BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/11 Verkündet am: 24. Januar 2013 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 31. Okt ober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr Büscher , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hambu rg, 3. Zivilsenat, vom 17. März 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 29. Juli 2010 wird zurückgewie - sen, soweit die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbs recht abgewiesen worden ist (Kl a- geanträge zu I 1 und I 3 und darauf bezogene Klageanträge zu II und III ). Auf die Berufung der Beklagten wird das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage mit dem Klageantrag zu I 2 und darauf bezogene Klageanträge z u II und III aus dem Unterne h- menskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abg e- wiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG " den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin mit Sitz in Hamburg is t mit ihren Filialen im Norden Deutschlands tätig . Die B e- klagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Kaufhäuser im Westen, Süden und der Mitte Deutschlands . Zwischen den Parteien besteht eine Abrede, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschafts räum e aufgeteilt ist die Wirt schafts - räume Nord und Süd und eine Partei am Standort der anderen Partei keine Bekleidungshäuser eröffnet. Die Beklagte ließ in der Ausgabe September 2008 der Zeitschriften "Cosmopolitan", "ELLE", "Myself", "Vogue" und "GQ" einen mehrseitigen Bei - hefter mit dem Titel "Venice Affairs" erscheinen, bei dem die erste Seite neben dem Modefoto unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" und der Ortsangabe "Düsseldorf" folgende n Hinweis enthielt: " Es gibt zwei unabhängi ge Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren Haupt - sitzen in Düsseldorf und Hamburg. Dies ist ausschließlich eine Werbung der Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf , deren Standort e Sie der letzten Seite di e- ses Beihefters entnehmen können." Die letzte Seite de s Beihefters enthielt einen inhaltlich entsprechenden Hinweis mit der Aufstellung von Standorten der Beklagten. Auf den Innenseiten fand sich jeweils das Unternehmenslogo der Beklagten ohne einen aufklä - renden Hinweis. Der Beihefter war (stark ve rkleine rt) wie folgt gestaltet: 1 2 3 4 - 4 - - 5 - Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die auch im norddeutschen Raum erschienene Werbung die zwischen den Parteien im Hin - blick auf ihre Unternehmens bezeichnungen bestehende Gleichgewichtslage ge - stört . Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten auch als irreführend bean - standet und geltend gemacht, die Beklagte habe mit der Werbung gegen die vertraglich vereinbarte Aufteilung der Wirtschaftsräume verstoßen. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Printmedien folgende Ken n- zeichnungen erscheinen zu lassen 1. 5 6 - 6 - 2. 3. wenn dies wie in dem vorstehend dargestellten Beihefter " Venice Affairs " g e- sch ieht und wenn die Printmedien in den Bundesländern Schleswig - Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg - Vorpommern, im Wirtschaft s- raum Nordhessen, gekennzeichnet durch die Städte Kassel und Göttingen, im Wirtschaftsraum Ost - Westfalen, gekennzeic hnet durch die Städte Münster, Bielefeld und Paderborn, im Wirtschaftsraum Ost - Sachsen, gekennzeichnet durch die Städte Dresden und Chemnitz , sowie im Wirtschaftsraum des nördl i- chen Sachsen - Anhalt, gekennzeichnet durch die Stadt Magdeburg, vertrieben werde n. - 7 - Die Klägerin hat weiter einen Auskunftsanspruch (Klageantrag zu II) und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Klageantrag zu III) verfolgt . Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag zu I 2 sowie den hierauf bezogene n Klageanträge n zu II und III verurteilt und die Klage im Übrigen abge wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, soweit dieses die Klage abgewiesen hat , und die Be klagte auch insoweit antragsgemä ß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat es zurück gewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch sowie den Auskunftsanspruch und die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG und § 242 BGB bejaht . Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte habe in der beanstandeten Anzeige ihr Unternehmens - kennzeichen nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen unbefugt benutzt. Durch die Werbung im norddeutschen Raum habe sie die Verwechs - lungsgefahr zwischen den gleichlautenden Unternehmenskennzeichen der Par - 7 8 9 10 11 - 8 - teien erheblich gesteigert und die kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage gestört. Ein Interesse an der bundesweiten Präsentation ihres Unternehmens auch in Form der Werbung in einer überregionalen Zeitung könne der Beklag - ten zwar nicht versagt werden. Jedoch habe sie nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um der Erhöhung d er Verwechslungsgefahr entgegen zuwir - ken. Der Hinweis auf die verschiedenen Unternehmen mit der identischen Un - ternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" sei nach der gesamten Gestal - tung der Anzeige nicht ausreichend, um einer fehlerhaften Zuordnung der Werbung im norddeutschen Raum zur Klägerin effektiv entgegenzuwirken. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Dem Geb ot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu b e- zeichnen, ist die Klägerin in der Revisionsinstanz dadurch nachgekommen, dass sie angegeben hat, in welcher Reihenfolge sie ihre Ansprüche auf die ve r- schiedenen, im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Streitgegenstände (pr o- zessualen Ansprüche) stützt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in A n- spruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 18 UHU; Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1 392 Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entsche i- dung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. Novem - ber 2003 VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 12 13 14 - 9 - VII ZR 25/11, NJW RR 2012, 849 Rn. 15). Bei einem einheitlichen Klageb e- gehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die mater i- ell - recht liche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Ve r- selbstän digung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich au s- gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einleitung Rn. 70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebeg ehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettb e- werbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus me h- reren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 OSCAR; Urteil vom 15 . März 2012 I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 14 = WRP 2012, 824 CONVERSE II). Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgege n- stände vor. Diese Maß stäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung et wa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell - rechtlichen Regelung die zusammentre f- fenden Ansprüche erkenn bar unterschiedlich ausgesta ltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt und fol g lich einem Klagegrund ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Ve rletzungshandlung getroffen h a- ben (zu einer derartigen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. April 2003 I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 Internet - Reservie - rungssystem). - 10 - b) Im Streitfall liegen insoweit unterschiedliche Streitgegenstände vor, als die Klägerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen und wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gegen die Beklagte vorgeht. Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch bildet einen weiteren Streitgege n- stand, weil die vertragl ich vereinbarte Aufteilung des Bundesgebiets in zwei Wirtschaftsräume, in denen die jeweils andere Partei keine Bekleidungshäuser betreiben darf, etwaige Unterlassungsansprüche der Klägerin im Verhältnis zu den in Rede stehenden gesetzlichen Verbotsansprüc hen erkennbar unte r- schiedlich ausgestaltet. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf ihre Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und z uletzt auf die Abgrenzungsvereinbarung stützt. Das folgt aus ihrem Schriftsatz vom 1 . Oktober 2012, in dem sie die vorstehende Reihenfolge angegeben hat. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der Unterla s- sungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG wegen Verletzung ihres U n- ternehmenskennzeichens zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend d a- von ausgegangen, dass beide Parteien an dem Zeichen "Peek & Cloppenbu rg KG", das sie seit mehreren Jahrzehnten im geschäftlichen Verkehr zur B e- zeichnung ihrer Unternehmen verwenden, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 MarkenG den Schutz eines Unternehmenskennzeichens erworben h a- ben und dass zwischen ihnen wegen der seit Ja hrzehnten unbeanstandet n e- beneinander benutzten Unternehmenskennzeichen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage besteht, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichn a- 15 16 17 18 - 11 - migen anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 I ZR 174/07, GRUR 2010, 738 Rn. 16 und 20 = WRP 2010, 880 Peek & Cloppenburg I). b) Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen kann der Inh a- ber des prioritätsälteren dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Be rufung auf seinen zeitlichen Vo r- rang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingre i- fen ; vielmehr muss er die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prior i- tätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grunds ätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss es allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeiche n- rechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Int eresse an der Benutzung hat und alles E r- forderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 37 = WRP 2011, 886 Peek & Cloppe n- burg II ; Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 16 = WRP 2011, 1171 Gartencenter Pötschke). c) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass vorliegend aufgrund der bundesweiten Werbung d er Beklagten von einer Störung der kennzeichenrechtlichen Gleic h- gewichtslage auszu gehen ist (dazu aa) und die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Verbreitung der streitgegenständlichen Werbung im ge samten Bundesgebiet hat (dazu bb). Dagegen hält d ie Annahme des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entg e- genzuwirken, der rechtliche n Nachprüfung nicht stand (dazu cc). 