BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 62 /1 4 Verkündet am: 21. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVR Tageszeitungen I UrhG § 32 Abs. 2 S atz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 36; ZPO § 287 Abs. 2 a) Eine angemessene Vergütung kann nur dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 36 UrhG in unmittelbarer Anwendung einer g e- meinsamen Vergütungsregel (hier der Gemeinsamen Vergütungsregeln für fr eie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010, nachfolgend "GVR Tageszeitungen") bestimmt we r- den, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. b) Bei d er gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im G e- schäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglic h- keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzun g, unter Berüc k- sichtigung aller Umstände üblicher - und redlicher Weise zu leisten ist, kö n- nen auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsma ß- stab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsv o- raussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwide r- legliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfa l- ten. c) Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen (Fortführung von BGHZ 182, 337 Talking to Addison). BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 I ZR 62/14 OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 21 . Mai 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffle r für Recht erkannt: Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2014 werden zurückgewiesen. D ie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 54% und der Beklagten zu 46% auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Kläger ist selbst ändiger Journalist. Die Beklagte ist die Verlegerin der Tageszeitung " Bonner General - Anzeiger " . Die Beklagte veröffentlichte in den Jahren 2008 und 2009 in verschiedenen Regionalteilen ihrer Tageszeitung vom Kläger verfasste Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug sowie begleitende F o- tog rafien. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der Beklagten ein Zeilenhon o- ra r von in der Regel 0,21 vergütete die Beklagte mi t 20,45 Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 U rhG) in Anspruch. Er hat beantragt , die Beklagte zur Zahlung von 59.318,45 nebst Zinsen zu verurteilen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 38.413,55 verurteilt (LG Köln, AfP 2014, 90) . Auf die Berufung der Beklagten hat d as Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von ins gesamt 18.807,08 D ie auf Zahlung weiterer 2.744,88 Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, Af P 2014, 277) . Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, s o- weit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und den mit der Anschlussber u- fung gestellten Antr a g weiterverfolgt. Die Beklagte erstrebt im Wege der A n- schlussrevision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgerich t hat angenommen, dem Kläger stehe ein A n- spruch auf angemessene Vergütung in Höhe von 18. 807,08 . Zur Begrü n- dung hat es ausgeführt: Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von 0,37 Zur Ermittlung einer angemess enen Vergütung seien g e- mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 ( nachfolgend " GVR Tageszeitungen " ) heranzuzie hen , auch wenn diese Vergütungsregeln erst nach dem im Streitfall maßgeblichen Tätigkeitszeitraum (2008/2009) in Kraft getreten seien. Die pe r- sönlich en Anw en dungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen seien erfüllt. De r Kläger habe durch Vorlage des Presse ausweises nachgewiesen, dass er 3 4 5 - 4 - hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis einer Tätigkeit ausschlie ß- lich für Tageszeitungen sei nicht erforderlich. In sachlicher Hinsicht seien die für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts getroffenen V ergütungsregeln anzuwenden . Für die Berechnung des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der B e- klag ten auszugehen, sondern von den Auflage n der regionalen Teilausgaben, in denen die Beit räge des Klägers erschienen seien. Deren Auflage sei ausgehend von 100 Stichproben, die die Beklagte vorg etragen habe auf " bis zu 25.000 " zu schätzen. Für die Lichtbilder des Klägers sei ein Honorar von je 34,70 s- sen. Als Schätzungsgrundlage seien insoweit die Regelungen für die Einrä u- mung eines Zweitdruckrechts für eine Zeitung mit einer Auflage von bis zu 25.000 heranzuziehen, die im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Jou r- nalistinnen und Journalisten getroffen seien . B . Die hier ge gen gerichtete Revision des Klägers und die Anschlussr ev i- sion der Beklagten sind un begründet . Dem Kläger steht der vom Berufungsg e- richt zuerkannte Betrag zu. Die weitergehenden vom Kläger verfolgten Anspr ü- che sind nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) verlangen kann . 