BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 61/09 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 11 a) Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugr374n-dung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere H374lse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortf374hrung des Gesch344ftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschr344nkung oder Erweiterung seines T344tigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch ge-wichtbaren Weise ankn374pfen kann. b) Eine "leere H374lse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gr374ndung und Eintragung konkrete Aktivit344ten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach au337en gerichteten Gesch344ftst344tigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortf374hrung von BGHZ 155, 318). BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09 - LG Berlin Kammergericht - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: 1. Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe f374r das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 5.001,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch m374sste der Senat die vom Kl344ger eingelegte Revision durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckweisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg h344tte (st.Rspr.; vgl. nur Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, 217 Tz. 2 m.w.Nachw.). 1 I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer h366chst-richterlich zu kl344renden Rechtsfrage zuzulassen, besteht weder im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Vorratsgr374ndung noch hinsichtlich der Kriterien einer Mantelver-wendung. Der Senat hat bereits entschieden, dass von einer Vorratsgr374ndung dann nicht auszugehen ist, wenn die Gr374nder einer GmbH - wie unstreitig hier - die Absicht 2 - 3 - haben, einen dem satzungsm344337igen Unternehmensgegenstand entsprechenden Gesch344ftsbetrieb innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen, wobei die 374blichen Anlauf- und Vorlaufzeiten au337er Betracht zu bleiben haben (Senat, Beschl. v. 16. M344rz 1992 - II ZB 17/91, NJW 1992, 1824, 1826). Die Rechtsfrage, unter wel-chen Voraussetzungen eine Mantelverwendung vorliegt, hat der Senat ebenfalls hin-reichend gekl344rt (Senat, BGHZ 155, 318, 324). Der vorliegende Fall wirft zu diesen Problemkreisen keine h366chstrichterlich kl344rungsbed374rftigen neuen Rechtsfragen auf. Auch der vom Berufungsgericht der Zulassung der Revision zugrunde gelegte Ge-sichtspunkt des Kriteriums der "Leere des Gesch344ftsmantels" ist hier - selbst nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht entscheidungserheblich. Es lag zu keiner Zeit ein "leerer Gesch344ftsmantel" vor. II. Das Berufungsgericht hat die Sache auch im Ergebnis zutreffend entschie-den. 3 1. Da die Gr374nder auch nach dem Vortrag des klagenden Insolvenzverwalters bei der Gr374ndung der Insolvenzschuldnerin die Absicht hatten, einen dem satzungs-m344337igen Unternehmensgegenstand entsprechenden Gesch344ftsbetrieb innerhalb ei-nes absehbaren Zeitraums zu verwirklichen, kommt eine entsprechende Anwendung der vom Kl344ger geltend gemachten Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung nach den dargelegten Grunds344tzen des Senats zur Vorratsgr374ndung nicht in Betracht. 4 2. Auch die Grunds344tze der Mantelverwendung finden hier keine Anwendung. 5 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugr374ndung" anwendbar sind, nur in Be-tracht, wenn die Gesellschaft eine "leere H374lse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortf374hrung des Gesch344ftsbetriebs - sei es auch unter wesentli-cher Umgestaltung, Einschr344nkung oder Erweiterung seines T344tigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise ankn374pfen kann. Die vom Senat 6 - 4 - entwickelten Regeln sollen Vorkehrungen im Interesse des Gesch344ftsverkehrs dage-gen schaffen, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Gesch344ftsbetrieb seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugr374ndung mit ihren pr344ventiv wirkenden gl344ubigersch374tzenden Re-geln einer die beschr344nkte Haftung gew344hrleistenden Kapitalgesellschaft eine g344nz-lich neue Gesch344ftst344tigkeit - gegebenenfalls wieder - aufzunehmen (Senat, BGHZ 155, 318, 324). b) Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts war die Insolvenzschuldnerin bei der vom Kl344ger geltend gemachten Ge-sch344ftsaufnahme im November 2003 keine solche "leere H374lse", erst Recht war die sp344ter aufgenommene Gesch344ftst344tigkeit nicht "g344nzlich neu". 