ECLI:DE:BGH:2017:091117UIIIZR610.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 610/16 Verkündet am: 9. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 666, § 675 Abs. 1 Zur Auskunfts - und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontro l- leurs gegenüber den Anlegern eines geschlossenen Filmfonds. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin nen Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision des Kläger s gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwe n- d ungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschloss e- nen Filmfonds. Mit Beitrittserklärung vom 4. Mai 2005 beteili gte er sich in Höhe von 20.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E . P . M . GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Zugleich bot er der Beklagten , die als Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft und Mi t- telverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin d er Fondsgesellschaft nahm das Angebot an. 1 - 3 - Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99 - 111), der Treuhandve r- trag (S. 112 - 116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 11 7 - 116) jeweils vollständig abgedruckt sind. § 11 Abs . 1 des Gesellschaftsvertrags ( " Kontrollrechte, Geschäftsb e- richt " ) lautet: " Jedem Direktkommanditisten stehen die Informations - und Kontrollrec h- te gemäß § 166 HGB sowie zusätzlich die Rechte nach § 1 18 HGB mit der Maßgabe zu, diese durch einen von Berufs wegen zur Verschwi e- e- ü- ben möchte, kann dies dadurch erfolgen, dass er die Treuhandkomma n- ditistin anweist, für ihn durch einen Einsichtsberechtigten die Rechte g e- mäß dieses Absatzes auszuüben und ihn über das Ergebnis zu unte r- ric h ten. " Der zwischen den mittelbar beteiligten Anlegern (Treugeber), der Bekla g- ten und der Fondsgesellschaft abzuschließende Tre uhandvertrag bestimmt in § 5 Abs. 6 ( " Rechte des Treugebers " ): " Gemäß § 7 Abs. 2 Sa tz 2 des Gesellschaftsvertrages stehen dem Tre u- geber die Kontrollrechte gemäß § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages für die Dauer des Treuhandverhältnisses zu. " Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossene Mittelv erwendungskontrollvertrag (MVKV) enthä lt unter anderem folgende R e- gelungen: 2 3 4 5 - 4 - " § 1 Vorbemerkung Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten al ler sich unmitte l- bar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. § 2 Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft beauftragt d ie Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten der an der Gesellschaft u n- mittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen. § 3 Durchführung der Mittelverwendungskont rolle (1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Tre u- handvertrages und die Einzahlungen der der Gesells chaft neu beitrete n- den Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) erfo l- gen, ( " Mittelverwendungskontrollkonto " ) ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verf ü- gen. Die Gesel lschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwe n- dungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich a n- weisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann au s- zuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mitte l- verwendungs kontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher " § 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitte l- verwendungskontrolleur in die Verwendung von auf dem Mittelverwendungsko n- trollkonto ausgewiesenen G uthabenbeträgen freigeben darf (Ablauf von Wide r- rufsfristen, Freigabeanforderung durch die Komplementärin der Fondsgesel l- schaft unter Mitteilung des Verwendungszwecks, Vorlage bestimmter schriftl i- cher Nachweise). Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendu ngskontrolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung " auf Übereinsti m- 6 - 5 - mung der Anforderungen der Mittelfreigabe und der vorzulegenden Nachweise " beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV). Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklagten als Mitte l- verwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhan d- kommanditistin aus. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mi t- telver wendungskontrolle bei der E . P . M . GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar du rch Vorlage des Kontoeröffnungsa ntrags des Mi t- telverwendungs kontroll kontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverw endungs kontroll konto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenste l- lung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Jul i 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten de r Anleger anzusehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Angaben und Nachweise seien zur Kontrolle der Tätigkeit der Beklagten erforderlich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt . Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revis i- on ver folgt der Kläge r sein Auskunfts begehren weiter. 7 8 9 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulä ssige Revision des Klägers ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (A n- träge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpflichtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße V erwendungskontroll e gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit ihrer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelve r- wendungskonto befindlichen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe verfü gt werden kö nnen. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwendung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflich tung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsa ntrag, Kont o- auszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Ve r- pflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlag en ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder mache der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben, sondern um die Prüfung von Zahlungsflüssen. D er Kläger kö n- ne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestehende Treuhandverhältnis stützen. Der Tre u- 10 11 12 - 7 - handvertrag räume den mittelbaren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein . Dieses sei g egenüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenble i- ben, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dri t- ter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend gemachten Inhalt hätten. Hinsichtlich des Antrags d ) sei die Klage unbegr ündet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsa n- trags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt g e- worde n sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht . II. Diese Ausführungen halten der rec htlichen Nachprüfung stand. D ie vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemach ten Auskunftsansprüche b e- stehen nicht. Etwaige aus dem Mittelverwendun gskontrollvertrag folgende Au s- kunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksicht i- gung der ihr obliegenden Hauptleistungspflichten dem Inhalt nach nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erkl ä- rung. 1. Der in de m Emissionsprospekt abgedruckte Mittelverwendungskontrol l- vertrag zwischen der Beklagten und der Fondsge sellschaft hat eine Geschäft s- 13 14 15 - 8 - besorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB zu m Gegenstand. Geschäftsbeso r- gung ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fre m- der Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675 Rn. 2 mwN). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen. a) Gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 MVKV sollte sie die Verwendung der auf dem Mittelverwendungsko nto der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Guth a- benbeträge " nach Maßgabe dieses Vertrags " kontrollieren. Konkret bestand die Aufgabe der Beklagten darin, die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeic h- nung (§ 3 Abs. 1 MVKV) davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mitte l- verwendungskonto geleistet wurden , ohne dass die in § 3 Abs. 2 MVKV g e- nannten Voraussetzungen (ausschließliche Verwendung der Gel der zu gesel l- schaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Insbesondere sollten die Anleger g e- gen missbräuchliche Maßna hmen der Fondsgesellschaft beziehungsweise i h- res geschäftsführenden Organs geschützt werden. Dementspre chend oblagen der Beklagten bereits vorvertragliche Pflichten gegenüber den (künftigen) Anl e- gern. N ach der gefestigten Rechtsprechung des Senats muss ein Mittelverwe n- dungskontrolleur , bevor die Anleger Beteiligungen zeichnen und Zahlungen auf ihre Einlagen leisten, sicherstel len, dass sämtliche Anlagegelder von Anfang an in seine (M it - ) Verfügungsgewalt gelangen, da er ansonsten nicht in der Lage ist, deren Verwendung zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken auftragsgerecht zu gewährleisten. Hierzu gehört es, das Anlagemodell darauf zu untersuchen, ob ihm Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden können. Diese Überp rüfung hat zu erfolgen, sobald das Anl a- gemodell " einsatzbereit " ist (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 - III ZR 39 0/02, NJW - RR 2003, 1342, 1343 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 22 ff) . 16 - 9 - b) Da gewährleistet sein muss, dass der Mittelverwendungskontrolleur die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben kann, kommt einem Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwe n- dungskontrolleurs verfügt werden kann, eine zentrale Bedeutung zu, zumal die e ffektive Mittelverwendungskontrolle in dem Emissionsprospekt regelmäßig als ein die Sicherheit und Seri osität der Anlage betonendes , werbewirksames Merkmal des Fonds hervorgehoben wird. Der Mittelverwendungsko ntrolleur darf nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonde r- konto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelve r- wendungskontrollvertrags (hier: § 3 Abs. 1 MVKV) entsprechen (Senatsurteil vom 19. N ovember 2009 aaO Rn. 24). c ) Ist die vertragsgemäße Ver wendung der Anlegergelder - für den Mi t- telverwendungskontrolleur bei gehöriger Prüfung erkennbar - nicht gesichert, darf er nicht untätig bleiben . Er muss nicht nur gegenüber der Fondsgesel l- schaft auf Beseitigung der festgestellten Mängel hinwirken, sonder n hat geg e- benenfalls auch die Anleger in geeigneter Weise zu unterrichten (Senatsurteile vom 24. Juli 2003 aaO Rn. 24 und vom 19. November 2009 aaO Rn. 29). 2. Der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontro l- leur geschlossenen M itt elverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft kommt regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zu gunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewoll t ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu e r- mi t teln ist. Eine allgemeine Aussage dahin, dass es sich bei einem Mittelve r- 17 18 19 - 10 - wendungskontrollvertrag grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dri t- ter handele (so aber KG, NZG 2011, 553), wäre verfehlt. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzel fall . Diese Auffassung liegt auch der bi s- herigen Senatsrechtsprechung zugrunde ( vgl. nur U rteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 2, 12 und III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 2, 16; vom 21. März 2013 - III ZR 260/11, BGHZ 197, 75 Rn. 3, 20 sowie vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 101 6 Rn. 24 und - III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 22). Auch im vorliegenden Fall ist der drittschützende Charakter des Mitte l- verwendungskontrollvertrags nicht zweifelhaft . Sein Zweck bestan d darin , die Anleger vor einer nicht vertragskonformen Verwendung der eingezahlten Ge l- der zu schützen (§ 3 Abs. 1, 2 MVKV) . Dementsprechend wird bereits in der Vorbemerkung (§ 1 MVKV) darauf hingewiesen, dass die Mittelverwendung s- kontrolle " zu Gunsten alle r sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen " durchgeführt wird. Nach § 2 Abs. 1 MVKV beauftragte die