ECLI:DE:BGH:2016:140116UIZR61.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wir helfen im Trauerfall UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4 Buchst. c a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der G e- samtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im V o- raus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist. b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Pre i- sen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines K i- lomete rpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berec h- nungsparameter und deren Höhe anzugeben. c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Besti mmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in i h- rem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatb e- stand d es Rechtsbruchs nichts geändert. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - OLG München LG Traunstein - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 6. Zivilsenat - vom 13. Februar 2014 unter Z u- rückweisung d es weitergehenden Recht smittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben sowie ins gesamt wie folgt neu gefass t: Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landg e- richts Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen - vom 27. September 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein 1. Kammer für Handelssachen vom 3. Mai 2013 wird in folgender Fassung aufrechterhalten : 1. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnung s- ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäft s- verkehr zu Zwecken des We ttbewerbs unter der Überschrift "Auszug aus unseren eigenen Leistungen" für eigene Diens t- leistungen im Zusammenhang mit Feuerbestattungen oder Erdbestattungen Preisangaben mit Bildung einer Gesam t- summe der einzelnen Positionen für einzelne Bestattungsa r- - 3 - ten zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen o- der zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange nicht deutlich erkennbar darauf hingewiesen wird, in welcher We i- se für weitere, nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsüblichen Best attung anfallen, die anfallenden Ko s- ten berechnet werden, wenn dies in der nachfolgenden Form geschieht: 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Kl a- ge abgewiesen. - 4 - Von den Kosten erster und zweit er Instanz tragen die Klägerin 60% und der Beklagte 4 0%. Von den Kosten der Revision tragen die Klägerin 20% und der B e- klagte 80%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben Bestattungsunternehmen. Der Beklagte warb im November 2012 mit einem Werbeflyer , in dem er unter dem Titel "Wir helfen im Trauerfall" seine Dienstleistungen anführte . Der Flyer ent hielt die im Tenor abgebildete Preistabelle . Darin werden die Preise de r bei den verschiedenen Bestattungsformen anfallenden Dienstleistungen und der Särge sowie Urnen einzeln angegeben. In der untersten Zeile der T a- belle ist jeweils die sich aus den Einzelpositionen ergebende Summe für einze l- ne Bestattungsarten aufgeführt. U nter der Tabelle be findet sich folgender Hi n- weis: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Lei s- tungen, weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen." Die Klägerin ist der Auffassung, diese Werbung verstoße gegen die Pr eisangabenverordnung und sei irreführend, weil bei jeder Beerdigung Übe r- führungskosten anfie len, die in Form von Entfernungspauschalen oder anhand ein es Kilometerpreises berechnet wü rden. 1 2 3 - 5 - Die Klägerin hat , soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, beantragt, den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnung s- mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Überschrift "Au s- zug aus unseren eigenen Leistungen" für eigene Dienstleist ungen im Zusa m- menhang mit Feuerbestattungen oder Erdbestattungen Preisangaben mit Bi l- dung einer Gesamtsumme der einzelnen Positionen für einzelne Bestattungsa r- ten zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, solange nicht deutlich erkennbar darauf hingewiesen wird, in welcher Weise für weitere, nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsüblichen Bestattung anfallen, die anfallenden Kosten berechnet we r- de n, insbesondere wenn dies wie in dem a us dem Tenor ersichtlichen Au s- schnitt aus dem Werbeflyer des Beklagten geschieht. Außerdem hat sie den Beklagten wegen dieses und eines weiteren, vom Landgericht rechtskräftig abgewiesenen Unterlassungsantrags auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe vo n insgesamt Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben , di e- ses a uf den Einspruch des Beklagten jedoch aufgehoben und die Klage abg e- wiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landg e- richtl iche Urteil abgeändert und das der Klage stattgebende Versäumnisurteil mit dem vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag sowie wegen ante i- lig er Abmahnkosten . