Berichtigt durch B e schluss vom 18. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62/11 Verkündet am: 6. Februar 2013 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Gesch äftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Basisinsulin mit Gewichtsvorteil UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; HWG § 3 a) Eine Werbung für ein Arzneimittel kann irreführend sein, wenn sie auf St u- dien gestützt wird, die dies e Aussage nicht tragen. Ein solcher Verstoß g e- gen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den Anforderungen an einen hinreichenden wi s- senschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt z um anderen regelmäßig dann vor, wenn die Studie selbst abweichende Studienergebni s- se nennt, die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält oder lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt und die Werbung diese Einschränk ungen der Studienaussage nicht mitteilt. - 2 - b) Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den ane r- kannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgefüh rt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine ran d- omisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statist i- schen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskuss i- onsprozess der Fachwelt ein bezogen worden ist. c) Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Stud i- endaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umstä n- den des Einzelfalls ab. Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln. Für die Frage der Irreführung kommt es ferner darauf an, ob der Verkeh r in der Werbung hi n- reichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswe r- tung dieser Studie und gegebenenfalls auf die in der Studie selbst gemac h- ten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefu n- denen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wi s- senschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird. d) Es ist davon auszugehen, dass Angaben, die der Zulassung des Arzneimi t- tels wörtlich oder sinngemäß entsprechen, regelmäßig dem zum Zeitpu nkt der Zulassung geltenden gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen. Hinsichtlich solcher Angaben kommt eine Irreführung aber dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt b ekanntgewordene oder der Zulassungsb e- hörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaf t- liche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born - kamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch un d Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivils enat s des Kammergerichts vom 22. Februar 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als das Berufungsgericht di e Klage mit den Klageantr ä- gen zu 1 a, 1 c, 2 und 3 abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Parteien sind Pharmaunternehmen und vertreiben jeweils Injektion s- lösungen, die zur Anwendung als Basalinsulin in Kombination mit oralen Antid i- abetika als Arzneimittel zur Behandlung von Dia betes mellitus zugelassen sind. Die Klägerin vertreibt seit 20 00 das Präparat Lantus ® , das den Wirkstoff Insuling largin enthält. Die Beklagte vertreibt s eit 2004 das Arzneimittel Levemir ® mit dem Wirkstoff Insulind etemir. 1 2 - 4 - Die Klägerin beanstandet mehrere Angaben, in denen die Beklagte in dem nachfolgend wiederge gebenen Werbe faltblatt Levemir ® Gute Einstellung - besseres Profil , das an Ärzte verteilt wurde, einen Gewichtsvor teil von Lev e- mir ® behauptet hat. 3 - 5 - Die Klägerin hat geltend gemacht , die Behauptungen eines Gewichtsvo r- teils bei der Gabe von Levemir ® im Vergleich zur Verabreichung von Insulin g- largin seien irreführend . Ein angeblicher Gewichtsvorteil und dessen klinische Relevanz seien nicht hinreichend wissenschaftlich nachgewiesen. Ferner seien die zum Beleg der Behauptung durch Fußnoten in Bezug genomme nen Quellen nicht geeignet, die jeweiligen Werbeangaben als wissenschaftlich hinreichend gesicherte Erkenntnis zu stütz en . D ie Be klagte nehme zudem durch die B e- hauptung Das Basisinsulin mit Gewichtsvorteil eine tatsächlich nicht gegebene Alleinstellung g egenüber allen anderen Wettbewerb ern in Anspruch. Die Gr a- phik Levemir ® im Vergleich zu Insulinglargin sei ebenfalls irreführend und a u- ßerdem unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen herabsetzenden Vergleichs wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat beantra gt, es der Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Fertigarzneimittel L e- vemir ® 100 E/ml Injektionslösung in einer Patrone und/oder Levemir ® 100 E/ml Injektionslösung in einem Injektor, vorgefüllt (Wirkstoff jeweils: Insulindetemir) 1. mit einem Gewichtsvorteil für Levemir ® in den Angaben a) 2. Fachinformation Levemir ® , Februar 2007. 