BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 6 / 11 Verkündet am: 23 . Februar 201 2 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Kommunikationsdesigner UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3 Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ve r- werten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können falls die vereinba r- te Vergütung nicht angemessen ist in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwi lligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhand lung vom 23 . Februar 20 1 2 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant , Dr. K irchhoff, Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2010 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Kommunikationsd esigner. Sie entwickeln für Unterne h- men die Darstellung des Unternehmens und seiner Produkt e in Printmedien, im Internet und im audiovisuellen Bereich. Zu diesem Zweck haben sie eine G e- sellschaft bürgerlichen Rechts - die c. GbR - gegründet, deren allein i - ge Gesellschafter sie sind. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das vor allem Sitzmöbel he r stellt. 1 - 3 - Die Kläger waren in der Zeit von 1999 bis 2005 mit ihrer Gesellschaft für die Beklagte als Kommunik a ti onsdesigner tätig. Sie entwarfen beispielswe ise Anzeigenkampagnen , waren für die Produkt - und Fachhändlerkommunikat i on verantwortlich und leisteten Öffentlichkeitsarbeit. D ie c. GbR schloss mit der Beklagte n hinsichtlich der unterschiedlichen Projekte jeweils gesonderte Verträge. Die Bekla gte zahlte die vereinbarte Ve r gütung. Im Jahr 2005 kam es zum Zerwürfnis zwi schen den Klägern und der B e klagten. Die Kläger sind der Ansicht, die mit der Beklagten vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie machen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG di e ang e- messene Vergütung geltend. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung der mit ihnen in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für [ näher bezeichnete ] Pr o- jekte dahin einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angeme s- sene Vergütung, mindestens aber eine [ näher bezifferte ] Vergütung gezahlt wird [ Anträge 1, 3 und 4 ] sowie an sie zur Abgeltung einer [näher bezeichneten] Werbeleistung die übliche Ve r- gütung , mindestens e i nen [näher bezifferten ] Betrag zu zahlen [ Antrag 2 ] . In der Summe der Anträge 1 bis 4 haben die Kläger Zahlung einer Mi n- destvergütung in Höhe von 5.858.714,87 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolg en die Kläger ihre Klageanträge weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - En t scheidungs gründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, d ie Kläger seien nicht berec h- tigt, die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Vertragsänderung in A n- spruch zu nehmen, weil sie nicht Vertragspartner der in Rede stehenden Ve r- träge seien. Dazu hat es ausg eführt: Unterstelle man den Vortrag der Kläger als richtig , dass hinsichtlich der in Rede stehenden Leistungen eine Miturheberschaft der Kläger vor liege , habe ihnen das Recht zur Verwertung der Werke kraft Gesetzes als Gesamthand s- gemeinschaft zugestande n. Die Kläger hätten darüber hinaus durch die Verei n- barung, die gemeinsam zu schaffenden Werke unter der Bezeichnung c. GbR zu verwerten, eine Miturhebergesellschaft g e gründet. Eine solche Miturhebergesellschaft besitze die Rechtsfähigkeit zur V erwertung von Nutzungsrechten. Die Kläger hätten der c. GbR ihre Verwertungs - rechte eingeräumt. Diese habe sodann mit der Beklagten die in Rede stehe n- den Verträge geschlossen und ihr die entsprechenden Nutzungsrechte übertr a- gen. Damit seien nicht die K läger als Gesamthänder , sondern die c. GbR Vertragspartner der Beklagten . Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stelle g egenüber der Gesamthandsgemeinschaft eine andere Recht s- form dar . Es bestehe auch keine Quasi - Identität zwischen den Klägern und der c. GbR . Die Kläger hätten nicht lediglich die von ihnen gemeinsam geschaffenen Werke als Miturheber vermarktet . Sie hätten darüber hinaus Nu t- zungsrechte an Werken eingeräumt, die neben den Klägern auch andere Urh e- ber hätten u nd Leistungen er bracht, die nicht die Einräumung von Nutzung s- rechten an urheberrechtlich geschützten Werken beträfen. Für eine Anwe n dung des § 32 UrhG könne auch nicht angeführt werden, diese Bestimmung wolle 7 8 9 - 5 - den Urheber im geschäftlichen Rechtsverkehr vo r wirtschaftlich stärkeren Ve r- tragspartnern schützen. Miturheber hätten es selb st in der Hand, es bei der aufgrund der gemeinsamen Werkschöpfung kraft Gesetzes entstehenden G e- samthandsgemeinschaft zu belassen oder darüber hinaus eine Gesel l schaft bürgerlic hen Rechts zu gründen. Entschlössen sie sich zur Gründung einer G e- sellschaft bürgerlichen Rechts, könne davon