BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 62/06 vom 2. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 22 Abs. 2 Satz 2 Die Erh366hung der Wertgrenze f374r die Anwaltsgeb374hren auf 100 Mio. 200 nach 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" f374r die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche T344tigkeit verschiedene Gegens-t344nde betrifft. BGH, Beschluss vom 2. M344rz 2010 - II ZR 62/06 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens f374r die Verg374-tung der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten wird unter Zu-r374ckweisung ihres weitergehenden Antrags auf 30.000.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien haben vor dem Senat um einen Anspruch auf R374ckzahlung ei-nes Werklohns in H366he von 164.638.234,57 200 gestritten, der nach Auffassung des klagenden Insolvenzverwalters nicht geschuldet war, weil der zugrunde liegende Vorgang eine verdeckte Sacheinlage darstellte. Das Verfahren ist mittlerweile rechts-kr344ftig abgeschlossen (BGHZ 173, 145; BGH, Sen.Urt. v. 11. Mai 2009 - II ZR 137/08, ZIP 2009, 1155). 1 Die Prozessbevollm344chtigten der vier Beklagten haben beantragt, den Ge-genstandswert f374r die anwaltliche T344tigkeit auf 100 Mio. 200 festzusetzen. 2 II. Funktionell zust344ndig f374r die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht 247 33 Abs. 8 RVG vor, dass 374ber den Antrag auf Wertfestsetzung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Das gilt aber nicht f374r den Bundesge- 3 - 3 - richtshof, bei dem Entscheidungen durch den Einzelrichter nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 zu 247 66 Abs. 6 GKG). III. Der Antrag ist zul344ssig. 4 Nach 247 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen T344tigkeit fest, wenn sich die Geb374hren in einem ge-richtlichen Verfahren nicht nach dem f374r die Gerichtsgeb374hren ma337geblichen Wert berechnen. Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Wegen 247 22 Abs. 2 RVG ist die Fest-setzung des Streitwerts f374r die Gerichtsgeb374hren nach 247 39 GKG nicht zwingend auch f374r die H366he der Anwaltsgeb374hren ma337geblich. Dabei gen374gt die Behauptung, die Wertgrenze sei zugunsten des Antragstellers erh366ht. 5 Die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten sind nach 247 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt. 6 IV. Der Antrag ist nur in H366he von 30 Mio. 200 begr374ndet, im 334brigen ist er zu-r374ckzuweisen. 7 Eine Erh366hung der Wertgrenze des 247 22 Abs. 2 Satz 1 RVG von 30 Mio. 200 auf 100 Mio. 200 nach 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kommt nicht in Betracht, weil die T344tigkeit der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat und damit 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG keine Anwendung findet. 8 1. Der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt f374r mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsver-h344ltnisses t344tig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverh344ltnis betroffen ist, be- 9 - 4 - stimmt sich auch dann nach dem kl344gerischen Begehren, wenn der Rechtsanwalt f374r die Beklagten t344tig wird (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - VIII ZB 52/04, AGS 2006, 69). Der Kl344ger hat s344mtliche Beklagten als Gesamtschuldner auf R374ckzahlung eines einheitlichen Werklohns in Anspruch genommen. Damit liegt ein einheitlicher Ge-genstand vor. 2. Die Erh366hung der Wertgrenze von 30 Mio. 200 auf 100 Mio. 200 nach 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass in derselben Angelegenheit mehrere Gegens-t344nde behandelt werden (AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. 