7 aa) Die Insolvenzschuldnerin war kein leerer Gesellschaftsmantel ohne Ge-sch344ftsbetrieb, sondern seit ihrer Gr374ndung (April 2003) und Eintragung (Mai 2003) damit befasst, die Aufnahme ihrer nach au337en gerichteten Gesch344ftst344tigkeit vorzu-bereiten. Der darlegungs- und beweisbelastete (BGH, Sen.Urt. v. 29. September 1997 - II ZR 245/96, NJW 1998, 233, 234) Kl344ger hat den entsprechenden unter Be-weis gestellten Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Kl344gers, dass die Gemeinschuldnerin im Zeitraum zwischen ihrer Gr374ndung und Eintragung im April bzw. Mai 2003 und dem vom Kl344ger geltend gemachten Datum 15. November 2003 Vorbereitungst344tigkeiten zur Verwirklichung der mit der Gr374ndung angestrebten Gesch344ftst344tigkeit entfaltet hat. Der Kl344ger selbst st374tzt sich im Rahmen der Berechnung seiner "Vorbelastungs-bilanz" auf den auch im 334brigen unstreitigen Umstand, dass die Gemeinschuldnerin am 21. Mai 2003, also weniger als eine Woche nach ihrer Eintragung, den Anwalts-beratungsvertrag mit dem zweiten Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, G. K. , geschlossen hat. Weiter st374tzt der Kl344ger die Berechnungen in seiner Vorbelas-tungsbilanz auf angebliche Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegen374ber dem 8 - 5 - Beratungsunternehmen K. GmbH aus den Rechnungen vom 2. September 2003, 12. September 2003, 1. und 15. Oktober 2003 sowie vom 14. November 2003. Es liegt nach den Umst344nden auch nahe und ist deshalb plausibel, dass dem 334bernah-mevertrag mit der A. GmbH vom 14. November 2003 Planungsaktivit344ten und Vertragsverhandlungen sowie Rechtspr374fungen vorausgegangen sein m374ssen. Zu Unrecht st374tzt sich der Kl344ger auf die "Kurzhistorie" des Gesch344ftsf374hrers vom 17. Mai 2005. Wenn dort davon die Rede ist, dass "die Gesch344ftst344tigkeit am 15.11.2003" begonnen wurde, dann ergibt sich aus den Umst344nden und dem Kontext des Schreibens selbst, dass insoweit allein die Aufnahme des Gesch344ftsbetriebs nach au337en gemeint war. 9 bb) Zu Unrecht meint der Kl344ger ferner, es handele sich hier um die Aufnahme einer g344nzlich neuen Gesch344ftst344tigkeit, die nur auf dem Wege einer Neugr374ndung h344tte stattfinden k366nnen. Es ist unzutreffend anzunehmen, die tats344chliche Ge-sch344ftsaufnahme habe am 15. November 2003 in einem v366llig anderen, von dem urspr374nglichen Gesch344ftszweck zu unterscheidenden Gesch344ftsfeld des Betriebs einer kleinen Sprachschule stattgefunden. Das Berufungsgericht hat insoweit im Ge-genteil rechtsfehlerfrei festgestellt, dass auch der Betrieb einer kleinen Sprachschule vom im Gesellschaftsvertrag festgelegten und entsprechend am 16. Mai 2003 einge-tragenen Unternehmensgegenstand ("Betreuung von Studenten, Auszubildenden, Sch374lern aller Art 205; Ausbildung, Fortbildung, Umschulung und Bildung aller Art 205; Betreibung von Kinderg344rten, Schulen, Fachhochschule) und sogar der Firma ("L" steht f374r "languages") gedeckt ist. Entsprechendes gilt auch f374r den 334bernahmever-trag vom 14. November 2003, der u.a. die 334bernahme von Mietvertr344gen vorsah. 10 - 6 - Denn der statutarisch festgelegte und eingetragene Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin umfasst auch die Gesichtspunkte "Erwerb, Anmietung, Verwal-tung und Betreibung von Geb344uden f374r die genannten Zwecke der Gesellschaft". Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2008 - 4 O 72/06 - KG, Entscheidung vom 29.01.2009 - 23 U 116/08 -
Full & Egal Universal Law Academy