BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/06 Verk374ndet am: 2. April 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der B. GmbH in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus 374berge-gangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Trans-portgut Schadensersatz geltend. 1 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 12. Dezember 2001 zu festen Kosten mit dem Transport eines Pakets, das Schmuckwaren enthielt, per Luftfracht von Deutschland nach Tokio/Japan. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Auf welchem Transportabschnitt die Sendung in Ver- 2 - 3 - lust geriet, konnte nicht gekl344rt werden. Die Kl344gerin hat den Schaden der Ver-sicherungsnehmerin durch Zahlung von 8.666,83 200 reguliert. 3 Die Kl344gerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte f374r den Ver-lust des Pakets unbeschr344nkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle. Die Transportorganisation der Beklagten sei mangelhaft, insbesondere gebe es zwischen den einzelnen Transportabschnitten keine verl344sslichen Aus-gangskontrollen. Die Kl344gerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 8.666,83 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat demgegen374ber vorgebracht, sie unterhalte ein vollst344n-diges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe f374r den Transport des am 12. Dezember 2001 374bernommenen Pakets fest, dass die Sendung im Umschlaglager am Flughafen Frankfurt/Main in der Zeit zwischen dem 12. Dezember 2001, 23.08 Uhr und dem 14. Dezember 2001, 17.30 Uhr abhandengekommen sei. F374r einen Diebstahl des Pakets durch ihre Mitarbeiter gebe es keine Anhaltspunkte. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme eines geringf374gigen Teils der beanspruchten Zinsen erfolglos geblieben. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 7 - 4 - - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust des Pakets bejaht. Dazu hat es ausgef374hrt: Die auf die Kl344gerin 374bergegangenen Schadensersatzanspr374che der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte richteten sich gem344337 Art. 28 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht, da das Vertragsverh344ltnis zu Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Die Beklagte hafte f374r den Verlust des Pakets gem344337 247 459 Satz 1 HGB als Frachtf374hrerin, da die Vertragspartner eine Bef366r-derung zu festen Kosten vereinbart h344tten. 9 Auf der Grundlage des Sachvortrags der Kl344gerin hafte die Beklagte f374r den Verlust des Pakets gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB unbeschr344nkt, weil es danach in der Transportorganisation der Beklagten keine wirksamen Schnitt-stellenkontrollen gebe. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket abhandengekommen sei, k344men auf den Multimodaltransport gem344337 247 452a Satz 1, 247 452 Satz 1 HGB die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auch dann zur Anwendung, wenn der Verlust m366glicherweise bei der Luftbef366rderung ein-getreten sei. 10 Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten folge die unbeschr344nkte Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955. Die Beklagte habe vorgetragen, dass das Paket aus ihrem Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekom-men sei. Dieses geh366re zu einem Flughafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbef366rderung". Sofern der Sachvortrag der Beklagten zu ihren Si-cherheitsma337nahmen im Lager Frankfurt/Main zutr344fe, ergebe sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Paket entwendet 11 - 6 - worden sein m374sse, wobei einer der "Leute" der Beklagten als T344ter gehandelt haben m374sse oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe. 12 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind un-begr374ndet. Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer unbeschr344nkten Haf-tung der Beklagten f374r den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-ge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Kl344gerin hilfsweise zu eigen gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG a.F. 1. Die Kl344gerin hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in der Berufungsinstanz geltend gemacht, an der vollen Haftung der Beklagten 344ndere sich auch dann nichts, wenn von einem Verlust des Pakets im Um-schlaglager der Beklagten in Frankfurt/Main auszugehen sei. Bei einem Verlust im Umschlaglager komme nur ein Diebstahl durch Mitarbeiter oder Subunter-nehmer in Betracht, f374r welche die Beklagte einzustehen habe. Das Berufungs-gericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die Kl344gerin habe sich damit jeden-falls hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht, nach dem das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in Frankfurt/Main unter den von der Beklagten dargelegten Umst344nden abhandengekommen ist. Dem-gem344337 durfte es das entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust des Paketes in ihrem Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Kl344gerin - und da-mit als unstreitiges Parteivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGHZ 19, 387, 389 ff.; M374nchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., 247 138 Rdn. 12 m.w.N.). Die Revisionsbegr374ndung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-wertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Kl344gerin auf Verfah-rensfehlern beruht (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO). 13 - 7 - 2. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-sprechend dem Luftfrachtbrief vom 12. Dezember 2001 ein Vertrag 374ber eine internationale Luftbef366rderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Deutschland nach Tokio/Japan geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Bef366rderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtf374hrerhaftung (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gem344337 Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtf374hrer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, w344hrend der Luftbef366rderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "w344hrend der Luftbef366r-derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in deren Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekommen ist. Dieses Um-schlaglager geh366rt zu einem Flughafen und damit gem344337 Art. 18 Abs. 2 WA 1955 zur "Luftbef366rderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-mens. 14 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden 8.666,83 200 betr344gt. Es ist davon ausgegan-gen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des An-scheinsbeweises aus der von der Kl344gerin vorgelegten Rechnung der Versiche-rungsnehmerin vom 11. Dezember 2001 in H366he von 8.509,73 200 sowie hinsicht-lich der au337erdem in dem Paket befindlichen Reparatur-R374cksendung im Wert von 157,10 200 aus der als Lieferschein anzusehenden "DELIVERY-NOTE" er-gibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 15 a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Kl344gerin hinsichtlich der Warensendung 374ber 8.509,73 200 keinen mit der Rechnung korrespondieren-den Lieferschein vorgelegt hat, keine ma337gebliche Bedeutung beigemessen. Die dem Paket beigef374gte Rechnung der Versicherungsnehmerin habe diesel- 16 - 8 - be Funktion erf374llt wie ein Lieferschein. Die Versicherungsnehmerin habe mit der von der Absenderin ausgestellten Rechnung f374r die Empf344ngerin dokumen-tiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein h344tte in einem solchen Fall keinen zus344tzlichen Beweiswert gehabt. Entscheidend sei, dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem die Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen k366nnen, dass die Sendung sp344ter in Verlust geraten w374rde. b) Die Revision macht demgegen374ber vergeblich geltend, nach der Rechtsprechung des Senats k366nne ein Anscheinsbeweis f374r den Inhalt eines Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufm344nni-schen Versender erstellten Lieferschein aufgef374hrten Waren mit einer korres-pondierenden Rechnung 374bereinstimmten. Der Beweis f374r den Inhalt und den Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-weisw374rdigung gem344337 247 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die 334berzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-mente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einw344n-de vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24; BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35). 17 4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte k366nne sich auf die Haftungsbeschr344nkungen gem344337 Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung 18 - 9 - verursacht worden sei, die "Leute" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Aus374bung ihrer Verrichtungen vorgenommen h344tten. 19 a) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verst344ndnis des Begriffs der "Leute" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu diesen geh366rten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu dem Lager in Frankfurt/Main gehabt h344tten oder in anderer Weise mit dem Transportgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle Subunternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-arbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von staatlichen Zollbeh366rden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gr374nden der zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt h344tten. Dies m374sse zumindest f374r sch344digende Handlungen von Zollbediensteten im Umschlaglager gelten. Die Revision macht demgegen374ber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfracht-f374hrer nur f374r diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur Ausf374hrung der Bef366rderung bedient habe, komme eine Haftung f374r Reini-gungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festge-stellten Organisationsverschuldens des Luftfrachtf374hrers in Betracht. aa) Unter "Leuten" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtf374hrer zur Ausf374hrung der ihm aufgetrage-nen Luftbef366rderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-tonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-s366nlichen Anwendungsbereich der Vorschrift gro337z374gig zu bestimmen (BGHZ 145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis gel344ufigen Rechtsstellung des Erf374llungsgehil-fen nach 247 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989, 275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv 20 - 10 - auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe 374bernimmt, deren Erf374llung im Verh344ltnis zum Gl344ubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der "Leute"-Begriff i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabh344ngigkeit des einge-schalteten Gehilfen. Anderenfalls w374rde die Entlastungsm366glichkeit des Luft-frachtf374hrers in einem gem344337 Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grunds344tzlich noch der Luftbef366rderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Gesch344digten, der insoweit weder Einflussm366glichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-engt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar w344-re (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19). Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtf374hrer gegen374ber zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Erweite-rung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch gerecht-fertigt, dass es der Luftfrachtf374hrer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Ma337nahmen vor Verlust und Be-sch344digung zu sch374tzen (BGHZ 145, 170, 180). Daf374r reicht es aus, wenn dem Luftfrachtf374hrer rechtliche Einflussm366glichkeiten hinsichtlich des Umgangs der "Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den "Leuten" um selbst344ndige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zu-mindest 374berwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tat-s344chlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182). 