ECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR620.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 620/16 vom 30. November 201 7 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sow ie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Urteil des 9 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 - 9 U 142/15 - wird zurückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten des Besc hwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 36.968,89 Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. a) Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entsche i- dung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW - RR 2005, 438 mwN). W erden die in der B eschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzb e- deutung , der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rech t- 1 2 - 3 - sprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgeri chtshofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind ; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen ( zB S e- natsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 30 2/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschl üsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Letzteres ist hier der Fall. b) Durch die für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsu rteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 und III ZR 626/16 (zur Veröffentlichung vorg e- sehen) sind die im vorliegenden Fall zulassung srelevanten Fragen einer Kl ä- rung zugeführt worden . Hiernach kommt der beabsichtigten Revision der Kläg e- rin keine Aussicht auf Erfolg zu . D ie Kl ageforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsansp ruch der B. spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und d ie dafür geltende Verjä h- rung sfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 201 3 - also vor der Beantragung des Mahnbescheids - Ve r- jähr ung eingetreten ist. a a) D er Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen A nspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme d urch d en Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und festst eht , dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel de s Befreiungsschuldner s zurüc k- gegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vo m 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier 3 4 - 4 - in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B . g egen die Beklagte spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N . vom 12. November 2010, der B . an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N . an die Anleger vom 13. Dez ember 2010 ergibt sich , dass die N. nach der Insolvenz der P . G . AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vor handenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräuß e- rung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also " notle i- dend " geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B . - die Treug e- ber - Kommanditisten (unter ihnen: die Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mus s- ten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. b b) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspr uchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Umstände waren der B . , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, späte s- tens im Dezember 2010 be kannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). cc) Auf die Frage, ob die Darlehens forderung der Klägerin gegen die N . bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Künd i- gung - fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 24 2 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. 5 6 - 5 - 2 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 21.10.2015 - 5 O 81/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 9 U 142/15 - 7
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