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisio n, deren Zurüc k- weisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte sein auf vollständige Kl a- geabweisung gerichtetes Begehren weiter. 4 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: De r Klägerin stehe zwar kein Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG zu. D ie Werbung des Beklagten sei nicht irreführend, weil sie bei dem angesproche nen Verkehr nicht die Vorste l- lung hervorrufe, dass mit der jeweils angegebenen Gesamtsumme alle nicht hoheitlichen Kosten, die bei e iner Beerdigung anfallen, erfasst seien. Der Unte r- lassungsanspruch sei jedoch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 PAngV begründet . Sowohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 PAngV als auch nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken seien hinsichtlich der Kosten für Bestattungsleistungen, deren Höhe nicht von vornherein feststehe, zumindest die von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängige n Angaben dazu zu machen, auf welcher Grundlage sie berechnet würden. Dazu zählten insbesondere die Überführungskosten. II. Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Beurteilung des Berufung s- gerich ts, der beanstandete Werbeflyer sei lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ge l- tenden Recht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 PAngV) als auch nac h dem zur Zeit der Entscheidung im J a- nuar 2016 maßgeblichen neuen Recht (§ 3a UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 PAngV) der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu u n- ter II. 1 bis 6). Das Verbot geht allerdings zu weit und ist auf die kon krete Verle t- zungsform zu beschränken (dazu unten unter II. 7 ). Die Revision führt außerdem zu einer Reduzierung der vom Berufungsgericht zugesprochenen Abmahnko s- ten (dazu unten unter II.8 ). 8 9 10 - 7 - 1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG nF enthalten , und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Deshalb besteht auch kei n Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. 2 . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Leistungen anbietet oder als Anbieter von Leistungen gege n- über L etztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Nach der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift wird dieser Preis als "Gesamtprei s" bezeichnet; zuvor wurde er "Endpreis" genannt. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV müssen die Angaben der allgemeinen Ve r- kehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit en t- sprechen. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Vorschrift im Sin ne d es § 4 Nr. 11 UWG aF und des § 3a UWG , die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer - der Verbraucher - das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 11 = WRP 2010, 872 Costa del Sol; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 18 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens). 3 . Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale B e- stimmung eine unionsrechtliche Grundlage ha t (vgl. BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 11 - Costa del Sol; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11, GRUR 11 12 13 - 8 - 2012, 1159 Rn. 9 = WRP 2012, 1384 Preisverzeichnis b ei Mietwagenangebot; Vorlageb eschluss vom 18. September 2014 I ZR 201/12, GRUR 2014, 1208 Rn. 11 = WRP 2014, 1444 - Preis zuzüglich Überführung ; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 19 - Der Zauber des Nordens). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG is t vorliegend eröf f- net. Die Richtlinie 2005/29/EG bezieht sich nach ihrem Art. 2 Buchst. c nicht nur auf Waren, sondern auch auf Dienstleistungen, so dass die vorliegende We r- bung für Bestattungsd ienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/E G erfasst ist. Zudem handelt es sich bei der im Streitfall zu beurte i- lenden Werbung um eine Geschäftspraxis von Unternehmern gegenüber Ve r- brauchern vor Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200 5/29/EG. Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 PA ngV bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, hat diese nationale Regelung ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtl i- nie 2005/29/EG und in Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. a) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Ber ücksichtigung aller tatsäc h- lichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums w e- sentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffe n, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftl i- chen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005 /29/EG folgende Informationen als wesen t- lich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus 14 15 16 - 9 - berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht - , Liefer - oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. b) Als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG gelten ferner gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG die im Union srecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf k ommerzielle Kommun i- kation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfe n- den Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird. aa) In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf die Richtlinie 98/6/EG über den Sc hutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie) verwiesen. Die Preisangabenrichtlinie gilt allerdings nur für Waren und ist vorliegend nicht rel e- vant (BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 24 - Der Zauber des No rdens) . Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in erster Linie Särge und Urnen zum Kauf anbietet und ein im Vordergrund stehender kaufrechtlicher Schwerpunkt den Anwendungsbereich der Preisangabenrichtl i- nie eröffnet. Gegenstand eines Vertrags über die Durchführung einer Besta t- tung durch einen Bestattungsunternehmer ist nicht der Verkauf der hierfür e r- forderlichen Särge oder Urnen, sondern die Erbrin gung der für eine Bestattung erforderlichen Dienstleistungen. bb) Informationspflichten für Dienstleistungserbringer regelt die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Zwar ist diese Richtlinie im Anhang II der Richtlinie 2005/29/E G nicht ausdrücklich genannt. Sie ist j e- doch ebenfalls zu beachten, da die Aufzählung im Anhang II - wie Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich bestimmt - nicht erschöpfend ist ( BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 25 - Der Zauber des Nordens; Köhler, WR P 2013, 723, 724). 17 18 19 - 10 - Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein festgelegt, muss er dem Dienstleistungsempfänger nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG den Preis der Diens tleistung zur Verfügung stellen. Hat der Dienstleistungserbringer den Preis für die Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt, so muss er den Dienstleistungsempfängern nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2006/123/EG auf Anfrage den Preis der Di enstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Pre i- ses mitteilen, die dem Dienstleistungsempfänger die Überprüfung des Preises ermöglicht, oder diesem einen Kostenvoranschlag zur Verfügung stellen. N ach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG müssen die mitzuteilenden Informat i- onen - mithin auch der Preis - klar und unzweideutig sein und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrags oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bereitgestellt werden. c) Die Vorschriften über die Infor mationspflichten in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 /EG einerseits und Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG andererseits sind n e- beneinander anwendbar. Zwar bestimmt Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG, dass bei einer Kollision von Bestimmungen der Richtlinie mit a n- deren Rechtsvorschriften der Union , die besondere Aspekte unlauterer G e- schäftspraktiken regeln, die Letzter en vorgehen und für diese besonderen A s- pekte maßgebend sind. Ein solcher Kollisionsfall liegt in Bezug auf die hier in Rede stehenden Informationsanforderungen der Richtlinie über unlautere G e- schäftspraktiken und der Dienstleistungsrichtlin i e jedoch nicht vor (vgl. Arbeit s- papier der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2009, Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftsprakti ken, SEK [ 2009 ] 1666, S. 22; Glöckner in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., Einl. B Rn. 124). N ach Erwägungsgrund 32 der Richtlinie 2006/123/EG steht diese Richtlinie im Einklang mit der union srechtlichen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz wie etwa der Richtlinie 2005/29/EG. In Übereinstimmung 20 21 - 11 - hiermit regelt Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG, dass die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie die bereits im Union s- recht vorgesehenen Anforderungen (lediglich) ergänzen. Zudem integriert die Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, indem sie die im Un i- on sre cht festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG definiert, die Informationsanforderungen der Dienstleistungsrichtlinie in die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Kö hler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV Rn. 1d). Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG wird d a- nach durch di e Bestimmungen der Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und 3 Buchst. a, Abs. 4 der Richtline 2006/123/EG nicht verdrängt (BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 29 - Der Zauber des Nordens) . Entsprechend hat der Gericht s- hof der Europäischen Union die Zulässigkeit einer Preiswerbung für eine Flu g- reise - also eine Dienstleistung - an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG gemess en (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 122/10, Slg. 2011, I - 3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 60 ff. = WRP 2012, 189 - Ving Sverige). 4 . Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten des Beklagten sowohl im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswi d- rig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 1 88 Rn. 11 = WRP 2012, 975 - Computer - Bild, mwN; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 Kostenlose Zweitbrille; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 - Der Zauber des No r- dens ). Dies ist vorliegend auch insoweit von Bedeut ung, als z wischen dem Handlungszeitpunkt im November 2012 und dem Entschei dungszeitpunkt im Januar 2016 die in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie über unlautere G e- schäftspraktiken 2005/29/EG genannte Übergangsfrist am 12. Juni 2013 abg e- 22 23 - 12 - laufen ist . Eine fü r die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG konnten die Mi t- gliedstaaten (nur) innerhalb der bis zum 12. Juni 2013 laufenden Übergangsfrist national e Vorschriften, die zur Umsetzung von Richtlinien mit Mindestangle i- chungsklauseln erlassen wurden, beibehalten, die restriktiver als die Vorschri f- ten der Richtlinie 2005/29/EG waren, das heißt ein geringeres Verbrauche r- schutzniveau bestimmten, oder strenge r waren als die Richtlinie 2005/29/EG, also ein höheres Verbraucherschutzniveau vorsahen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1208 Rn. 14 - Preis zuzüglich Überführung; MünchKomm.UWG/Micklitz, 2. Aufl., EG D Art. 3 UGP - RL Rn. 38; Glöckner, GRUR 2013, 568, 573; Köhler, WR P 2013, 723). Bei der Bestimmung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Rich t- linie 2006/123/EG handelt es sich um eine Mindestangleichungsklausel. Sie gestattet den Mitgliedstaaten, zusätzliche Informationsanforderungen für in i h- rem Hoheitsgebiet niedergelassen e Dienstleistungserbringer vorzuschreiben. Es kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/ EG nationale Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV erfasst, die Mindestangle i- chungsklauseln in Richtlinien umsetzen, die wie die Dienst leistungsrichtlinie erst nach Inkrafttreten der Richtlinie 2005/29/EG erlassen worden sind (dafür Köhler, WRP 2013, 723, 724; ders. in Köhler/Bornkamm aaO Vorb PAngV Rn. 16a; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1562; dagegen Omsels , WRP 2013, 1286 ff.; Kolb, Auswi rkungen und Zusammenspiel der Übergangsklausel und des Spezialitätsgrundsatzes der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken am Beispiel der Preisangabenverordnung, Diss. Bayreuth 2015, S. 12 ff.). Es kann ferner offenbleiben, ob und inwieweit gegebenen falls § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Umsetzung des Art. 22 Abs. 5 Halbsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG Informationsanforderungen vorsieht, die strenger oder restriktiver als die Info r- mationsanforderungen der Richtlinie 2005/29/EG sind (dazu Köhler, WRP 2013, 723, 726; Goldberg, WRP 2013, 1561, 1563). Darauf kommt es im Streitfall 24 25 - 13 - nicht an. Der geltend gemachte Anspruch ist schon dann begründet, we nn die beanstandete Werbung gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ve r- stößt, soweit diese der Umsetzung v on Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient . 5 . Davon ist im Streitfall auszugehen. a) Der Beklagte hat als Anbieter von Dienstleistungen gegenüber Ve r- brauchern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV unter Angabe von Preisen geworben. aa) Soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient, ist der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der " Werbung unter Angabe von Preisen " im Blick auf den in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtline 2005/29/EG verwendeten Begriff der " Aufforderung zum Kauf " richtlinienkonform auszulegen. Eine "Au f- forderung zum Kauf" ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten komme r- ziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, eine n Kauf zu tätigen. Der Begriff " Produkt " umfasst nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG Dienstleistungen. Eine "Aufforderung zum Kauf" stellt eine besondere Form der Werbung dar , die einer verstärkten Info r- mationspflicht unterliegt . Dieser Begriff darf nicht restriktiv ausgelegt werden. E ine Aufforderung liegt vor , wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine ta t- sächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 28 und 33 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 12 = WRP 2014, 545 Alpenpanorama im 26 27 28 - 14 - Heißluftballon; BGH, GRUR 201 5, 1240 Rn. 37 - Der Zauber des Nordens). D er Begriff der geschäftlichen Entscheidung nach Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG wird weit ausgelegt . Danach ist eine geschäftliche Entscheidung jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen B e- dingungen er den Kauf tätigen will. Dieser Begriff erfasst nicht nur die Entsche i- dung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betr e- ten des Geschäft s (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C - 281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo). Etwas anderes gilt dann, wenn eine indiv iduelle Einzelanfertigung in Red e steht, bei der vor einem Vertragsabschluss in der Regel zunächst ein Berat ungsgespräch erfolgen muss, bevor konkrete Einzelangebote abgegeben werden können ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 192/09, GRUR 2012, 402 Rn. 32 = WRP 2012, 450 - Treppenlift). b b ) Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Werbung des B e- k lagten angesprochene Verkehr werde hinreichend über die beworbenen Lei s- tung sbestandteile und deren Preis informiert, um eine geschäftliche Entsche i- dung treffen zu können, so dass von einer "Aufforderung zum Kauf" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Ri chtlin i e 2005/29/EG auszugehen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision erinnert hiergegen auch nichts. Der Beklagte hat die im Rahmen einer Bestattung von ihm angebotenen Leistungen sowie die für verschiedene Formen der Bestattung wäh lbaren Särge oder Urnen und deren Ausstattung unter Angabe der von ihm hierfür geforde r- ten Preise aufgeführt . Dies ermöglicht es dem Verbraucher, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Angebot nähertreten möchte. b) Die Preisangaben des Bekla gten genügen nicht den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 PAngV geregelten Pflicht en zur Angabe des zu zahlenden Preises einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. 29 30 - 15 - aa) Der in § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannte Begriff der "Preise" is t im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforde r- ten Preisinformationen richtlini enkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG ist der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffe n- heit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht - , Liefer - oder Zustellkosten oder in den Fällen, in d enen diese Kosten vernün f- tigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache anzugeben, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, G esamtpreise für durch sein Unternehmen durchgeführte Bestattungen anzugeben, weil diese von Kosten abhängen, die im Einzelfall variieren. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei angesichts des nicht im Voraus feststehenden Umfangs an Überführungsleistungen nicht in der Lage, in der Werbung einen Endpreis unter Einschluss der Überführung s- kosten anzugeben. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien würden Überführungskosten in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilome terpreises berechnet . Dagegen erinnert die Revisionserwiderung nichts; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. (2) Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht b e- zifferbar, insbesondere zeit - oder verbrauchsabhängig sind, kö nnen und mü s- sen nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden ( BGH, GRUR 2010, 652 Rn. 18 - Costa del Sol; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 33 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Sosni tza in Ohly/Sosnitza, UWG , 6. Aufl., § 1 PAngV Rn. 28). Dies gilt im Strei t- 31 32 33 34 - 16 - fall für die Überführungskosten, die abhängig von den bei der Überführung z u- rückzulegenden Entfernungen und dementsprechend aufwandsabhängig sind. (3) Ob Preisunterschiede zwischen einer Feuerbestattun g und unte r- schiedlichen Ausführungen einer Erdbestattung allein diese Annahme rechtfe r- tigen würden, kann offen bleiben. Jedenfalls fallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei jeder Bestattung Überführungskosten an, deren Höhe von der Entfernun g zwischen dem Sterbeort und dem Friedhof oder - wenn eine Feuerbestattung durchgeführt wird - von der Entfernung zwischen Sterbeort und Krematorium einerseits und Krematorium und Friedhof andererseits abhängt. Die Höhe der