BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 62/07 Verk374ndet am: 25. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 D; DDR-StHG 247 1 Zur Schadenszurechnung bei einem Amts- und Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 62/07 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin hatte im Jahre 1997 einen im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt belegenen Geb344udekomplex, bestehend aus Eckhaus, Seiten-fl374gel und Remise, erworben. Sie beabsichtigte, diese Geb344ude zu sanieren, den Grundbesitz in Wohnungseigentum aufzuteilen und die Eigentumswohnun-gen anschlie337end zu ver344u337ern. Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1997 verkaufte sie einen Miteigentumsanteil an dem Grundeigentum, verbun-den mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 9 (Remise), einschlie337lich noch zu erbringender Bauleistungen sowie eines Kfz-Stellplatzes zu einem Kaufpreis von 361.000 DM (= 184.576,37 200) an Frau Margit H. Hierbei sicherte sie die Bezugsfertigkeit der Wohnungen bis zum 31. Oktober 1998 und die voll-st344ndige Fertigstellung bis zum 31. Dezember 1998 zu. 1 - 3 - Am 22. Juli 1998 stellte sie bei dem Bauaufsichtsamt der Beklagten ei-nen Antrag auf Baugenehmigung zur Sanierung und Instandsetzung der Remi-se zu Wohnungszwecken. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bauauf-sichtsamts vom 26. Oktober 1998 abgelehnt. Der Widerspruch der Kl344gerin blieb erfolglos. Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Verwal-tungsgericht durch Urteil vom 27. August 2001 die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide, der Kl344gerin die begehrte Baugenehmigung zur Sa-nierung und Instandsetzung zum Zwecke der Wohnungsnutzung zu erteilen. Das gegen dieses Urteil eingelegte, als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 zur374ck. 2 Die Kl344gerin tr344gt vor, wegen der urspr374nglichen Ablehnung der Bauge-nehmigung habe sie den Bautr344gerkaufvertrag mit der Erwerberin H. nicht mehr wie vorgesehen erf374llen k366nnen. Sie habe der K344uferin deshalb ein anderes Objekt anbieten m374ssen. Die Remise habe sie als Garage mit Raum im Obergescho337 zur Nebennutzung an Lidwina K. zum Preise von (lediglich) 140.000 DM (= 71.580,96 200) verkauft. 3 Die Kl344gerin nimmt nunmehr die Beklagte aus Amts- und Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangt Ausgleich f374r die an die ur-spr374ngliche Erwerberin geleistete Schadloshaltung, ferner f374r den beim ander-weitigen Verkauf der Remise erzielten Mindererl366s sowie zus344tzliche Beurkun-dungskosten, Baumehrkosten und nicht erstattete Anwaltskosten. 4 Das Landgericht hat den auf 189.195,20 200 nebst Zinsen bezifferten Kla-geanspruch mit einer verh344ltnism344337ig geringf374gigen K374rzung (wegen der An-waltskosten) dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Die Berufung der Be- 5 - 4 - klagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. Der Kl344gerin steht der geltend gemach-te Schadensersatzanspruch sowohl als Amtshaftungsanspruch nach 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als auch als Staatshaftungsanspruch nach 247 1 des in Brandenburg fortgeltenden DDR-StHG dem Grunde nach zu. 6 1. Aufgrund der Rechtskraft des der Kl344gerin g374nstigen verwaltungsgericht-lichen Urteils steht auch f374r den vorliegenden Amtshaftungsanspruch fest, dass die urspr374ngliche Ablehnung des Baugenehmigungsantrags der Kl344gerin rechtswidrig gewesen ist (st. Rspr.; vgl. f374r Verwaltungsakte im Allgemeinen: Senatsurteile BGHZ 103, 242, 244 f; 134, 268, 273 f; 146, 153, 156; 161, 305, 309; ferner Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] 247 839 Rn. 420 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das wird auch von der Revision nicht in Ab-rede gestellt. 