BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 61/11 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü scher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz a uf 159.000 Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterne h- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Kl ägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Zeitschriften "Cosmopolitan", "ELLE", "Myself", " Vogue" und "GQ" auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensverpflichtung begehrt. Die Ansprüche hat die Kläg e- rin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zwe i- ter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt. 1 2 - 3 - Das L andgericht hat die Beklagte teilweise verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten g e- gen ihre Verurteilung zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin auch im Übrigen antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Unterlassungs - und e i- nen Auskunftsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 132.500 die mit der Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht verfolgten Ansprüche verneint. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 132.5 00 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufes t- setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revision s- instanz auf 15 9.000 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserte i- lung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dr itter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). 3 4 5 - 4 - a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftl i- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJWRR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu e r- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4). Wirtschaftl iche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander b e- stehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 III ZR 115/02, NJWRR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4 ; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/ 11 , juris Rn. 11 ). b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen - , Wettbewerbs - und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattg e- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen A n- träge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 159.000 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Fran k- 6 7 8 9 - 5 - furt, GRURRR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptansp ruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Strei t- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassung s- antrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervi elfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge wie vorliegend d ie A n- träge auf Auskunfts erteilun g und Feststellung der Schadensersatz pflicht ve r- folgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen. 10 - 6 - b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Überei n- stimmung mit dem Berufungsgericht auf 132.500 i- teren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht eine r- seits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisio nsverfahren entschieden hat, um jeweils 13.250 Revisionsverfahren 159.000 Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 676/09 - OLG Hamburg , Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 139/10 - 11
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