ECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR621.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 62 1 /16 vom 30. November 201 7 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sow ie die Richterin Pohl beschlossen: Die Beschwerde de r Kläger in gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Urteil des 9 . Zivil senat s des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juli 2016 - 9 U 15/16 - wird zurückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten des Besch werdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 218.782 Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzu n- gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. a ) Für die Frage, ob die Revision im Hinblick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entsche i- dung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde an (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/ 02, NJW - RR 2005, 438 mwN). W erden die in der B eschwerde benannten Gesichtspunkte der Grundsatzb e- deutung , der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rech t- 1 2 - 3 - sprechung während des Beschwerdeverfahrens durch eine Entscheidung des Bundesgerichts hofs in anderer Sache geklärt, so ist die Revision gleichwohl zuzulassen , wenn dem Rechtsmittel weiterhin Erfolgsaussichten beizumessen sind ; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen ( z . B . Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302 /14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4; BGH, Beschl üsse vom 27. Oktober 2004 aaO mwN und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 10 ff). Letzteres ist hier der Fall. b) Durch die für parallel gelagerte Fälle ergangenen Senatsu rteile vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 und III ZR 626/16 (zur Veröffentlichung vorg e- sehen) sind die im vorliegenden Fall zulassung srelevanten Fragen einer Kl ä- rung zugeführt worden . Hiernach kommt der beabsichtigten Revision der Kläg e- rin keine Aussicht auf Erfolg zu . D ie Kla geforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsanspruch der B . spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und d ie dafür geltende Verjä h- rung sfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass m it dem Ablauf des Jahres 201 3 - also vor der Beantragung des Mahnbescheids - Ve r- jährung eingetreten ist. a a) D er Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen A nspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme d urch d en Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und festst eht , dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel de s Befreiungsschuldner s zurüc k- gegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier 3 4 - 4 - in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B . g egen d en Beklagte n spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B . an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. De zember 2010 ergibt sich , dass die N. nach der Insolvenz der P . G . AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vor handenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräuß e- rung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also " notle i- dend " geworden war, und dass d eshalb - vermittelt über die B. - die Treug e- ber - Kommanditisten (unter ihnen: d er Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweil s gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mus s- ten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. b b) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsansp ruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Umstände waren der B . , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, späte s- tens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). cc) Auf die Frage, ob die Darlehe nsford erung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Künd i- gung - fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen. 5 6 - 5 - 2 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2 O 46/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.07.2016 - 9 U 15/16 - 7
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