BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 62/01Verkündet am: 11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Partnerschafts-KurzbezeichnungPartGG § 2Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaftverstößt nicht gegen § 2 PartGG.BORA § 9Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasie-bezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsaus-übung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.BRAO § 59kDer spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwen-dung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse vonRechtsanwälten entgegen.BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 62/01 - OLG Karlsruhe LG Waldshut-Tiengen - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmannund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 1. Februar 2001 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Rechtsanwaltskammer wendet sich dagegen, daß die Beklagte,eine aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende Partnerschaft, sich- entsprechend ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister - als "artax Steu-erberater - Rechtsanwälte Partnerschaft A. -B. -H. -L. -S. " bezeichnet. - 3 -Nach der Auffassung der Klägerin verstößt die Beklagte durch die Ver-wendung des Begriffs "artax" in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V. mit § 9 derBerufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dies folge namentlich aus der in derBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Rechtsanwaltsgesellschaft ge-troffenen Neuregelung wie insbesondere aus § 59k BRAO. Bei der Rechtsan-walts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachli-cher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht er-sichtlich. Die Verwendung der Bezeichnung "artax" sei zudem irreführend i.S.des § 3 UWG.Die Klägerin hat beantragt,der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,die Bezeichnung artax A. , B. , H. , L. , S. , Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Ver-kehr zu benutzen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Waldshut-TiengenBRAK-Mitt. 2000, 261). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Kla-ge geführt (OLG Karlsruhe NJW 2001, 1584).Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Be-klagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. - 4 -Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen undhierzu ausgeführt:Aus dem Verbot in § 2 Abs. 1 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsge-setzes (PartGG), in den Namen der Partnerschaft andere Namen als die derPartner aufzunehmen, lasse sich für die Entscheidung des Streitfalls nichts ab-leiten. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 PartGG komme der Beifügung desVornamens zwar der Vorrang vor der Beifügung von Sachzusätzen zu; damitseien aber auch diese nicht grundsätzlich unzulässig. Zudem fehle es für eineentsprechende Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12Abs. 1 GG an schützenswerten Gemeinwohlinteressen.Die nach dem allgemeinen Berufsrechtsvorbehalt in § 1 Abs. 3 PartGGferner einschlägige Bestimmung des § 9 BORA stehe dem von der Beklagtengewählten Namen ebenfalls nicht entgegen. Ihr Wortlaut gebe keinen Hinweis,wie eine Kurzbezeichnung zu lauten habe. Der Bestimmung sei nicht das Gebotzu entnehmen, die Kurzbezeichnung allein aus den Namen der Sozien oderPartner zu bilden. Die Kurzbezeichnung solle eine andere, kürzere Firmierungals die vor allem früher übliche Aneinanderreihung der Namen der in der Kanz-lei tätigen Rechtsanwälte ermöglichen, um so eine kurze, einprägsame undwerbewirksame Kanzleibezeichnung zu erhalten. Hieraus folge nicht, daßPhantasie- und Sachbezeichnungen grundsätzlich unzulässig seien. Das vonder Klägerin erstrebte Verbot widerspräche, da vernünftige Erwägungen desGemeinwohls der Verwendung der Kurzbezeichnung "artax" nicht entgegen- - 5 -stünden, zudem der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungs-freiheit.Eine Irreführung sei weder durch die zusätzliche Verwendung der Kurz-bezeichnung "artax" schlechthin noch durch deren Verwendung im Namen derPartnerschaft zu befürchten, da die dort tätigen Rechtsanwälte und Steuerbe-rater nicht nur mit ihren Berufsbezeichnungen aufgeführt, sondern zusätzlichnamentlich benannt seien.Die zusätzliche Verwendung einer einprägsamen Kurzbezeichnung zurKennzeichnung einer aus Angehörigen verschiedener Berufe bestehendenPartnerschaft verstoße auch nicht gegen die Beschränkung der Werbung vonRechtsanwälten gemäß § 43b BRAO auf eine sachliche Unterrichtung; allenfallsliege eine zulässige Imagewerbung vor.II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Rechtangenommen, daß weder die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschafts-gesetzes noch die gemäß dessen § 1 Abs. 3 des weiteren in Betracht zu zie-henden berufsrechtlichen Vorschriften das von der Klägerin erstrebte Verbotrechtfertigen. Zutreffend ist auch seine Beurteilung, daß die von der Beklagtengewählte Namensgebung nicht i.S. des § 3 UWG irreführend ist.1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Auf-nahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen der Beklagten nicht gegen§ 2 PartGG verstößt. Es hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß diese Be-stimmung für Sach- oder Phantasiebezeichnungen keine Regelung enthält. DieBegründung des Gesetzes (BT-Drucks. 