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , dass die dem Kläger von der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütu ng von 0,21 pro Zeile nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG 6 7 8 9 - 5 - ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Unter welchen Voraussetzungen eine Ver gütung angemes sen ist, ist in § 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach g e- meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufg e- stellten gemeinsamen Ve rgütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen , wenn sie im Zeitpu nkt des Vertrags schlusses dem entspricht, was im G e- schäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksich tigung aller Umstände üblicher - und re dlicherw eise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen , dass das dem Kläger für seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach diesen Maßstäben nicht a ngemessen ist . aa) Allerdings beanstandet die Anschlussrevision im Ergebnis zu Recht die Annahme des Berufungsgericht s , ein angemessenes Zeilenhonorar für die in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlichten Textbeiträge des Klägers ergebe sich gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG aus der unmittelb a- ren Anwendung der GVR Tagesz eitungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die se g emeinsamen Vergütungsregelungen auf den Zei t- raum vor ihrem Inkrafttre ten am 1. Februar 2010 anwendbar seien . Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum sich der Wert der Leistung des Klägers inne r- halb weniger Monate geändert haben sollte. Diese Beurteilung hält einer rech t- lichen Überprüfung nicht stand. 10 11 12 - 6 - (1) Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Ang e- m essenheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge ( vgl. Schricker/Haedicke in Schrick er/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 25; Schu lze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 29 ; Wandtke/ Gr unert i n Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 24) . Vo r- rangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus e i- nem Tarifvertrag ergeben (§ 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Ist eine tari f- vertragliche Rege lung wie im St reitfall nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit g e- mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingreift. Ist eine solche ge meins ame Verg ü- tungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen oder zeitl i- chen Voraussetzungen nicht anwendbar , kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht (Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 28 ; Kotthoff in Dreyer/Ko tthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 21 ; Schulze in Drei er/Schulze aaO § 32 Rn. 37 ). Die angemessene Vergütung ist dann nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu be stimmen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). (2) Im Streitfall liegen die Anwen dungsvoraussetzungen der GVR Tage s- ze itungen jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht vor. Der Kläger verlangt eine a n- gemessene Vergütung für seine in den Jahren 2008 und 2009 von der Bekla g- ten veröffentlichten Textbeiträge. Gemäß § 10 Abs. 1 GVR Tageszeitun gen ge l- ten die gemeinsamen Vergütungsregeln jedoch erst ab dem 1. Februar 2010. bb) D e r Rechtsfehler des Berufungsgerichts verhilft der Anschlussrevision jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufungsurteil in dieser Hinsicht aus anderen Gründen als r ichtig erweist (§ 561 ZPO). Das dem Kläger gezahlte Ze i- 13 14 15 - 7 - lenhonorar entspricht nicht der nach dem Maßstab des § 32 Abs. 2 Sa tz 2 UrhG zu bestimmenden angemessene Vergütung. (1) Bei der g emäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütun g im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglic h- keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksicht i- gung aller Umstände üblicher - und redlicherw eise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orie n- tierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswi r- kung im S inne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ent falten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. Talking to Addison; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23 f., 28 und 30 sowie § 36 UrhG Rn. 67; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 36 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32 Rn. 37) . (2 ) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Landgericht und der S a- che nach auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die in den GVR Tageszeit ungen aufgestellten pers önlichen und sachlichen Vorau s- setzungen für die Bestimmung eines Zeilenhonorars in Höhe von 0,37 im Streitfall gegeben . Daraus folge , dass diese r Betrag als Bemessungsgrun d- lage einer ange messenen Vergütung zugrunde g elegt we rden kön ne. Gegen d iese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , der Kläger falle in den persönlichen Anwendungsb ereich der GVR Tageszeitungen. Gemäß § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen sind di e Vergütungsregelungen aufgestellt für freie haupt - berufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Die Hauptberu f- 16 17 18 - 8 - lichkeit ist auf Verlangen des Verlages darzulegen und gegebenenfalls nachz u- weisen. Als Indizien für die h auptberuflich e Tätigk e it gelten zum Beispiel ein Presseausweis, der Nachweis einer Versicherung nach dem Künstlersozialve r- sicherungsgesetz und vergleichbare Bescheinigungen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe diese Vorau s- setzungen erfüllt, weil er durch Vor lage des Presseausweises nachgewiesen habe, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Eine weitergehende A n- wendungsvoraussetzung dahingehend, dass die hauptberufliche Tätigkeit au s- schließlich an Tageszeitungen erfolgen müsse, sei nicht zu f ordern. A us dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen als Indiz