Fondsgesellschaft die Beklagte mit der Mittelverwendungskontrolle " zu Gunsten der an der Gesellschaft unmittelbar be - teiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber " . In dem Emission s- prospekt (S. 58) wird in einem eigenen Abschnitt hervorgehoben, die Mittelve r- wendungskontrolleurin achte darauf, dass die Mittel der Fondsgesellschaf t nur bei Erfüllung der wesentlichen Investitionsgrundsätze freigegeben würden. Die Tätigkeit der Beklagten diente somit in erster Linie den Vermögensinteressen der Anleger. Angesichts des Wortlauts und des Zwecks des Mittelverwe n- dungskontrollvertrags lieg t die Annahme eines Vertrags zugunsten der Anleg er (§ 328 BGB) nahe. Es kann offenbleiben, ob auch die Auslegung als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht kommt, da die streitgegenständl i- 20 - 11 - c hen Auskunftsansprü che un ter beiden Gesichtspunkt e n un begründet sind (siehe unten 4.) . 3. a) Den Mittelverwendungskontrolleur treffen gemäß § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB - vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Gestaltung - Infor - mationspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn. Während der gesam ten Da u- er des Geschäftsbesorgungsverhältnisses schuldet er auf Verlangen des G e- schäftsherrn jederzeit Auskunft über den je weiligen Stand des Geschäfts (§ 666 Var. 2 BGB). Nach Ausführung der Mittelverwendungskontrolle beziehungswe i- se nach Beendigung des Ve rtragsverhältnisses ist er auf Verlangen zur R e- chenschaftslegung verpflichtet (§ 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB). Die Auskunfts - und Rechenschaftspflicht setzt dabei nicht voraus, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Anspr üche benötigt. Vielmehr genügt sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers zu kontrollieren ( Senatsurteile vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, NJW 2007, 1528 Rn. 6; vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 12 f und vom 1 . Dezember 20 11 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 ). b) Auskunfts - und Rechenschaftsansprüche der Anleger, die nicht Ve r- tragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können unter dem G e- sichtspunkt des Vertrags zugunsten Dritter gegeben sein (MüKoBGB/Krüger, 7. Aufl., § 260 Rn. 14; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 666 Rn. 16) . Denn nach § 328 Abs. 1 BGB steht dem begünstigten Dritten (Anleger) ein aus dem Ve r- tragsverhältnis zwischen dem Schuldner (Mittelverwendungskontrolleur) und dem Versprechense mpfänger (Fondsgesellschaft) abgespaltenes Forderung s- recht zu (Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) . Er rückt zwar nicht in die Stellung eines Vertragschließenden ein (P a- landt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rn. 5) , er wirbt aber das Recht, den ve r- 21 22 - 12 - traglichen Leistungsanspruch ( hier: Kontrolle der Mittelverwendung) geltend zu machen. Dazu gehören auch die Informationsansprüche aus § 666 BGB (KG, NZG 2011, 553). Auch wenn die Auskunftspflicht nach § 666 BGB nicht vora ussetzt, dass der Geschäftsherr die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Anspr ü- che benötigt, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass die Verpflichtung ohne Einschränkungen besteht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunft s- anspruch nac h § 666 BGB lediglich eine aus dem Auftragsverhältnis folgende unselbständige Nebenpflicht darstellt (Senatsurteil e vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 15 und vom 16. Juli 2016 - III ZR 282/14, NJW - RR 2016, 1391 Rn. 29 ). Hieraus ergibt si ch, dass der Anspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient. Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht müssen sich stets auf das konkrete Rechtsverhältnis beziehen und haben sich au f di e- ser Grundlage nach Treu und Glauben am Maßstab der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu orientieren ( Senatsurteil vom 16. Juli 2016 aaO ; MüKoBGB/ Seiler aaO § 666 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1). c) Soweit der Mittelverwend ungskontrollvertr ag lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ausgestaltet ist, steht diesen zwar kein primärer vertraglicher Leistungsanspruch zu, so dass auch keine Auskunfts - und Rechenschaf tsansprüche nach § 666 BGB gegeben sind. Bei Verletzung der Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle komm t jedoch ein eigener vertragl i- cher Schadensersatzanspruch der Anleger in Betracht, zu dessen Vorbereitung Auskunfts - und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltend gemach t wer den können ( MüKoBGB/Krüger aaO § 259 Rn. 6, § 260 Rn. 12 ff; Palandt/Grüne berg aaO § 259 Rn. 5, § 260 23 24 - 13 - Rn. 4 ff). Dies setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht und die konkrete Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berec h- tigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit e r- forderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Urteile vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 10 9, 113; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 und vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 13). Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Anspruch belegen, muss dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen. Vielmehr genügt der begründete Verdacht einer Vertrags pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 aaO). Die Auskunft ist auf den zeitlichen und sachlichen Umfang des Hauptanspruchs begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 33 ff; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14). 4 . Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch gegen die B e- klagte auf Erteilung der begehrten Auskünfte. a) Vorlag e des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungs ko n- troll konto (Antrag a) und d er unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b) a a) Eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag scheidet aus. Bei dem Konto, auf das d ie Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mi t- telverwendungskontrolle ausüben sollte, han delte es sich um ein solches der Fondsgesellschaft (siehe § 3 Abs. 1 MVKV sowie die Angaben in der Beitritt s- erklärung des Klägers). Die Er richtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagte n . Diese traf lediglich die Verpflichtung zu 25 26 27 - 14 - überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwendungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Kriterien (Mitzeichnungsb efugnis der Beklagten und insoweit unwiderrufliche Anweisung der Bank durch die Fondsgesellschaft) übereinstimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge en t- sprechend den vertraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. Demgegenüber hatte die Beklagte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungs unterlagen geben zu lassen und aufzubewahren . Da - wie dargelegt - die Auskunfts - und Rechenschaftspflicht nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 666 BGB durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag bezieht, begrenzt wird, ergibt sich aus dem mit der Fondsgesel l- schaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollver trag im Rahmen der den Anlegern geschuldeten Auskünfte erst recht keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Kontoeröffnungsunterlagen. b b) Aus den vorgenannten Gründen - Begrenzung der Auskunfts - und Rechenschaftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein dera r- tiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Gla uben (§ 242 BGB). Der Kläger hat darüber hinaus bereits keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vorgetragen. Für eine etwaige Pflichtverletzung der Mittelverwendungskontro lleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB , das allenfalls auf bl o- ße Mutmaßungen des Klägers " ins Blaue hinein " gestützt wird, allein der unz u- lässigen Ausforschung ( vgl. MüKoBGB/Krüger aaO § 26 0 Rn. 37). c c) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg ( Teil - u rteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) folgt die Pflicht der Beklagten zur Au s- kunftserteilung auch nicht aus § 5 Abs. 6 des Treuhandvertrags i.V.m. § 11 28 29 - 15 - Abs. 1 des Gesellsch aftsvertrags. Nach dieser Regelung stehen dem mittel - baren Kommanditisten (Treugeber) die Informations - und Kontrollrechte der Direktkommanditisten gemäß § 166 HGB sow ie zusätzlich die Rechte nach § 118 HGB zu. Daraus kann kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abgeleitet werden. Die genannten Bestimmungen gewähren ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht jedoch gegenüber der Mittelverwendungskontrolleurin. b) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem M itte l- verwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c) Für das geltend gemachte Auskunfts - und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § 259 BGB. Zutreffend s ind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungskon trollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden G e- schäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder Kontoin haberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungs kontroll kontos unmitte l- bar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf sicherzustellen, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen auf geführten Voraussetzungen erfolgte. Nur i n- soweit ist sie auskunfts - und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehe n- de Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschul det. Die der Beklagten o bliegende Kontrol lpflicht erforderte es in s- besondere nicht , Ablichtungen von Buchungen, die Einnah men betrafen, anz u- fer tigen. 30 31 - 16 - Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c ) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BG B stützen. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Geltendmachung des Auskunfts - und Rechenschaftsanspruchs gegen Treu und Glauben verstößt, weil der Kl ä- ger die schriftlichen und mündlichen Berichte der Beklagten über die Mittelve r- wendungskontrolle, die sie auf den jährlichen Gesellschafterversammlungen erstattet hat te , während der gesamten Vertragsdauer (bis zum 31. Juli 2011) jahrelang unbeanstandet hingenommen hatte und erstmals mit Anwaltsschre i- ben vom 30. Januar 2013 Auskunft über die auf dem Mittel verwendungsko n- trollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben verlangte (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 23; BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; Palandt/Sprau aaO § 666 Rn. 1; jew eils mwN ). c) Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d) Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangten Erklärung zu Recht abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, gehörte die Einrichtung des Mittelverwendungs kontroll kontos nicht zum Pflichtenprogramm der Beklagten. Dementsprechend oblag es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 MVKV a l- lein der Fondsgesellschaft, das Kredit institut, bei dem das Mittelverwend ung s- kontrollkonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung der Beklagt en auszuführen. Da die nach § 666 i.V.m. § 260 BGB geschuldete Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. MükoBGB/Krüger aaO § 26 0 Rn. 40; Palandt/Grüneberg aaO § 260 Rn. 14), 32 33 34 35 - 17 - kommt, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend hin weist , allenfalls ein Anspruch auf Auskunft dahingehend in Betracht, ob im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine Änderung der Angaben in dem K ontoeröf f- nungsantrag festgestellt wurde. Diese Erklärung verlangt der Kläger aber nicht. Dessen ungeachtet ergibt sich der mit dem Antrag d) verfolgte Au s- kunftsanspruch aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen auch nicht aus § 242 BGB . Herrma nn Remmert Reiter Pohl Ahrend Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2015 - 11 O 284/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2016 - 22 U 124/15 - 36
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