ECLI:DE:BGH:2017:040517BIIIZR615.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 615/16 vom 4. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die B eschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2016 - 19 U 217/15 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 19.976 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer eigt. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer ri chtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers (hier der Beklagten) an einer Abänd e- rung des ihn belastenden Urteils und wird durch das von ihm mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel bestimmt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, BeckR S 2011, 02635 Rn. 1). Die Klägerin verlangt in diesem Ve r- fahren Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft über die Beklagte als Treuhandkommanditistin. Sie macht einen Zahlungsanspruch in 1 2 - 3 - e- e- rung (2 2 verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Folgeschäden freizustellen, die aus den gezeichneten Beteiligungen resultieren. Die Vorinstanzen haben der Klage vollumfänglich stattge geben. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und verfolgt ihren Kl a- geabweisungsantrag weiter. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf lungsantrag mit 20 % der Nominalbetei ligung bewertet. Dieser Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht, an welche der S e- nat nicht gebunden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2010 aaO Rn. 3 und vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8 m wN), wird nicht gefolgt. Es erscheint nicht angemessen, den Wert des Feststellung s- antrages mit 20 % der Nominalbeteiligung anzusetzen. Die Einlage ist voll ei n- gezahlt, Nachschusspflichten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Andere Risiken als das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind nicht erke nnbar. Dieses kann sich allerdings maximal auf die Selbst bei vollständiger Ansetzung dieses Betrages ergäbe sich bei Vornahme des für Feststellungsanträge üblichen Abschlags von 20 % ein Feststellungsi n- Ziff er n- destgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist daher nicht erreicht. 3 - 4 - 2. Im Übrigen wär e die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil kein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. In s- besondere bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Re chtsprechung. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat eing e- hend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.10.2015 - 2 - 18 O 192/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.02.2016 - 19 U 217/15 - 4
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