ECLI:DE:BGH:2017:230517UIIZR6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 6/16 Verkündet am: 23. Mai 20 17 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsb eamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 1 Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den T arifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - II ZR 6/16 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Richter am Bundesgerichtsho f Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden und die Richter Wöstmann, Born, Sunder und Dr. Bernau für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts vom 30. Dezember 2015 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war von 1989 bis zum 30. September 2011 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter G . Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Kl ä- ger hielt 35 %, G . 5 % der Geschäftsanteile an der Beklagten. Am 21. Dezember 1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren. Der Kläger sollte eine Versorgung s- zusage von damals monatl ich 3.500 DM erhalten. Nr. 15.4 der Vereinbarung lautet: 1 2 - 3 - "Das Unternehmen ist berechtigt, nach Eintritt des Verso r- gungsfalls Versorgungsansprüche durch Kapitalzahlung abzufinden. Die Kapitalisierung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betri ebsrentengesetzes gemäß den versicherungsmathematischen Grundsätzen und B e- messungsgrundlagen, die für die Berechnung der jährlichen Teilwerte gemäß § 6a EStG zu diesem Zeitpunkt gültig Nr. 20 der Vereinbarung lautet: "Auf diese Versorgungszusage findet das Betriebsrente n- gesetz mit Ausnahme des Abfindungsverbots aus § 3 des Gesetzes in seiner jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Versorgungszusage nicht ausdrücklich günstigere Regelungen für den Versorgungsberechtigten enthält." Ab dem 1. O ktober 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatl i- che Rente, derzeit 2.333,13 Abfindungsberechnung auf der Grundlage des Teilwertprinzips nach § 6a EStG belief sich der Kapitalisierungsbetrag der Rente zum 31. Dezember 2011 auf 300.000 Die Mitgesellsc hafter des Klägers beabsichtigen, die Rente in eine Kap i- talabfindung umzuwandeln. In einer Gesellschafterversammlung vom 28. November 2013 wurden mit der Mehrheit der Stimmen "die vertragliche A b- wicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 verei nbarte Abfi n- dungsmodell nach § 15.4" beschlossen und der Antrag des Klägers, die Ve r- sorgungszusage ins System des BetrAVG zurückzuführen, abgelehnt. Der Kläger hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht hat den Beschluss, wonach d ie Versorgungsansprüche abgefu n- den werden sollen, für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf 3 4 5 6 - 4 - die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss zur Abfindung der Versorgungsansprüche verstoße nicht gegen das Gesetz. Nr. 15.4 der Verso r- gungszusage sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 BetrAVG unwirksam. Zwar se i nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG eine von § 3 BetrAVG abweichende Vereinbarung unzulässig. Das Abfindungsverbot von § 3 BetrAVG sei aber nicht einschlägig. Die vertraglich vorgesehene Kapitalzahlung sei keine Abfindung im Sinne des Gesetzes. Eine Abfindun g setze einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft oder die laufenden Leistungen verzichte und der Dienstherr sich verpflichte, dafür eine Entschädigung zu b e- zahlen. Die Ausübung eines in der Versorgungszusage eingerä umten Gesta l- tungsrechts genüge dafür nicht. Der Anspruch des Klägers habe von vornehe r- ein unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Beklagte ihr Gestaltungsrecht nicht ausüben würde. Das habe der Bundesgerichtshof mehrfach für die A n- wendung der ersten Varian te des § 3 Abs. 1 BetrAVG - die Abfindung einer Anwartschaft - entschieden. Für die hier einschlägige zweite Fallvariante - die Abfindung einer laufenden Leistung - könne nichts anderes gelten. Nr. 15.4 der Versorgungszusage sei auch nicht wegen eines Ve rstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein gegenseitiger Ve r- trag sei bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei s- 7 8 9 - 5 - tung und Hinzutreten eines weiteren Umstandes, der den Vertrag bei Zusa m- menfassung der subjektiv en und objektiven Merkmale als sittenwidrig ersche i- nen lasse, nichtig. Ein schlüssiger Vortrag zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehle. Die Einmalzahlung sei eine Gegenleistung für die Diens t- leistung des Klägers, deren Wert nicht dargetan sei. Selbst wenn es auf die wertmäßige Gegenüberstellung von Renten - und Kapitalzahlung ankäme, seien für die Sittenwidrigkeit die Umstände bei Vertragsschluss, d.h. im Jahr 1999, maßgeblich. Dazu sei nichts vorgetragen. II. Das Berufungsurteil hält im Ergeb nis der revisionsrechtlichen Nac h- pr ü fung stand. Der Beschluss, die Versorgung des Klägers zu kapitalisieren, verstößt nicht gegen das Gesetz. 