ausgegangen werden, dass sie in dieser Rechtsform auf Augenhöhe mit Geschäftspartnern verhandelten , denen sie nicht mehr als schwache und schutzbe dürftige Einzelpersonen gegenübe r- stünden. Zudem gebiete es der Schutz des Rechtsver kehrs, § 32 UrhG bei e i- ner Einräumung von Nutzungsrechten durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anzuwenden . Da im Laufe der Zeit weitere Gesellschafter zur G e- se llschaft hinzukommen könnten, von denen der Vertragspartner keine Kenn t- nis habe, könne dieser sonst nicht einschätzen, wer noch Rechte nach § 32 UrhG g e gen ihn gel tend mache. I I . Die Revision de r Kläger hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht g e- geben en Begründung können die von den Klägern geltend gemachten Anspr ü- che aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht verneint werden. 1. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in eine Abä n- den Klägern s 31. Dezember 2005 geschlossenen Verträge über Werkleistungen für näher bezeichnete Pr o- jekte dahin einzuwilligen, dass ihnen eine vom Gericht festzulegende angeme s- sene Vergütung, mindestens aber eine näher bezifferte Vergütung gezahlt wird (Anträge 1, 3 u nd 4) sowie zur Abgeltung einer näher bezeic h- ne ten Werbeleistung die übliche Vergütung, mindestens ei nen näher bezifferten Betrag zu zahlen ( A n trag 2 ) . 10 11 12 - 6 - Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevo r- bringen ergibt sich zwe i felsfrei, dass die Kläger die Beklagte auf Einwilligung in eine Abä n derung der mit ihnen als Gesellschafter geschlossenen Verträge der c. GbR und dementsprechend auf Zahlung der Vergütung an die aus ihnen als Gesellschaftern bestehende c. GbR in Anspruch nehmen. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Nach dem Vo r- bringen der Kläger und den Feststellungen des Berufungsgerichts sind sämtl i- che in Rede stehenden Verträge zwischen der c. GbR und der Be - kla gten g e schlossen worden. 2 . Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG kann der Urheber von seinem Ve r- tragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages ve r langen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird, s o weit die für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung vertra g- lich vereinbarte Vergütung nicht a n gemessen ist. 3 . Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die in ihrer geltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG auch auf die in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2002 ge schlossenen Verträge anwendbar ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn von den mit diesen Verträgen eingeräumten Nutzungsrechten nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 15 f. Talking to Addison). Das Berufungsgericht hat hier zu keine Feststellungen g e troffen. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist daher davo n auszugehen, dass entsprechende Nutzungshandlungen erfolgt sind und § 32 UrhG deshalb auf sämtliche in Rede stehenden Ve r träge anwendbar ist. 13 14 - 7 - 4 . D er Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG steht nur Urhebern zu. U r- heber ist der Schöpfer des Werkes ( § 7 Ur hG) . Haben mehrere ein Werk g e- meinsam g e schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes ( § 8 Abs. 1 UrhG) . Das Berufungsge r icht hat offengelassen, ob es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um urhebe r- rechtlich ge schützte Werke handelt und ob diese gegebenenfalls von den Kl ä- gern gemeinsam geschaffen worden sind. F ür die Prüfung in der Revision s- instanz ist der entsprechende Vortrag der Kläger daher als richtig zu unterste l- len. 5 . Der Urheber kann e inen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG - anders als einen Anspruch auf weitere ang e messene Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG - grundsätzlich nur gegen seinen Vertrag s- partner und nicht gegen Dritte, denen sein Vertragspartner seinerseits das Nu t- zungsrecht übertr a gen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat, geltend machen . Das B e rufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen , dass die Kläger die Beklagte danach nicht auf Vertragsanpassung in Anspruch ne h- men können, weil die hier in Rede stehenden Verträge nicht zwischen den Kl ä- gern und der Beklagte n , sondern zwischen der c. GbR und der B e - klagten geschlossen worden sind (dazu a) . Das Berufungsgericht hat jedoch nicht b e rücksichtigt, dass jedenfalls U rheber, die - wie die Kläger - ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesel l- schafter sie sind, in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG berechtigt s ind , den Vertragspartner der Gesellschaft auf Anpassung des z w i- schen der Gesel l schaft und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages in Anspruch zu nehmen (d a zu b). 