12/6152, S. 12) geht von der grund- - 6 -sätzlichen Zulässigkeit entsprechender Zusätze aus. Der Umstand, daß § 2Abs. 2 PartGG auch nach der Änderung des § 18 Abs. 1 HGB durch das Han-delsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), aufgrund derenEinzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften im Gegensatz zu frühernunmehr ebenfalls Sach- und Phantasienamen tragen dürfen, (weiterhin) nichtauf diese Bestimmung Bezug nimmt, rechtfertigt entgegen der Auffassung derRevision keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber hatte, nachdem erbei den Partnerschaften die Beifügung von Sach- und Phantasieangaben vonvornherein als zulässig erachtet hatte, keinen Anlaß, das Partnerschaftsgesell-schaftsgesetz anläßlich der Änderung des Handelsgesetzbuchs, durch die dasinsoweit für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bestehendeVerbot aufgehoben wurde, gleichfalls zu ändern.2. Das von der Klägerin erstrebte Verbot hat auch in § 9 BORA keineGrundlage.a) § 9 Abs. 1 BORA gestattet es Rechtsanwälten, bei beruflicher Zu-sammenarbeit mit sozietätsfähigen Personen i.S. des § 59a BRAO, sei es, daßdiese als Sozietät, als Partnerschaftsgesellschaft oder über das Verhältnis alsAngestellter oder freier Mitarbeiter erfolgt, unter einer Kurzbezeichnung aufzu-treten. Die Kurzbezeichnung darf sich auf den Namen einer oder mehrerer so-zietätsfähiger Personen beschränken. Auch die Namen früherer Mitarbeiterdürfen in dieser Kurzbezeichnung weitergeführt werden (§ 9 Abs. 2 BORA).Zur Verwendung einer Sach- oder Phantasiebezeichnung enthält die ge-nannte Vorschrift keine Regelung. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß die Ver-wendung von Namen in der Kurzbezeichnung geboten ist. Das legt es nahe, - 7 -daß nach dem Wortlaut der Berufsordnung die Verwendung allein einer Sach-oder Phantasiebezeichnung als Kurzbezeichnung nicht gestattet ist. Diese Fra-ge ist aber nicht Gegenstand des Streits. Ein Verbot der Verwendung einerPhantasiebezeichnung als Teil der Kurzbezeichnung bei beruflicher Zusam-menarbeit ist dem § 9 BORA nicht zu entnehmen. Zweck der dort getroffenenRegelung ist es, daß jeder im Rechtsverkehr erkennen kann, mit wem er es zutun hat, wer Rechtsberatung anbietet oder als Vertreter gegnerischer Interessenauftritt (BGH, Beschl. v. 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01, NJW 2002, 608, 609).Dieser Regelungszweck wird durch die Verwendung einer Phantasiebezeich-nung neben Namen in der Kurzbezeichnung nicht in Frage gestellt (vgl. auchAnwGH Hamburg NJW 2004, 371, 372).Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nach dem Vorgesagtenentgegen der Ansicht der Revision nicht, wenn - wovon das Berufungsgerichtausgegangen ist - in der gewählten Bezeichnung neben dem Namen einesausgeschiedenen Partners sämtliche sozietätsfähigen Mitglieder namentlich er-wähnt sind. Das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an einer eindeutigenAußendarstellung der Beklagten wird durch den Bezeichnungsteil "artax", derentgegen der Auffassung der Revision kein Zusatz i.S. des § 9 Abs. 3 BORAist, nicht beeinträchtigt. Denn dieser ist als Teil der beanstandeten Gesamtbe-zeichnung nicht geeignet, im Rechtsverkehr Irrtümer hervorzurufen oder auchnur Unklarheiten entstehen zu lassen (vgl. BGH NJW 2002, 608, 609).b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Regelung des § 59kBRAO, der die Firma der Rechtsanwaltsgesellschaft i.S. der §§ 59c ff. BRAOregelt, keinen die Zulässigkeit der im Streitfall beanstandeten Bezeichnung inZweifel ziehenden Hinweis entnommen. Dementsprechend ist es auch uner- - 8 -heblich, ob diese Bestimmung bei wortlautgetreuem Verständnis einer verfas-sungsrechtlichen Überprüfung standhält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2003- I ZR 64/01, Umdr. S. 7 ff. - Rechtsanwaltsgesellschaft). Der spezielle Rege-lungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung dieser Bestim-mung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwältenentgegen.c) Ein Verbot im begehrten Umfang beeinträchtigte zudem die Beklagteohne sachliche Rechtfertigung in ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztenFreiheit der Berufsausübung, sich im Rechtsverkehr in der von ihr vorgestelltenWeise darzustellen.3. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Auf-nahme von "artax" in den Namen der Beklagten, soweit dem eine werbendeWirkung zukommt, keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des § 43bBRAO darstellt, sondern in den Rahmen einer zulässigen Selbstdarstellung fällt(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000 - 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195, 3196 =WRP 2000, 720; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965, 966 =WRP 2003, 1213; BGH, Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 115/00, GRUR 2003, 540, 541= WRP 2003, 745 - Stellenanzeige).4. Zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet hat das Beru-fungsgericht im übrigen eine Irreführung i.S. des § 3 UWG durch die Namens-wahl der Beklagten verneint. Eine Irreführung hinsichtlich der geschäftlichenVerhältnisse der Beklagten und insbesondere hinsichtlich ihrer Geschäftstätig-keit ist angesichts der weiteren Bestandteile ihres Namens ausgeschlossen. - 9 -III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.UllmannBornkamm PokrantBüscherSchaffert
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