Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 61/02 vom5. Dezember 2002in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkebeschlossen:Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am30. Juli 2002 ergangenen Beschluss des 4. Zivilsenats desOberlandesgerichts Bamberg - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben,dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt(§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat derSenat berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt sichhier nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen.Streitwert: 9.977,86 RinneStreckSchlickKapsaGalke
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