des hinsichtlich der Klägerin rechtskräfti-gen Urteils des Landgerichts Limburg einen Entschädigungsbetrag von416.001,95 DM an die A. .Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Ersatzder an die A. geleisteten Zahlung, auf Freistellung von Kostenerstattungsan-sprüchen der A. sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten, die ihrim Verfahren vor dem Landgericht Limburg entstanden seien, in Anspruch.Die Klägerin hat beantragt,1.die Beklagte zu verurteilen, an die D. 416.001,95 DMnebst 5 % Zinsen seit dem 7.10.1999 zu zahlen;2.die Beklagte zu verpflichten, sie von allen Kostenerstattungsan-sprüchen, die aus dem Verfahren vor dem Landgericht Limburg(Az.: 5 O 110/88) gegen sie geltend gemacht werden, freizuhal-ten;3.die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7.897,68 DM nebst5 % Zinsen seit dem 1.7.1998 zu zahlen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, sie könneder Klägerin aus dem Gesamtschuldverhältnis entgegenhalten, daß die Klagegegen sie rechtskräftig abgewiesen worden sei. Jedenfalls scheitere ein Aus- - 5 -gleich an Art. 37 CMR, da sie nicht diejenige Frachtführerin sei, die den Verlustbzw. die Beschädigung des Gutes verursacht habe.Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 2 und 3 entsprochen. DemKlageantrag zu 1 hat es nur in Höhe von 379.096,45 DM nebst 5 % Zinsen seitdem 7. Oktober 1999 stattgegeben. Der zuerkannte Hauptbetrag setzt sich zu-sammen aus 246.035,34 DM als Ersatz für den eingetretenen Sachschadenund 133.061,11 DM kapitalisierte Zinsen (5 % Zinsen aus 246.035,34 DM fürden Zeitraum vom 14. Dezember 1988 bis 6. Oktober 1999).Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das mit denKlageanträgen zu 2 und 3 verfolgte Begehren abgewiesen und die Verurteilungder Beklagten gemäß dem Klageantrag zu 1 bestätigt.Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweitsie zur Zahlung von Zinsen aus dem Betrag von 133.061,11 DM verurteilt wor-den ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus Art. 17Abs. 1, Art. 3 CMR ein Regreßanspruch in Höhe von 379.096,45 DM nebst 5 %Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 gegen die Beklagte zu. Dieser setze sich zu-sammen aus 246.035,34 DM Schaden und 133.061,11 DM kapitalisiertem Zins. - 6 -Die Transportversicherung der Klägerin, die D. , habeunstreitig einen über 379.096,45 DM hinausgehenden Betrag an die A. ge-zahlt.II. Die gegen die Zuerkennung des Zinsanspruches auf die kapitalisierteZinsforderung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Abweisungder Klage.1. Die Revision ist statthaft, obwohl sie sich nur gegen die Verurteilungzur Zahlung von Zinsen richtet. Da sich der Revisionsantrag auf Zinsen be-schränkt, werden diese nicht als Nebenforderung geltend gemacht (§ 4 Abs. 1ZPO), sondern sind Hauptanspruch des Revisionsverfahrens (vgl. BGH, Urt. v.10.5.1990 - IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643, m.w.N.).2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klä-gerin als Auftraggeberin der Beklagten gegen diese wegen des streitgegen-ständlichen Schadensereignisses ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17Abs. 1, Art. 3 CMR zusteht. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstan-dungen.Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beläuft sich der Ersatz-anspruch der Klägerin aus Art. 17 Abs. 1 CMR aber nur auf 246.035,34 DM, danach den gemäß § 68 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts Lim-burg in dem Vorprozeß zwischen der A. und den Parteien dieses Rechtsstreits(5 O 110/88) nur in dieser Höhe ein Sachschaden entstanden ist. Bei dem vonden Vorinstanzen der Klägerin darüber hinaus zuerkannten Zahlungsanspruchi.H. von 133.061,11 DM (5 % Zinsen aus 246.035,34 DM für den Zeitraum vom - 7 -14. Dezember 1988 bis 6. Oktober 1999) handelt es sich um einen kapitalisier-ten Zinsbetrag, der seine Grundlage in Art. 27 Abs. 1 CMR hat. Diese Vorschriftgewährt dem Berechtigten, der von dem Frachtführer Entschädigung verlangenkann, einen Anspruch auf Zinsen für Ersatzansprüche aus Art. 17 Abs. 1 CMRwegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgut. Der kapitalisierte Zins-anspruch ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - nicht nochmals nachArt. 27 Abs. 1 CMR zu verzinsen. Der Klägerin steht für die dem Kapitalisie-rungszeitraum nachfolgende Zeit vielmehr lediglich ein Zinsanspruch i.H. von5 % p.a. auf den tatsächlichen Schadensbetrag von 246.035,34 DM zu.3. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung im angefochtenen Umfang auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.).Die Klägerin könnte von der beklagten Frachtführerin weder über einenGesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) noch gemäß Art. 37, 34 CMRZinsen auf den kapitalisierten Zinsbetrag verlangen. Ein über Art. 27 Abs. 1CMR hinausgehender Zinsanspruch scheitert an der abschließenden Regelungdieses Übereinkommens. Danach kann auch ein über Verzug begründeterSchadensersatzanspruch nicht zur Zubilligung von Zinseszins führen. Die Vor-schrift des Art. 27 Abs. 1 CMR schließt § 289 Satz 2 BGB aus (vgl. BGHZ 115,299, 306). - 8 -III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil teil-weise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlungvon 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1999 aus einem Betrag von133.061,11 DM verurteilt worden ist.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergStarckPokrantBüscher
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