BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 61/14 vom 2. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 2. Juni 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem B eschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZ erreicht wird. Von dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlung s- e- winn abzuziehen, da es sich dabei um eine Nebenforderun g der eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals handelt, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 f.; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 1 - 3 - 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 ff.). Zu dem danach verble i benden n- Der mit dem Klageantrag zu 3 b e- gehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der B e- schwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug - um - Zug - Verurteilung ke i- ne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeve r- zugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Lei s- tungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16; Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10). II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat 2 - 4 - weder grundsätzliche Bedeutun g, noch erfordert er eine Entscheidung des R e- visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Bergmann Strohn Caliebe Reichar t Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.09.2013 - 22 O 21070/12 - OLG München, Entscheidung vom 16.01.2014 - 8 U 4295/13 -
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