247 22 Rdn. 32; ders. AGS 2009, 455; ders. AGS 2007, 522; Mayer/Kroi337, RVG 4. Aufl. 247 22 Rdn. 17; a.A. OLG Dresden, AGS 2007, 521, 522; OLG K366ln, AGS 2009, 454; Maier-Reimer, NJW 2009, 3550 ff.; Bischof/Jungbauer/Br344uer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG 3. Aufl. 247 22 Rdn. 61 f., dieses Ergebnis aber - bis zur 2. Aufl. - zutreffend als "unsinnig" kriti-sierend; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. 247 22 RVG Rdn. 6; Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert, RVG 18. Aufl. 247 22 Rdn. 8). Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wort-laut des 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, folgt aber aus der Systematik des Rechtsanwalts-verg374tungsgesetzes, die bei Anwendung der Gegenmeinung Br374che sowohl im Ver-h344ltnis zu 247 7 Abs. 2 RVG als auch zu Nr. 1008 RVG-VV erlitte. 10 Der Ansatz eines Gegenstandswerts von 100 Mio. 200 nach 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG h344tte in einer Angelegenheit mit identischem Gegenstand zur Folge, dass der Prozessbevollm344chtigte mehrerer Auftraggeber insgesamt mehr fordern k366nnte, als ihm alle Auftraggeber nach 247 7 Abs. 2 RVG je einzeln schulden (n344her AnwKommRVG/N. Schneider 5. Aufl. 247 22 Rdn. 32; zu dieser Problematik auch Maier-Reimer, NJW 2009, 3550, 3551). Bei einem Gegenstandswert von 100 Millio-nen Euro und Identit344t des Gegenstands der anwaltlichen T344tigkeit erg344be sich bei Ansatz von 2,3 Geb374hren nach Nr. 3208 RVG-VV, 1,5 Geb374hren nach Nr. 3210 RVG-VV und - bei vier Auftraggebern - 0,9 Geb374hren nach Nr. 1008 RVG-VV im Re- 11 - 5 - visionsverfahren ein Gesamtgeb374hrenanspruch in H366he von 1.417.031,20 200. Nach 247 7 Abs. 2 RVG ist aber der Anspruch gegen jeden einzelnen der Auftraggeber auf 347.684,80 200 (3,8 Geb374hren aus einem Gegenstandswert von 30 Mio. 200) beschr344nkt. Der Prozessbevollm344chtigte k366nnte deshalb von allen vier Auftraggebern zusammen lediglich (4 x 347.684,80 =) 1.390.739,20 200 verlangen. Erh366hte man bei identischem Gegenstand die Wertgrenze von 30 Mio. 200 auf 100 Mio. 200, verbliebe eine Differenz von 26.292,00 200, die angefallen, aber von keinem der Auftraggeber zu erstatten w344-re. Zugleich w374rde der Ansatz eines Gegenstandswerts von 100 Mio. 200 zu einem Wertungswiderspruch bei der Anwendung von Nr. 1008 RVG-VV f374hren. Die Folge w344re n344mlich, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit bei identischem Ge-genstand deutlich mehr an Geb374hren erhielte als in einer Angelegenheit mit ver-schiedenen Gegenst344nden, bei denen Nr. 1008 RVG-VV nicht zur Anwendung kommt. Damit w374rde eine typischerweise weniger aufw344ndige T344tigkeit des Rechts-anwalts h366her entgolten als eine typischerweise mit gr366337erem Aufwand verbundene. 12 Dieser - letztlich durch eine unsorgf344ltige Fassung des 247 22 Abs. 2 Satz 2 RVG hervorgerufene (vgl. dazu Bischof, RVG 2. Aufl. 247 22 Rdn. 61) - Wertungswi-derspruch l344sst sich nicht dadurch aufl366sen, dass man den nach 247 7 Abs. 2 RVG er-mittelten Gesamtbetrag der von allen Auftraggebern je einzeln geschuldeten Geb374h-ren als "selbst344ndige Grenze" f374r die insgesamt geschuldeten Geb374hren interpretiert (so aber Maier-Reimer, NJW 2009, 3550, 3552). Denn auch dann w374rde der Pro-zessbevollm344chtigte - wegen der Geb374hrenerh366hungen gem344337 Nr. 1008 RVG-VV - deutlich mehr verdienen als ein Rechtsanwalt, der f374r vier Auftraggeber in vier ver-schiedenen Gegenst344nden t344tig w344re. Das erscheint nicht sachgerecht. 13 - 6 - 14 V. Die Entscheidung ergeht geb374hrenfrei, Kosten werden nicht erstattet, 247 33 Abs. 9 RVG. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2/26 O 293/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 U 265/04 -
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