BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62/06 Verk374ndet am: 20. November 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kopierl344den II UrhG 247 54a Abs. 2, 247 54d Abs. 2 (F: 25.7.1994); 247 54h Abs. 1 a) Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach 247 54a Abs. 2, 247 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Verg374tung f374r das Betreiben von Fotokopierger344ten grunds344tzlich auch dann in voller H366he zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht gesch374tzte Werke zu vervielf344ltigen. b) Verwertungsgesellschaften d374rfen sich zur Geltendmachung der nach 247 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Verg374-tungsanspr374che eines Inkassounternehmens bedienen. BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, ein Inkassounternehmen, macht aus abgetretenem Recht urheberrechtliche Verg374tungsanspr374che der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) geltend. Sie nimmt den Beklagten, der Inhaber eines Kopierladens ist, wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopierger344te im Zeitraum von 1998 bis 2000 auf Zahlung einer Betreiberverg374tung in H366he von 3.054,91 200 nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte tr344gt vor, er habe in seinem Kopiergesch344ft eine Selbstbe-dienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen, nur urheberrechtlich nicht gesch374tzte Werke zu vervielf344ltigen. Er ist der An-sicht, deshalb keine oder jedenfalls nur eine geringere als die in den Tarifen der VG Wort vorgesehene Verg374tung zu schulden. 2 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Die Beru-fung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den vom Amtsgericht zuerkannten Zinsanspruch herabgesetzt hat. Mit seiner vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abwei-sung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Verg374tungsanspruch f374r nach 247 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 4 - 4 - Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des 247 54a Abs. 2 UrhG (a.F.) kom-me es ausschlie337lich darauf an, dass Kopien von Ger344ten gefertigt w374rden, die daf374r geeignet und bestimmt seien, auch von urheberrechtlich gesch374tzten Werken Vervielf344ltigungen herzustellen. Die Anfertigung solcher Vervielf344ltigun-gen sei auch mit Kopierger344ten in einem Kopierladen ohne Selbstbedienung durch den Kunden und bei einer Anweisung an die Angestellten, nur urheber-rechtlich nicht gesch374tzte Werke zu kopieren, jederzeit m366glich. Die im Kopier-laden des Beklagten gefertigten Kopien w374rden auch grunds344tzlich von den Tarifen der VG Wort erfasst. Die Wahrscheinlichkeit der Vervielf344ltigung urhe-berrechtlich gesch374tzter Werke sei in einem solchen Kopierladen zwar geringer. Aus Gr374nden der Praktikabilit344t sei es jedoch nicht erforderlich, dass die VG Wort bei ihren Tarifen zwischen Betrieben mit Selbstbedienung und solchen mit Personalbedienung unterscheide. Der Betriebsinhaber habe allerdings die M366g-lichkeit, die Vermutung der Angemessenheit der Tarife durch einen Gegenbe-weis zu entkr344ften. Dieser Beweis sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen. 5 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 6 1. Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Ansicht der Revision ist die Kl344gerin als Inkassounternehmen sowohl prozessual befugt als auch materiell berechtigt, den Anspruch auf eine Betreiberverg374tung nach 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. (247 54c UrhG n.F.) geltend zu machen. 7 Allerdings bestimmt 247 54h Abs. 1 UrhG, dass die Verg374tungsanspr374che nach 247247 54 und 54a UrhG a.F. (247247 54 bis 54c UrhG n.F.) - einschlie337lich der Anspr374che auf den doppelten Verg374tungssatz nach 247247 54f Abs. 3 und 54g Abs. 3 a.F. (247247 54e Abs. 2 und 54f Abs. 3 UrhG n.F.) sowie der Auskunftsan- 8 - 5 - spr374che nach 247 54g Abs. 1 und 2 UrhG a.F. (247 54f Abs. 1 und 2 UrhG n.F.) - nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden k366nnen. Entge-gen der Auffassung der Revision weist das Gesetz den Verwertungsgesell-schaften ungeachtet der Verwendung des Begriffs des Geltendmachens keine Prozessf374hrungsbefugnis, sondern eine materiellrechtliche Anspruchsberechti-gung zu. Auch ein Abtretungsverbot f374r verwertungsgesellschaftspflichtige