3. Philis - Tsimikas A et al. , Clinical Therapeutics 2006; 28: 1569 - 1581; 20 - wöchige multizentrische, offene, randomisier te Studie mit 504 insulinnaiven Patienten mit Typ 2 Diabetes, Insulindetemir vs. NPH - Insulin jeweils in Kombination mit OAD 4. Rosenstock J et al.; Diabetes 2006: 55 (Suppl1): A132; 52 - wöchige, internationale, offene randomisierte Studie mit 582 i nsulinna iven, OAD - be handelten Patienten mit Typ 2 Diabetes, dar gestell t sind die Ergebni s- se der Patienten, die Levemir ® 1 - mal täglich (104 Patienten) erhalten h a- 4 5 - 6 - ben, vs. Insulinglargin 1 - mal täglich (252 Patienten) jeweils in Komb inat i- on mit OAD, * Data on file be züglich pWert, Patientenzahlen und HbA 1 c für Levemir ® (1 - mal täglich). 5. Hermans en K et al., Diabetes Care 2006; 29: 1269 - 1274; 26 - wö chige, offene, randomisierte Studie mit 476 insuli n- naiven, OAD - behandel ten Patienten mit Typ 2 Diabetes, Insulindetemir vs. NPH - Insulin jeweils in Kombination mit OAD; online appendix at . und/oder b) Levemir ® Flex - Pen ® (Insulindetemir) Das Basisinsulin mit Gewichtsvorteil 1 1. Plank J et al., Diabetes Care 2005; 28: 1107 - 1112: Zeit - Wirkp rofil im Vergleich zu NPH - Insulin. und/oder c) Levemir ® . Das Basisinsulin mit Gewichtsvorteil. 2 - 5 2. Fachinf ormation Levemir ® , Februar 2007. 3. Philis - Tsimikas A et al., Clinical Therapeutics 2006; 28: 1569 - 1581; 20 - wöchige multizentrische, offene, r andomisierte Studie mit 504 insulinnaiven Patienten mit Typ 2 Diabetes, Insulindetemir vs. NPH - Insulin jeweils in Kombination mit OAD. 4. Rosenstock J et al.; Diabetes 2006: 55 (Suppl1): A132; 52 - wöchige, internationale, offene, randomisierte Studie mit 5 82 i nsulinnaiven, OAD - be handelten Patienten mit Typ 2 Diabetes, dargestellt sind die Ergebni s- se der Patienten, die Levemir ® 1 - mal täglich (104 Patienten) erhalten h a- ben, vs. Insulinglargin 1 - mal täglich (252 Patienten) j eweils in Kombinat i- on mit OAD, * Dat a on file bezüglich pWert, Patientenzahlen und HbA 1c für Levemir ® (1 - mal täglich). 5. Hermansen K et al., Diabetes Care 2006; 29: 1269 - 1274 ; 26 - wöchige, offene, randomisierte Studie mit 476 insuli n- naiven, OAD - behandelten Patienten mit Typ 2 Diabetes, Ins ulin detemir vs. NPH - Insulin jeweils in Kombination mit OAD; online appendix at . und/oder d) Gewichtsvorteil?! Das ist prima! und/oder 2. mit der nachstehend abgebildeten Grafik ® im Vergleich zu Insulinlargin 4 - 7 - 4. Rosenstock J e t al.; Diabetes 2006: 55 (Suppl1 ): A132; 52 - wöchige, i n- ternationale, offene, randomisierte Studie mit 582 insulinnaiven, OAD - be - handel ten Patienten mit Typ 2 Diabetes, dargestellt sind die Ergebnisse der Patienten, die Levemir ® 1 - mal täglich (104 Patienten) erhalten haben, vs. I n- sulin glargin 1 - mal täglich (252 Patienten) jeweils in Kombination mit OAD, * Da ta on file bezüglich pWert, Patientenzahlen und HbA 1c für Leve mir ® (1 - mal täglich). und/oder 3. mit der Angabe Gewichtsvorteil u nter Levemir ® im Vergleich zu Insulingla r- gin bei vergleichbarer HbA 1c - Senkung 4 4. Rosenstock J et al.; Diabetes 2006: 55 (Suppl1): A132; 52 - wöchige, i n- ternationale, offene, randomisierte Studie mit 582 insulinnaiven, OAD - be - handel ten Patienten mit Typ 2 Diabetes, dargestellt sind die Ergebnisse der Patienten, die Levemir ® 1 - mal täglich (104 Patienten) erhalten haben, vs. I n- sulin glargin 1 - mal täglich (252 Patienten) jeweils in Kombination mit OAD, * Data on file bezüglich pWert, Patientenzahlen und HbA 1c für Levemir ® (1 - mal täglich) zu bewerben, wenn dies wie in dem als Anlage K 1 vorgelegten vierseitigen Folder Levemir ® . Gute Einstellung - besseres Profil. 12 eschieht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte B e- rufung der K lägerin ist erfolglos ge blieb en . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revi sion zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat eine Irreführung durch die be anstandete Werbung mit einem Gewichtsvorteil verneint . Zur Begründung hat es ausg e- führt: Die Werbung sei nicht deswegen irreführend, weil sie in Fußnoten mit Studien belegt werde, die den beworbenen Umstand des Gewichtsvorteils nicht 6 7 8 - 8 - trügen . Es könne auc h nicht angenommen werden, dass die beworbene Ang a- be nicht durch gesicher te wissenschaftliche Erkenntnisse belegt sei . Die We r- bung könne sich vielmehr auf die Inhalte der Arzneimittelzulassung und der Fachinformation stützen. Dies be gründe eine tatsächlich e Vermutung dafür , dass de r gesicherte Stand der Wissenschaft wieder ge geben sei . Die Klägerin habe diese Vermutung nicht widerlegt. Eine Irreführung ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen einer klinischen Relevanz des beworbenen Gewichtsvorteils. Die Beha uptung einer solchen R e- levanz des Gewichtsvorteils sei der Werbung aus der Sicht der angesproch e- nen Ärzte nicht zu entnehmen. Die Aussage Levemir ® . Das Basisinsulin mit Gewichtsvorteil sei ferner nicht irreführend unter dem Gesichtspunkt ein er Allein stellungsbehauptung . Es fehle an besonderen Umständen, unter denen die Verwendung eines bestim m- ten Artikels eine Alleinstellung des beworbenen Produkts zum Ausdruck bringe. Der Klägerin stehe auch hinsichtlich der vergleichenden Grafik kein U n- terlassung sanspruch zu. Der Umstand, dass die dort dargestellte Ge wichtsz u- nahme von 2,25 k g nur bei der Untergruppe von Testpa tienten erreicht worden sei, die nur einmal täglich Levemir ® erhalten hätten, während bei der zweimal täglich mit Insulindetemir behandelten Gruppe von 55 % der Testpersonen eine Gewichtszunahme von 3,7 kg festgestellt worden sei , führe nicht zu einer Irr e- führung. Der angesprochene Arzt könne der Werbung hinreichend deutlich en t- nehmen, dass nur die Ergebnisse im Hinblick auf die einmal täglich behandelte Untergruppe dargestellt sei en. Die Angabe Gewichtsvorteil unter Levemir ® im Vergleich zu Insulingla r- gin bei vergleichbarer HbA 1c - Senkung sei ebenfalls weder irreführend noch 9 10 11 12 - 9 - unter dem Gesichtspunkt der herabsetzenden vergleichenden Werbu ng zu b e- anstanden. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Ber u- fung gegen die Klageabweisung im Hinblick auf die Anträge zu 1 a und c sowie die Anträg e zu 2 und 3 für unbegründet erachtet hat, halten der revisionsrechtl i- chen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand (dazu unter I). Dagegen bleibt die Revision erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge zu 1 b und d richtet (dazu unter II). I. Im Hinblick auf die mit den Anträgen zu 1 a und c sowie mit den Antr ä- gen zu 2 und 3 angegriffene Werbung mit eine m Gewichtsvorteil ergibt sich e i- ne Irreführung aus dem Umstand, dass die Beklagte sich insoweit zum Beleg ihrer Behauptung in der Fußnot e 4 auf die Veröffentlichung von Rosenstock und anderen gestützt hat, obwohl diese Studie einen Gewichtsvorteil bei der A n- wendung von Levemir ® im Vergleich zu Insulinglargin nicht hinreichend wisse n- schaftlich belegt. 1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung i r- reführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enthält. G e- mäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann v or, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigele gt werden, die sie nicht haben. Ins o- weit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der We r- bea ussage zu stellen, da mit irre führenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölk e- rung verbunden sein können (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/90, 13 14 15 - 10 - GRUR 2002, 182, 185 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen, mwN; So s- nit za in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 1/137; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 3 0 . Aufl., § 4 Rn. 1.243, Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.181). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die We rbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaf t- licher Erkenntnis entspricht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1970 - I ZR 86/69 , GRUR 1971, 153 , 155 = NJW 1971, 323 - Tampax; Urteil vom 7. März 1991 I ZR 127/89, GRUR 1991 , 848, 849 = NJW - RR 1991, 84 8 - Rheumalind II; U r- teil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 260/98, GRUR 200 2, 273, 274 = WRP 2001, 1171 - Eusovit; Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 32/01, GRUR 2004, 72 ; OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206; Bo rn kamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.183; Sos nitza in Piper/ Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 1/140). D iese V o- raussetzung ist nicht gegeben , wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (OLG Düsseldorf, MD 2008, 49, 52 f. ). Unzuläs sig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird , ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; Born kamm in Köhler/Born kamm aaO § 5 Rn. 4.183 ; Fezer/Reinhart , UWG , 2. Aufl., § 4 - S 4 Rn. 452 ). Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (OLG Hamburg, PharmR 2007, 204, 206 mwN; Weidert in Har te/Henning, UWG, 2. Aufl. , § 5 Rn. C 172; Fez er/Reinhart aaO § 4 - S 4 Rn. 454; vgl. auch Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 4.183) . Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom 16 17 - 11 - Verkehr nach den Umständen des E inzelfalls zugrundegelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irre füh - rung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkenn en lässt, die Werbung indessen die se Einschrän - kungen nicht wiedergibt . Dies ist beispielsweise der Fall , wenn die Studie selbst , nicht aber die auf diese Studie bezogene Werbung abweichende St u- dienergebnisse nennt, wenn die Studie die in der Werbung behaupteten Erge b- nisse nicht für bewies en hält oder wenn sie lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt , die Werbung dieses Ergebnis aber als gesichert da r- stellt . In diesen Fällen geht es nicht darum, ob die Werbeaussage für sich g e- nommen inhaltlich richtig ist, weil sie gegeb enenfalls auf andere Studien g e- stützt werden könnte. Die Irreführung ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung in Bezug ge - nommene Studie selbst die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt tr ägt und der Arzt in seinem Vertrauen enttäuscht wird, die durch eine Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie überprüfen zu können, ohne gewärtigen zu müssen, dass die als Beleg aufgeführte Studie nur teilweise, mitt elbar oder nur im Zusammenhang mit anderen, nicht genannten Studien (möglicherweise) valide ist und die Werbebehauptung stützen kann. Dies beeinträchtigt die Sicherheit ärztlicher Therapieentscheidung en auf der Grundlage mit wissenschaftlichen Studien bele gte r Werbeaussagen und stellt deshalb wegen der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung grundsätzlich eine relevante Irreführung dar (vgl. OLG Hamburg, PharmR 2007, 204, 206 mwN; Weidert in Harte/ Henning aaO § 5 R n. C 172 ; Fezer/ Reinhart aaO § 4 - S 4 Rn. 454 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - C - 249/09 , Rn. 50 - juris ). 2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass der Beleg für den behaupteten G e- wichtsvorteil durch die Gabe von Levemir ® mit der in Fußnote 4 in Bezug g e- 18 - 12 - nommene angegebene Rosenstock - Studie den an die Zitatwahrheit zu stelle n- den Anforderungen nicht genügt. a) Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wisse n- schaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatric h- terlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studiene r- gebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsb e- zogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend au s- sagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wisse n- schaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im R e- gelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblin d- studie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt , die durch Verö f- fentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, GRUR 2009, 75 Rn. 26 = WRP 2009, 51 - Priorin, zu Art. 3 der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Leben s- mittel f ür besondere medizinische Zwecke; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f. ; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 Rn. 20 = WRP 2012, 1386 - ARTROSTAR , zu § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV; vgl. im Einzelnen auch Riegger , Heilmitte lwerberecht, Kap. 3 Rn. 33 ff.). Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im W e- ge der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einha l- tung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem d a- rauf ankommen, ob der Verkehr in de r Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und g e- gebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick 19 20 - 13 - auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiese n und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (vgl. OLG Hamburg, MD 2007, 1189, 1195 ; MD 2008, 55, 61 ; Riegger aaO Kap. 3 Rn. 40 f.). Diesen Anforderungen genügt die durch e i- nen Fußnotenverweis mit der Rosenstock - Studie belegte Werbung der Bekla g- ten nicht. b ) Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, die in dieser Studie im Vergleich zu einer einmaligen Gabe von Insulinglargin festgestellte geringere Gewichtszunahme sei nicht wissenschaftli ch gesichert, weil dieses Ergebnis nach dem Vortrag der Klägerin nur ein Nebenprodukt der Studie sei. Die Patie n- ten, die nur einmal täglich das Arzneimittel der Beklagten genommen hätten (45%), seien nachträglich zu einer sogenannten Subgruppe zusammengefa sst worden, ohne dass für diese nachträglich gebildete Gruppe die allgemein ge l- tenden Bedingungen für eine klinische Studie wie etwa eine Randomisierung eingehalten worden seien. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, die Verfa s- ser der Studie hätten selb st erkannt und auch festgehalten, dass die Studie i n- soweit keine definitiven Rückschlüsse zulasse. Das Berufungsgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen, so dass insoweit revisionsrechtlich von der Richtigkeit des Klagevortrags auszugehen is t. c ) In der mit den Anträgen zu 1 a und c sowie mit den Anträgen zu 2 und 3 beanstandeten Werbung werden dem Verkehr diese gegen die Aussag e- kraft der jeweils in der Fußnote 4 in Bezug genommenen Rosenstock - Studie nicht mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat auch sonst keine besonderen U m- stände festgestellt, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass die von der angegriffenen Werbung angesprochenen Ärzte der als Fußnotenbeleg angeg e- benen Studie einen lediglich eingeschränkten Aussagegehalt in Bezug au f die 21 22 - 14 - statistische Signifikanz oder d en von den Studienverfassern selbst