21 Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jedenfalls w344hrend des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Umschlaglager der Beklagten zu deren "Leuten" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 geh366rten. Bei dem Um-schlaglager handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine abge-schlossene Halle mit Zugangskontrollen, zu der nur Mitarbeiter der Beklagten mit Sicherheitsausweisen Zugang hatten. Au337erdem erfolgte eine st344ndige 22 - 11 - 334berwachung durch Sicherheitsdienste sowohl in als auch au337erhalb der Halle. Fahrern fremder Unternehmen sei das Betreten der Umschlaghalle nur in Be-gleitung eines Mitarbeiters der Beklagten gestattet worden. Danach konnten sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nach dem Vorbrin-gen der Beklagten fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten Zugang zu deren Umschlaglager in Frank-furt/Main und dem dort befindlichen Transportgut verschaffen. Da sich Perso-nen, die nicht zu den Mitarbeitern der Beklagten z344hlten, nur mit ihrem Einver-st344ndnis in dem Umschlaglager aufhalten konnten, sie deren Anwesenheit in dem Lager st344ndig kontrollieren sowie rechtlich und tats344chlich darauf Einfluss nehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut in Ber374hrung kamen, hat das Berufungsgericht diese mit Recht jedenfalls f374r den Zeitraum ihres Aufenthalts in dem Umschlaglager der Beklagten als deren "Leute" in Sinne von Art. 25 Satz 1 WA 1955 angesehen. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-trags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede stehenden Pakets gef374hrt haben k366nne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn zu den "Leuten" der Beklagten geh366rige Person der T344ter gewesen sei oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen dem 12. Dezember 2001, 23.08 Uhr und dem 14. Dezember 2001, 17.30 Uhr aus dem Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekommen. Zu dem Lager hatten nur Mitarbeiter der Beklagten und des Sicherheitsdienstes Zugang. Eine versehentliche Fehlverladung kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht, weil eine fehlgeleitete Sendung nach dem Vorbringen der Beklag-ten zu ihrer Organisation bei den weiteren Schnittstellenkontrollen in ihrem Transportsystem erfasst worden w344re; eine solche Erfassung habe es aber 23 - 12 - nicht gegeben. Die Zollbeh366rden h344tten, so der weitere Vortrag der Beklagten, zwar die M366glichkeit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszu-nehmen und zu 374berpr374fen. Bei der streitgegenst344ndlichen Sendung habe eine Verzollung in Frankfurt/Main und demnach eine derartige stichprobenartige 334berpr374fung jedoch nicht stattgefunden. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, unter diesen Umst344nden k366nne der Verlust des Transportguts unter Ber374ck-sichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Organisation ihres Betriebsab-laufs und der behaupteten Sicherheitsma337nahmen (Zutritt zum Umschlaglager nur f374r Mitarbeiter der Beklagten, st344ndige Kontrolle des Zugangs, st344ndige 334berwachung des Umschlaglagers durch Alarmanlage, Videoanlage und Si-cherheitsdienst) allein auf einen Diebstahl durch "Leute" der Beklagten oder zumindest unter deren Mitwirkung zur374ckzuf374hren sein, da ein Dritter, der nicht zu den "Leuten" der Beklagten z344hle, die Warensendung nicht unbemerkt h344tte entwenden k366nnen, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtf374hrers w344hrend der Zwischenlagerung sei als Handlung "in Aus374bung der Verrichtungen" i.S. von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtf374hrers handeln in Aus374bung ihrer Ver-richtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der 374bertragenen Verrichtung und der sch344digenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang be-steht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs geh366ren (vgl. - zu Art. 29 Abs. 2 CMR - BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebst344hlen durch Bedienstete oder "Leute" des Frachtf374hrers ist ein solcher innerer Zu-sammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der sch344digenden Handlung - wie im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbe- 24 - 13 - reichs erm366glicht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR 2008, 412 Tz. 32 m.w.N.). 25 c) Entgegen der Auffassung der Revision f374hrt die tatrichterliche W374rdi-gung (247 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde zu legenden Umst344nde des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu, dass der Transporteur immer unbeschr344nkt haftet. Die Revision beanstandet, die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-teurs zur Folge, unabh344ngig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsma337-nahmen gen374ge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-nem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Gen374ge er seiner Einlassungsobliegenheit nicht, werde aus diesem Grund auf ein qualifiziertes Verschulden geschlossen. Die Revision l344sst insoweit jedoch au337er Acht, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts sich auf die nach 247 286 Satz 1 ZPO rechtlich unbedenkliche tatrichterliche W374rdigung gerade der besonderen Um-st344nde des konkreten Einzelfalles st374tzt, wie sie sich aus dem Vorbringen der Beklagten zu dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und insbesondere zu ihren Sicherungsma337nahmen hinsichtlich ihres Umschlagla-gers in Frankfurt/Main ergeben. Daraus l344sst sich nicht allgemein herleiten, ein der Einlassungsobliegenheit des Frachtf374hrers gen374gendes Vorbringen zu den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsma337nahmen lasse stets den Schluss zu, dass auf der Grundlage dieses Vorbringens der Verlust des Transportguts dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der "Leute" des Frachtf374hrers beruhen k366nne. Die Beklagte hat insoweit zudem in den Vorinstanzen selbst geltend gemacht, ihre Sicherungsma337nahmen insbe-sondere zur Verhinderung von Fehlverladungen gingen 374ber die an einen Frachtf374hrer gestellten Anforderungen hinaus, weil in ihrer Transportorganisati-on nicht nur Stichproben zum Schutz gegen etwaige Fehlverladungen stattf344n- - 14 - den, sondern jede einzelne Sendung darauf kontrolliert werde, dass sie den vorgegebenen Sendungsverlauf tats344chlich einhalte. 26 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 143/02 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 45/05 -
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