BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 62/01 Verkündet am: 10. Januar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 276 Ci Zu den Sorgfaltspflichten von Gewerkschaften bei der Vertretung ihres Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines Rechtsmittels). BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dsseldorf vom 23. Januar 2001 aufg e - hoben. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dsseldorf vom 22. Februar 2000 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1 e r - kannt worden ist. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in allen Rechts zgen hat der Kläger zu tragen. Im brigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die sonstigen Kosten des Revisionsrecht s - zuges, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Klger, bis 1992 Polizeioberkommissar im Dienste des Landes Mecklenburg-Vorpommern, nimmt den erstbeklagten Deutschen Gewer k - schaftsbund und die zweitbeklagte Gewerkschaft der P. auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Vertretung in einem Kndigungsschutzprozeß in Anspruch. Mit Schreiben vom 30. April 1992 kndigte das Bundesland das Arbeit s - verhltnis des Klgers wegen mangelnder persönlicher Eignung, da er langj h - rig hauptamtlich in herausgehobener Stellung fr die FDJ und die SED ttig gewesen sei. Die Beklagte zu 2, deren Mitglied der Klger war, erteilte ihm e i - ne Kostendeckungszusage und beauftragte den Beklagten zu 1 mit der Ve r - tretung des Klgers vor dem Arbeitsgericht. Das die Klage abweisende ersti n - stanzliche Urteil wurde den Rechtssekretren des Beklagten zu 1 in S. am 15. September 1994 zugestellt. Am 17. Januar 1995 legte der Beklagte zu 1 fr den Klger beim Landesarbeitsgericht in R. Berufung ein und beantragte z u - gleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begrndung fhrte er aus, die erstinstanzlichen Prozeßvertreter des Klgers htten mit Schreiben vom 27. September 1994 der Beklagten zu 2 die Handakte bersandt und ang e - fragt, ob fr die zweite Instanz Rechtsschutz gewhrt werde; fr diesen Fall sei gebeten worden, die Handakte unmittelbar der Landesrechtsstelle des B e - klagten zu 1 in R. zuzuschicken. Das sei am 5. Oktober 1994 erfolgt, die Akte sei indes nie bei der Landesrechtsstelle angekommen, wie sich auf Nachfrage der Beklagten zu 2 am 5. Januar 1995 herausgestellt habe. Durch Urteil vom 18. Ja nuar 1996 wies das Landesarbeitsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurck und verwarf die Berufung rechtskrftig als unzulssig. - 4 - Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Klger, der die Kndigung nach wie vor fr unberechtigt hlt, von beiden Beklagten Schadensersatz. Se i - ne Einkommensverluste bis zum Jahr 1997 hat er auf 60.389,28 DM beziffert und in diesem Umfang Zahlung gefordert. Auûerdem hat er die Feststellung beantragt, daû ihm die Beklagten auch zum Ersatz seines weiteren Schadens verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach fr g e - rechtfertigt erklrt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten z u - rckgewiesen. Mit der Revision verfolgen beide Beklagten ihren Klageabwe i - sungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde Die Revision ist begrndet. Sie fhrt in bezug auf den Beklagten zu 1 zur Klageabweisung und hinsichtlich der Beklagten zu 2 zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht legt an die Sorgfaltspflichten einer Gewerkschaft, die es bernommen hat, ihren Mitgliedern umfassenden Rechtsschutz zu g e - whren, dieselben Maûstbe an wie bei der Vertretung durch einen Rechtsa n - walt. Ihrer satzungsmûigen Verpflichtung zur Beratung und Rechtsvertretung komme die Beklagte zu 2 dadurch nach, daû sie diese Leistungen entweder - 5 - selbst bernehme oder im Bedarfsfall Vertrge zugunsten ihres Mitglieds mit Rechtsanwlten oder dem