für die Hauptberu f- lichkeit die Vorlage eines Presseausweises genüge n lasse und damit eine eher niedrige Nachweisanforderung aufstelle, ergebe sich, dass den vielgestaltigen Daseinsformen eines Jo urnalisten entsprochen worden sei und ein tiefgreife n- der Streit über die Frage der Hauptberuflichkeit vermieden werden sollte. Es wäre nicht konsistent , wenn eine weitere inhal tlich unklare Voraussetzung zur Eröffnung des Anwendungsbereichs aufgestellt würde, über deren Nac h- weismöglichkeit in den Vergütungsregelungen keine Aussage getroffen werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein freier Journalist in einer sich z u- nehmend veränder n d en Medienlandschaft gezwungen sei, seine Beiträge nicht nur Tage szeitungen , sondern auch Onlinemagazinen, lokalen Werbezeitungen oder ähnlichen Presseorganen anzu bieten . Für die GVR Tageszeitun g en bliebe kaum ein Anwendungsbereich, wenn der freie Journalist hauptberuflich au s- schließlich für T ageszeitungen tätig sein mü sse. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision der Be klagten geltend, das B e- rufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag außer Acht gelassen, wonach die Begrenzung auf " freie hauptberufl iche Journalistinnen und Journ a- 19 20 - 9 - listen an Tag e szeitungen " zunächst von den Gewerkschaften abgelehnt , schließlich aber akzeptiert worden sei. Das von der Beklagten behauptete G e- schehen im Rahmen der Entstehungsgeschichte der gemeinsamen Verg ü- tungsregelung is t für ihre Auslegung unerheblich. Die GVR Tageszeitungen sind grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Begrenzung der GVR Tage s- zeitungen auf ausschließlich für Tageszeitungen t ätige hauptberufliche Journ a- listen aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelung nicht mit hinreiche n- der Deutlichkeit ergibt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen sieht vielmehr al lein für das Merkmal der Hauptberuflichkeit eine Nachwei s- pfli cht des Journalisten vor. Die Anschlussrevision wendet sich nicht gegen die im Wesentlichen auf tatrichterliche m Gebiet liegende Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, wonach die GVR Tageszeitungen nach der von der Beklagten vertretenen Auslegung kaum einen re levanten Anwendungsbereich hätten, weil freie Journalisten in der aktuellen Medienlandschaft regelmäßig gezwungen seien, ihre Beiträge nicht nur Tageszeitungen, sondern auch anderen Medien anzubieten. Im Übrigen ist es für die indizielle Heranziehung v on Vergütungsregelu n- gen im R ahmen der im Streitfall gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehme n- den Einzelfallabwägung ohnehin nicht erforderlich, dass sämtliche Vorausse t- zungen für die Anwendung der Vergütungsregelung erfüllt sind . Ausreichend ist vielmehr e ine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Ang e- messenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tr a- gen (vgl . BGHZ 182, 337 Rn. 34 Talking to Addison). Solche Unterschiede werden von der Anschlussrevision nicht geltend gemacht. S ie sind auch nicht ersichtlich. 21 - 10 - (3) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass besondere Umstände vorliegen, die eine niedrigere als die nach der GVR Tageszeitung en angeme s- sene Zeilenvergütung rechtfertigen könnte n . Das Berufungsgericht hat solche Umstände nicht festgestellt. Die Anschlussrevision hat ins oweit keine R ügen erhoben. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussr evision gegen die Annahme des Berufungsge richts, auch das von der Beklagten an den Kläger für die Veröffen t- lichung seiner Fotografien gezahlte Honorar von 20,45 e- messen. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorz unehmende Bestimmung eines ang e- messenen Honorars der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journali s- tinnen und Journalisten herangezogen werden könne, wonach im Streitfall unter Zugrundelegung einer Auflage bis 25.000 und der Einräumung eines Zweita b- druckrechts ein Honorar von 34,70 a) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, der Tarifvertrag für arbeitne h- merähnliche freie Journalistinnen und Journalisten sei im Streitfall nicht a n- wendbar. Der Kläger habe sich nicht auf einen Status als arbeitnehmeräh nlicher freier Journalist berufen. Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Tarifvertrages für arbei t- nehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten nicht unmittelbar ang e- wendet, sondern angenommen, der Tarifvertrag könne als Schätzungsgrundl a- ge unbeschadet des Umstands herangez ogen werden, dass es sich bei m Kl ä- ger nicht um einen arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten handele. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum eine identische Leistung eines arbei t- nehmerähnlichen Journalisten wes entlich anders vergütet werden sollte als die eines freien Journalisten. 22 23 24 25 - 11 - b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision vergeblich. aa) Soweit die Anschlussrevision geltend macht, die Anwendung des T a- rifvertrags für arbeitnehmerähnlich e freie Journalistinnen und Journalisten setze ebenfalls eine hauptberufliche Tätigkeit (ausschließlich) an Tageszeitungen vor - aus, hat sie keinen Erfolg (vgl. oben Rn. 19 f. ) . Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können i m Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben (vgl. Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23; Schulze in Dreie r/ Schulze aaO § 32 Rn. 82 f.). Wie bei der indiziellen Heranziehung von gemei n- samen Vergütungsregeln ist für die Frage der Angemessen heitsprüfung best e- hende n erhebli che n Unterschie de n im Einzelfall durch eine modifizierte Anwe n- dung der Vergütungsregelung Rechnung zu trag en . bb) Solche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Soweit d ie Anschlussrev i- sion geltend macht, die vom Berufungsgericht herangezogenen Honorarsätze gemäß § 7 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten seien nicht aussagekräftig , hat sie keine hinreichend konkreten Umstände angeführt, die gegen die Annahme einer vergleichbaren Interesse n- lage sprechen. Der pauschale Hinweis der Anschlussrevision, die tarifvertragl i- chen Regelungen könnten schon deshalb nicht zur Schä tzung herangezogen werden, weil sie auf anderen Voraussetzungen beruhten, lässt ebenfalls nicht erkennen, warum es im Streitfall an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen könnte. Mit ihrer weiteren nicht konkret ausgeführten Rüge, die Interessenlage ar beitnehmerähnlicher freier Journalisten sei mit der Interessenlage freier Jou r- nalisten nicht vergleichbar, versucht sie lediglich, ihre eigene Würdigun g an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu setzen, ohne einen Rechtsfehler aufzu zeigen. 26 27 28 - 12 - c ) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht hätte den von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 gehaltenen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Es hätte jeden falls das Verfahren wiedereröffnen müssen. aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, das Vorbri n- gen der B eklagten im Schriftsatz vom 23. Januar 2014 könne gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz nach dem Schlu ss der mündlichen Verhandlung eingegangen sei. Die Be rufungsverhandlung wurde am 13. Dezember 2013 geschlossen . Den Parteien war auch keine Schriftsat z- frist eingeräumt . Das Berufungsgericht hatte lediglich die Möglichkeit eröff net, bis zum 17. Januar 2014 mitzuteilen, ob es zu einer vergleichsweisen Lösung komme . bb) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision war das Berufungsgeric ht nicht gehalten, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung aufgrund des Schriftsatzes vom 23 . Januar 2014 wiederzueröffnen , mit dem d ie Beklagte vorgetragen hat, dass eine Einigung über das Fotohonorar aufgrund Schlic h- tungsvertrag s vom 2. Februar 2013 erfolgt sei . Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung der Ve r- handlung ausdrücklich erwogen, diese abe r mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum die im Schriftsatz vorgebrachten Umstä nd e , die schon weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten seien, erst nach deren Schluss vorgetragen worden seien. Diese Beurt eilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsgericht hätte der Beklagte n rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es den T a- 29 30 31 32 33 - 13 - rifvertrag entgegen sein em Wortlaut auf den Kläger anwenden wol le. Ein so l- cher Hinweis war bereits deshalb nicht erforderlich, weil die indizielle Anwe n- dung der Honorarsätze des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journ a- listinnen und Journalisten im Rahmen der Bestimmung einer angemes senen Vergütung gemäß § 3 2 Abs. 2 Satz 2 UrhG bereits vom Landgericht bejaht worden war und die Beklagte deshalb von sich aus von der Erheblichkeit dieses Gesichtspunkts ausgehen musste. Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem nicht nac hgelassenen Schriftsatz vom 23. Januar 2014 sel bst ausdrücklich festgehalten hat , dass die Heranziehung der Honorarsätze des Tarifvertrages Gegenstand der Erörterungen des Berufungsgerichts gewesen waren. Die A n- schlussrevision macht weder geltend noch ist es sonst ersichtlich, dass die B e- klagte keine M öglichk eit hatte, darauf in der mündlichen Verhandlung in ang e- messener Weise zu reagieren und die erst im Schriftsatz vom 23. Januar 2014 vorgetragenen Umstände vorzubringen oder zumindest einen entsprechenden Schriftsatznachlass zu beantragen . 3. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der a n- gemessenen Vergütung im Übrigen wendet sich die Anschlussrevision der B e- klagten nicht . Das Berufungsgericht hat dem Kläger zudem mit Recht einen d i- rekten Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen de r vereinbarten unang e- messenen und der angemessenen Vergütung zugesprochen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 Mambo No. 5 ; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 25 ; Erdmann, GRUR 2002, 923, 925 ). II. Die Revision des Klägers , mit der er seinen im Berufungsverfahren g e- stellten Antrag auf Zahlung eines Texthonorars in Höhe von 8.040,55 weite r- verfolgt, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht ist bei der Berec h- nung des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen H o- 34 3 5 - 14 - norars rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Streitfall die in § 3 GVR Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Z w eita bdruck rechts für eine Auflage bis 25.000 getr offene Regelung anzuwenden ist. 1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme de s Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonora rs nicht von einer Auflagenhöhe von " bis 25.000 " , sondern von einer Auflage " bis 100.000 " auszugehen . a) Das Berufungs gericht hat angenommen, für die Berechnung des Hon o- rars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die Auflage der jenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge des Klägers tatsächlich erschienen seien. Dies erg ebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe abgestellt werde , in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. D er Umstand, d ass der Kläger der Beklagten seine Artikel ohne regionale Beschränkung un d damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die Beklagte die Angebot e des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent ang e- nommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei , in der der Beitrag tatsächlich veröf fentlicht worden sei . Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. b) Ohne Erfolg ma cht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 S atz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den 36 37 38 - 15 - Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser R echte an . aa ) Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den vertraglichen Verg ütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung. Ge mäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichk eit abzustellen . Da r- aus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird, wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 16 ; Wandtke/Grunert in Wandtke/ Bullinger aaO § 32 UrhG Rn. 8). bb ) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne B edeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragssch lusses erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzung smöglichkeit, insbesondere Dau er und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnisse n , den Investitionen, der Risikotragung und den Kos ten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke ode r öffentlichen Wiederg a- ben oder die Höh e der zu erzielenden Einnahmen ( BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 54 Talking to Addison ) und damit Umstände, die an die tatsächliche Nu t- zung anknüpfen . Können wie im Streitfall bei der Festsetzung einer ang e- messenen Verg ütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsreg e- lungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich zu b e- 39 40 - 16 - rücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 32 Talking to Addison). cc ) Auf dieser Grundl age hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zut reffend auf die in § 2 der GVR Tageszeitung en geregelten Grundlagen der Honorarabrec h- nung abge stellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des Honorars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage . Dabei ist die verkaufte Auf lag e nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in denen der Bei trag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar zugrundegelegt, welches sich aus der in § 3a der GVR Tageszeitung en abgedruckte Ta belle für eine Auflage von " bis 25.000 " ergibt. dd ) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen la ssen . Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorg e- nommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Reg e- lungen nicht dazu, dass k eine Vergütung zu zahlen ist , wenn der Zeitung s- herausgeber einen mehrseitigen Zeitun gsartikel in Auftrag gibt , den gelieferten Artikel akzep tiert und sich die Exklusivrechte an ihm e inräu men lässt , ihn aber aus welchen Gründen auch immer nicht druck t . Die insoweit angesprochene Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, is t vielmehr in § 7 Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das 41 42 43 - 17 - angemessene Hono r ar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin - und au f- tragsgemäß abg eliefert, aber nicht veröffent licht worden ist. Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Beklagte selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in welchen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Dar aus sei der Schluss zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant g e- wesen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von de r Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell g e- schuldeten Zeilenhonorar in Höhe von 0,21 . Eine weitergehe n- de Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgebl i- chen regionalen Teilausgaben und deren Aufla ge war für sie damit nicht von Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht. c) Auf d ie von der Revision außerdem erhobenen Rügen z u der Frage, in welche r Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt ha ben, kommt es nicht an. Das Berufungsgeric ht hat es offengelassen, ob der Kläger nach den Umständen der Beklagten mehr Rechte eingeräumt hat, als diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Kläger s in regionalen Tei l- ausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für d en Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon ausg e- gangen, dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage b e- stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Di es lässt keinen Rechtsfehler erkennen (dazu Rn. 40 f. ) . d ) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vo r- liegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen 44 45 46 - 18 - Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Au f- lagenhöhe von " bis zu 25.000 " aus zuge hen. aa ) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergü tung ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im Revisionsverfahren ist d iese Entscheidung nur eingeschränkt darauf übe r- prüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutre f- fenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beme s- sung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben ( BGHZ 182, 337 Rn. 31 Talking to Addison ). Rechtsfehler sind dem Ber u- fungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegang en, die vollständige Aufklärung der Frage , in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen vorliegend nach träglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitg e- genständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigke iten mö g- lich , die zu r Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden . Anknüpfung s- punkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einze l- nen Teilauflagen sein . Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe " Auflage bis 25.000 " a b- zurechnen. 47 48 - 19 - Gegen d iese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne E r- folg. So weit s ie ge ltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel e rschienen seien, was in Zeiten EDV - gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatric h- terliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise , ohne dabei einen Rechtsfe h- ler des B erufungsgerichts aufzuzeigen . An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts , die Beklagte habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weit e- re Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberüc k- sic h tigt , dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr ger a- de dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Au f- klärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichpr o- ben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung nicht hinreichend tragfähig war en. bb ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weite rhin gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger ers tmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei . 49 50 51 - 20 - Das Urteil des Landgerichts und d as Urteil des Berufungsgerichts entha l- ten im unstrei tigen Teil des Tatbestand s die Feststellung, dass die Beklagte die vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschied e- nen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat . Diese tatbestandliche Feststel lung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsan trag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräf t ig fest (§ 314 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der für die Vergütung s- klage primär darlegungs - und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen , dass streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien. 2. Ohne Erfol g wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme de s Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszug e- hen, sondern es sei die in de n GVR Tageszeitungen fest gelegt e Vergütung für die Einrä umung eines einfachen Nutzungs rechts zugrunde zu legen. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzung s- rechts ( " Zweitdruckrech ts " im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen ) und nicht der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht ( " Erstdruckrecht " im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen ) herangezogen werden könne, weil der Kläger der Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht ei ngeräumt habe. Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Erre i- chung des V ertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in 52 53 54 - 21 - Abwei chung von der Regelung des § 38 Abs . 3 Satz 1 UrhG gehan delt worden sei . Diese Beurteilung hält d er rechtlichen Nachprüfung stand. b) Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifel s- regelung des § 3 8 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger oder Herau sgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht . aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6 Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei vo n einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen. Nach dieser Bestimmung gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verl a- gen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Be i- trags zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG) . (1) Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der geset z- lichen Zweifelsrege lu ng des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshal b keine Auss a- gen zu m Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die Frage regeln , welche von den Parteien eingeräumte n Rechte mit der dazu in Beziehung gesetzten Vergütung abgegol ten sind (vgl. Soppe in Möhring/ Nicolini, Urheber rech t, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7) . Der Umfang der Rechteei n- räumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach der Gemeinsamen Vergütungsregel . Vorliegend kommt hinzu, dass die 55 56 57 - 22 - GVR Tageszeitungen ohnehin erst nach den im Streitfall maßg eblichen Ang e- boten des Klägers in den Jahren 2008 und 2009 in Kraft getreten sind. (2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tagesze i- tungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenst e- hende Verkehrssitte des Inha lts wider , dass die Einräumung geringerer Rech te als de s ausschließliche n Nutzungsrecht s ausdrücklich kenntlich zu machen ist . Die Revision hat bereits nicht dargelegt , dass der Kläger tatsächliche Anhalt s- punkte dafür vorgetragen hat, dass eine von der ges etzlichen