BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 61/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. April 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Ver-letzung von Verfahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht von Amts wegen eine den Richtern aus einem anderen Verfahren bekannte Tatsache zur Grundlage des angegriffenen Urteils gemacht. Der Vorsitzende des Beru-fungssenats hat die Parteien mit Verf374gung vom 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass es mittlerweile "gerichtsbekannt" sei, dass die Beklagte bei einem Hinweis auf die Gefahr eines unge-w366hnlich hohen Schadens weder die Bef366rderung ablehne noch besondere Sicherheitsvorkehrungen treffe, wenn die Grenze zum Verbotsgut nicht erreicht werde, was bei allen noch in Rede ste-henden Schadensf344llen zutreffe. Die Kl344gerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 3. November 2008 Stellung genommen und mitge-teilt, dass dem gerichtlichen Hinweis aus ihrer Sicht nur zuge-stimmt werden k366nne. Damit hat sie hinreichend deutlich zum - 3 - Ausdruck gebracht, dass sie sich dem Standpunkt des Gerichts anschlie337t und sich die vom Berufungssenat angef374hrte Tatsache im Rahmen ihres Vortrags zu eigen macht. Dem Beibringungs-grundsatz ist damit gen374gt (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., 247 291 Rdn. 4; Laumen in Pr374tting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., 247 291 Rdn. 6 a.E.). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde f374r grund-s344tzlich erachtete Rechtsfrage stellt sich danach im Streitfall nicht. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 95.416,02 200 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.04.2009 - I-18 U 105/05 -
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