15 16 - 8 - a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Kl ä- ger die Beklagte nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht auf Vertragsanpa s sung in A nspruch nehmen können, weil die Beklagte die hier in Rede stehenden Ve r- träge nicht mit den Klägern als Gesamthandsgemeinschaft d er Miturheber, sondern mit der c. GbR geschlossen hat. a a) Miturhebern steht d as Recht zur Verwertung des Werkes ge mäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG zur gesamten Hand zu. Sie bilden, soweit es um die Verwertung des Werkes geht, eine Gesamthandsgemeinschaft. Di e- se entsteht kraft Gesetzes durch den Realakt der gemeins amen Schöpfung des Werkes und e ndet kraft G esetzes mit dem Ablauf der Schut z frist, d ie gemäß § 65 Abs. 1 UrhG nach dem Tod e des län gstlebenden Miturhebers berechnet wird (Loewenheim in Schr i cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 8 UrhG Rn. 12 ; Thum in Wand t ke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 8 UrhG Rn. 22) . Aus der gesamthänderische n Bindung der Miturheber folgt , dass die Verwe r- tung des Werkes die Einwilligung - also die vorherige Zusti mmung ( § 183 Satz 1 BGB) - aller Miturheber erfordert ( vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG; Loewe n- heim in Schricker /Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 14; Schulze in Dre i- er/Schulze , UrhG, 3. Aufl., § 8 Rn. 12; Ulmer , Urheber - und Verlagsrecht, 3. Aufl., S . 191 ). bb ) D er Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten g e- genseitig verpflichten, die Erreichung ein es gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestim m ten Weise zu fördern ( § 705 BGB) , lässt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körpe r- schaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen ( vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 705 Rn. 1). Vereinbaren Miturheber eine gemeinsame Verwertung ihrer We r- ke, bilden sie daher - sofern sie keine andere Rechtsform wählen - eine Gesel l- 17 18 19 - 9 - schaft bü r gerlichen Rechts (vg l. BGH, Urteil vom 5. März 1998 - I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 675 - Po p musikproduzenten; Loewenheim in Schr i cker/ Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 13; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urhebe r- recht, 2. Aufl., § 8 UrhG Rn. 30 , vgl. zu Urhebern verbundener Werke BGH , Urteil vom 1. Dezember 1972 - I ZR 81/70 und I ZR 18/71, GRUR 1973, 3 28, 329 - Musikverleger II, mwN ). c c ) Die kraft Gesetzes mit der gemeins amen Werkschöpfung entstehe n- de Miturheber gemeinschaft ist von der auf vertraglicher Vereinbarung beruhe n- den Miturheber gesellschaft zu unterscheiden (vgl. Loewenheim in Schr i- cker/Loewenheim aaO § 8 Rn. 13 ; Thum in Wandtk e/Bullinger aaO § 8 Rn. 52; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl. , Rn. 323 ). D ie Miturhebe r- gesellschaft ist gegenüber der Miturhebe r gemeinschaft jedenfalls im Verhältnis zu Dritten rechtlich eigenständig. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt - anders als die Gesamthandsgemeinschaft der Miturheber - nach außen ( b e- schränkte ) Recht s subjektivität. Sie kann durch Teilnahme am Rechtsverkehr als Außengesellschaft grundsätzlich eigene Rechte und Pflic h ten begründe n (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 34 3 ff. ). Eine Mitu r- hebergesellschaft hat daher - wie das Berufungsgericht zutreffend angeno m- men hat - die Rechtsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Einräumung von Nutzungsrechten an Werken der Mit urheber. Solche Vertr ä ge einer Miturhebergesellschaft sind auch dann nicht zugleich Verträge der Mitu r- hebergemeinschaft, wenn die Miturheber die alleinigen Gesellschafter der G e- sellschaft sind und damit eine personelle Ident i tät besteht . b) Urheber, di e ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können jedoch in entspr e- chender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der G e sellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch 20 21 - 10 - die der Gesellschaft die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nu t- zungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gewährt wird, soweit die ve r- einbarte Vergütung nicht ang e messen ist (im Ergebnis ebenso das Landgericht im P KH - Verfahren LG Stuttgart, ZUM 2008, 163 , 166 ; vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl . , § 32 UrhG Rn. 142). Die Vorau s- setzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift - das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - sind bei solchen Fallgestaltungen erfüllt. aa ) Es besteht insoweit eine Regelungslücke, als Urheber, die ihre We r- ke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren Gesellschafter sie sind, nach der Re gelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG keinen A n spruch auf Vertragsanpassung haben , wenn die