ihrer Studie beigemessenen Beweiswert entnehmen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass - wie noch dargelegt werden wird (dazu unten Rn. 33 ff. ) - sowohl in der Zulassung für Levemir ® als auch in der entsprechenden Fachinformation die bei der Vera b- reichung von Levemir ® im Vergleich zu Insulinglargin geringere Gewichtsz u- nahme angeführt ist und daher grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass dieser Umstand als hinreichend wissenschaftlich gesichert gelten kann, sofern die Klägerin keine Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen. Wie ausgeführt, geht es bei der Irreführung unter dem G e- sichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit allein um die Frage, ob die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung in Bezug genommene Studie selbst die Aussage uneingeschränkt trägt. 3. Das B erufungsurteil, dass sich auch nicht aus anderen Gründen als zut reffend erweist (§ 561 ZPO), kann danach im Hinblick auf die Abweisung der Anträge zu 1 a und c sowie 2 und 3 keinen Bestand haben. II. Die Revision bleibt dagegen erfolglos, soweit sie sic h gegen die A b- wei sung der Anträge zu 1 b und d richtet. 1. Eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt insoweit nicht in Betracht. Die mit den A n- träge n zu 1 b und d angegriffenen werblichen Aussage n nehmen nicht auf die problematische Fußnote 4 (Studie von Rosenstock und anderen ) Bezug. Die Revision hat zudem n icht dargelegt, dass die mit dem Antrag zu 1 b beansta n- dete Werbung deswegen irreführend ist, weil auf der Grundlage der Festste l- 23 24 25 26 - 15 - lungen des B erufungsgerichts oder eines verfahrensfehlerhaft nicht berücksic h- tigten Vorbringens der Kl ägerin die dort mit der Fußnote 1 i n Bezug genomm e- ne Studie ( Plank J et al ) die Werbebehauptung Das Basisinsulin mit G e- wichtsvorteil 1 nicht hinreichend belegen k ann. Die mit dem Antrag zu 1 d a n- gegriffene Werbung Gewichtsvorteil?! Das ist prima! ist durch keinerlei Fußn o- ten belegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Umstand auch nicht deswegen unerheblich, weil diese Angabe im Zusammenhang mit den ü b- rigen Werbeaussagen steh t und den dort verwendeten und mit Fußnoten bele g- ten Begriff Gewichtsvorteil übernimmt . Das Berufungsgericht hat nicht festg e- stellt, dass der angesprochene Verkehr die Rosenstock - Studie auch al s Beleg der mit dem Antrag zu 1 d an gegriffene n Aussage in Verbindung bringt, obwohl die Werbung insoweit gerade keinen Fußnotenbezug herstellt. Die Revision rügt auch nicht, dass das Berufungsgericht einen in diese Richtung ge henden Kl a- gevortrag rechtsfehlerhaft übergangen habe. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung Das Basisinsulin mit Gewichtsvorteil sei nicht als irreführende Alleinstellungsbehauptung unzulässig. Zwar kann auch die Verwendung des bestimmten Artikels vom Verkehr als Hinweis auf eine Spitzenstellung verstanden werden. Für eine solche A n- nahme bedarf es indessen besonderer Umstände, die vor allem in der Verbi n- dung mit einem Eigenschaftswort von empfehlender Bedeutung liegen können oder sonst erkennen las sen, dass der Akzent der werblichen Aussage auf dem Artikel liegt (BGH, Urt eil vom 12. Februar 1998 - I ZR 110/96, GRUR 1 998, 951, 953 = WRP 1998, 861 - Die große deutsche Tages - und Wirt schaftszeitung; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.146 f.). 27 28 - 16 - Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Streitfall an besonderen Umständen fehlt, unter denen die Verwendung eines bestimmten Artikels eine Alleinstellung des beworbenen Produkts zum Ausdruck bringt. Diese im Wesentlichen auf tatsächlich em Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung sind nur darauf vom Revisionsg e- richt zu überprüf en , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände u n- ber ücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 3. Vergeblich rügt d ie Revision schließlich , dass mit der vom Berufung s- gericht gegebenen Begründung im Streitfall nicht davon ausgegangen werden könne , dass die beanstandeten Behauptu ngen eines Gewichtsvorteils hinre i- chend wissenschaftlich gesichert seien . a) Das vom Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung in Bezug g e- nommene landgerichtliche Urteil ist davon ausgegangen, dass der Umstand e i- nes Gewichtsvorteils von Levemir ® geg enüber Insulinglargin durch die Inhalte der Arzneimittelzulassung und der Fachi nformation hinreichend belegt we rde. Es sei deshalb Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass der b e- worbene Gewichtsvorteil nicht dem wissenschaftlichen Standard ents preche. Dies sei ihr nicht gelungen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. b) Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht ges i- cherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kl ä- ger als Unt erlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs - und Bewei s- last kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Der Werbende übernimmt in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine b e- 29 30 31 32 - 17 - stimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit, die er im Streitfall auch beweisen muss (BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II). Ob die b e- anstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Kl ä- ge r dargelegt und bewiesen werden (OLG Hamburg, GRUR - RR 2004, 88, 89; Fezer/ Reinhart aaO § 4 - S 4 Rn. 450; Ri egger aaO 3. Kap. Rn. 45 mwN). Eine entsprechende Umkehr der Darlegungs - und Beweislast gilt, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grun d- lagen, auf die der Werbende sich stüt zt, seine Aussage nicht rechtfertigen (OLG Hamburg, GRUR - RR 2004, 88, 89) oder sogar jegliche tragfähige wissenschaf t- liche Grundlage für die Behauptung fehlt (OLG Düsseldorf, MD 2008, 49, 52 f. ; OLG Hamburg, PharmR 2011, 99, 102; Weidert in Harte/Henning a aO § 5 Rn. C 175; Sosnitza in Piper/Ohly/ Sos nitza aaO § 4 Rn. 1/140 ; Zimmermann, HWG, § 3 Rn. 5 ). c ) Welche Anforderungen dabei an das Merkmal der gesicherten wisse n- schaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im wesentlichen tatric h- terlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f. ) und ist wiederum vom Revision s- gericht nur daraufhin zu überprüf en , ob das Berufungsgericht bei seiner Würd i- gung gegen Denk gesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstä nde unberücksichtigt gelassen hat. d) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze hinreichend beachtet . Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Werbender zum wissenschaf t- lichen Nachweis der Richtigkeit se i n er werblichen Behauptung in Bezug auf E i- genschaften eines Arzneimittels grundsätzlich auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation berufen kann . 33 34 - 18 - aa ) I m Hinblick auf Angaben, die der Zulassung des Arzneimittels wör t- lich oder sinngemäß entsprechen, kann regelmäßig davon ausgegangen we r- den, dass s i e im Zeitpunkt der Zulassung dem gesicherten Stand der Wisse n- schaft entsprechen (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 72; Riegger aaO 3. Kap. Rn. 27; Gröning, Heilmittelwe rberecht, Stand: August 1998, § 3 Rn. 15; Zimmermann aaO § 3 Rn. 4 ; Fe zer/Reinhart aaO § 4 - S 4 Rn . 455 ). Dies gilt z u- nächst für Angaben, die sich auf die therapeutische Wirksamkeit bezie hen. Denn gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG fehlt die für eine Zulassung notwendige therapeutische Wirksamkeit, wenn der Antragsteller nicht ents prechend dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Ergebnisse nachweist, dass sich mit dem Arzneimittel therapeutische Ergebnisse erzielen lassen. Hat ein Präparat die Hürde der Zulassung genommen, kann also grundsätzlich davon ausgegangen werde n, dass die Wirkungsangaben dem gesicherten Stand der Wissenschaft entsprechen. Weitergehend wird der Inhalt der Zulassung im R e- gelfall aber auch als hinreichender Beleg für Werbebehauptungen gelte n kö n- nen, die - wie im Streit fall - nicht die zum Anwendung sgebiet gehörenden, so n- dern darüber hinausgehende Wirkungen und pharmakologische Eigenschaften beschreiben . A us § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG , wonach die Zulassungsbehö r- de die Zulassung versagen darf , wenn das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist , ergibt sich, dass auch diese nicht unmittelbar das Anwendungsg e- biet betreffenden Eigenschaften Gegenstand der behördlichen Prüfung sind. Grundlage der Zulassungsentscheidung sind al le vom Antragsteller in Überei n- stimmung mit den §§ 22, 23 und 24 AMG eingereichten Unterlagen, die von der Zulassungsbehörde dahingehend zu prüfen sind, ob sie die beantragte Zula s- sung rechtfertigen (Rehma nn, AMG, 3. Aufl., § 25 Rn. 16; Kü gel, AMG, § 25 Rn . 117 f.). 35 - 19 - bb ) Für Aussagen, die den Angaben in der Fachinformation gemäß § 11a HWG entsprechen, gilt regelmäßig nichts anderes (Riegger aaO Kap. 3 Rn. 29). Diese Angaben sind nach § 22 Abs. 7 Satz 1, § 25 Abs. 5 Satz 1 AMG im Z u- lassungsverfahren ebenf alls Gegenstand der behördlichen Prüfung. Dies e Grundsätze gelten zudem, wenn das Arzneimittel - wie im Streitfall - im Wege des zentralen Zulassungsverfahrens von der Europäischen Kommission zug e- lassen ist (vgl. § 37 Abs. 1 AMG in Verbindung mit Art. 12 A bs. 1 der Ver or d- nung Nr. 726/2004/EG vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschafts - verfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human - und Tierarznei - mitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel - Agentur). e ) Nach den rechtsfehler frei getroffenen Feststellungen des Berufung s- gerichts entspricht die im Streitfall von der Klägerin angegriffene Behauptung eines Gewichtsvorteils inhaltlich dem Wortsinn der in der Zulassung und d e r Fachinformation