BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 61/09 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger zu 1 bis 5 und 7 gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 12. Januar 2009 - 21 U 4018/08 - wird zur374ckgewiesen, soweit sie die Beklagte zu 1 betrifft. Die R374cknahme der Beschwerde der Kl344ger zu 1 bis 5 und 7 ge-gen den Beklagten zu 2 hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-337ergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kl344ger zu 1 und die Kl344gerin zu 2 jeweils 19,7 %, die Kl344gerin zu 3 und der Kl344ger zu 4 jeweils 6,4 %, der Kl344ger zu 5 15,9 % und der Kl344ger zu 7 31,9 % zu tragen. Ihre au337ergerichtlichen Kosten tragen die Kl344-ger selbst. Beschwerdewert: 147.750 200 - 3 - Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 Die angefochtene Entscheidung wird von der Erw344gung getragen, nach der durchgef374hrten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon 374ber-zeugt, dass sich die Kl344ger an der Fondsgesellschaft auch dann beteiligt h344tten, wenn sie die vermissten Hinweise erhalten h344tten. Dabei hat das Berufungsge-richt durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufkl344rungspflicht beruft, die auf einer unzul344nglichen oder irref374hrenden Dar-stellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalit344tsvermutung zu-gute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage ver-anlasst haben, im Rahmen der hier auf 374bereinstimmenden Antrag der Parteien durchgef374hrten Parteivernehmung zu befragen. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgem344337en Aufkl344rung verhalten h344tte, nicht unmittelbar mit den 334berlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufkl344rung - tats344chlich zu sei-ner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausge-schlossen, dass sich f374r den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Parteivernehmung gewonnenen Eindr374cke die 334berzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalit344tsvermutung h344tte auch die unterbliebene Aufkl344rung nicht zu ei-nem Verzicht auf die Anlage gef374hrt. 2 - 4 - Ob die tatrichterliche W374rdigung in dieser Hinsicht in jeder Beziehung 374berzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willk374rlich, verst366337t nicht gegen das rechtliche Geh366r der Kl344ger und gibt auch im 334brigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision. 3 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.06.2008 - 22 O 24730/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.01.2009 - 21 U 4018/08 -
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