für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung vertraglich vereinbarte Vergütung nicht a n- gemessen ist. Ein Anspruch der Urheber gegen die Ver tragspartner der Gesel l- schaft k ommt nicht in Betracht, weil die se - wie unter II 5 a ausgeführt - nicht zugleich Vertragspartner der Urheber sind. Ein Anspruch der Gesellschaft g e- gen ihre Vertragspartner ist ausgeschlossen, weil die Gesellschaft nicht Urh e- ber der Werke ist. Es best eht aber auch kein Anspruch der Urheber gegen die Gesellschaft : Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren Gesellschafter sie sind, verpflichten sich zwar durch den Gesellschaftsvertrag re gelmäßig, die Nu t zungsrechte an von ihnen bereits geschaffenen oder noch zu schaffenden We r ken in das Gesellschaftsvermögen zu überführen . Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist jedoch nicht auf den Au s- tausch von Leistungen (die Einräumung von Nutzungsrechte n gegen Entgelt) , sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks ( die gemeinsame Ve r- wertung der Werke) geric h tet. G egen eine vertraglich vereinbarte Vergütung werden Nutzungsrechte erst mals durch die Verträge der Gesellschaft mit Dri t- ten eingeräumt. B eim Abschluss des Gesel l schaftsvertrages fehlt es daher an 22 - 11 - dem von § 32 UrhG vorausgesetzten Interessenkonflikt. Gesellschaftsverträge kö n nen daher nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Vertragsänder u ng nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG sein (vgl. Berger in Berg er/Wündisch, Handbuch des Urhebervertragsrecht s, § 2 Rn. 46; Schricker/ Haedicke in Schr i cker/ Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 5 ) . bb) Die se Regelungslücke ist planwidrig, weil sie den Zielen des Gese t- zes widerspricht. Die Bestimmung des § 32 UrhG ist durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern v om 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geschaffen worden. Ziel dieses Gesetzes ist es, die durch das wirtschaftliche Ungleichgewicht der Vertragsparteien g e- störte Vertragsparität zw i schen Urhebern und Verwertern herzustellen (vgl. BT - Drucks. 14/6433, S. 2 f.) bzw. - mit anderen Worten - die strukturell bedingte wirtschaf t liche und organisatorische Unterlegenheit der Kreativen gegenüber den Primärverwertern i h rer Werke und Leistungen zu korrigieren (vgl. BT - Drucks. 14/6433, S. 9 f.). Die ser Zielsetzung widerspri cht es, wenn die vertra g- liche Stellung von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwerten, nicht grun d- sätzlich in gleicher Weise gestärkt wird, wie die vertragliche Stellung von Urh e- bern, die ih re Werke allein verwerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass di e Bedeutung von Urhebergemeinschaften nach dem unwidersprochenen Vorbri n- gen der Kläger in der gesamten Kreativwirtschaft zunimmt und sich U r heber nicht nur im Bereich der neuen Medien und Technologien, sondern auch in B e- reichen des klassischen Werkschaffen s verstärkt zusamme n schließen. Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe diese Urheber vom A n- spruch auf Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ausschließen wo l len. 23 - 12 - cc ) Die Interessenlage von Urhebern, die ihre Werke gemeinsam verwe r- ten, ist mit der Interessenlage von Urhebern, die ihre Werke allein verwerten, jedenfalls dann in einer Weise vergleichbar, die eine entsprechende Anwe n- dung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gebietet, wenn diese Urheber ihre Werk e- über eine Gesellschaft bürgerlic hen Rechts verwerten, deren alleinige Gesel l- schafter sie sind. An der strukturell bedingten wirtschaftlichen und organisator i- schen Unterlegenheit der Urh e ber gegenüber den Verwertern ihrer Werke (vgl. oben Rn. 22 ) ändert sich nichts dadurch, dass die Urheb er dem Verwerter au f- grund des Entschlusses , ihre Werke gemeinsam zu verwerten , nicht als Mitu r- hebergemeinschaft, sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen übe r- stehen . D ie Annahme des Berufungsgerichts, Urheber, die ihren Geschäft s- partnern in der Re chtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenübertr ä- ten, verha n delten mit ihnen auf Augenhöhe und stünden ihnen nicht mehr als schwache und schutzbedürftige Einzelpersonen gegenüber , ist - wie die Revis i- on zutreffend geltend macht - l e bensfremd . Handelt es sich bei den Urhebern - wie hier zu unterstellen ist - um M i t - urheber , haben diese es e ntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht selb st in der Hand, es bei der aufgrund der gemeinsamen Wer k schöpfung kraft Gesetzes entstehenden Gesamt handsgemeinschaft zu belassen oder da r- über hinaus eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen. Miturheber kö n- nen ihr Werk nach der gesetzlichen Regelung nur gemeinsam verwerten. B e- reits der übereinstimmende Entschluss zur gemeinsamen Werkverwe r tung lä sst - soweit die Miturheber keine andere Rechtsform wählen - kraft G e setzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, ohne dass es dazu eines fo r mellen Gründungsaktes bedarf. 