7 2. Beide Vorinstanzen haben ferner mit revisionsrechtlich nicht angreifbarer Begr374ndung ein Verschulden der handelnden Amtstr344ger der Beklagten bejaht. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur f374r den Amtshaftungsanspruch, nicht dage-gen f374r den Staatshaftungsanspruch nach dem DDR-StHG, erforderlich. Zu Un-recht r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten unter Beweis gestellten Vortrag einer 374beraus sorgf344ltigen und aufwendigen Ermitt-lung der zugrunde liegenden Tatsachen und Rechtsgrundlagen missachtet. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr hinreichend mit dem als 374bergangen ger374g- 8 - 5 - ten Vorbringen auseinandergesetzt; von einer weiteren Begr374ndung wird ge-m344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 3. Die Revision macht geltend, die Vorinstanzen h344tten verkannt, dass "bei normativer Betrachtung" keiner der von der Kl344gerin geltend gemachten Sch344-den mit der Versagung der Baugenehmigung in urs344chlichem Zusammenhang stehe. Die Feststellung der Kausalit344t jedes einzelnen Schadenspostens k366nne hier auch nicht dem Betragsverfahren 374berlassen werden; vielmehr ergebe sich, dass der Kl344gerin bereits dem Grund nach kein Anspruch zustehe. Mit diesem Revisionsangriff kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Sie verkennt, dass die aufgeworfenen Fragen der Schadenszurechnung weitgehend bereits durch das Senatsurteil vom 11. Juni 1992 (III ZR 210/90 = NVwZ 1992, 1119 = BGHR BGB 247 839 Abs. 1 Satz 1 Baugenehmigung 6), auf das sich das Beru-fungsgericht mehrfach zu Recht bezogen hat, im Sinne des Berufungsurteils gekl344rt sind. 9 a) Inhaltlich ist der Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Ver-weigerung oder Verz366gerung einer beantragten Baugenehmigung grunds344tzlich auf den Ausgleich aller Nachteile gerichtet, die bei pflichtgem344337em Handeln der Beh366rde vermieden worden w344ren. Der Gesch344digte ist also so zu stellen, wie wenn sein Gesuch rechtzeitig und zutreffend beschieden worden w344re (Stau-dinger/Wurm aaO Rn. 578). Allerdings muss insoweit ein Bezug zur baulichen Nutzbarkeit des Grundst374cks bestehen. Dies hat der Senat beispielsweise f374r das Provisionsinteresse eines vom Grundst374ckseigent374mer mit der "Baureifma-chung" eines Grundst374cks beauftragten Architekten verneint. Dieses Interesse fiel nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbeh366rde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen waren. Die durch Vertrag mit dem Grundst374cks- 10 - 6 - eigent374mer begr374ndeten Provisionsanspr374che wiesen keinen inneren sachli-chen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbeh366rde auf. Die Vertrags-parteien hatten es nicht etwa in der Hand, durch eine Vertragsgestaltung wie die damals zu beurteilende den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauauf-sichtsbeh366rde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Verm366gensinte-resse darunter fiel (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f; Staudinger/Wurm aaO). b) Mit einer derartigen Fallkonstellation ist die jetzige nicht zu verglei-chen. Das hier in Rede stehende Interesse der Kl344gerin, ihr Grundst374ck im Rahmen der Rechtsordnung baulich zu nutzen und zu ver344u337ern, f344llt in den Kernbereich des durch Art. 14 GG gesch374tzten Grundeigentums und somit in den sachlichen Schutzbereich der von der Bauaufsichtsbeh366rde bei der Ent-scheidung 374ber die Baugenehmigung zu wahrenden Amtspflichten. Wird die bauliche Nutzung oder die Ver344u337erung durch die Versagung