1. Der Beschluss verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG. Dabei kann dahi n- stehen, ob - wie das Berufungsgericht angeno mmen hat - das Abfindungsverbot in § 3 BetrAVG nicht eingreift, wenn bereits in der Versorgungszusage verei n- bart ist, dass der Dienstherr statt einer laufenden Rentenzahlung auch nach deren Beginn einen kapitalisierten Betrag leisten kann. Denn in Nr. 20 d er Ve r- sorgungsvereinbarung war vereinbart, dass § 3 BetrAVG und damit auch das Abfindungsverbot auf die Vereinbarung zur Altersversorgung des Klägers keine Anwendung finden sollen. § 3 BetrAVG konnte in der Versorgungsvereinbarung abbedungen we r- den. Vo n den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgew i- chen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind (vgl. BAG, AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Bea mtenversorgung Rn. 45). Zu den Vo r- schriften, von denen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewichen werden kann, zählt auch § 3 BetrAVG. 10 11 12 - 6 - Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann allerdings von den Bestimmu n- gen des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich nicht zu ungunsten der Arbei t- nehmer abgewichen werden. Diese Regelung gilt auch für den Kläger, der als Geschäftsführer Organmitglied der Beklagten war. Arbeitnehmer im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG sind auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG g e- nannten Perso nen, zu denen der Kläger gehörte. Die Erstreckung der arbeit s- rechtlichen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf diesen Personenkreis liefe ins Leere, könnte durch vertragliche Vereinbarungen ohne weiteres von den gesetzlichen Schutzregelungen abgewich en werden. Dass bei Organmi t- gliedern - zumindest typischerweise - anders als bei Arbeitnehmern bei der Aushandlung ihrer Betriebsrentenregelung keine Verhandlungsunterlegenheit vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Betriebsrentenrecht sei für diese n Personenkreis vollständig abdingbar. Abweichende Vereinbarungen kommen allerdings insoweit in Betracht, als der Gesetzgeber sie unter Zugrundelegung eines Verhandlungsprozesses, der geeignet ist, zu angemessenen Ergebnissen zu führen, zulässt, wie § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zeigt. Für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne kann dies angenommen werden, soweit eine tarifliche Regelung vorliegt, weil der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Verhandlung s- macht zuerkennt. Das Betriebsr entenrecht ist demzufolge auch für Organmi t- glieder insoweit abdingbar, als auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Eine weitergehende Unabdingbarkeit würde dazu führen, dass dieser Personenkreis besser geschützt wäre als Arbeitnehmer. Von einer Ve r- handlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzg e- ber bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen we r- den. 13 14 - 7 - Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus früheren En t- scheidungen des Bundesgeri chtshofs (BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 380/98, ZIP 2000, 1311, 1313; Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 381/98, ZIP 2000, 1452, 1454; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 10) nichts Gegenteiliges, wie schon das Bundesarbeitsgeric ht festgestellt hat (BAG, AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung Rn. 46). 2. Der Beschluss verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Zwar ist ein Beschluss entsprechend § 241 Nr. 4 AktG nichtig, wenn er nach seinem Inhalt gegen die gut en Sitten verstößt. Der Beschlussinhalt, en t- sprechend der vertraglichen Vereinbarung die laufenden Renten zu kapitalisi e- ren und den sich ergebenden Betrag auszuzahlen, enthält aber ebensowenig einen Sittenverstoß wie die vereinbarte Kapitalisierungsregelun g entsprechend § 6a EStG. Einen solchen macht der Kläger auch nicht geltend, der vielmehr ein Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten errechneten Kapitalisierungs - betrag und der seiner Ansicht nach noch zu zahlenden Rente gesehen hat. 15 16 - 8 - Der errechne te Kapitalisierungsbetrag ist aber schon nicht Gegenstand des a n- gefochtenen Beschlusses, so dass auch offen bleiben kann, ob und wie in ihm künftige Rentenerhöhungen einzubeziehen sind. Drescher Wöstmann Born Sunder Bernau Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 27.04.2015 - 14 O 133/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.12.2015 - 9 U 47/15 -
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