Beklagten zu 1 schlieûe. Bei Schlechterfllung des Vertrags hafte deshalb auch der Beklagte zu 1 dem jeweiligen Mitglied der Ein- zelgewerkschaft, obwohl nur diese unmittelbar Mitglied des Gewerkschaft s - bundes sei, daneben auch aufgrund seiner satzungsrechtlichen Verpflichtung, zugunsten der einzelnen Gewerkschaftsmitglieder Rechtsstellen zur Rechtsb e - ratung und Prozeûvertretung zu unterhalten. Beiden Beklagten fielen Pflichtverletzungen zur Last. Die Beklagte zu 2 habe versumt, fr eine rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Es sei bereits auffllig, daû das Schicksal der an den Beklagten zu 1 adressierten Postsendung mit der Handakte und dem Anschreiben vom 5. Oktober 1994 zwischen 15.00 Uhr, als sie zur Poststelle gebracht worden sei, und 16.30 Uhr, als die dort lagernden Sendungen entnommen und zur Post befördert worden seien, nicht erlutert werde. Insofern sei schon ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 2 nicht auszuschlieûen. Aber auch fr den Fall, daû die in Rede stehende Postsendung ordnungsgemû auf den Postweg gebracht wo r - den sei, liege ein Fehlverhalten vor. Die Beklagte zu 2 habe sich, hnlich e i - nem Korrespondenzanwalt, vergewissern mssen, ob das Rechtsmittel vom Beklagten zu 1 auch eingelegt werde. Zumindest aber htte sie sich geraume Zeit vor dem 5. Januar 1995 nach dem Eingang der Berufungsschrift erkund i - gen mssen. Auch den Rechtssekretren des Beklagten zu 1 sei ein Verschu l - den zur Last zu legen. Wie Rechtsanwlte erster Instanz htten sie das Verfa h - ren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beobachten und gegebenenfalls bei der Beklagten zu 2 nachfragen mssen, mindestens aber nicht lnger als drei Monate abwarten drfen, ohne sich nach dem Verlauf der Angelegenheit zu erkundigen. - 6 - Das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten habe zu einem Schaden des Klgers gefhrt, da bei rechtzeitiger Berufung die Kndigungsschutzklage htte Erfolg haben mssen. Dessen Ersatzforderung sei auch nicht verjhrt. Die dreijhrige Verjhrungsfrist des § 51 b BRAO (§ 51 BRAO a.F.) und des § 68 StBerG finde hier keine Anwendung. II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanzen - unzulssig - durch Grundurteil auch ber den nach dem Si t - zungsprotokoll des Landgerichts (§ 314 Satz 2 ZPO) ebenfalls verlesenen u n - bezifferten Feststellungsantrag entschieden htten (dazu etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3 477, 3479 m.w.N.). Hierfr besteht schon deswegen kein Anhalt, weil Landgericht und Oberlandesgericht weder im Tatbestand ihrer Urteile noch in den Entscheidungsgrnden den Festste l - lungsantrag auch nur erwhnen. Ebensowenig liegt ein Teilurteil gemû § 301 ZPO ausschlieûlich ber die Zahlungsklage vor, das gleichfalls unzulssig w - re, da in diesem Fall die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ber den beiden Klageantrgen zugrundeliegenden einheitlichen Schadense r - satzanspruch bestnde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.). Ein Teilurteil setzt voraus, daû das Gericht erkennbar lediglich ber einen abtrennbaren Teil des Verfahrensg e - genstands befinden und den Rest spter erledigen will. Dieser Wille muû in der - 7 - Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumstnden hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe (BGH, Urteil vom 12. Janu ar 1999 - VI ZR 77/98 - NJW 1999, 1035). Eine so l - che Absicht des Landgerichts ist hier nicht erkennbar. Gegen sie spricht neben der fehlenden Bezeichnung als "Teilurteil" vor allem, daû das Urteil keinerlei Hinweis auf das Feststellungsbegehren und einen entsprechenden Vorbehalt enthlt, abgesehen nur von dem nicht weiter aussagekrftigen Umstand, daû im Tenor des Urteils "die brigen Entscheidungen" - in der Mehrzahl - dem Schluûurteil vorbehalten werden, whrend in den Entscheidungsgrnden nur noch die Kostenentscheidung als vorbehalten genannt wird. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag vielmehr ersichtlich bergangen. Unter solchen Umstnden kommt nur eine Urteilsergnzung nach § 321 ZPO - im Streitfall in Verbindung mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag - in Betracht (vgl. M u - sielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rn. 25, § 321 Rn. 1, 6). Da der Klger eine derart i - ge Ergnzung nicht beantragt hat, ist nach Fristablauf die Rechtshngigkeit seines Feststellungsantrags entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 - LM § 322 ZPO Nr. 54 [insoweit in BGHZ 44, 237 nicht ab g e - druckt] und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683, 1684). Verfahrensrechtlich ist das Grundurteil im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstanden. Die Revision rgt ohne Erfolg, die Vorinstanzen htten ber e i - nen zum Anspruchsgrund gehörenden Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB) der Beklagten nicht entschieden. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig, daû der Klger die Beklagte zu 2 rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um Rechtsschutz fr ein Berufungsverfahren gebeten hatte. Mehr konnte von ihm nicht erwartet werden. Fr ein anspruchsminderndes Mitverschulden auf seiner Seite bestand daher fr die Vorinstanzen kein Anhalt. - 8 - 2. In der Sache vermag der Senat jedoch dem Berufungsgericht in einer entscheidenden Frage nicht zu folgen. Das Berufungsgericht berspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten. a) Richtig ist, daû an die Sorgfalt in der Erledigung ihres Auftrags bei Vereinigungen, die sich - wie die Beklagten - mit Rechtsberatung und Recht s - besorgung befassen, grundstzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als bei einem Rechtsanwalt (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR 50/80 - NJW 1981, 1553). Wenn darum der Beklagte zu 1 die Vertretung des Klgers im Kndigungsschutzprozeû bernahm, hatte er diese Aufgabe mit derselben Gewissenhaftigkeit zu erfllen wie ein erstinstanzlich bestellter Rechtsanwalt, whrend die rechtliche Stellung der Beklagten zu 2 - abgesehen von ihrer hier nicht interessierenden Verpflichtung zur Kostenbernahme - der eines den Verkehr der Partei mit dem Prozeûbevollmchtigten fhrenden Ko r - respondenzanwalts entsprach. Davon geht im Ansatz auch das Berufungsg e - richt aus. b) Nach diesen Maûstben scheidet indessen eine Pflichtverletzung auf seiten des Beklagten zu 1 aus. Fr den Prozeûbevollmchtigten erster Instanz ist das Mandat mit einem klageabweisenden Urteil sowie der entsprechenden Unterrichtung und Belehrung des Mandanten regelmûig beendet. Seinen I n - formationspflichten gengt er im allgemeinen durch Versendung eines einf a - chen Briefs. Nur in besonderen Ausnahmefllen ist der Anwalt beim Schweigen des Mandanten zu einer Nachfrage verpflichtet, etwa dann, wenn er konkreten Anlaû zur Sorge haben muû, daû seine Mitteilung verloren gegangen ist, oder wenn ihm bekannt ist, daû der Mandant unter allen Umstnden ein Rechtsmi t - - 9 - tel einlegen will (vgl. BGH, Beschlsse vom 13. November 1991 - VIII ZB 29/91 - VersR 1992, 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 - NJW 1997, 1311, 1312; Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99 - WM 20 01, 2453, 2454). Solche Ausnahmetatbestnde lagen hier nicht vor. Demgemû waren die Rechtssekretre des Beklagten zu 1 in S., nachdem sie der Bekla g - ten zu 2 unstreitig alsbald von der Klageabweisung Kenntnis gegeben und sie gebeten hatten, im Falle einer Rechtsschutzgewhrung fr die Berufung sich unmittelbar an die Landesrechtsstelle in R. zu wenden, weder zu einer Übe r - wachung der Berufungsfrist noch sonst zu einer Nachfrage, ob inzwischen B e - rufung eingelegt worden sei oder noch eingelegt werden