An-spr374che kann dem Gesetz nicht entnommen werden. a) K366nnen urheberrechtliche Anspr374che nur von einer Verwertungsge-sellschaft 204geltend gemacht223 werden, liegt darin kein Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft. Eine Prozessstandschaft w374rde voraussetzen, dass in der Person des einzelnen Urhebers ein Anspruch entstanden w344re, der hinsichtlich seines Umfangs bestimmt werden k366nnte. Das ist indessen bei den urheber-rechtlichen Anspr374chen, die nur von einer Verwertungsgesellschaft 204geltend gemacht223 werden k366nnen, regelm344337ig nicht der Fall. Auch der in Rede stehen-de Anspruch auf Zahlung einer Betreiberverg374tung kann nicht einzelnen Urhe-bern zugeschrieben werden, denen materiellrechtlich der Anspruch zust374nde und die lediglich daran gehindert w344ren, ihn selbst auch gerichtlich geltend zu machen. Der Anspruch entsteht vielmehr erst in der Hand der Verwertungsge-sellschaft in einer Form, die eine Geltendmachung gegen374ber den verg374tungs-pflichtigen Schuldnern 374berhaupt erm366glicht. Deswegen kann der Schuldner auch gegen die entsprechende Forderung der Verwertungsgesellschaft mit ei-ner gegen diese gerichteten Forderung aufrechnen. 9 b) Auch ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des 247 54h Abs. 1 UrhG verfolgt - 344hnlich wie andere Bestimmun-gen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die 10 - 6 - einzelnen Urheber kaum dazu imstande w344ren, ihre Verg374tungsanspr374che selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Verg374-tungspflichtigen es mit einer un374berschaubaren Vielzahl von anspruchsberech-tigten Urhebern zu tun haben (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vor 247247 44a ff. Rdn. 18; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 54h UrhG Rdn. 1). Diesem Zweck ist bereits dadurch Gen374ge getan, dass die Anspr374che nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden k366nnen. Er wird nicht dadurch beeintr344chtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesell-schaften sich einer Inkassostelle bedienen (Schricker/Loewenheim aaO 247 54h UrhG Rdn. 2). Die Verwertungsgesellschaften k366nnen die von ihnen wahrzu-nehmenden Anspr374che daher auf von ihnen gegr374ndete Gesellschaften b374rger-lichen Rechts zur Einziehung 374bertragen, die selbst keine Verwertungsgesell-schaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind (vgl. Melichar in Loe-wenheim, Handbuch des Urheberrechts, 247 46 Rdn. 19 ff.; Dreier in Dreier/ Schulze aaO 247 54h Rdn. 4; Schricker/Reinbothe aaO Vor 247247 1 ff. WahrnG Rdn. 14; vgl. auch OLG Stuttgart DB 1982, 2686; LG Stuttgart ZUM 2002, 614, 616). Desgleichen steht es ihnen grunds344tzlich frei, zur Geltendmachung dieser Anspr374che ein von ihnen unabh344ngiges Inkassounternehmen einzuschalten. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch der In-haber eines Kopierladens, der eine Selbstbedienung durch Kunden ausschlie337t und seine Angestellten anweist, nur Kopien urheberrechtlich nicht gesch374tzter Werke zu fertigen, grunds344tzlich die nach 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. f374r das Betreiben von Fotokopierger344ten geschuldete Verg374tung zu zahlen hat. 11 a) Da im Streitfall lediglich die Verg374tungspflicht wegen des gewerblichen Betriebs verschiedener Fotokopierger344te im Zeitraum von 1998 bis 2000 zu beurteilen ist, ist es nicht von Bedeutung, dass die Verg374tungspflicht des 12 - 7 - Betreibers von Ablichtungsger344ten durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getre-tene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesell-schaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden ist (247 54c UrhG). F374r den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die seinerzeit geltende Rechtslage ma337geblich. Nach 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg374tung unter anderem gegen den Betreiber eines Ger344tes, das - wie ein Fotokopierger344t (vgl. BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxger344te) - zur Vornahme von Vervielf344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkst374cks bestimmt ist und in einer Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Ger344te f374r die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereit h344lt. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Regelung nicht dahinge-hend einschr344nkend auszulegen, dass lediglich Inhaber von Kopierl344den, in denen die Kopierger344te frei zug344nglich sind, die Betreiberverg374tung zu leisten haben. Die Revision meint, die Ger344teverg374tung gem344337 247 54a Abs. 1 UrhG a.F. erfasse bereits einen gewissen Grundbestand von Vervielf344ltigungen urheber-rechtlich gesch374tzter Werke. Die Betreiberverg374tung gem344337 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. solle daher nur Vervielf344ltigungen erfassen, die den 374blichen Rahmen 374berstiegen. M374sse der Kunde die zu kopierende Vorlage einem Unternehmer 374bergeben, der durch einen Aushang darauf hinweise, dass nur urheberrechts-freie Werke kopiert w374rden, und der seine Mitarbeiter entsprechend anweise, sinke die Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzul344ssigen Vervielf344ltigungen kom-me. Eine gleichwohl im Einzelfall erstellte Kopie eines urheberrechtlich ge-sch374tzten Werkes sei von der Ger344teverg374tung gedeckt; eine Betreiberverg374-tung sei daneben nicht geschuldet. Dem ist nicht zu folgen. 13 - 8 - aa) Die Verg374tungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopierger344t f374r den Kunden nicht frei zug344nglich ist. Sie h344ngt nicht davon ab, ob der Kunde oder der Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleicherma337en f374r Kopierl344den mit Selbstbedienung wie mit Personalbedienung (OLG M374nchen GRUR 2004, 324, 325; Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 54c Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO 247 54a UrhG Rdn. 16; L374ft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 54c UrhG Rdn. 5). 14 bb) Die Betreiberverg374tung nach 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass mit dem Fotokopierger344t urheberrechtlich gesch374tzte Vorlagen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielf344ltigt werden. Die Verg374tungspflicht nach 247 54a UrhG a.F. kn374pft nicht an die tats344chliche Nutzung, sondern nur an die m366gliche Nut-zung des Ger344tes f374r nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zul344ssige Vervielf344ltigungen urheberrechtlich gesch374tzter Vorlagen an (vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-printer; BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxger344t, m.w.N.). Eine solche Nutzung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dann m366glich, wenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist, dass die Fotokopierger344te nur zur Vervielf344ltigung urheberrechtsfreier Vorlagen bestimmt sind, und er dar374ber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden aus-schlie337t und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht gesch374tzte Werke zu kopieren. 15 3. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die H366he der Verg374tung sich auch dann grunds344tzlich nach den Tarifen der VG Wort richtet, wenn der Inhaber des Kopierladens eine Selbstbedienung durch 16 - 9 - Kunden ausschlie337t und seine Mitarbeiter anweist, keine urheberrechtlich ge-sch374tzten Vorlagen zu kopieren. 17 a) Die H366he der von dem Betreiber nach 247 54a Abs. 2 UrhG a.F. insge-samt geschuldeten Verg374tung bemisst sich gem344337 247 54d Abs. 2 UrhG a.F. (247 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Ger344-tes, die nach den Umst344nden, insbesondere nach dem Standort und der 374bli-chen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die VG Wort hat nach diesen Ma337st344ben - ihrer Verpflichtung aus 247 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund von empirischen Erhebungen 374ber die nach den ma337geblichen Umst344nden wahrscheinliche Nutzung Tarife f374r die von ihr geforderte Betreiberverg374tung aufgestellt. Die Revision stellt nicht in Frage, dass die empirischen Erhebungen zutreffend und die geforderten Tarife grunds344tzlich angemessen sind. b) Sind Ger344te - wie hier die Fotokopierger344te - zur Vornahme von Ver-vielf344ltigungen durch Ablichtung eines Werkst374cks bestimmt, l366st dies die ge-setzliche Vermutung aus, dass diese Ger344te entsprechend ihrer Zweckbestim-mung auch zur Vornahme von Vervielf344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Diese Ver-mutung erstreckt sich auch darauf, dass die Ger344te in der Art und dem Umfang zur Vornahme von Vervielf344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt wer-den, wie dies insbesondere nach dem Standort und der 374blichen Verwendung des jeweiligen Ger344tes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerleg-bare Vermutung im Sinne des 247 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis entkr344ftet werden, dass die Ger344te tats344chlich nicht oder nur in geringerem Um-fang zur Vornahme von Vervielf344ltigungen nach 247 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ver-wendet werden (vgl. BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.). Die An- 18 - 10 - nahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei dieser Gegenbeweis nicht gelungen, l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 19 Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte k366nne den Gegenbe-weis nicht dadurch f374hren, dass er zum Beweis seiner Behauptung, er habe in seinem Kopierladen eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seinen Besch344ftigten die Weisung erteilt, nur urheberrechtlich nicht gesch374tzte Werke zu vervielf344ltigen, die Vernehmung seiner Mitarbeiter als Zeugen anbie-te. Dieses Beweisangebot gehe nicht so weit, wie der vom Bundesverfassungs-gericht f374r m366glich erachtete Gegenbeweis durch eine umfassende Kontrolle w344hrend einer Stichprobenzeit unter Vorlage s344mtlicher 334berst374cke der Kopien an die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierla-den I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesell-schaft die M366glichkeit habe, anhand der vorgelegten 334berst374cke effektiv zu kontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich ge-sch374tzte Werke gehandelt habe oder nicht. Die Revision r374gt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe damit Anforde-rungen an den Gegenbeweis gestellt, die eine Beweisf374hrung tats344chlich un-m366glich mache. Der Unternehmer sei nicht berechtigt, von Kopien, die er im Auftrag von Kunden fertige, 334berst374cke f374r eigene Zwecke zu fertigen. Von ei-ner Einwilligung der Kunden k366nne nicht in jedem Einzelfall ausgegangen wer-den. Der Kl344gerin 374bersandte 334berst374cke k366nnten daher nur einen l374ckenhaf-ten 334berblick 374ber den Kopierbetrieb geben. F374r die F374hrung des dem Beklag-ten obliegenden Gegenbeweises m374sse es daher ausreichen, wenn dieser den Kunden jeglichen Zugang zu den Kopierger344ten verweigere und seine Mitarbei-ter anweise, allein urheberrechtlich nicht gesch374tzte Werke zu kopieren, und 20 - 11 - wenn er hierauf durch einen Aushang hinweise und die Einhaltung dieser An-weisung stichprobenartig kontrolliere. 21 Die von der Revision angef374hrten Vorkehrungen k366nnen bereits deshalb nicht gen374gen, weil - wie das Berufungsgericht von der Revision unangegriffen festgestellt hat - die Mitarbeiter des Beklagten nicht zu einer zuverl344ssigen Be-urteilung der schwierigen Rechtsfrage in der Lage sind, ob eine Vorlage urhe-berrechtlich gesch374tzt ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht von einer Vernehmung der Mitarbeiter abgesehen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung h344tten die F344lle rechtlicher Fehleinsch344tzungen nicht mehr festgestellt werden k366nnen; die Zeugen h344tten allenfalls bekunden k366nnen, die Weisung des Be-klagten erhalten und sich nach besten Kr344ften daran gehalten zu haben. In ei-nem Kopierladen mit Personalbedienung, in dem die Angestellten angewiesen sind, nur urheberrechtlich nicht gesch374tzte Werke zu kopieren, mag zwar, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Wahrscheinlichkeit der Vervielf344lti-gung urheberrechtlich gesch374tzter Werke geringer sein als in einem Kopierla-den mit Selbstbedienung, in dem keine derartige Einschr344nkung besteht. Allein durch den Nachweis, dass mit den Fotokopierger344ten wahrscheinlich in einem geringeren Umfang urheberrechtlich gesch374tzte Werke vervielf344ltigt werden als nach deren Standort und 374blichen Verwendung zu erwarten ist, kann der erfor-derliche Gegenbeweis 374ber die tats344chliche Anzahl der verg374tungspflichtigen Kopien jedoch nicht gef374hrt werden. - 12 - III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 22 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 19.08.2005 - 14 C 3391/01 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 S 49/05 St -
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