des Arzneimittels Levemir ® festgehaltene n Angaben. aa ) D as vom Berufungsgericht in Bezug genommene landgerichtliche U r- teil hat sich zutreffend auf den Inhalt der Zulassung und der Fachinformation gestützt. Dort ist ausgeführt, dass Studien bei Patienten mit Typ 2 Diabetes, die mit Basalinsuli n in Kombination mit oralen Antidiabetika behandelt wurden, g e- zeigt haben, dass die Blutzuckereinstellung (HbA 1c ) mit Levemir ® mit der unter NPH - Insulin und Insulin g largin vergleichbar , dabei aber mit weniger Gewichts - zunahme verbunden ist . So heißt es in der Zulassung sowie der Fachinformat i- on (Stand: Dezember 2009) für Levemir ® unter der Überschrift Pharmakod y- namische Eigenschaften gleichlautend unter anderem: Studien bei Patienten mit Typ 2 Diabetes, die mit Basalinsulin in Kombination mit oralen Antid iabetika behandelt wurden, zeigten, dass die Blutzuckerein - stellung (HbA 1c ) mit Levemir ® mit der unter NPH - Insulin und Insulinglargin ver - gleichbar und mit weniger Gewichtszunah me verbunden ist (siehe Tabelle 2). 36 37 38 - 20 - Studiendauer Insulindetemir e inmal tägli ch Insulindetemir zweimal täglich NPH - Insulin Insulinglargin 20 Wochen + 0,7 kg + 1,6 kg 26 Wochen + 1,2 kg + 2,8 kg 52 Wochen + 2,3 kg + 3,7 kg + 4,0 kg bb ) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgericht s , de r angesprochene Fachkreis verstehe die angegriffenen Behauptungen eines Gewichtsvorteils im Sinne einer geringeren Gewichtsz u- nahme, wie sie in der Zulassung und der Fachinformation für Levemir ® b e- schrieben sei . Die Revision rügt , das Berufungsgericht h abe den Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen, wonach die geringere Gewichtszunahme ( von 1, 6 kg ) nur für eine Untergruppe von Patienten festgestellt worden sei, die nur einmal tä g- lich Insulindetemir erhalten hätten. Die Mehrzahl der Patienten habe jedoc h e i- ne zweimalige Gabe er halten, was zu einer geringeren Gewichtszunahme (von nur 0,3 kg) geführt habe. Ein derart geringer Wert habe keine klinische Rel e- vanz und stelle deshalb auch keinen Vorteil im Sinne der Werbung der B e- kl agten dar. Damit hat die Re vision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin ause i- nandergesetzt. Es hat insoweit angenommen, der durch das Werbefaltblatt a n- gesprochene Verkehr werde der Werbung ausschließlich einen Bezug auf eine täglich einmalig e Gabe beim essen. Zudem werde nach der Verkehrsauffassung kein klinisch relevanter Gewichtsvorteil behauptet, sondern ein solcher, der für den Patienten von psychologischer Bedeutung sein könne, weil jedes vermi e- dene Gramm Gewichtszunahme den in der Übersc hrift des Faltblattes hervo r- gehobenen Einstieg in die Insulintherapie erleichtern könne. Damit fehle es sowohl an einer Irreführung als auch an den Voraussetzungen einer unzuläss i- 39 40 41 - 21 - gen vergleichenden Werbung. Diese tatrichterliche n Feststellungen zur Ve r- ke hrsauffassung lassen keine Rechtsfehler erkennen. f ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, die die indiz i- e l le Bedeutung der Zulassung und der Fachinformation für de n Nachweis einer hinreichenden wissenschaftlichen Sicherung der aufgestellten Behauptung e i- nes Gewichtsvorteils erschüttern. aa ) Allerdings gilt d er Grundsatz der Maßgeblichkeit der Zulassung des Arzneimittels nicht uneingeschränkt , sondern findet sein e Grenze in seiner E i- genschaft als Regelung der Darlegungs - und Beweislast . Daraus ergibt sich, dass eine Irreführung dann in Betracht kommt, wenn der Kläger darlegt und e r- forderlichenfalls beweist, dass neuere, erst nach dem Zulassungszeitpunkt b e- kanntgew ordene oder der Zulassungsbehörde bei der Zulassungsentscheidung sonst nicht zugängliche wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung belegten Aussagen sprechen (vgl. Doepner aaO § 3 Rn. 72 ; Riegger aaO 3. Kap. Rn. 28; Gröning aaO § 3 Rn. 15). bb) Daran fehlt es im Streitfall. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem von der Klägerin g e- haltenen Vortrag auseinandergesetzt, wonach wiss enschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die gegen eine von der Zulassungsbehörde angenommene geringere Gewichtszunahme sprechen. (1) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die wissenschaftliche Tragfähigkeit der durch die Zulassung und die Fachinform ation belegten Au s- sagen mit dem Vorbringen, die der Zulassung zugrundeliegende Rosenstock - 42 43 44 45 - 22 - Studie entspreche nicht den fachlich anerkannten wissenschaftlichen Standards und enthalte zudem einschränkende Interpretationen der Studienverfasser im Hinblick auf das Ergebnis einer geringeren Gewichtszunahme, so dass ihre E r- gebnisse medizinstatistisch nicht signifikant seien. Zwar entspricht - wie darg e- legt - das Design der Studie nicht dem medizinstatistischen Goldstandard im Sinne einer randomisierten, placebok ontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Disku s- sionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist . Nach den vom Berufungsg e- richt in Bezug genommenen und von der Revision nicht beanstandete n Fes t- ste l lungen des Landgerichts waren jedoch die Studie, ihre wissenschaftliche Methodik und die von de n Verfassern gemachten Einschränkungen den Fac h- behörden im Zulassungsverfahren bekannt. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die weitere Feststell ung des Landgerichts, die Klägerin habe keine neuen Umstände dargetan, die zu einer Revidierung der Bewertung der Zula s- sungsbehörde führen könnten. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden , die Klägerin habe die tat sächliche Vermutung nicht erschütter n können , die aufgrund der erfolgten Zulassung und der dort in Bezug genommenen Rosenstock - Studie für eine hinreichende wi s- senschaftliche Absicherung der werblichen Behauptung eines Gewichtsvorteils streite. (2) Nicht durchgreifend ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsg e- richt habe sich nicht hinreichend mit dem von der Klägerin vorgelegten A b- schlussbericht Langwirksame Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 des Instituts für Qualität und Wi rtschaftlichkeit im Gesundheits - wesen (IQWIG) vom 26. Februar 2009 und dem dazu gehaltenen Vortrag au s- einandergesetzt. Die Revision verweist insofern auf den Vortrag der Klägerin , wonach in diesem B ericht festgestellt worden sei , dass sowohl die klinische R e- levanz der bei der Gabe von Insulindetemir beobachteten geringeren Gewicht s- 46 - 23 - zunahme als auch die Nachhaltigkeit dieser Wirkung zweifelhaft seien , da nur Studien mit einer Laufzeit von zwölf Monaten vorlägen. Es sei dort auch au s- drücklich festgehalten word en, dass die geringere Gewichtszunahme auch u n- erwünscht sein könne. Das vom Berufungsgericht insoweit in Bezug genommene landgerichtl i- che Urteil ist davon ausgegangen, dass der Abschlussbericht des IQWIG vom 26. Februar 2009 auf einer Auswertung fremde r Studien und einer Anhörung, nicht aber auf einer neuen eigenen Studie beruhe. Die Feststellung, dass die klinische Relevanz der geringeren Gewichtszunahme unklar sei, sei eine Schlussfolgerung aus Bekanntem, die zur Rosenstock - Studie nicht im Wider - spruc h stehe. Es komme nicht auf die klinische Relevanz des Gewichtsvorteils an, weil eine solche in der angegriffenen Werbung nicht behauptet werde. D er im Abschlussbericht ausgedrückte Zweifel , ob der Gewichtseffekt nachhaltig sei, sei nicht dazu geeignet, di e durch die Angabe in der Zulassung und der Fachinformation begründete Vermutung zu widerlegen. Die Dauer der Rosen - stock - Studie sei der Zulassungsbehörde bekannt gewesen. Konkrete Anhalts - punkte für neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine mangelnde Nachha l- tigkeit belegten, gebe es nicht. Die Klägerin habe nur dargetan, dass die Frage der Nachhaltigkeit aus der Sicht des Abschlussberichts unklar sei. Eine solche Unsicherheit sei nicht geeignet, einen nachhaltigen Gewichtsvorteil zu widerl e- gen. Dies e im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführu n- gen lassen keine Rechtsfehler erkennen. C . Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht z u- r ü ckzuweisen. Denn der Senat kann die Sache auf der Grundlage de r vom B e- rufungsg ericht getroffenen Feststellungen nicht abschlie ß end beurteilen . 47 4 8 49 - 24 - Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zu Design und wissenschaftlich e r Validität der in der Fußnote 4 in Bezug genommenen R o- senstock - Studie getroffen. Ferner hat das Berufu ngsgericht sich bislang nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Verfasser der Studie selbst erkannt und auch zum Ausdruck gebracht haben, dass die Studie keine definitiven Rückschlüsse auf den Gesichtspunkt der geringeren Gewichtsz u- nah me zulasse. Es fehlen bislang auch Feststellungen des Berufungsgericht s dazu, wie der angesprochene Fachkreis die beanstandete W erbung mit dem Gewichtsvorteil mit Bezug auf die Fußnote 4 versteht. Insoweit wird das Ber u- fungsgericht zu beachten haben, dass hier das Verständnis der mit dem Werb e- folder angesprochenen Ärzte, mithin eines Fachkreises, zu dem die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht gehören , maßgebend ist . Eine verfahrensfehle r- freie Feststellung der Verkehrsauffassung setzt deshalb die Darlegun g voraus, dass die Mitglieder des Berufungsgerichts über ein zur Feststellung der hier 50 - 25 - maßgebenden Verkehrsauffassung hinreichendes Erfahrungswissen verfügen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 - Mark t- führerschaft; BGH, Urt eil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 = WRP 2010, 1465 - Femur - Teil, mwN). Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2009 - 15 O 704/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2011 - 5 U 87/09 -
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