Auslegungsregel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte nicht nur nach dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen entstanden ist, sondern bereits zuvor in den im Streitfall maßgeblichen Jahren 2008 und 2009 bestanden hat. Dafür ist au ch sonst nichts ersichtlich. bb ) Die Revision rügt weiterhin , das Berufungsgericht habe bei der Ausl e- gung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betra cht g e- lassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grund legend a n- d ere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetz te sei . Im Gesetz ko m- me die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber im Zweifel nur ein einfaches Recht an , weil er wegen der regelmäßig bei T a- geszeitungen entscheidenden Tagesak tualität der Nachrichten durch die geb o- tene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitung s- herausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentl i- chung zu haben . Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt , wenn wie im Streitfall zu mindest überwiegend der Journalist von einem Zeitungsherausg e- ber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da dies eine faktische Abnah megarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten . D er Zeitungsherau s- geber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel 58 59 - 23 - werde nicht anderweitig angeboten und vorveröff entlicht. Auf eine solche Situ a- tion könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden. Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das B e- rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfal ls in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitg e- genständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht g e- rügt, dass das Berufungsgericht hinreichend konkrete n Sachvortrag de s Kl ä- gers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann sich eine von der gese tzlichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Vereinbarung in den Jahren 2008 und 2009 nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten er geben, die sie seit dem Februar 2010 auf ihre Abrechnungen druckt. Ob diese Bedingu n- gen, wonach der Verlag Beiträge von freien Mitarbeitern unter der Bedingung ankauft, dass dem Verlag zwar ein einfaches, zeitlich und räumlich unb e- schränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird, der Verfasser sich jedoch gleichze i- tig verpflichtet, diese Beiträge weder vorher noch gleichzeitig oder nachher an konkurrierende Unternehmen im Verbreitungsgebiet oder angrenzenden Ve r- breitungsgebieten des Verlages anzubieten, überhaupt e iner rechtli che n I n- haltskontrolle standhalten, bedarf keiner Entscheidung. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich aus der Übertragungszw ecklehre i m Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sei . Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nu tzungsrechts zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem G e- 60 61 - 24 - schäft der Her ausgabe einer Tageszeitung, das i m Verkauf von Neuigkeiten bestehe , faktisch ni cht nachgehen , wenn diese umfassen d vorveröffentlicht se i- en, so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichung s- recht s angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungs gericht zutreffend herang e- zogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang. Die Revision legt auch keinen Rechtsf ehler des Berufungsgerichts dar , soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend macht, das übertra gene Recht sei von den Parteien in der Praxis als au s- schließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in dem Vertragsverhältnis , so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestande n . Es hat jedoch z u- gleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gew e- sen sei. III. Die Revision des Klägers ist auch im Hinblick auf das Bildhonorar u n- begründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Lichtbilder des Klägers die Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO seien insoweit die Regelungen für die Einräumung eines Zweitdruckrechts für eine Zeitu ng mit einer Auflage von bis zu 25.000 heranzuziehen, die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisti n- nen und Journalisten getroffen habe. D iese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 62 63 64 - 25 - 2. Die Revision macht geltend, aus den v on ihr bereits im Hinblick auf das Texthonorar vorgetragenen Gründen sei bei der Berechnung des Bildhonorars nicht nur eine Auflage von bis 25.000 Exemplaren zugrunde zu legen, sondern von einer Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren aus zug ehen. Damit kann sie aus den bereits zum Texthonorar ausgeführten Gründen keinen Erfolg haben. In § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten ist - entsprechend § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen - bestimmt, dass bei der Berechnu ng des Honorars die verkaufte Auflage der Ausgaben zugrunde zu legen ist, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Ber u- fungsgericht hat die insoweit im Streitfall maßgebliche Auflagenhöhe rechtsfe h- lerfrei im Wege Exemplaren bestimmt (vgl. oben Rn. 46 bis 50 ) . 65 - 26 - C . D anach sind die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwe i- sen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 17.07.2013 - 28 O 1129/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2014 - 6 U 146/13 - 66
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