solle, verpflichtet. Die vom Berufungsgericht fr seine gegenteilige Auffassung herangezogenen En t - scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116; Beschlsse vom 23. Oktober 1968 - VIII ZB 38/68 - VersR 1969, 59 und vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035) betreffen den von der Partei mit der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags (erneut) mandatierten Rechtsanwalt, der in der Tat grundstzlich zur Kontrolle, ob der Berufungsanwalt den Auftrag bernimmt, und zur Fristenberwachung verpflichtet ist (s. sogleich). Darum geht es in b e - zug auf den Beklagten zu 1 aber nicht. Demnach ist die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. c) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht als richtig angenomm e - nen Sachverhalts lassen sich Sorgfaltsverstöûe von Mitarbeitern der Beklagten zu 2 ebensowenig begrnden. aa) Die vom Oberlandesgericht einleitend der Beklagten zu 2 angel a - steten - nicht auszuschlieûenden - Mngel bei der Organisation ihrer Poststelle sind, wie die Revision zutreffend rgt, ohne hinreichende Basis im Parteivo r - - 10 - bringen. Auch die Lebenserfahrung lût sich hierfr nicht in Anspruch nehmen. Es ist weder ersichtlich noch wird es vom Berufungsgericht begrndet, welchen Anlaû ein unbefugter Dritter htte haben sollen, in der Poststelle lagernde Briefsendungen an sich zu nehmen, selbst wenn ganz allgemein Unbefugte - was das Berufungsgericht jedoch nicht aufgeklrt hat - Zutritt zur Poststelle gehabt haben sollten und keine Aufsichtsperson vorhanden war. Erkennbar hat das Berufungsgericht hierauf allein seine Entscheidung auch nicht gesttzt. Darum kann offenbleiben, ob es insoweit - was die Revision ebenfalls bea n - standet - nicht auûerdem die Beweislast verkannt und zu Unrecht der Bekla g - ten einen Entlastungsbeweis abverlangt hat (zum Beweis der Pflichtwidrigkeit bei Schlechterfllung eines Anwaltsvertrags vgl. etwa Borgmann/Haug, A n - waltshaftung, 3. Aufl., IX Rn. 7 ff.; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwalt s - haftung, Rn. 998 ff.). bb) Falls der Auftrag an die Landesrechtsstelle des Beklagten zu 1 in R. zur Einlegung einer Berufung von der Beklagten zu 2 rechtzeitig zur Post g e - geben worden ist, wovon das Berufungsgericht in seinen tragenden Er- wgungen sodann ausgeht und was deshalb zugunsten der Beklagten auch fr die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, wre die von ihr unterlassene Kontrolle des Eingangs bei dem Beklagten zu 1 nicht pflichtwidrig gewesen. Auf die or d - nungsgemûe Beförderung einer Postsendung kann sich der Absender ohne weitere Nachforschungen grundstzlich verlassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Sept ember 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015, 2016; zu Verzögeru n - gen im Postbetrieb: BVerfG NJW 1995, 2546; BGH, Beschluû vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Es trifft zwar zu, daû gleichwohl der erstinstanzliche Prozeûbevollmchtigte oder der Verkehrsanwalt, der mit der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an den beim Berufungsgericht zugelass e - - 11 - nen Rechtsanwalt betraut ist, sich im allgemeinen die Übernahme des Mandats besttigen lassen und die Berufungsfrist bis dahin berwachen muû, weil nicht von vornherein feststeht, ob der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat fr das Berufungsverfahren annimmt. Infolgedessen entfallen auch diese besonderen Pflichten, wenn im Einzelfall oder allgemein eine Absprache des Inhalts b e - steht, daû der Berufungsanwalt alle derartigen Auftrge ausfhrt (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 105, 116, 119 f.; BGH, Beschlsse vom 25. Januar 2001 - IX ZR 120/00 - NJW 2001, 1576 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - NJW 2001, 3195, 3196). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daû ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt. Der Beklagte zu 1 war nach § 2 Nr. 4 Buchst. c se i - ner Satzung, auf die das Berufungsgericht zur Konkretisierung der Recht s - pflichten des Beklagten zu 1 in anderem Zusammenhang selbst Bezug nimmt, verpflichtet, Rechtsstellen zur Rechtsberatung und Prozeûvertretung der G e - werkschaftsmitglieder zu errichten. Aus diesem Grunde durfte die Beklagte zu 2 als Mitglied des Beklagten zu 1 - nicht anders als kraft einer allgemeinen A b - sprache zwischen ihr und einem Rechtsanwalt - davon ausgehen, die Lande s - rechtsstelle des Beklagten zu 1 werde jedes ihr angetragene Berufungsmandat bernehmen. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund seines Schreibens vom 27. September 1994, in dem der Beklagte zu 1 die Übernahme eines Ber u - fungsmandats lediglich von einer erneuten Rechtsschutzgewhrung mit einem entsprechenden Auftrag abhngig gemacht hatte. Damit entfllt der Grund fr die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Verpflic h - tung des Anwalts - entsprechend hier der Bekla gten zu 2 - zu einer Überw a - chung des Rechtsmittelauftrags. Nichts anderes gilt fr die vom Berufungsg e - richt der Beklagten zu 2 abverlangte zeitnahe Nachfrage nach Ablauf der B e - rufungsfrist und noch vor dem 5. Januar 1995, die ohnedies nach dem recht s - krftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern fr die - 12 - Zurckweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und den Verlust des Recht s - mittels nicht urschlich geworden ist. Nach alledem kann das Berufungsurteil auch insoweit, als es eine Ha f - tung der Beklagten zu 2 dem Grunde nach bejaht, nicht bestehen bleiben. 3. In bezug auf die Beklagte zu 2 ist der Rechtsstreit auch nicht aus and e - ren Grnden - im Sinne einer Klageabweisung - zur Entscheidung reif. Die w e - sentlich auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausfhrungen des Berufungsg e - richts zum Schaden des Klgers wegen Unwirksamkeit der Kndigung sind vor dem Hintergrund der einschlgigen Rechtsprechung des Bundesverfassung s - gerichts (vgl. etwa BVerfGE 92, 140; 96, 152; 96, 171; 96, 189; 96, 205) nicht zu beanstanden. Revisionsrechtlich beachtliche Mngel zeigt die Revision nicht auf. Zutreffend hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die frher in § 51 BRAO und jetzt in § 51 b BRAO normierte dreijhrige Verjhrungsfrist fr Schadensersatzansprche des Mandanten gegen einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt auf die vorliegende Fallgestaltung zu bertragen. Die Vorschrift ist nach Wortlaut und systematischer Stellung ausschlieûlich auf den Beruf des Rechtsanwalts bezogen und enthlt keinen darber hinaus verallgemein e - rungsfhigen Rechtsgedanken. Entsprechendes gilt fr die Haftung des Ste u - erberaters gemû § 68 StBerG. Ob eine hnliche Regelung gegenber and e - ren eine Rechtsberatung und Rechtsbesorgung anbietenden Personen oder Vereinigungen wie der Beklagten zu 2 sachgerechter wre, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. nunmehr aber die ab 1. Januar 2002 geltende allgemeine Verjhrungsfrist von drei Jahren gemû § 195 BGB in der Fassung des Gese t - zes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I - 13 - S. 3138). Einen Verstoû gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) macht auch die Revision nicht geltend. III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Soweit es die Beklagte zu 2 betrifft, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Ber u - fungsgericht zurckzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht in erster L i - nie zu klren haben, ob die Beklagte zu 2 das Auftragsschreiben an den B e - klagten zu 1 am 5. Oktober 1994 auch zur Post gegeben hat. Rinne Wurm Kapsa Drr Galke
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