einer Baugeneh-migung rechtswidrig - und (hinsichtlich der Amtshaftung) schuldhaft - vereitelt, so ist ein dadurch verursachter Schaden im Rahmen der Amts- und Staatshaf-tung zu ersetzen. Schutzw374rdig ist insoweit bereits das Vertrauen des Eigent374-mers oder Bauherrn auf die objektive Rechtslage. Dieser braucht nicht mit ei-nem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bauaufsichtsbeh366rde zu rechnen. Ihm obliegt es daher nicht, sich bei den Vertragsverhandlungen mit etwaigen Er-werbsinteressen durch salvatorische Klauseln - etwa in dem Sinne, dass der betreffende Vertrag erst mit Erteilung der Baugenehmigung wirksam werde - gegen die Folgen etwaiger Pflichtverletzungen der Bauaufsichtsbeh366rde abzu-sichern (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 aaO S. 1121). Der Grundst374cks-verkauf und die n344heren Einzelheiten der Vertragsgestaltung fielen in den Be-reich der freien unternehmerischen Entscheidung der Kl344gerin (Senatsurteil aaO). Das "Rechtsanwendungsrisiko", d.h. die ordnungsgem344337e Handhabung der einschl344gigen 366ffentlich-rechtlichen Vorschriften (Senatsurteil BGHZ 149, 11 - 7 - 50, 55), und das Einstehenm374ssen f374r die haftungsrechtlichen Folgen etwaiger Pflichtverletzungen wurden dadurch nicht von der Bauaufsichtsbeh366rde auf die Kl344gerin verlagert. c) Dies bedeutet, dass das Scheitern des urspr374nglichen Verkaufs der Remise und der nach dem Sachvortrag der Kl344gerin notwendige Abschluss ei-nes Deckungsgesch344ftes grunds344tzlich in den Risikobereich der Beklagten fie-len, vorbehaltlich einer Pr374fung, ob einzelne Schadenspositionen m366glicherwei-se aus der Kausalit344t ausgeklammert werden m374ssen, da sie auch bei rechtzei-tiger Erteilung der Genehmigung entstanden w344ren. Diese Pr374fung kann jedoch dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Das gleiche gilt f374r die von der Be-klagten aufgeworfene Frage, ob es der Kl344gerin unter wirtschaftlichen Ge-sichtspunkten zumutbar gewesen w344re, auf den tats344chlich vorgenommenen umfangm344337ig geringeren Ausbau der Remise vorl344ufig zu verzichten und den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten, der einen Aus-bau in dem urspr374nglich vorgesehenen gr366337eren Ausma337 erm366glicht h344tte. 12 d) Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, die Kl344gerin h344tte sich vor Abschluss des Ursprungsvertrages durch eine Bauvoranfrage 374ber die Zu-l344ssigkeit des Vorhabens absichern m374ssen. Eine solche Ma337nahme w344re - wie die Revision selbst nicht verkennt - kein "Rechtsmittel" im technischen Sinne des 247 839 Abs. 3 BGB oder des 247 2 DDR-StHG gewesen. Solange eine Amts-pflichtverletzung nicht begangen ist, kann insoweit kein "Rechtsmittel" eingelegt werden (Staudinger/Wurm aaO Rn. 338 m.w.N.). Eine Unterlassung kann somit allenfalls nach 247 254 BGB beurteilt werden; nimmt der Bauherr indessen im Vertrauen auf die tats344chlich bestehende Rechtslage von einer Bauvoranfrage Abstand, so begr374ndet dies allein noch keinen Mitverschuldensvorwurf. 13 - 8 - 4. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung ist vom Beru-fungsgericht sowohl hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs (247 852 BGB a.F.) als auch hinsichtlich des Staatshaftungsanspruchs (247 4 DDR-StHG) zur374ckge-wiesen worden. Die Revision nimmt insoweit lediglich Bezug auf das vorin-stanzliche Vorbringen, das das Berufungsgericht mit Recht als nicht durchgrei-fend erachtet hat. 14 Schlick Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 27.12.2004 - 4 O 72/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2007 - 2 U 10/05 -
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