Überführungskosten ist deshalb v on Fall zu Fall unterschiedlich und kann nicht im Voraus angegeben werden, so dass der Beklagte zur Angabe eines einheitlichen P reises nicht verpflichtet ist. cc ) Da s Berufungsgericht ist zu R echt davon ausgegangen, der Hinweis des Beklagten , neben de n von ihm angegebenen Preisen fielen Überführung s- kosten an , sei für die Erfüllung seiner Pflichten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 PAngV nicht ausreichend; vielmehr habe der Beklagte die für die Höhe der Überführungskosten maßgeblichen Berechnungsparamete r und deren Höhe anzuge ben . (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, da Überführungskosten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in Form von Entfernung s- pauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnet würden, sei es für den Beklagten möglich und zumutbar, die von ihm zugrunde gelegten Entfe r- nungsstaffeln oder den berechneten Kilometerpreis anzugeben. Dem könne nicht entgegengehalten werden, eine solche Angabe sei für die von der We r- bung angesprochenen Personen nicht von Vorteil, weil i hnen die konkrete En t- fernung zur Leichenhalle oder zum Krematorium nicht bekannt sei. Die Angabe der Entfernungspauschalen oder die berechneten Kilometerpreise seien nicht 35 36 37 - 17 - ohne Aussagekraft für die Preisgestaltung. Diese Ausführungen halten einer revisions rechtlichen Prüfung stand. (2) D ie Vorschrift des § 1 PAngV ist im Hinblick auf die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG geforderten Preisinformationen richtlinie n- konform auszulegen. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Sa tz 1 PAngV nicht, dass für den Fall, dass ein End - oder Gesamtpreis nicht angeg e- ben werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen ist. Dies hat entg e- gen der Annahme der Revision jedoch nicht zur Folge, dass der Beklagte nur darüber zu informieren hä tte, welche weiteren Leistungsb estandteile koste n- pflichtig sind . Vielmehr hat er auch die Art der Preisberech nung mitzuteilen. Hierzu gehören die Beträge, die er bei der Berechnung der Überführungskosten einsetzt. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV anhand von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG . Danach müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsä t- zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Nach der Senatsrech t- sprechung zu r Auslegung der Preisangabenverordnung müssen in Fällen, in denen mit dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne Weiteres abzuändernde Vorentsche i- dung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieter s oder Werbenden ve r- bunden ist , vom Anbietende n oder Werbende n die für dieses andere Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich gemacht werden (BGH , GRUR 2010, 744 Rn. 30 - Sondernewsletter ). Ein solches einheitliches Leistungsangebot liegt in aller Re gel dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Lei s- tung zwangsläufig die Inanspruchnahme einer anderen Leistung vorausse tzt ( BGH , Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn. 23 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!). Nicht beziffer bare Kosten für Einzelleistu n- gen müssen hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 33 - Sondernewsletter ) . 38 - 18 - (3) Nach diesen Maßstäben genügt es nicht, wenn der Beklagte neben der Angabe von Einzelpreisen für Bestattungsdiens tleistungen für Feuer - und Erdbestattungen pauschal auf Überführungskosten verweist, ohne die von ihm dabei verwendeten Berechnungsparameter anzugeben. Das Berufungsgericht ist - von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass Aufträge an Bestattu ngsunternehmen zur Durchführung von Feuer - oder Erdbestattungen Überführung s leistungen umfassen. Die Kosten für Überführungen gehören d a- mit zum einheitlichen Leistungsangebot des Beklagten. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass Bestattungsunte rnehmen Überführungskosten en t- weder anhand von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechnen. Bei einer solchen Sachlage muss der Beklagte die von ihm prakt i- zierte Berechnung und die hierbei einzusetzenden Parameter nicht nur pa u- schal benennen, sondern auch beziffern, wenn er unter Angabe von Preisen in der beanstandeten Art und Weise wirbt . 6. Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 aF in Verbindung mit § 1 PAngV ist g e- eignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen. Werden unter Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aF Informati o- nen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erforde r- nis der Spürbarkeit grundsätzlich erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 I ZR 190/10, GRUR 201 2, 842 Rn. 25 = WRP 2012, 1096 Neue Pers o- nenkraftwagen I; BG H , GRUR 2015, 1240 Rn. 46 Der Zauber des Nordens). Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Diese Maßstäbe gelten für die Spürbarkeitsschwelle des § 3a Halbsatz 2 UWG ents prechend. 7 . Das gegen den Beklagten ausgesprochene Verbot kann allerdings nur insoweit Bestand haben, als es nicht über die konkrete Verletzungsform hinau s- reicht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Beklagten die von der Klägerin beansta ndete Werbung nicht im Hinblick auf im Klageantrag nicht näher konkretisierte nicht hoheitliche Leistungen, die im Rahmen einer ortsübl i- 39 40 41 - 19 - chen Bestattung anfallen , sondern allein im Hinblick auf die Überführungsko s- ten verboten werden kann. Der von der Kläger in formulierte Antrag ist demg e- genüber allgemein formuliert und umfasst "insbesondere" die von ihr beansta n- dete Werbung des Beklagten. Das Klagevorbringen i s t jedoch dahin auszul e- gen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verle t- zung sform verboten haben will (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 607 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebe nsmittelchem iker; Urteil vom 6. November 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 16 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle). Der Unterlassungsantrag ist daher insoweit abzuweisen, als er über die konkr e- te Verletzungsform hinausgeht (BGH, Urteil vom 15 . September 1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 438 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstelle r- preisempfehlung; BGH, GRUR 2004, 605, 607 - Dauertiefpreise, mwN ; BGH, GRUR 2015, 504 Rn. 30 - Kostenlose Zweitbrille ). 8 . Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Ers atz der Abmahnkosten ist aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur in Höhe von begründet. a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abma h- nung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung war nur insoweit berechtigt, als die Klägerin d a- rin geltend gemacht hat, dass für die Höhe der Überführungskosten die ma ß- geblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben seien . Die Kl ä- gerin kann den Ersatz ihrer Aufwendungen daher nur beanspruchen, soweit diese dem berechtigten Unterlassungs anspruch zuzurechnen sind. b) Das Berufungsurteil erweist sich im Hinblick auf die zugesprochenen Abmahnkoste n schon deshalb als fehlerhaft, weil es der Klägerin - ausgehend 42 43 44 - 20 - Unterlassungsantrag - die Hälfte der im Abmahnschreiben vom 20. November erechneten Abmahnkosten in Höhe - und T e- lekommunikationsdienstleistungen) zugesprochen hat, obwohl die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 lediglich eine 0,65 Geschäftsgebühr und die volle Pos t - n- sprucht hat. Dieser Betrag ist der Berechnung des Teils der Aufwendungen z u- grunde zu legen, für den die Klägerin Ersatz beanspruchen kann. c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten na ch dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils de r Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu b e- stimmen ( BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 - Sondernewsletter ). Die Klägerin hat ihrer Abmahnung einen Gegenstandswert t. D er Antrag, mit dem sie im Rechtsstreit überwiegend durchdringt, hat einen Wert . Letztlich erfolgreich ist dieser Antrag nur bezogen auf die konkrete Verletzungsform, so dass der Gegenstandswert des berechtigten Te ils der A b- mahnung - die das Unterlassungsbegehren der Klägerin ebensowenig wie der streitgegenständliche Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt - beträgt. Den über die konkrete Verletzungsform hinausg e- henden Teil der Abmahn ung bemisst der Senat mit 20% des anteiligen Betrags von 5.000 Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von entfallen demnach 40 % - - auf den begründeten Unterlassung s- anspr uch . III . Im vorliegenden Verfahren stell t sich keine entscheidungserhebli che Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert. Die Anwendungsvorau s- setzungen der in Betracht kommenden Richtlinien sowie ihr Verhältnis zueina n- 45 46 - 21 - der unterliegen keinem vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.). Daran ändern die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 16. Dezember 2015 im Verfahren Citro ë n/ZLW (C 476/14) nichts. Diese betreffen die Richtlinie 98/6/EG und nicht die Dienstleistungsrichtlinie. Soweit sie sich auf Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG beziehen, berühren sie die hier streitg e- genständlichen Fragen nicht. I V . Die Kostenent scheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 03.05.2013 - 1 HKO 162/13 - OLG München, Entscheidung vom 1 3 .02.2014 - 6 U 4153/13 - 47
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