24 25 - 13 - c) Die vom Berufungsgericht gegen eine (entsprechende) Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG gehegten Bedenken greifen nicht durch. aa ) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG scheide aus, weil die Kläger mit der c. GbR nicht nur die von ihnen gemeinsam geschaffenen Werke v ermarktet hätten. Sie hä t- ten darüber hinaus Nutzungsrechte an Werken eingeräumt, die neben den Kl ä- gern auch andere Urheber hätten , und Leistungen er bracht, die nicht die Ei n- räumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken betr ä- fen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht ausgeschlossen, we nn mit dem Vertrag, dessen Ä n- derung begehrt wird, nicht ausschließlich Nutzungsrechte an eigenen Werken eingeräumt worden sind. Ein Anspruch des Urhebers oder der Urheber auf Ä n- derung des Vertrages besteht dann allerdings nur hinsichtlich der Vergütung, die für die Ei n räumung von Nutzungsrechten an eigenen Werken vereinbart ist (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 Rn. 5) . Die Kläger haben im Übrigen , wie die Revision zutreffend geltend macht, wiederholt kla r- gestellt, dass sie für fremde Werke keine Nachvergütung beanspr u chen . bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, der Schutz des Rechtsver kehrs gebiete es, § 32 UrhG bei ein er Einräumung von Nutzung s rechten durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht anzuwenden. Da im Laufe der Zeit we i- tere Gesellschafter zur Gesellschaft hinzukommen könnten, von denen der Ve r- tragspartner keine Kenntnis habe, könne dieser sonst nicht ei n schätzen, wer noch Rechte nach § 32 UrhG gegen ihn gel tend mache. 26 27 28 29 30 - 14 - Diese Befürchtung des Berufungsgerichts ist unbegründet. Wer mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über die Einräumung von Nu t- zungsrechten schließt, muss lediglich d amit rechnen, von Urhebern, die bei A b- schluss des Vertrags bereits Gesellschafter waren, w e gen der Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werken aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in A n spruch genommen zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, 2846). D iese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Im Übrigen können d ie Urheber keine Änderung des Vertrags erreichen, wenn die Gesellschaft einer solchen Änderung - etwa i n folge eines Wechsels ihrer Gesellschafter - nicht z ustimmt. Die Urheber können allein den Vertrag s- partner und nicht auch die Gesellschaft auf Ei n willigung in eine Änderung des zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner geschloss e nen Vertrags in Anspruch nehmen. Gegen den Willen der Gesellschaft könn en sie daher eine Ve r tragsänderung nicht durchsetzen. cc ) Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts würde gegenüber anderen Rechtsformen bevorzugt, wenn § 3 2 UrhG auf eine von Miturhebern zum Zweck e der Verw ertung des Werkes gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar wäre. F ür die A n- wendbarkeit von § 32 UrhG könne es nicht darauf ankommen , für welche G e- sellschaftsform sich die Urheber entschieden hätten . Es bedarf im Streitfall keiner abschlie ßenden Entscheidung, ob § 32 UrhG auch dann anwendbar ist, wenn Urheber ihre Werke in einer anderen G e- sellschaftsform als der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder durch eine G e- sellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, der auch andere Gesellschafter a n- gehö ren. Der Senat neigt allerdings zu der Annahme , dass eine entspr e chende Anwendung des § 32 UrhG jedenfalls nur bei Personengesellschaften und nicht 31 32 33 - 15 - etwa bei Kapitalg e sellschaften in Betracht kommt. Die Bestimmung des § 32 UrhG dürfte entsprechend anwendbar sein , wenn Miturheber ihr Werk durch eine offene Handelsgesellschaft verwerten, deren alleinige Gesel l schafter sie sind. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird von Gesetzes wegen (§ 105 Abs. 1 HGB) zur offenen Handelsgesellschaft, wenn sie ein Gewe r be betreibt und das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmänn i scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (BGHZ 146, 341, 346). Für die A n- wendbarkeit des § 32 UrhG kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob die Ges ellschaft einer gewerblichen Tätigkeit nac h geht. III . Danach ist auf die Revision der Kläger das Berufungsurteil aufzuh e- ben . Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsg e richt zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2010 - 17 O 734/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2010 - 4 U 45/10 - 34
Full & Egal Universal Law Academy