19 20 - 12 - aa) Das Berufu ngsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bekla g- te durch die beanstandete Werbung im norddeutschen Raum unter Verwe n- dung ihres Unternehmenskennzeichens "Peek & Cloppenburg" die Verwech s- lungsgefahr zu Lasten der Klägerin erhöht und die bestehende kennz eiche n- rechtliche Gleichgewichtslage gestört hat. Die Erhöhung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 Ma r- kenG kann sich aus einer Verringerung des Abstands der wirtschaftlichen T ä- tigkeitsbereiche der Parteien ergeben, etwa aus einer Ausdehnung des sachl i- chen oder räumlichen Tätigkeitsgebiets der einer Parteien zu Lasten der and e- ren (vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 22 Peek & Cloppenburg I). Im Streitfall liegt eine Ausdehnung der Werbemaßnahmen der Beklagten in den norddeu t- schen Raum vor, in dem nur die Klägerin Bekleidungshäuser betreibt. Dem al l- gemeinen Publikum ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bekannt, dass voneinander unabhängige Unternehmen mit der gleichlautenden Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" existieren. Die Werbung der Beklagten in überregionalen, auch im norddeutschen Raum erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften begründet daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehr s- kreise diese Werbung fälschlicherweise der Klägerin zurechnen. bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der fraglichen bundesweiten Werbung hat. Die Beklagte ist ein in mehreren Bundesländern tätiges Handel s- unternehmen, bei dem das Interesse an Werbemaßnahmen in bundesw eit ve r- triebenen Medien auf der Hand liegt. Dass eine Beschränkung der Werbung in derartigen Medien auf den Wirtschaftsraum, in dem die Beklagte tätig ist, mit vertretbarem Aufwand und ohne Einschränkungen der Wirkung der Werbung möglich ist, hat das Beruf ungsgericht nicht festgestellt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. 21 22 23 - 13 - cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Erforderliche und Zumutbare unternommen hat, um einer Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken. (1) D as Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte müsse, um der zwangsläufigen Zuordnung der Werbung der Beklagten im norddeutschen Raum zum Unternehmen der Klägerin zu begegnen, auf die verschiedenen Un - ternehmen besonders auffäl lig, unmissverständlich und unübersehbar hin - weisen. Diesen Anforderungen werde der Hinweis der Beklagten in der be - anstandeten Werbung nicht gerecht. Der Hinweis sei zu zurückhaltend gestal - tet, um einer Fehlzuordnung des Firmenlogos effektiv entgegenzuwi rken. Die Anzeige werde vom durchschnittlichen Verbraucher eher flüchtig betrachtet. Dabei fielen zunächst die großformatigen Modefotos ins Auge. Die weiteren kleingedruckten Hinweise seien gestalterisch derart ungeordnet, dass der Ver - kehr sie bei flüchti ger Betrachtung nicht zur Kenntnis nehme. Das Interesse des durchschnittlichen Betrachters gelte nicht der Lektüre eines kleingedruckten Hinweises. Ein solches Int eresse müsse vielmehr nachdrück lich geweckt werden. Die graphische Zu ordnung des Textes zum U nterneh menslogo ändere hier an nichts. Der flüchtige Betrachter könne den Text nicht mit einem Blick erfasse n . Ein Hinweis sei nur ausreichend, wenn er am Blickfang teilhabe und dadurch den herausgestellten A ngaben zugeordnet sei. Ein deut licherer Hin - weis sei der Beklagten auch zumutbar. Hinweise müss t en auch auf den Innenseiten des Beihefters angebracht werden. (2) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zu strenge Maßstäbe an die erfo r - derlichen und der Beklagten zumutbaren Maßnahmen angelegt, um eine r Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die beanstandete bundesweite Wer - 24 25 26 - 14 - bung weitestgehend entgegenzuwirken. Der aufklärende Hinweis muss nicht besonders auffällig gestaltet sein. Er mus s in seiner Bedeutung auch nicht der Werbebotschaft selbst entsprechen, die das Berufungsgericht in erster Linie in den großformatigen Fotos der abgebildeten Personen gesehen hat. In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist a n- erkan nt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsg e- fahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 I ZR 13 4/05, GRUR 2008, 801 Rn. 25 = WRP 2008, 1189 Hansen - Bau). Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Z u- sätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 I ZR 24/93, BGHZ 130, 134, 149 Altenburger Spielkartenfa b- rik). I n geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 ). Dies kommt etwa dann in B e- tracht, wenn wie im vorliegenden Fall eine bereits bestehende kennzeiche n- rechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen (vgl. BGH, G RUR 2010, 738 Rn. 37 Peek & Cloppe n- burg I). (3 ) Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten in der Werbung angebrachte aufklärende Text am Anfang und Ende des Beihefters . 27 28 - 15 - Dieser Text ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts leicht e r- k ennbar, deutlich lesbar und in ausreichender Schriftgröße gestaltet. Maßge b- lich ist in diesem Zusammenhang nicht die Modewerbung mit den abgebildeten Personen. Abzustellen ist vielmehr auf die Angabe der Unternehmensbezeic h- nung "Peek & Cloppenburg". Dieser ist der aufklärende Hinweis auf der ersten und letzten Seite des Beihefters leicht erkennbar zugeordnet. Dieser Eindruck wird durch die Umrahmung des Textes und der Unternehmensbezeichnung verstärkt. Die Schrift ist ausreichend groß und kontrastreich gest altet. Durch die unmittelbare Nähe zur Angabe "Peek & Cloppenburg" wird der Blick des Lesers der Anzeige auch unmittelbar auf den Text gelenkt. Diesem Ergebnis steht nicht das von der Klägerin vorgelegte demoskopische Gutachten der Ipsos GmbH von Juli 2007 entgegen. Dieses hat eine anders gestaltete Werbung zum Gegenstand und gibt für die Frage, wie der durchschnittliche Leser die vorliegende Werbung auffasst, nichts her. Auch inhaltlich sind die aufklärenden Zusätze nicht zu beanstanden. In ihnen w eist die Beklagte darauf hin, dass es zwei Unternehmen mit der B e- zeichnung "Peek & Cloppenburg" gibt, die voneinander unabhängig sind, ihre jeweiligen Hauptsitze in Düsseldorf und Hamburg haben und welchem dieser Unternehmen die fragliche Werbung zuzuordne n ist. Die Hinweise sind inhal t- lich zutreffend ; ihr Sinn ist ohne weiteres zu erfass en, sie sind im gesamten Bundesgebiet geeignet, einer unrichtigen Zuordnung der Werbung zur Klägerin durch die angesprochenen Verkehrskreise entgegenzuwirken. Anders a ls die Revisionserwiderung meint, ist für eine ausreichende Au f- klärung keine gesonderte Angabe erforderlich, dass die Parteien den Einze l- handel mit Bekleidungsstücken betreiben. Das ist weiten Teilen des Verkehrs ohnehin bekannt. Nach der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung 29 30 31 32 - 16 - der Ipsos GmbH aus März 2010 war Anfang des Jahres 2010 zwei Drittel der Befragten der Name "Peek & Cloppenburg" bekannt und 58,3% aller Befragten verknüpften den Namen mit Mode und Bekleidung. Die Revisionserwiderung geht in anderem Zusammenhang selbst davon aus, dass das Zeichen "Peek & Cloppenburg" in dem Gebiet, in dem die Klägerin tätig ist, über einen überr a- genden Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung in der Öffentlichkeit verfügt. Die übrigen Verkehrskreise, die die Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" im Zusammenhang mit der Bekleidung nicht bereits kennen, werden aufgrund der Anzeige ohne weiteres annehmen, dass es sich um Werbung für Bekleidung handelt. Soweit die Revisionserwiderung Angabe n dazu vermisst, dass die beiden Unternehmen unter einem identischen Logo in räumlich vollständig verschied e- nen Gebieten im Verkehr auftreten und welches der Unternehmen in welchem Gebiet tätig ist, sind diese Angaben hinreichend genau im aufklärenden Text der fraglichen Werbung enthalten. An diesem Ergebnis ändert auch der Um - stand nichts, dass die aufklärenden Hinweise nur auf der ersten und letzten Seite des Beihefters angebracht sind. Der Leser auch der flüchtige Leser wird regelmäßig den Beihefter insgesamt durchblättern. Diejenigen Teile des Verkehrs, die anders verfahren, werden im Normalfall zumindest einen der aufklärenden Hinweise am Anfang oder am Ende des Beihefters zur Kenntnis nehmen. Ein em etwaige n dann noch verbleibende m Teil der Leser, d er nur Abbildungen au f den Innenseiten des Beihefters ohne aufklärende Hinweise zur Kenntnis nimmt, kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. (4 ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung geht die Interesse n- abwägung auch nicht aus anderen Grün den zu Lasten der Beklagten aus. D a- bei ist mangels gegenteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Unternehmensbezeichnung "Peek 33 34 - 17 - & Cloppen burg" in Alleinstellung besonders ei nprägsam ist, seit mehr als h u n- dert Jahren im norddeutschen Raum benutzt wird, dort über einen überrage n- den Bekanntheitsgrad, einen guten Ruf und eine besondere Wertschätzung verfügt und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die zahlreichen Werbekampagnen der Beklagten unter dem schlagwortartigen Zeichen "Peek & Cloppenburg" beeinträchtigt wird. Dies vermag die erforderliche Interesse n- abwägung aber deshalb nicht zugunsten der Klägerin entscheidend zu beei n- flussen, weil diese Faktoren überwiegend bereits die zwischen den Partei en bestehende Gleichgewichtslage kennzeichnen und einer Beeinträchtigung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die aufklärenden Angaben in der Werbung der Beklagten in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird. (5 ) Die Revisionserwiderung beruf t sich auch ohne Erfolg auf die Grun d- rechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG. Zum Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gehört zwar das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der beruflich erbrachten Leistung ( BVerfGE 18, 1, 15). Die Berufs freiheit entfaltet ihre Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228, 253 f.). Dagegen geht es im Strei tfall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin durch die in Rede stehende Beschränkung der Ansprüche aus ihrem Unternehmenskennzeichen, die dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht unterfällt. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor. Zu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch das Recht an einem Unternehmenskennzeichen. Dieses Recht steht der 35 36 37 - 18 - Klägerin allerdings nicht schrankenlos zu. S ein Schutzumfang wird erst durch die Bestimmungen des Markengesetzes konkretisiert. Dazu rechnen im Kollisionsfall auch die Vorschriften zum Schutz von Kennzeichenrechten Dritter und die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 59 Peek & Cloppenburg II). 3. Ist danach der aufklärende Hinweis ausreichend, um der Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die fragliche Werbung auch im norddeutschen Raum im erforderlichen Umfang zu begegnen, stehen der Klägerin der begehrte Unter lassungsanspruch und die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadense r- satz gemäß § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB nicht zu. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Sch a- densersatz gerichteten Ansprüche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 9 UWG, § 242 BGB) auch und zwar in zweiter Linie auf eine irreführende We r- bung der Beklag ten im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG gestützt. 2. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt jedoch nicht vor. a) Nach § 5 Abs. 2 UWG, der Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Der Gebrauch e i- ner geschäftlichen Bezeichnung in der Wer bung kann danach unzulässig sein, 38 39 40 41 42 - 19 - wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorgerufen wird. b) Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen zum Vorliegen der Vor aussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG g e- troffen. Der Senat kann über diese Frage auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Parteivortrags selbst entscheiden. Im Streitfall ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen davon ausz u- gehen, dass die Ge fahr einer Verwechslung zwischen den Unternehmensken n- zeichen "Peek & Cloppenburg" der Parteien durch die aufklärenden Angaben bei dem ganz überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausg e- schlossen wird. Soweit es in Einzelfällen gleichwohl zu Ver wechslungen zw i- schen den Unternehmenskennzeichen der Parteien kommen kann, vermag dies einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UWG nicht zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbo t dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/ Rhei nland - Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei). Danach müssen nur g e- ring ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Untern ehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 C482/09, GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 = WRP 2012, 1559 Budvar/ Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen 43 44 45 - 20 - im Kennzeichenrecht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. Bornkamm in FS Loschelder, 2010, S. 31, 37). IV. Gleichwohl kann die Klage nicht insgesamt abgewiese n werden. Die Klägerin hat die Klage auch damit begründet, dass die Parteien vertraglich ve r- einbart haben, dass in der Werbung das Zeichen "Peek & Cloppenburg" von der jeweiligen Partei nur in dem jeweils eigenen Wirtschaftsraum b enutzt we r- den darf. Das Be rufungsgericht hat von seinem Standpunkt konsequent hie r- zu keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist die Sache an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht z ur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei seiner Prüfung, ob der Klägerin ein vertraglicher Anspruch aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung zusteht, wird das Berufungsgericht auch die kartellrechtlichen Grenzen für die Wirksa m- keit derartiger Vereinbarungen zu berücksichtige n haben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 1985 Rs. 35/83, GRUR Int. 1985, 399 Rn. 33 Toltecs/Dorcet II; 46 47 - 21 - BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151 f. Thermal - quelle; Beschluss vom 12. März 1991 KVR 1/90, BGHZ 114, 40, 47 Ver - b andszeichen). Dabei gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der vertragl i- chen Vereinbarung der Vorzug, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verme i- det (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 26 = WRP 2011, 1302 KD). Bornk amm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2010 - 327 O 676/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 139/10 -
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